1855 / 238 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8 8 . 2 ; . ;6 an (Stempel.) Die ständische Chausseebau⸗Kommission des Osterburger Kreises. 1.“ Provinz Sachsen, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg. .. ter Zins⸗Coupons... ter Seri⸗ zu der Obligation des Osterburger Kreises. 88 . NWM.. über Thaler zu Vier Prozent Zinsen über Thaler Silbergroschen.

Der Inhaber dieses Zins⸗Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am ten. ..18., und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗Obligation für das Halbjahr vom ten bis ... mit (in Buchstaben) Thaler Silbergroschen bei de Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Osterburg. JB“

Die ständische Chausseebau⸗Kommission des Osterburger Kreises. Ddieser Zins⸗Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, nach der Fälligkeit vom Schluß des betreffenden Halb⸗ 2 .“

jahres an gerechnet, erhoben wird. ““ 8 88 Provinz Sachsen, Regierungs⸗Bezirk Magdeburg. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Osterburger Kreises I1 ittr. ...117f Thaler à Vier Prozent Zinsen die te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre 18., bis 18., bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu Osterburg.

(Stempel) .... öbe.““ ““

Die ständische Chausseebau⸗Kommission des Osterburger Kreise

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Ministerium für öffentliche Arbeiten.

Erlaß vom 8. Juli 1855 betreffend die Ein⸗ richtung der zur Stempelung zuzulassenden Waäaagebalken.

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Instruction vom 20. Juli 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 181, S. 1287).

Die in mehreren Gegenden vorkommenden Waagebalken mit sogenannten Schwanenhälsen (siehe die nebenanstehende Skizze) sind in sofern feh⸗ FAerhaft konstruirt, als die ohne die geringste Verletzung der Stempelzeichen durch einen bloßen Schlag oder Druck unrichtig gemacht werden können. Der⸗ gleichen Waagen dürfen deshalb zur Stempelung nicht zugelassen werden. Dieses Verbot bezieht sich indeß nicht auf die nach nebenstehen⸗ 5 der Skizze konstruir⸗ ten Waagebalken, —e welche bei oberfläch⸗ licher Betrachtung zwar eine gewisse

8 2 848 94 1 11“ 1““ bäebbhhnbich wit ie⸗ nen haben, bei näherer Prüfung aber nicht damit verwechselt werden können. Besteht das Stück a. b. aus gehärtetem Stahl, und ist dasselbe mit einem, von beiden Seiten versenkten Loche versehen, und durch Schrauben so gegen die Enden des Balkens befestigt, daß die durch beide Löcher gehende Linie c. d. die Schärfe der mittleren Schneide berührt, so kann die Stempelung der mit solchen Balken versehenen Waagen nach Maßgabe der hierüber durch die Instruction vom 20. Juli 1853 gegebenen Vorschriften, ohne Bedenken gestattet werden. Hiernach sind die Aichungsbehörden mit Anweisung zu versehen.

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Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeite ts g iEHam. von der Heydt. FrFI5 79,183 f sämmtliche Königliche Regierungen (aus⸗ 1.e. schließlich der zu Sigmaringen) und aan das Königliche Polizei⸗Praͤsidium hierselbctt.

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Ministerium der serFirchen⸗ Unterrichts⸗ un 8 1 Medizinal⸗Angelegenheiten. Der Kreis⸗Phystkus Sanitätsrath Dr. Moritz ist aus dem Kreise Löbau in den Kreis Graudenz versetzt; und

Der bisherige Hülfslehrer Albert Jepkens am Schullehrer⸗ Seminar zu Kempen zum ordentlichen Lehrer bei dieser Anstalt er⸗

nannt worden. 8

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Akademie der Künste.

Bekanntmachung.

¹ E 8 Die öffentliche Sitzung der Königlichen Akademie der Künste zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät des Königs, ihres er⸗ habenen Protektors, womit die Zuerkennung des großen Preises in der Architektur und des M. Beer'sfchen Preises in der Skulptur verbunden ist, findet am Montag, den 15ten d. Mts., Vormittags 10 ½ Uhr, in dem langen Saale des Königlichen Akademie⸗Ge⸗ bäudes, Unter den Linden, statt. Eintrittskarten sind nicht erfor⸗ derlich; mit dem Beginn der Musik wird der Saal geschlossen. Berlin, den 11. Oktober 1855.

Königliche Akademie der Künste. . 8 HRr. E. H. Toelken, 8 DSeerretair der Akademie.

Professor Herbig, 8 1“]

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Cirkular⸗Verfügung vom 15. Mai 1855 betref⸗ fend die Zahlung und Verrechnung von Mieths⸗ Entschädigungen an versetzte Steuerbeamte.

