utsherrlichen Polizeigewalt verpflichtet sind, letztere entweder erson oder durch einen geeigneten Stellvertreter auszuüben. Es liegt im Allgemeinen im Interesse einer angemessenen in⸗
stanzenmäßigen Gliederung der Polizei⸗Verwaltung, daß die guts⸗
8
geeignete Stellvertreter,
herrliche Polizeigewalt von den Inhabern persönlich oder durch
1 welche mit dem Gutsbesitzer und den Lokalverhältnissen in unmittelbaren Beziehungen stehen (wie Guts⸗
pächter, Wirthschafts-Aufseher, Rechnungsführer u. s. w.) geübt wird, und der Landrath sich auf die Leitung und Kontrolle der gutsherrlichen Polizei⸗Verwaltung als Aufsichtsbehörde beschränkt.
Ausgeschlossen ist es jedoch nicht, daß der Landrath auch die
Stellvertretung des Inhabers der gutsherrlichen Polizeigewalt mit
Zustimmung desselben einstweilen übernimmt, wenn bei sorgfältiger
Prüfung der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles der In⸗ haber wirklich außer Stande erscheint, die Polizei⸗Verwaltung selbst
zu führ en, oder einen Stellvertreter in einer angemessenen äußeren
Stellung der gedachten Art und von sonstiger Qualification zu berufen. “ Der Minister des Innern. v n Königlichen Ober⸗Präsidenten der Provinz Sachsen.
Cirkular⸗Erlaß vom 30. August 1855 — betreffend das Verfahren bei Feststellung des Zwölftel⸗ Gehaltsabzuges bei der neuen Anstellung
von Gendarmerie Offizieren. 1
Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 29. Dezember 1853. (Staats⸗Anzeiger
1854 Nr. 32 S. 233).
Der zum Pensions⸗Fonds
bisher in der Art ermittelt worden, daß von dem Gehalte ad 900
sämmtliche Königliche Regierungen und an das
halte ad 900 Rthlr. nur für zwei Fourage⸗Rationen Abzug gebracht, und die verbleibenden 828 Rthlr. dem Einkommen (Gehalt und Servis) gegenüber gestellt werden, welches der An- gestellte gemäß V
9. Dezember 1853 beizubringenden Attestes bei seinem Ausschei⸗
nunmehr zu verfahren. X“ 9
Rthlr., für Servis 120 Rthlr., und für zwei Rationen 240 Rthlr., zusammen 360 Rthlr. abgerechnet, und die verbleibenden 540 Rthlr.
dem Gehalte gegenüber gestellt wurden, welches der Angestellte im aktiven Militairdienst hatte. — Nachdem jedoch durch den, der Königlichen Regierung unterm 31. Januar v. J.
jeder im Civildienst zur Anstellung gelangende Offizier durch ein
Attest seines früheren Truppentheils darzuthun hat, welches Ein- kommen (Gehalt und Servis) er bei seinem Ausscheiden aus dem Mili⸗ tairdienste bezogen hat, andererseits aber die Offiziere in der Gendarmerie
uf Servis keinen Anspruch haben, und gemäß der Allerhöchsten
Kabinets⸗ Ordre vom 29. September 1831 nur einen jährlichen
Abzug von 36 Rthlrn. für eine Fourage⸗Ration, mithin nur einen
olchen von 72 Rthlrn. für zwei Rationen erleiden, ist es nicht zu⸗
lässig, das bisherige Verfahren bei Ermittelung des Zwölftel⸗Ab⸗
uges noch weiter fortbestehen zu lassen. — Vielmehr ist fortan der Zwölftel-Abzug bei Anstellung von Gendarmerie⸗Offizieren in der Art zu berechnen, daß von dem Ge⸗
des, nach dem Staatsministerial⸗Beschlusse vom
en aus dem Militairdienste bezogen hat. Die Königliche Regierung wird hierdurch angewiesen, hiernach
Berlin, den 30. August 1855.
“
Der Minister des Innern. von Westphalen.
Polizei⸗Präsidium zu Berlin. 8astn
111“ 111A1““ ZE14““ 8 “
8 Bescheid vom 7. September 1855 — bezüglich auf die den Gendarmerie⸗Mitgliedern bei längere
Zeit dauernden Aufträgen außerhalb ihres Dienst⸗ bbezirks zu bewilligenden Marschzulagen.
