8 Konfli elchem der Kläger widersprochen hat kann nicht als begründet anerkannt werden. An und für sich ist der Gehalts⸗Anspruch eines Gemeinde⸗Beamten gegen die Gemeinde privatrechtlicher Natur und zur Verfolgung im Rechts⸗
Versetzungsreise eine besondere Eile erfordert. In diesen beiden letzteren Fällen können ihnen die Reisekosten auf die desfalls gehörig bescheinigten Liquidationen, gleich wie den Fußgendarmen, nach den Sätzen des Reisekosten⸗Regulativs für die Armee, vom 28. Dezem⸗ ber 1848, neben den Diäten vergütet werden. In allen anderen
messungs⸗Inspektors bei der Direction einstweilen dem 6 arsselag. beim Finanz⸗Ministerium, Mü rhas von mir Lebesmes worden. — Mit dem 1. d. M. hat die General⸗Direction welche ihren Sitz zu Münster hat, ihre amtliche Wirksamkeit begonnen. Indem ich das Vorstehende zur öffentlichen Kenntniß bringe bemerke ich, daß der seitherige General ⸗Inspektor des Katasters,
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ferner die ordnungsmäßige Erhaltung der Kataster⸗Dokumente bei den Ge⸗ üfs Berichtigungen materieller Irrthümer zu bewi 1 die Grundsteuer⸗Heberollen anzufertigen ꝛc. ꝛc. Irrth 3 rken,
Eine für dieselben zu erlassende Geschäftsanweisung wird ihre Ver⸗-⸗
pflichtungen des Näheren feststellen. VII. Dem General⸗Direktor sind saämmtliche zur Kataster⸗Verwal⸗
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ird ei 8 ter zur Disziplinar⸗Unter⸗ wege geeignet. Wird ein solcher Beam ur li 1 e — 6“ der U . 8h so steht zwar die Verfügung seiner Amts⸗ Fällen aber, in welchen die ausnahmsweise E111“ Ober⸗Regierungs⸗Rath Rolshausen zu Köln, auf eigenes An⸗ t S Suspension und die damit verbundene Festsetzung des kosten an die berittenen Gendarmen und Wa htmeis e Ver⸗ suchen und unter ehrenvoller Anerkennung der von ihm dem Grund⸗ deh Beamte untergeordnet. Von ihm gehen alle Beförderun⸗ während der Dauer derselben dem Beamten zu entziehenden setzungen etwa gerechtfertigt erscheinen möchte, ist vor eren Be⸗ steuer-Kataster während eines Zeitraums von sechs und dreißig bet die und Gehalts⸗Verbesserungen dieser Beamten, beziehungs⸗ Theils seines Dienst⸗Einkommens lediglich der ihm vorgesetzten willigung meine Genehmigung hierzu besonders nachzusuchen. Jahren geleisteten erfolgreichen Dienste, von seiner bisherigen Stel⸗ vertretungen innethalb bt b hc “ds Weordnungen einstweiliger Stell⸗ stattfindet. Diese ausschließlich zur Kompetenz der Verwaltungs⸗ mehr von dem gedachten Zeitpunkte ab zu 178Sn mache ich Berlin, den 8. Juni 1855. schriften aus. och zu erlassenden allgemeinen Vor⸗ Behörde gehörenden Verfügungen sind aber nur als ein Interimisti⸗ Dieselbe zugleich noch besonders darauf aufmerksam, daß des Königs DDer Finanz⸗Minister VIII. Dem General⸗Direktor liegt die Leitun und Beaufsichti
kum anzusehen Mit der Wiedereinsetzung des Beamten in sein Majestät mittelst der, ö“ b8 1es bes. 6 von Bodelschwin gh der Verwaltung der für das Kataster etatsmäßig bestimmen chtigung