Der Vermiether, welcher die Wohnung eines versetzten Beam⸗ ten innerhalb der Zeit, für welche letzterer nach §. 376 Tit. 21 Thl. I. A. L. R. zur Zahlung der Miethe, vorbehaltlich des §. 377 daselbst gedachten Falles der Stellung eines geeigneten Unter⸗ Miethers, verpflichtet ist, anderweit vermiethet, hat die für jene Zeit oder einen Theil derselben von dem neuen Miether erhaltene Miethe auf den von dem versetzten Beamten zu zahlenden Mieths⸗ zins in Anrechnung zu bringen oder, falls der Miethszins bereits bezahlt ist, zu erstatten.

Zur Aufrechterhaltung dieses Grundsatzes ist in der Steuer⸗ Verwaltung mit Rücksicht auf die daselbst vorkommenden zahlreichen Versetzungen zur Zahlung von Mieths⸗Entschädigungen nicht blos die Quittung des Vermiethers und nach Umständen der Mieths⸗ kontrakt, sondern auch eine Bescheinigung darüber erfordert worden, daß die Wohnung auf den Zeitraum, für welchen Mieths⸗Ent⸗ schädigung liquidirt wird, nicht wieder vermiethet worden sei.

Nachdem in dieser Beziehung die Königliche Ober⸗Rechnungs⸗ kammer neuerlich angeordnet hat, daß es der Beibringung der ge⸗ dachten Bescheinigungen zur Rechnungs⸗Justification nicht ferner bedürfe, haben einige Provinzialbehörden diese Anordnung so verstanden, als ob es überhaupt auf den fraglichen Nachweis nicht ferner ankomme. Da jedoch dahin die Absicht der Königlichen Ober⸗Rechnungskammer nicht gegangen ist, so werden, im Einver⸗ ständniß mit derselben, Ew. ꝛc. angewiesen, das dort bei Liquida⸗ tionen für Mieths⸗Entschädigungen bestehende Verfahren auch für

die Zukunft zu beobachten und solches nur insoweit abzuändern, als

die gedachten Bescheinigungen den Rechnungsbelägen nicht fer⸗ ner beigefügt werden.

Mit Rücksicht auf einen vorgekommenen Fall wird zugleich be⸗ merkt, daß versetzte Beamte ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde nicht befugt sind, über die Zahlung der hiernächst gegen die Staatskasse zu liquidirenden Mieths⸗Entschädigung sich mit dem Vermiether zu vergleichen, und daß der versetzte Beamte auf Mieths⸗ Entschädigung aus der Staatskasse nur insoweit Anspruch hat, als der Vermiether nicht durch den mit dem Mieths⸗Nachfolger abge⸗ schlossenen Vertrag Ersatz findet.

Nach vorstehenden Bestimmungen sind die Ew. ꝛc. untergeord⸗ neten Behörden mit Anweisung zu versehenn.

Berlin, den 15. Mai 1855. rftmsns.

Der Finanz⸗Minister.

n 8 sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren ꝛc.

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Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst August Sul⸗ kowski, von Reisen. 1b Se. Excellenz der Oberst⸗Schenk von Arnim, von Paris. Der General⸗Major und Commandeur der 8ten Kavallerie⸗ Brigade, General à ja suite Sr. Majestät des Königs, Willisen, unwdm 6 8 8 8

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von

Der General⸗Major und Commandeur der 16ten Infanterie⸗

Brigade, von Schoeler I., von Erfurt.

Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Com⸗ mandeur der 5ten Division, von Wussow, nach Frankfurt a. v. O.

Berlin, 11. Oktober. Se. Majestät der König haben

Allergnädigst geruht: dem Commandeur des 25sten Infanterie⸗Regi⸗ ments, Obersten von Othegraven, die Erlaubniß zur Anlegung

des von des Königs von Württemberg Majestät ihm verliehenen Commandeur⸗Kreuzes des Kronen⸗Ordens, so wie dem Sekonde⸗ Leutenaut von Kesseler im 25sten Infanterie⸗Regiment, zur Anlegung des Ritter⸗Kreuzes dieses Ordens za ertheilen.

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Bekanntmachung vom 21. Juli 1855 betref⸗ fend die Köͤnigliche Blinden⸗Anstalt zu Berlin.

F. 1. Die hiesige Königliche Blinden⸗Anstalt hat den Zweck, blind⸗ ebornen oder nachmals erblindeten Kindern den erforderlichen Elementar⸗ Unterricht und zugleich Anleitung zu solchen Fertigkeiten zu ertheilen, durch welche sie in den Stand gesetzt werden, sich nützlich zu beschäftigen und ihren Unterhalt, wenigstens theilweise, selbst zu erwerben.