V zu berechnende Zwölftel-Gehalts- abzug bei Neu⸗Anstellungen von Offizieren in der Gendarmerie, ist
1 mitgetheilten Beschluß des Königlichen Staats⸗Ministeriums vom 29. Dezember 1853, resp. den dazu gehörigen Tarif bestimmt worden ist, daß
72 Rthlr. in
nerklich gemacht, daß die den Gendarmerie⸗Mitgliedern bei längere Zeit dauernden Aufträgen außerhalb ihres Dienstbezirks zu gewährende Marschzulage nicht auf resp. 15 Sgr., 10 Sgr. und 8 Sgr. täglich, sondern auf 15 Rthlr., 10 Rthlr. und
8 Rthlr. monatlich bestimmt ist, und letztere Beträge daher nicht
nur für die einzelnen Kalender⸗Monate vom 1sten bis wieder zum lsten, welche ganz auf auswärtige Verrichtungen zugebracht sind, sondern auch für die übrigen Monate liquidirt werden können, in welchen der Offizier länger als 7, der Wachtmeister und der be⸗ rittene Gendarm länger als 9, und der Fußgendarm länger als 11 Tage kommittirt gewesen ist, und demnach nicht bloß die ge⸗ wöhnlichen Diäten von resp. 2 Rthlr., 1 Rthlr., 25 Sgr. und 20 Sgr. eintreten.
Es bleibt jedoch hierbei zu berücksichtigen, daß ein Gendar— merie⸗Mitglied in einem Kalender⸗Monate überhaupt nicht mehr als den Betrag der monatlichen Marschzulage beziehen darf, und daß es daher, wenn es denselben bereits für ein in der ersten Hälfte des Monats vorgekommenes auswärtiges Geschäft erhalten hat, spätere Aufträge in demselben Monat unentgeltlich verrich⸗ ten muß.
Für die Tage dagegen, an welchem die Gendarmerie⸗Mitglie⸗ der sich auf dem Marsche befinden, stehen ihnen auf Grund der, der Königlichen Regierung unterm 31. März 1840 mitgetheilten Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 2lsten dess. M. jederzeit die Berlin, den 7. September 1855.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: 8 von Hinckeldey.
die Königliche Regierung zu N.
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Ministerium für die lan ftlichen 1II1 Angelegenheiten. ö1.“ I1I1“ 1X4“
Verfügung vom 25. September 1855 — betreffend
die Kontrole der Auseinandersetzungs⸗Behörden
über Rentenbriefe im Interesse dritter Berech⸗ tigter.
Der Königlichen eral-Kommission wird auf den Bericht vom 10ten d. M. eröffnet, wie das Ministerium die aus §. 49 des Rentenbank⸗Gesetzes gezogene Folgerung, daß die Kontrole der Auseinandersetzungs⸗Behörde über die Rentenbriefe im Interesse dritter Berechtigter unter allen Umständen so lange fortdauern müsse, bis die Rentenbriefe ausgeloost oder nach ihrem Nennwerthe in baares Geld umgesetzt worden sind, nicht für richtig erachten und in den citirten Reskripten vom 3. Februar, 29. und 30. Juni 1852 eine Bestätigung der Ansicht der Königl. General⸗Kommission nicht finden kann.
In Betreff derjenigen Rentenbriefe, welche gemäß §. 49 Nr. 2 I. c. den Landschaften überwiesen werden, hat die Auseinander⸗ setzungs⸗Behörde darüber zu wachen, daß spätestens nach der Aus⸗ loosung der Rentenbriefe ein entsprechender Betrag an Pfandbriefen auf dem berechtigten Gute gelöscht wird, vorausgesetzt, daß zu die— sem Zeitpunkte noch andere Gutsgläubiger oder Agnaten eines
Lehn⸗ oder Fideikommißgutes bei der Löschung der Pfandbriefe ein
Interesse haben.
Wegen der von den Landschaften nicht mit Beschlag belegten Rentenbriefe ist den Eigenthümern derselben sub Nr. 3 und 4 §. 49 1. c. zwar die Befugniß eingeräumt worden, deren Deposition bis zur Ausloosung unter Aussetzung aller weiteren Maßregeln zur Sicherung der Rechte dritter Personen zu verlangen; wenn aber ein solcher Antrag nicht ausdrücklich gestellt wird, so ent⸗ scheiden über den Zeitpunkt, in welchem das Verwendungs⸗Ver⸗ fahren in Gang zu bringen ist, die nämlichen Vorschriften, welche für baare Ablösungs⸗Kapitalien im §. 58. der Verordnung vom 30. Juni 1834 ertheilt worden sind. Mit der Beendigung dieses Verfahrens kann also die Aufsicht der Auseinandersetzungs⸗Behörde über die Rentenbriefe vor deren Ausloosung aufhören.