58 ehörde regulirte i terimisti⸗ üblicirten Allerhöchsten Ordre vom 24. März d. J. den §. 6 des IX1“ 4 wie des Fonds zur Revision d Erne „so Amt hört das von der Verwaltungs⸗Behörde regulirte interi pul 11““ “ X“ rafs, Fonds zur Revision un rneuerung des Katasters und des Cen⸗ sche Verhältniß auf, und es tritt damit die gesetzliche Regel Reisekosten⸗Regulativs für die Armee vom 28. Dezember 1848 88 857. a. Auszug tralzuschüß⸗Fonds für das Fortschreibungswesen ob. Bie ö
1 5 h zur Entscheidung über eine Gehaltsforderung aufzuheben geruht haben, und daß nunmehr in denjenigen Fällen, aus der von dem Herrn Finanzminister unterm 8. Juni 1855 erlassenen der zuletzt gedachten beiden Fonds wird der Regierungs⸗Hauptkasse des⸗ wieder ein, wonach zur Entscheidung ℳ 1 h die Versetzungsreis dem 31. März d. J. erfol Geschäftsanweisung für den General⸗Dir 1 die senigen Bezirks, in welchem der jedesmalige General⸗D it des Gemeinde⸗Beamten an die Gemeinde die ordentlichen Gerichte in welchen die Versetzungsreise nach dem 31. März d. J. er folgt, “ ⸗ g eneral⸗Direktor des Katasters und die hat, überwiese 1 8 er jedesmalige General⸗Direktor seinen Sitz kom etent sind. Diese Regel erleidet allerdings insoweit eine die Vergütung der Reise⸗ und Umzugs⸗Entschädigungen ohne Rück⸗ Königlichen beicen westlichen Provinzen in Bezug auf IX „Direktor des 9 B b 1 Tütenan⸗ als dem in sein Amt wieder Ungelehten Beamten — sicht darauf stattfindet, c mne der Versegung elne Berbesgerung ber Die Verwaltung Generat⸗Biseftors rastee, , rs umfaßt der nach der Verordnung rom t4 Se.aten Sfübrt bie abere 88
b 1 29. März 1844, so wie nach der Diensteinkommen verbunden ist oder ni ht. Dagegen behält es bei 14““ 8 kneral⸗ 8 8 ers umfa si 8 Verichnf 2. 8888 142 1844 zu bewirkenden Revi⸗
—. 56 des Gesetzes vom 29. ärz 1844, 66* Lein E — unter der Aufsicht des Finan Ministers alle, de chni G on und Berichtigung des Grundsteuer⸗Katasters. Dem G. ⸗ . Iiseaa ehden g im §. 52 des jetzt geltenden Diszipli⸗ der Bestimmung im §. 7 I. c., nach welchen veestssen, die es Grundsteuer-Katasters betraffende Argelegerhenden 1““ tor des Katasters und den Königlichen heeicc nen vn nedat;dähshe⸗ nar⸗Gesetzes vom 21. Juli 1852 — die Befugniß nich t. zu⸗- auf eigenen Antrag stattfinden, weder eine 1 mzugs⸗En schädigung fange, in welchem diese Verwaltung bisher den Koͤniglichen Regierungen ihnen nach jener Verordnung zugewiesene Wirkungskreis selbstständig. Die steht, Erinnerungen gegen die über den innebehaltenen Theil noch eine Vergütung für persönliche Reisekosten erfolgt, sein zugestanden hat. 1 3 derselben an den Finanzminister sind jedoch dem General⸗Direk⸗ seines Einkommens von der Dienstbehörde getroffenen Anord⸗ Bewenden. 5 WII1“ Der General⸗Direktor führt die ihm übertragene Verwaltung mit Versand1eiterbeforderung zu übersenden; auch steht es diesem frei, den nungen zu machen. