1718
Die nicht immatriculationsfähigen Studirenden der Pharmacie, so wie der Zahnheilkunde bei hiesiger Königl. Friedrich⸗Wilhelms⸗ Universität werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehen⸗ den neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fortsetzung ihres Studiums die nöthige Anweisung zu empfangen, unter Beibrin⸗ gung der über ihre Schulkenntnisse und resp. Besuch der Vor⸗ lesungen sprechenden Zeugnisse, bei Unterzeichnetem (Französische Straße Nr. 29) Morgens von 8 bis 9 Uhr sich zu melden.
Berlin, den 29. September 1855. Der Direktor des chirurgisch⸗pharmazeutischen Studiums bei hi Königl. Universität. 1
Geh. Ober⸗Medizinal⸗Rath Dr. Klug.
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— dem gegenwärtigen Gesetze abweichenden Bestimmungen der a gemei “ . 1 Landesgesetze oder den für einzelne Landestheile bestehenden 11“ Nichtamtliches.
Verordn u sge gs eri eeeesdens allgemeine Regeln uüber e 8 die Bildung von Deichverbänden, sodann aber auch Vorschrif REBWA 1 i. es mit der Herstellung von Deichbrüchen gehalten wüden scr hng ves 10 ünr esen;n, Ec slna, 8 Senber Sr. Bildung eines Deichverbandes, namentlich in dem Falle, wo der und smimtliche — erers eg neg haßen dens we he ET“ ekeutg fhä ist. Die letztgedachten Vorschriften dienste in der Schloß⸗Kesele⸗ höchsts Fertschaften dem Chhts⸗ erföllen denselben Zweck, welcher die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom Königliche Hoheit die .“ hestes⸗ d. g essin von Preußen die Glück⸗
Bau auszuführen, obwohl er selbst die laufende Unterhaltung des Deiche 24. April 1830 hervorrief, und zwar in einer gerechteren und die Lokal⸗ öni verhältnisse mehr berücksichtigenden Weise. Sie müssen als neueres Gesetz wünsche Ihrer hohen Verwandten zu Ihrem heutigen Geburtsfeste KFln, 1. Oktober. 1
nach besten Kräften bewirkt habe.
Die Regierung in N. ließ darauf den Bau bei dessen großer Dring⸗ und nach §. 28 des Gesetzes vom 28. Januar 1848 seit dessen Publica⸗
lichkeit mit Hülfe von Staatsvorschüssen ausführen, entschied aber auf tion für die Zukunft in allen den Niederungen zur Anwendung kommen,
Grund des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 §§. 6. 7. interimtstisch ul 1 welchen sich damals nicht schon auf Grund der Allerhöchsten Kabinets⸗
durch Resolut vom 30. November v. J., daß der Besitzer des Gutes N. b Ordre 24. April 1830 durch Einführung eines probisorischen Deich⸗
die Wiederherstellung des Deiches bis zur früheren Höhe un verbandes ein neuer Rechtszustand betreffs der Deichbaupflicht gebil⸗ Stärke, incl. der erforderlichen Sicherungs⸗Maßregeln zu bewirken det hatte. Wo dagegen das letztere durch Organisation eines probisorif
28 bes 5ö. 1 “ obisorische
Deichberbandes bei Publication des Gesetzes vom 28. raben sü1r
habe, wobei eine nachträgliche Entscheidung darüber, ob geschehen war, wie z. B. in vielen Niederungen des Regierungs⸗Bezirks