Im Laufe des Verwendungs⸗Verfahrens steht es nach §. 49. No. 5. I. c. zwar dem Eigenthümer resp. Nießbraucher der Renten⸗ briefe wiederum frei, sich gegen den Anspruch der Gläubiger oder Agnaten auf Ersatz der Differenz zwischen dem Kurs⸗ und Nominalwerthe der Rentenbriefe durch die fernere Deposition der letzten bis zur Ausloosung zu schützen. Wenn aber die Glänbiger über den Werth der Rentenbriefe mit dem Eigenthümer derselben einverstanden sind oder den Agnaten an dem Nennwerthe der Ren⸗ tenbriefe nichts entzogen wird; so steht kein Hinderniß entgegen, das Verwendungs⸗Verfahren vor der Ausloosung der Rentenbriefe zum Austrage zu bringen.
Hiernach ist ein gesetzliches Hinderniß nicht vorhanden, die Rentenbriefe vor der Ausloosung als Lehns⸗ oder Fideikommiß⸗
stamm der Verwaltung der betreffenden Gerichte zu überweisen, so⸗
bald darauf keine Gläubigerrechte haften und der Lehns⸗ oder Fideikommißbesitzer weder deren Deposition als Ablösungsmasse bis zur Ausloovsung ausdrücklich beantragt hat, noch auf ergangene Aufforderung eine angemessene andere Gelegenheit zur Verwendung des Nominalwerths der Rentenbriefe in die Substanz des Lehns⸗
oder Fideikommisses nachzuweisen vermocht hat. Berlin, den 25. September 1855. “X Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel. “
die Königliche General⸗Kommission G zu N.
Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie und Chef des Generalstabes der Armee, von Reyher, von Schneidemühl.
—
Bekanntmachung vom 14. Mai 1855 — betreffend die Königliche Waisen⸗ und Schul⸗Anstalt vor
A. Bestimmung und Bildungsziel der Anstalt.
Die Königliche Waisen⸗ und Schul⸗Anstalt vor Bunzlau ist nicht nur für Erziehung und Unterricht von Waisenknaben bestimmt, sondern nimmt auch andere Zöglinge, und zwar theils als Fundatisten, theils als Freischüler oder Alumnen, theils als Pensionaire, theils als Stadtschüler auf. Mit Ausnahme der letzteren, welche im elterlichen Hause oder bei anderen Familien in der Stadt oder Vorstadt wohnen, stehen alle diese Zöglinge in der vollen Lebensgemeinschaft des
Hauses; derselben schließen sich auch für die wichtigsten Ordnungen die 8
Söhne der Anstalts⸗Lehrer und Beamten als Hausschüler an.
§. 2. Für die erziehliche Leitung sind die Zöglinge in Fami⸗ lien eingetheilt, über deren jede zunächst ein Familienlehrer mit seinen Gehülfen — theils Hülfslehrern, theils Zöglingen des Schullehrer⸗Se⸗ minars*) — gesetzt ist. Diese Familien sind nicht als für sich bestehende kleinere Ganze, sondern nur als Glieder in dem Gesammt⸗Organismus der Anstalt zu betrachten.
Bei allen erziehlichen Maßnahmen wird als hauptsächlichstes Ziel ins Auge gefaßt, daß durch eine gesunde, einfache, geordnete Lebensweise,
durch Gewöhnung zur Zucht und guter Sitte, durch Gebet und Vermah⸗
nung zum Herrn die Zöglinge zu gesunden, frischen, arbeitsamen, ordent⸗ lichen Menschen, wie zu ihres Glaubens freudig sich bewußten Christen herangebildet werden.
§. 3. Für den Unterricht bestehen vier lateinische und eine deutsche Klasse. Jene, von denen die beiden ersten in je eine Gym⸗ nasial⸗ und eine Real⸗Abtheilung zerfallen, geben die Vorbildung bis zur Seccunda Gymnasii resp. für den Eintritt in das höhere gewerb⸗ liche Leben.“**)
Die deutsche Klasse erzielt für minder begabte Knaben die Aneignung der für die gewöhnlichen bürgerlichen Berufsarten nothwen⸗ digen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Eine Verschiedenheit der sonstigen Stellung der Zöglinge in der An⸗ stalt ist durch die Theilnahme an dem fremdsprachlichen Unterrichte oder an dem der deutschen Klasse nicht bedingt.