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht Berlin, den 25. Juni 1855. dhn zugeordneten Beamten selbstständig und auf eigene Verant⸗ recht, beizurohnee, ständischen Revisions⸗Kommission, jedoch ohne Stimm⸗ vor. Der Kläger hat es nicht vr 9 ge Theils sei Fgin⸗ öö“ II. Dem General⸗Direktor des Katasters sind beigeordnet: Den Königlichen Regierungen berbleibt die Verwaltung des während seiner Amts⸗Suspension ihm entzogenen heils 8 5 8 Im Auftrage: 1) ein Regierungs⸗NRath mit dem Titel „General-Inspektor des Ka⸗ Grundsteuer⸗Deckungsfonds und die Verfügung über dessen Perwerdun kommens Erinnerungen zu erheben. Er, behauptet vielmehr, daß b Hincke! testers“, welcher den General⸗Direktor in Abwesenheits⸗ und sonstigen Behin⸗ mithin auch die Prüfung der eingehenden Grundsteuer⸗Nachlaß⸗Anträge ihm zu Unrecht mehr als die Hälfte seines Einkommens entzogen I“ “ derungsfällen vertritt und die dem General⸗Inspektor nach der Verord⸗ stecen Unglüdsfe lle oder Unbeibringlichkeit der Steuer, so wie die Fest⸗ worden sei, und hierüber kann ihm das rechtliche Gehör — nach b nung vom 14. Oktober 1844 bei den Kataster⸗Revisionen obliegenden welstrn 9 vpgetscah der bewilligten Veträͤge, nach Maßgabe der An⸗ aufgehobener Amts⸗Suspenston — nicht versagt werden, da die ge⸗ gierungen, einschließlich hesd ausübt; 8 “ Vec 1“ 1839 selbstständig. Den Fortschreibungs⸗ dachte Bestimmung des §. 56 des Gesetzes vom 29. März 1844 sich derjenigen zu Sigmaringen, und an das König⸗ 18 süc. den geometrischen Theil des Geschäfts ein mit dem prakti⸗ Pflichten ob0 1e ei nach wie vor alle diejenigen Functionen und — abgesehen von dem hier nicht vorhandenen Falle der in erster liche Polizei⸗Präsidium hierselbst. scjen Vermeftunge⸗usehtr Vermessungen vertrauter Beamter unter dem worden sind. che ihnen durch die erwähnte Anweisung übertragen
1 b 2 2 1 b Pref. e 8 erme n 8 8 77. 1 4 8 3* Instanz gegen den Beamten gerichtlich verhängten Amts⸗Entsetzung 1“ 3) eine nach dem ebüifniß sich bestimmende Zahl von Büreau⸗ XI. Den Königlichen Regierungen verbleibt ferner: Süs an. — nur auf die dem Beamten während der Amts⸗Suspension ent⸗ 1 1989 v116AX“ Arbeitern und sonstigen Unterbeamten. 1) die Prüfung und Feststellung der Anträͤge auf Berichtigung des zogene Hälfte seines Diensteinkommens bezieht. W 6 EWWE8II113“ III. Die Organe des General⸗Direktors für die Kataster⸗Verwal⸗ Si wegen eingetretener Veränderungen im Flaͤchen⸗Inhalten und
Aus vorstehenden Gründen hat der Rechtsweg in der Sache 1 d tung und demselben untergeordnet sind: Retnserürsgebs Grundstücke 8 8 für zulässig erklärt und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt verworfen . 9. die vr des 8 82 Regierungen tre⸗ ¹) ” Ferchthgang e “ von Gemeinde⸗ oder Landesgrän-⸗ werden müssen. ““ No r In mth 4855 — weaen Ein⸗ enden Kataster⸗Inspectionen, denen ein Kataster⸗Inspektor vorsteht; en 35,e, es. Gründsteker⸗Gesetzes vom 21. Januar 1839) und
Bernal den 17. Februar 1855. v11““ Bekanntmachung vom 8. ISn mi 185 16“ ec⸗ 68 ²) das Fortschreibungs⸗ und Geometer⸗Personal. *) beim Uebergange bisher steuerfreier Grundstücke und Gebanne
erlin, — 1 ““ setzung einer General⸗Direction für die Verwal⸗ IV. Bei den Kataster⸗Inspeetionen werden mit Hülfe der dabei an⸗ ddie Klasse der steuerpflichtigen und umgekehrt; desgleichen bat En. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. tung des Grundsteuer⸗Katasters in den beiden gestellten Seeretaire, Assistenten und Supernumerare für den Umfang des stehung besteuerungsfahiger Grundflaͤchen durch Alluvion, Trocken⸗ 8 I westlichen Provinzen.