wie weit wegen Unvermögens des Besitzers von N. zur Au N., da muß diese provisorische Deich⸗Ordnung nach §. 23 des Deich⸗
bringung sämmtlicher Kosten, oder wegen einer theilweise anzu erkennenden Melioration zu Gunsten des Deichverbandes ein Theil Gesetzes in Kraft bleiben, bis ein definitibver Deichverband an ihre S 8 1 eichb. hre Stelle tritt. Diese Auslegung der betreffenden Vorschriften entspricht satreht
der qu. Kosten den Inundations⸗Genossen aufzuerlegen sei — vorbehal⸗ den Worten, als dem Geiste derselben, so wie der Praxis, welche sich
ten wurde bis zur T“ des Deichamtes für den N. Deich⸗ “ 3 verband und nach Anhörung desselben. Diensteinkommen der Militairärzte Behufs 1 G LEE 11““ 9. ” 4“ des Gehaltsverbesserungsabzuges In den Gründen ist ausgeführt, ö seit dem Jahre 1848 in der schlesischen Deichverwaltung gebildet hat. fp,ei ihrer Anstellung im Civildienste. az) daß der neue N. zer Deichverband den Deichbruch vom 24. Augu 88* ügrl genbem Falle kann danach auf die Bestimmung der 8 EIlke⸗. J. nicht zu schließen hat, weil das Deich⸗Statut vom 26. Jul Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 24. April 1830 nicht zurückgegangen “ 8 verden, weil die Regierung vor dem Jahre 1848 zwar versucht hat, eltien provisorischen Deichverband in der N. er Niederung zu bilden, und selbst
v. J. nach dem Gesetze vom 3. April 1846 erst 11 Tage nach der am 22. August v. J. erfolgten Ausgabe der Gesetz⸗Sammlung 8 8 der — Nr. 33, also am 2. September v. J. Gesetzeskraft erlangt hat;; E EET11ö1“ 1“ durch Execution hat ö“ 8 * 1“ beitre en, G s provisorische — W““ b) daß der provisorische N. er Deichverband, welcher für die N. zer That an dem lebhaften Widerspruch T11“ der Niederung auf Grund der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom gescheitert ist, so daß die Unterhaltung der Deiche wirklich fast vhne 24. April und 22. Juli 1830 gebildet werden sollte „bis nach g Ausnahme und namentlich seit dem Jahre 1848 durchgängig von Hen gehenden Jahre
schehener Organisation 5
Der N. zer Dominial⸗Deich ist bei dem Sommerhochwaßer der Oder am 24. August v. J. durchbrochen und das Rittergut N. in seinen Ge⸗ bäuden und Grundstücken durch diesen Deichbruch schwer beschäsigt.
Der Besitzer des Nittergutes N. versagte die Herstellung des Deiches weil er dazu wegen der erlittenen Verluste außer Stande sei, und den früheren provisorischen N. zer Deichverband für verpflichtet halte, den
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KIl 1 Heute „Vormittags fand i jerlicher vg die Eröffnung der Sitzungen des Sehe 8. shofes statt. Nachdem der Hof gegen 10 Uhr den Audien 8 saa etreten hatte, ergriff der Herr General⸗Prokurator be; “ Gegenwart des Barreau's und eines zahlreichen Publi⸗ “ as Wort. Zuerst gedachte er der beiden Verluste, welche die zbfitnische Justiz in dem letzt abgelaufenen Justiz⸗Jahre Ftach n Tod des Landgerichts⸗Präsidenten Herrn Druf⸗ G 88 18 Appellationsgerichts ⸗- Raths Herrn udowigs litten hatte, und ging na reiner war 8 Söe 18 domüllchen und anderen vhrdienne veralben 8