§. 4. Der körperlichen Gesundheit ist zunächst die hohe und
freie Lage der Anstalt, außerhalb, aber in der Nähe der Stadt, zwischen Gärten, Spiel⸗ und Turnplatz günstig. — Die Wohn⸗, Schlaf⸗, Klassen⸗ zimmer sind geräumig, hoch, licht; die Lebensordnungen fest geregelt, zwischen Arbeit, Spiel und sonstiger kräftigender Erholung den angemesse⸗ nen Wechsel darbietend; die Beköoͤstigung (für alle Zöglinge, mit Ausnahme erkrankter, gleich) ist einfach, kräftig, auch durch hinlaängliche Abwechselung den Gesundheitsrücksichten Rechnung tragend. Für erkrankte Zöglinge sind in einem besonderen Krankenhause vier angemessen eingerichtete Zimmer vorhanden. Die ärztliche Behandlung ist einem geschickten Arzte der Stadt, als besonderem Anstalts⸗ arzte, anvertraut; die Krankenpflege besorgt eine in der Diakonissen⸗ Anstalt Bethanien zu Breslau ausgebildete und kirchlich geweihte Diakonissin.
B Bedingungen für die Aufnahme in die Anstalt.
§. 5. Sämmtliche aufzunehmende Knaben sollen in der Regel nicht unter 9, nicht über 12 Jahr alt, dabei müssen sie körperlich und geistig gefund, sittlich unbescholten, im res Alters gehörig vorge⸗ bildet sein. v11““ 1 C“ “ .“) Anmerk. Die Zöglinge des Schullehrer⸗Seminars nehmen säͤmmt⸗ lich mit den Knaben an den Andachten und Festfeiern der Anstalt ge⸗ meinschaftlich Theil, wie sie auch mit ihnen zusammen speisen. Einige 20 zieser Seminaristen sind den Familienlehrern der Knaben zur erziehlichen
Leitung der letzteren als Aufseher zu Hülfe gegeben. Unterricht ertheilen die Seminaristen in der Waisen⸗ und Schul⸗An⸗ stalt nicht, sondern es besteht für diesen Zweck der Seminarbildung eine besondere Seminar⸗Uebungsschule, welche zu der Waisen⸗ und Schul⸗Anstalt gar keine Beziehungen hat.
*) Anmerk. Die Grundzüge des Unterrichtes, so wie die einzelnen erziehlichen Veranstaltungen sind in der, bei Gelegenheit des 100jährigen Jubiläi der Anstalt im Jahre 1854 erschienenen Geschichte des Waisen⸗ hauses S. 288— 307 ausführlicher angegeben.
§. 6. maßgebend: a) Bei der Aufnahme mit dem vollendeten neunten Lebensjahre müssen
die eintretenden Zöglinge durch eine tüchtige elementare Grund⸗
In Betreff der Vorbildung sind folgende Bestimmungen 98
legung befähigt sein, den in der Anstalt ihnen zu bietenden Unter⸗
richtsstoff leicht und sicher sich anzueignen, d. h. sie müssen leichtere Sprachstücke geläufig und mit ziemlich Hajcac. Betonung lesen, eine vorerzählte aufschreiben, nach
eine leserliche und reinliche Handschrift schreiben kleine Geschichte nacherzählen 1ab sensh g zena den 4 Spezies gleichbenannter Zahlen rechnen können. Außerdem wird eine angemessene religiöse Vorbildung, wie sie in einer guten Volksschule bis zu dem bezeichneten Lebensalter hin erzielt wird gefordert. — Erfolgt die Aufnahme in einem Alter von gegen 11 oder mehr als 11 Jahren, so muß mindestens die Reife sur die dritte lateinische
Klasse nachgewiesen werden; widrigenfalls die betreffenden Knaben in der Regel nur noch der deutschen Klasse zugewiesen werden
können. — Auch solche Knaben, welche eine der lateinischen Klassen nicht in höchstens 2 Jahren absolviren, treten in die deutsche Klasse über oder verlassen die Anstalt. Eine Ausnahme hiervon findet nur dann statt, wenn besondere, längere Zeit andauernde ungünstige Verhältnisse die Entwickelung der betreffenden Knaben innerhalb des bezeichneten Zeitraums gehemmt haben. Knaben, welche bereits das 12. Lebensjahr überschritten haben, können in Benefiziaten⸗Stellen gar nicht mehr, als Pensionaire oder Stadtschüler nur ganz ausnahmsweise aufgenommen wer⸗ den und müssen im letzteren Falle mindestens die Reife für die 1 zweite lateinische Klasse nachweisen. . 1. Die sonstigen Aufnahme⸗Bedingungen sind je nach den verschiedenen Kategorieen, in welche die Zöglinge eintreten sollen, verschieden und beziehen sich theils auf Ortsangehörigkeit resp. Abkunft⸗ und Vermögens⸗Verhältnisse der betreffenden Knaben, theils auf deren größere oder geringere Bildungsfähigkeit. §. 8. Die Zahl der Waisenstellen beläuft sich auf 60. Von denselben werden
a) 47 durch das unterzeichnete Königliche Provinzial⸗Schul⸗Kollegium von Schlesien mit solchen Knaben besetzt, welche wirkliche Wai⸗
sen und in Schlesien (einschließlich der preußischen
Ober⸗Lausitz) geboren oder mit ihren Aeltern einhei⸗ misch geworden sind. 8 Eine dieser Stellen kann hin und wieder auch einem Waisen⸗ Knaben aus Cottbus verliehen werden.