Sie ist daher weder als Versorgungs⸗ noch als Heil⸗Anstalt für Erblindete zu betrachten (efr. unsere Bekanntmachung vom 14. Februar 1838 im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam Stück 8 pag. 63, im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 8 pag. 63.)

§. 2. Die Zöglinge der Blinden⸗Anstalt sind:

1) solche, welche außer dem freien Unterricht auch freie Kost und Pflege genießen, so wie in Krankheiten freie ärztliche Hülfe, des⸗ gleichen noch freies Waschen der Wäsche und freie Ausbesserung

derselben und ihrer Kleider haben;

2) Stadtschuͤler, und zwar a) solche, welchen die Wohlthat des Unter⸗ richts unentgeltlich zu Theil wird, b) solche, welche ein gewisses Schulgeld geben;

3) Pensionaire, und zwar entweder: a. der Anstalt oder b. des Di⸗ rektors; jene zahlen ein Pensionsgeld von 120 Rthlrn. an die erst⸗ genannte, diese ein solches durch besonderes Uebereinkommen festzu⸗ setzendes an den letztgenannten.

Den Unterricht und die Uebungen haben die unter 2 und 3 genann⸗ ten Zöglinge mit den anderen ganz gemeinschaftlich.

Die Zahl der Freistellen ist zur Zeit 24.

§. 3. Die geeignetste Zeit der Aufnahme für Knaben ist die vom 12. bis zum 15. Jahre und für Mädchen die vom 11. und 12. Jahre. Nur besondere⸗Umstände rechtfertigen eine Aufnahme außerhalb der an⸗ gegebenen Grenzen.

§. 4. Eltern oder Vormünder, Vorsteher der Ortsgemeinen oder Behörden, welche für ein blindes Kind eine Königliche Freistelle zu er⸗ halten wünschen, haben das desfallsige Gesuch durch ihre Ortsobrigkeit an das unterzeichnete Schul⸗Kollegium der Provinz Brandenburg in Ber⸗ lin einreichen zu lassen und demselben folgende Zeugnisse beizufügen:

1) den Geburts⸗ oder Taufschein des Kindes, ein ärztliches Attest, daß das Kind, außer seiner Blindheit, gesund ist, keine Anlage zu einer Krankheit habe, noch an einem chronischen Uebel leide; eine Bescheinigung, daß es entweder die natürlichen Pocken gehabt habe oder ihm die Schutzblattern innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg eingeimpft sind; ein Zeugniß des Ortsgeistlichen oder des Schullehrers, daß es nicht ohne natürliche Fäͤhigkeiten und für Bildung empfänglich sei; eine Bescheinigung der Ortsobrigkeit, daß und von wem für die

Bekleidung des Kindes sowohl beim Eintritt als auch während seines Aufenthalts in der Anstalt gesorgt werden soll; endlich

6) ein Attest, aus dem hervorgeht, daß die Eltern und Angehörigen der nachgesuchten Wohlthat bedürftig sind. §. 5. Die Anmeldung der Frei⸗ oder Stadtschüler geschieht in der⸗

selben Weise, wie die Bewerbung um eine Freistelle, und sind die des⸗ falligen Gesuche und die bei §. 4, sub 1, 2, 3, 4 und 6 angeführten

Atteste beizufügen, nur daß die, welche Schulgeld geben, das Zeugniß sub 6 nicht einzureichen brauchen. 1

§. 6. Die Aufnahme eines blinden Kindes als Pensionair der Anstalt ist ebenfalls bei dem Provinzial⸗Schulkollegium nachzusuchen und sind dem desfallsigen Gesuche die unter §. 4 angegebenen Zeugnisse mit Ausnahme des Armuths⸗Attestes beizufügen.

In Betreff der Privat⸗Pensionaire, deren Aufnahme Sache des Direktors ist, liegt demselben gleichfalls ob, auf deren Alter, Gesundheit, Bildsamkeit und anderweitige Erfordernisse zu sehen und danach dem Provinzial⸗Schulkollegium Anzeige zu machen.

„§. 7. Die auf Grund der nach §.4 erfolgten Anmeldung von dem Königlichen Schulkollegium dem Direktor als Exspektanten Bezeichneten trägt dieser in die Anwartschaftsliste ein. Sie gelangen zur Aufnahme nach der Reihenfolge der Anwartschaft, falls nicht Umstände eine Aus⸗ nahme nothwendig machen.