auber, die Resultate der Thätigkeit der Civil⸗, Handels⸗ und “ statistische Zusammenstellungen jer Resultate mit denjenigen der Vorjahre F111“ süeedg wurde die Mätheil ng “ 1 nen, daß namentlich durch die mehr und mehr heevoraeir 1 Raschheit der Rechtspflege die; Eerog beecserene 8 ge die Zahl der Civilprozesse so sehr Abnahme begriffen sei, daß in ia; vöö beg „daß in dem letztabgelaufenen Justizij bei den verschiedenen Civilgerichten der Rheinstö t haa Frcfahee viertausend Neüsese sen ger esgweh haben, als in dem vorher⸗ ·9 1 it besonderer Anerkennung hob der Herr Ge⸗ 14“ die Amtsthätigkeit der Hancels en ce ge2. 1““ weschen namentlich dasjenige zu Köln unge⸗ i Drittel und dasjenige zu Elberfeld ein Vierte Sachen der Rheinprovinz zu aa,vh⸗ gehabs habe. “ 3 den Strafgerichten habe sich, fuhr der Herr General— 8 S 1 werminderung der Sachen gezeigt,
V Jowohl bei diesen, als bei den Civil⸗ und Handels⸗ Sö. überhaupt der Gang der Geschäfte den serengsten Anspe⸗ Genüge geleistet, was denn auch
er rehrten Che er Justiz mit Befriedi worden sei. (Köln. Ztg.) “ -W “ 8
Elberfeld, 1. Oktober. Der Ober⸗Bürgermeisten Li erläßt, Namens des städtischen Erepfancs- Sane kin kanntmachung, welcher zufolge, nach bestimmter Mittheilung Ihre Majestäten der König und die Königin am Donnerstag, den 4ten d. Mts., die Stadt Elberfeld mit Allerhöchst ihrem Besuche zu beehren geruhen werden. (Elb. Ztg.)
Swinemünde, 30. September. Heute Nachmitt win „30. Se “ 1112. Se. Königliche Hoheit Admiral Prinz Fpalb edach 1“ “ Senpfschif 1Secls hier ein und begaben sich so⸗ rd Sr. Majestät Fregatte „Thetis“, um di inspiziren. 1“
— 1. Oktober. „Thetis“ mit Sr. von hier in See gegangen, machen. (Nd. Z.)
Das engli
Holstein. Kiel, 30. September. schiff „Pembroke“ verließ am Freitag Mittag unseren Hafen, da⸗ gegen kam heute Morgen das englische Schrauben⸗Linienschiff „Hastings“ aus der Ostsee; dasselbe wird morgen früh, nachdem nach London zurückkehren.
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Verfügung vom 15. September 1855 — betreffend
Verfügung vom 31. Januar 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143. S. 1101.
Ew. ꝛc. erwiedere ich auf die Anfrage in dem Berichte vom ꝛc., daß in dem der Verfügung vom 31. Januar v. J. beigelegten Tarife des jährlichen Einkommens der verschiedenen Grade im Militair, die Militairärzte nicht mit aufgeführt sind, weil dieselben
zu den Militair beamten gehören. 8 Behufs der Berechnung des einmaligen Abzugs von ꝛ⁄2 zum Pensionsfonds bei der Anstellung von Militairärzten im Civildienste haben selbige sich durch ein Attest ihres früheren Truppentheils über das zuletzt bezogene etatsmäßige Gehalt und den chargenmäßigen Servis ihres letzten Garnisonortes auszuweisen. Gehörte zu dem Einkommen eine Brodkompetenz, so ist deren Geldbetrag als Mili⸗ tairdiensteinkommen mit in Ansatz zu bringen. „Berlin, den 15. September 1855.