Negierungs⸗Bezirks alle Geschäfte bearbeitet, welche die Erhaltung des legung eines Flußbettes, so wie beim Untergange oder beim Ein⸗ Katasters, insbesondere die Kontrole über die Aufnahme und Fortschrei⸗ tritt dauernder Ertragsunfähigkeit eines Grundstücks durch Ab⸗ bung des Güterwechsels, die Nachtragung der durch Gemeinheits⸗ und spüͤlung, Ueberschwemmung, totale Versandung c. ꝛc. (§. 8 — 11 Pribattheilungen, durch Wege⸗, Wasser⸗ und andere Bau⸗Anlagen, Ueber⸗ und F§. 27 zu a. des Grundsteuer⸗Gesetzes vom 21. Jantar 1839 shwemmungen, Feuersbrünste, Errichtung neuer und Eingehen bestehender Zund Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 26. April 1844); 1g 1eg eintretenden Veränderungen, so wie die Unter⸗ riell 2Jeeae e 5* Reclamations⸗Verfahrens bei Berichtigung mate⸗ de Kat “ 3 suchung und Berichtigung materieller Irrthümer, die Wiederherster vie eo Jerehümer und het Ginschaßung neu entstandener Grubhan in Li de ist z ersten Lehrer an vinzen seither bestandenen Eim̃schzung, 18 she Henbc ” 1 und Erneuerung schadhaßt gewordener Pataster⸗Hokumente, die Keten⸗ wie die Entscheidung hierüber. 11144““ Grundstuͤcke, so Her Rektor Schultze 8. Liebenwalde ist dum eNn binnen Kurzem bevorstehenden Beginn der Seasl⸗ E“ 1 gung der Heberollen und überhaupt die Veranlagung und Vertheilung XlIl. Eben so verbleibt den Negierungen: dem evangelischen Schullehrer⸗Seminar in öpenick ernam Grundsteuer⸗Katasters nach den Vorschriften der Verordnung vot der Grundsteuer, so wie die Untersuchung und Bearbeitung von Grunde .1) nach Maßgabe der von dem Finanzminister für den Re⸗ ierungs⸗ worden, 8 J 14. Oktober 1844 (Ges.⸗Samml. für 1844 S. 596) haben des steuer⸗Beschwerden betreffen. 1 bezirk festgestellten Hauptsumme an Grundsteuer und Provinzial- Beischis⸗ Königs Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 29. Ja⸗ Mit der Kataster⸗Inspection ist das Kataster⸗-Archiv verbunden, in gen, die Aufstellung der Nachweisung des Soll⸗Aufkommens an Prinzipal⸗ nuar d. J. zu bestimmen geruht, daß die Leitung der Kataster⸗ nhnn die bei der Aufnahme des Katasters entstandenen Elementar— steuer und Beischlägen nach Gemeinden und Empfangsbezirken Verwaltung, die Sorge für die Erhaltung des Katasters und den b tenstücke und die danach angefertigten Karten und Bücher, nicht min⸗ und die Mittheilung der Auszüge aus dieser Nachweisung an die Fort⸗ “ Veinden ee G Geschäfts, so wie die eufs ege dbh et dtanden Grund⸗Akten, Supplement⸗Karten und Bücher schreibungsbeamten; 9 Aufsicht und Disziplin über das Fortschreibungs⸗Personal cf 1b Der Kataster⸗Inspektor hat innerhalb des Regierungs⸗ Y Lntsblatke vC “ Bö“ Geschäftskreise der Königlichen Regierungen abgetrennt und unter Bezirks alle auf das Katasterwesen bezüglichen Geschäͤfte nach Vorschlift 3) die Nevifi Tefist⸗ “
11“; 2½₰ S- Ag 6e;-. d b “ Sh. “ bezüglich Hesch nach Vorschrift 3) die Nevision, Feststellung und Vollziehun der von den Fort⸗ Cirkular⸗Verfügung vom 25. b der Aufsicht des Finanz⸗Ministers für den Umfang der beiden west 8 bestehenden und noch zu erlassenden Anweisungen selbstständig zu schreibungsbeamten anzufertigenden Grundsteuer-hebervlen deren Vor lichen Provinzen einem der Ober⸗Präsidenten derselben als Genergl⸗ 1 “ Derselbe ist für die Erhaltung des Katasters bei der Gegen⸗ rebvision dem Kataster⸗Inspektor obliegt; 3 —