b) 10 Stellen besetzt des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten Excellenz, und zwar gewöhnlich mit Nicht⸗Schlesiern.
c) 2 Stellen für Waisen Schlesischer Postbeamten besetzt des Herrn Handels⸗Ministers Exeellenz.
d) 1 Stelle für eine Waise aus der Preußischen Ober⸗Lausitz besetzt die Königliche Regierung in Liegnitz. §. 9. Die Zahl der sonstigen Benefiziaten⸗Stellen beträgt
29. — Von diesen sind: 8 a) 25 Königliche Freischüler oder Alumnen. b) 2 Königliche Extra⸗Alumnen⸗Stellen. 8 Diese 27 Stellen sind für Söhne weniger bemittelter
Aeltern aus der Probinz Schlesien (einschließlich der
preußischen Ober⸗Lausitz) bestimmt und werden von dem Königlichen Provinzial⸗Schul⸗Kollegium von Schlesien besetzt. c) 1 Freiherrlich von Richthofensche Fundatisten⸗Stelle besetzt dder jedesmalige Senior der von Richthofenschen Familie (gegen⸗ wärtig der Freiherr von Nichthofen auf Leszeyn bei Rybnik) mit einem bürgerlichen Knaben aus der Stadt Striegau. 1 Hencke'sche Fundatisten⸗Stelle ist zunächst für testamen⸗ tarisch näher bezeichnete Kategorieen von Verwandten des Stifters dieser Stelle, weil. Superintendent Hencke in Kotzenau bestimmt. In Ermangelung solcher zunächst berech⸗ tigter Knaben kann dieselbe auch verwaiseten resp. weniger bemittelten Knaben aus Kotzenau, auf Vorschlag des Ortsgeistlichen und des Schulvorstandes in Kotzenau vom Direk⸗ tor verliehen werden. 1 8 Diejenigen Knaben, welche in die sub a—d bezeichneten Stellen auf⸗ genommen werden sollen, müssen außer den sonstigen für die Annahme nöthigen Erfordernissen besonders auch eine gute Befähigung für diejenige höhere Ausbildung besitzen, welche die An⸗ stalt in den oberen lateinischen Klassen ihren Zöglingen zu geben bestimmt ist. Fehlt einem der betreffenden Kna⸗ ben zur angemessenen Erreichung dieses Zieles die hin⸗ längliche Anlage oder der erforderliche Fleiß, so muß dem⸗ selben dieses Benefizium versagt resp. wieder entzogen werden. 8
§. 10. Für Pensionaire find 51 Stellen vorhanden, deren Be⸗ setzung von der Entscheidung des Direktors abhängt.
§. 11. Für Stadtschüler sind 24 Stellen vorhanden, welche eben⸗ falls der Direktsor besetzt. Auch in diesen Stellen dürfen, wie in den §. 9 bezeichneten, nur solche Knaben sich befinden, welche zu einer höheren Ausbildung die hinlängliche Befähigung besitzen.
6. Unterhaltungskosten für die in die Anstalt auf⸗
genommenen Zöglinge.
§. 12. Anstalt unterhalten. .
§. 13. Den sonstigen Benefiziaten (§. 9), wie den Pensio. nären wird von der Anstalt Wohnung, nebst den nöthigen Utensilien, Heizung, Kost, Unterricht, erziehliche Aufsicht und die allgemeine Haus⸗ bedienung gewährt. Hierfür zahlen die Freischöler jährlich 12, die Extra⸗Alumnen 36, die Pensionäre 80 Rthlr. Außerdem erlegt ein jeder dieser Zöglinge beim Eintritt 2 Rthlr. für die Bibliothek, 1
Die Waisenknaben werden ganz kostenfrei in der