Der General⸗Direktor der Steuern. An den Königlichen 8
1 n eines Deichbaushstems ‚für die Probinz rüheren Deichbaupflichtigen bewirkt ist. v kegange enmeaen r dheen b“ 1 Da nun das Dominium N. unstreitig die Deichstrecke, in welcher der Vertretung der Beichgenossen und eine gemeinsame Verwal⸗ 1ig 89g. Feke 180⁄ Fhncäm seither unterhalten hat, so mußte dasselbe tung einzuführen, obwohl in einzelnen Fäͤllen vor dem Jahre 1848 Bauk⸗ sten vere ent eeh 8. h her has stnäh zur Aufbringung der eschre bungen nach vfpen. vnbifectschen 1113“ linie und Sicherun smaßregeln ist durch e“ 8— 8 De ‚setzes p 28. 1 — e Alle 8 111“¹” L 1 5 S 2 Sehn Kaness 8 See daae 4 pril 1880 und 22. Juli 183 1 hgeselt, . E und die spate Hahres⸗ als aufgehoben zu betrachten, und auch nach 23 1. c. der For 3s vertheuert. Ob ein Theil der Baukosten dem N.. er bestand eines provisorischen Deichverbandes in der N. zeer Niederung Söö E1.“ “ werden kann, wird bei nach Publication des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848 bis zur hträglichen Entscheidung festgestellt werden. Einrichtung des definitiven Deichverbandes nicht angenommen wer⸗ Aus der Zurückweisung des Rekurses folgt die etheil- ; den könne, weil in der That die Organisation eines provisorischen die Kosten. - folg 8 Verurtheilung in Berlin, den 30. Juli 1855.
Deichverbandes in dieser Niederung vor Publication des Gesetzes vom 28. Januar 1848 nicht zu Stande gekommen war; 1 6 8. zu N. c) daß mithin im vorliegenden Falle nicht die Mitglieder des provi⸗ 8 * sorischen Deichverbandes herangezogen werden können, sondern der ue“ Dominialbesitzer von N., welcher den Deich unbestritten seither v“ “ 8 unterhalten hat, nach §. 6 des Deichgesetzes vom 28. Januar Ministerium für die landwirthschaftliche üe 1 1 8 1 1848 interimistisch zur Aufbringung der Baukosten angehalten an NR.⸗ um für die landwirthschaftlichen werden muß; 8s Wns g In Vertretung 2 1 Angelegenheiten. daß eine Leistungsunfähigkeit des Besitzers vorläufig nicht als dar⸗ 1t — 1b gethan anzunehmen sei, indem derselbe ein schuldenfreies Rittergut Rekurs⸗Bescheid vom 30. Juli 1855 — betreffend ecesitzt, welches sein Vater shs 1.e. G und er 11csg r. 611 Deie aus dem bäterlichen Nachlasse für 23,100 Rthlr. erworben hat, Ner fsß lchtumg eh. Bn-a — Etheche fümn auf welchem außer einem Zins von 1 Rthlr. 18 Sgr. nur eine zur Schließung von Deichbrüchen, wo ein Iö1“ vorübergehende Rente an seine Tochter haftet, daß indeß bei der Deichverband noch nicht gebildet und auch ein
Höhe der Baukosten und der Länge der gewählten Baulinie die provisorischer Deichverband nicht zu Stande ge⸗ definitive Entscheidung über die Frage der Leistungsfähigkeit und kommen ist.
Preußische Bank.
Uebersicht der preußischen Bank, der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846
Heute Nachmittag ist Sr. Majestät regatte Königlichen Hoheit Prinz Adalbert 98 Hord um eine achttägige Uebungsfahrt zu
der Anrechnung etwaniger Verbesserungen für den Deichverband auszusetzen sei bis nach Konstituirung und Anhörung des N. er Deich⸗Amtes. 1 — 8 Zugleich hat die Regierung die durch den rebidirten Kostenanschlag festgestellte Baukostensumme von 13,410 Rthlr. im Wege der Protestation in das Hypothekenbuch des Rittergutes N. eintragen lassen.
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8
¹) Geprägtes Geld und Barren.... v“ 3) Wechsel⸗Bestände ......