Direktor des Katasters übertragen; diesem auch zur Erfüllung se chneihufüra ie, ordnungsmäßige und rechtzeitige Besorgung der Fort⸗ V 4) die Erhebung der Steuern auf Grund der von den Negierungen gsarbeiten und die Anfertigung der Grundsteuer⸗Heberollen, so vollzogenen und für exekutorisch erklärten Heberollen, die Stundung und
* 2 2 H a t 8₰ Nr 18 1 * 9 . 8 „ ene Be⸗ 1114“4“*“ dürf eee 1” d Sdeag 8e ne s Ver⸗ gedizinal⸗Angele ürfniß einer durchgreifenden Umgestalt in Betreff der Ver⸗ Medizinal⸗Angelegsnheiten waltung des Grundsteuer-Katasters in den beiden westlichen Pro—
suer diesfälligen Obliegenheiten wie ber 1sh e se;iige. Frundsteue⸗ 8 ekute eben r. 143 1) ein vortragender Rath unter dem Titel „General⸗Inspektor auch 1 bezüglichen Vorarbeiten vorzugsweise verantwortlich, Nemission der Steuer⸗Beträͤge ꝛc. ꝛc., so wie überhaupt der ganze Ver⸗ 1.“ “ ner Direktor in Abwesen— ch berpflichtet, die Arbeiten der Fortschreibungs-Beamten des Bezirks kehr mit den Steuer⸗Empfängern, die Beaufsichtigung derselben, die Revi⸗ des Katasters“, welcher den General⸗Direktor in Abwe sleißig an Ort und Stell⸗ I“ Mangern, htigung 1, — 4 g si Behinderungsfällen zu vertreten und die Unrehesmnsber,, und Stelle zu rebidiren, allen bemerkten Mängeln und sion ihrer Kassen ꝛc. ꝛc.; und sonstigen Behinderungsfällen zu v b G Unregelmäßigkeiten Abhülfe zu verschaffen und bei etwaigen Stockungen 5) die Feststellung der Kosten für Anfertigung der Heberollen und
Allerhöchste Ordre vom 12. Mai 88 (Staats⸗Anzeiger N
S. 843.) 8 Allerhöchste Ordre bom 24. März 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 88 heits⸗ 8 96 regelm ““ 1 ddem General⸗Inspektor nach der Verordnung vom 14. Oktober des Betriebes die für den geregelten Fortgang der Geschaͤfte geeigneten Anweisung derselben auf den Heberollen⸗Fonds;
üehs . I treffen, beziehungsweise bei dem General⸗irektor in An⸗ 168 die Disposition über das Extraordinarium der Verwaltung der
Se g rende 8 828 Ansfibr ür den age es Theil des Geschäfts ein mit dem prak— g zu bringen. direkten Steuern innerhalb der durch dis Eirewranraesfh vccgng de Zlur Beseitigung der Uebelstände, welche sich bei Ansführung für den geometrischen 1Hrse. ö 1 8 b ekten nerhe ch die Cirkular⸗Verfügung des Finanz⸗
der 5 8, neg Ulnhtar Erkasse vom 9. 185n 8 88 geicosftnes tischen Betriebe der Kataster-Vermessungen vertrauter Beamter deri he Kataster⸗Inspektor hat die Protokolle über substanzielle Verän⸗ Ministers bom 18. Juni 1851 gezogenen Grenzen;
* Besti ch welcher den berittene n Gendarmen bei Ver⸗ als Vermessungs⸗Inspektor; ges igef zu prüfen, festzustellen und zu vollziehen; im Falle etwaiger 7) die Vollziehung und Vollstreckharkeits⸗Erklärung der Hebe⸗Listen