24,318,800 Rthlr. 661,900 » 9,8. UVxee
„ 0 700009 60 590 ⸗0
In der Deichbau⸗Sache von N. erhält die Königliche Regie⸗ rung auf den Bericht vom 31. Januar c., dessen Beilagen zurück⸗
rechtzeitig Rekurs (H. N.)
folgen, den Rekurs⸗Bescheid (a.) vom heutigen Tage zur Publika⸗
tion und weiteren Veranlassung. t Berlin, den 30. Juli 1855.
die Königliche Regierung zu
In der Angelegenheit, betreffend die Wiederherstellung des im August v. J. durchbrochenen Oder⸗Deiches bei N. wird auf den Rekurs des Nittergutsbesitzers Lieutenant N. zu N. vom 9. Januar d. J. gegen das Riesolut der Königlichen Regierung in N. vom 30. November v. J. hier⸗ durch zum Bescheide ertheilt, daß unter Zurückweisung des Rekursgesuches das Resolut vom 30. November v. J. zu bestätigen und Rekurrent schuldig, die Kosten des Rekurs⸗Verfahrens zu tragen.
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Gegen das Resolut hat der Rittergutsbesitzer N. eingelegt, mit dem Antrage, ihn von allen Deichbaukosten und den Kosten des Verfahrens zu entbinden, weil er einen Schaden von 21,154 Rthlr. 10 Sgr. erlitten habe und prästationsunfähig sei, eventuell den provi⸗ sorischen N. er Deichverband, welcher fortbestehen müsse, bis zur Bil⸗ dung des neuen Verbandes, und zu welchem er selbst bedeutende Beiträger gezahlt habe, zur Ausführung des Baues anzuhalten, und dem Rekur⸗ ren en nur seinen verhältnißmäßigen Beitrag aufzulegen, dabei aber nicht den neuesten unerklärlich hohen Kostenanschlag, sondern höchstens den früheren Kostenanschlag von 3920 Rthlr. zum Grunde zu legen.
Der Einwand wegen der Leistungsunfähigkeit verdient für jetzt keine Berücksichtigung, da in dem Resolute erster Instanz die Entscheidung über diesen Punkt noch vorbehalten, und also wesentlich nur die Frage ent⸗ schieden ist, ob der sogenannte provisorische N. er Deichverband auf Grund der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 24. April und 22. Juli 1830 noch herangezogen werden könne, oder nicht.
In dieser Frage tritt das Ministerium — nachdem es über den für alle Oder⸗Niederungen der Provinz Schlesien wichtigen Gegenstand auch die Meinung der Königlichen Regierungen in N. und N. gehört hat — in “ mit denselben der Ansicht der Königlichen Regierung in N. bei.
Das Deichgesetz vom 28. Januar 1848, welches in §. 28. „alle von
4 S 5) Staats⸗Papiere, verschiedene Forderungen
und Altiva .. 11,752,500
EEgFFN66, 6, ,bb6 66.6 . . 5
I“
6) Banknoten im Umlauf. 2 Daßpopsiten⸗Frtbal,sn.. ... . .. . .. . . . ... 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und
Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗
Berlin, den 30. September 1855.
20,622,200 Rthlr.
„ 4 29
19,351,200
d.
Kohlen eingenommen,
Hamburg, 1. Oktober. Unser Mitbürger, Herr Dr. Barth, Dampfschiffe „Countess of Lonsdale“ 11j
Baiern. München, 30. September. Die Kammer der Reichsräthe hat in ihrer gestrigen Sitzung den Gesetzentwurf be⸗ züglich der provisorischen Forterhebung der Steuern mit den von der Kammer der Abgeordneten angenommenen Modifikationen einstimmig angenommen — womit über diesen Gegenstand Ge⸗ sammtbeschluß erzielt ist. Dem Vernehmen nach begiebt sich Se. Majestät der König von Baiern heute von Berchtesgaden zu einem Besuche Ihrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin von Oesterreich nach Ischl.
Belgien. Brüssel, 30. September. Graf von Flandern ist heute nach Aachen abgereist, um daselbst Se. Majestät den König von Preußen im Namen seines Vaters zu begrüßen. — Die Kö⸗ nigin Marie Amelie, trifft morgen in Begleitung des Herzogs und der Herzogin von Montpensier, die nach Spanien zurückreisen, zu Ostende und übermorgen im Schlosse von Laeken ein. iits
ist heute Morgen auf dem von London hier eingetroffen.
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