mmung, nach welcher 8 9& — Reisekost 3) eine nach dem Bedürfniß abzumessende Zahl von Unterbeamten 5 chwverden dieserhalb seitens der Grundeigenthümer aber die “ setzungen in den regulativmäßig zulässigen Fällen an Reisekosten 11“ Königlichen Regierungen dagegen eine Mitwir⸗ lcg Verhandlungen zuvor unter Beifügung seines Gutachtens der König⸗ fenden Fortschreibungs⸗Gebühren, so wie die Veranlassung der besehn allgemein 5 Sgr. auf die Meile nach der naͤchsten fahrbaren Straßen⸗ beigeordnet; den eeewüt gem koceegen eine 2 e chen Regierung einzureichen und deren Entscheidung einzuholen. DE“
vrbindung, an Dääten aber 10 Sgr. pro Tag auf die Dauer der kung, beziehungsweise die selbstständige Ver fügung in u gebührt ferner die Revision und Feststellung der vergleichenden Rie kaccegegchengri 1.“ 88 Reise zu vergüten sind, — ergeben haben, setze ich im Einverständniß Angelegenheiten nur so weit verbleiben soll, als dieselbe durch die ungen über die Veränderungen im Katastral⸗Ertrage und Steuer⸗Kapitale welche gleichfalls von dem 1.“ mit dem Herrn Commandeur der Land⸗Gendarmerie, unter Aufhe⸗ bestehende Gesetzgebung und den inneren Zusammenhang her übe einzelnen Kontrole⸗Bezirke, nicht minder die “
5 — durck f⸗ en Gen⸗ Kataster⸗Verwaltung mit anderen, von den Königlichen Regierungen er die Ab⸗ und Zugänge im Fläͤchen⸗Inhalte und im EIEIEZ“ venneh eimsclstsle ar äß vrchafe daß den berittenen Gen — ünallens “ der Grundstüͤcke und Gebz ““ . jeberi h; ges g gierung zu letz JFfeae engeatcchen Ersten Wachtmeister, da sie auf den Marsch zu ressortirenden Verwaltungszweigen bedingt wird. wortlich töftü e und Gebaͤude, für dessen Richtigkeit er allein verant⸗ wieder eingezogen. V Pferde angewiesen sind, und sich daher der Regel nach der Eisen⸗ Der Ober⸗Präsident der Provinz Westfalen, Staats⸗Minister Alle — N — n.⸗XllI. Den Königlichen Regierungen steht eine Mitwirkung in allen 88 1 d, h dah lesel, . E1 “ enhöchste Be⸗ i62 e das Katasterwesen betreffenden Verfügunge “ 8 bahn oder der Post nicht bedienen können, in Fällen ihrer Ver⸗ von Düesberg zu Münster, ist durch fernere Allerhöchste 9 erläͤßt der Kataster⸗Inspektor in eine gungen un nschreiben Angelegenheiten zu, welche 1 . 1 setz Iuli . 2.. 8 sr⸗ vom 29. Januar d. J., für jetzt zum General⸗Direktor V . Inspektor in eigenem Namen. 1) die anderweite Begränzung der Katastral⸗Gemeinden; anzhihe
“ Umzugs⸗ stimmung vorn r29. Januar d. J., für jetzt eruannt nd⸗ auf WI. Die Lokal⸗Fo rtschreibungs⸗Beamten (Steuer⸗ und Ka⸗ 2) die anderweite Eintheilung der Fortschreibungs⸗Bezirte: 8 Entschädigung nur die ihnen nach der Allerh. Ordre vom 12. Mai des Katasters für die beiden westlichen Provinzen ernann . nser Kontroleure) haben innerhalb der ihnen zugewiesenen Bezirke die 3) die Veränderung in den Bestimmungen über 6.
1862 zustehenden Diäten von 25 Sgr., resp. 1 Thlr. pro Tag Grund Allerhöchster Ermächtigung die Stellung eines ( 9 nahme und Fortschreibung des Guterwechsels sar gn d,,n 11 8
auf die Dauer der Versetzungsreise, Reis ekosten aber überhaupt Inspektors bei der General⸗Direction des Katasters dem a⸗cenigen Fata gun s⸗Vermessun der geben . Faeaeeahs —
—8 eagegh Ugge nchh bun b Feretg s der Zetzepebe cees- 3 Üütacatrwaücar Sittis kontrolt n und zu pruͤfen; 4) die Obliegenheiten der Bürgermeister oder anderer Verwaltungs⸗ marschiren können, oder wenn die Münster, Delius, die Wa ornehmung der Functionen ei
111“
wenn sie Krankheitshalb