Die Anwartschaft kann nicht vor dem zurückgelegten fünften Lebensjahre des Kindes ertheilt werden und die Aufnahme nicht vor dem neunten und nicht nach dem fünfzehnten Lebensjahre statt⸗ finden; daher diejenigen Anwarter, welche das fünfzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, aus der Anwartschaftsliste gestrichen werden, falls sie

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dem Unterricht nicht schon als Privatzöglinge oder Königliche Freischüler

beiwohnen.

8. Jeder Zöͤgling, welcher in der Anstalt wohnt, muß bei seinem

eintrft in 22 fclsene Sachen mitbringen: ) ein vollständiges Bett mit doppelt berzügen; Matratze giebt die Anstalt; besn as bertsasne

2) 6 Hemden, 6 Handtuͤücher, 6 Schnupftücher, 6 Paar Stkümpfe oder

Socken, einige Halstücher;

2 Paar vecnch . 12 ;

einen ordentlichen Anzug für die Sonntage, so wie die nöthige Kleider für die Wochentage, wohin bei * 8,. 2 See bei den Mädchen einige Unterröcke, Schürzen, Nachtmützen, Kragen ꝛc. gehören;

eine Mütze oder einen Hut;

eine blaue Schürze für die Handarbeiten zur Schonung der Kleider; eine Kiste zur Wäͤsche;

2 Kämme (einen engen und einen weiten), die Mädchen noch einen Wünschenswerth ist es, daß jedes Kind für die

Einstecke⸗Kamm.

Bettstelle und 8

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2 814

Winterzeit 1 Paar Handschuhe und einen Mantel oder jedes

Mädchen wenigstens statt des letzteren eine warme Jacke habe.

Beim Eintritt ist ein Verzeichniß zu übergeben, auf welchem alle von

den Zöglingen mitgebrachten Sachen angegeben find.

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Es bleibt dem Direktor überlassen, diejenigen Anordnungen zu tref⸗ . fen, welche ihm für die sichere Bewahrung des Eigenthums eines jeden

Zöglings nothwendig erscheinen.

. §. 9. Sollte ein Zögling bei näherer Pruüfung sich nicht bildungs⸗ fahig zeigen, oder dessen Entlassung aus irgend einem Grunde nothwen-⸗ dig werden, so haben dessen Eltern oder Angehörige denselben auf die an 8

sie e. Aufforderung sofort zurückzunehmen.

fie nöthigenfalls dem unterzeichneten Schul⸗Kollegio einzureichen hat. Von etwanigen Wohnungsveränderungen der Anwarter ist dem Direktor gleichfalls Nachricht zu geben, damit deren Einberufung nicht verzögert werde; auch ist demselben anzuzeigen, in welcher Art für den Unterricht der Anwarter vorläufig gesorgt iit. u6 Berlin, den 21. Juli 1855.

Alle Anfragen über persönliche Verhältnisse der Zöglinge und der Anwarter sind an den Direktor der Anstalt zu richten, welcher

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Koönigliches Schul⸗Kollegium der Provinz Brandenburezg.

MNichtamtliches. 8Sten d. Mts. gewählt:

JI. Provinz Brandenburg: Im Wahlbezirk Crossen und Züllichau⸗Schwiebus: Kammerherr Graf von Finken⸗ stein auf Steidenau, Kreisgerichts⸗Direktor Maeder zu Züllichau. Im Wahlbezirk Kreis Westpriegnitz mit dem westlichen Theil der Ost⸗Priegnitz: Rittergutsbesitzer Meißner auf Uenze, Ren⸗ 8 Baevenroth zu Havelberg. Im Wahlbezirk Kreis Königs⸗

erg berg i. d. N., Wirkliche Geheime Legations⸗Rath Patow in Berlin, Präsident des Revisions⸗Kollegiums für Landes⸗ kultur⸗Sachen, Lette in Berlin. Im Wahlbezirk Kreis Stern⸗

Preußen. Zum Hause der Abgeordneten sind am 89

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i. d. N. und Soldin: Landrath von Humbert in Königs⸗ D. v

berg mit nördlichen Theil des Kreises Guben: Landrath von der Hagen, Geheimer Revisions⸗Raͤth Ambronn in Berlin. Im Wahlbezirk Kreis Ruppin mit dem östlichen Theil der Ost⸗ Priegnitz: Kreisgerichts⸗Direktor Breithaupt, Freiherr von

Hertefeld auf Liebenberg. II. Provinz Preußen. pönen⸗Goldapp, mit Ausschluß des Kirchspiels Grabowen, Kreis Darkehmen, und Ausschluß rath Gammradt in Stallupönen, Rittergutsbesitzer von Saucken⸗ Julienfelde. nisburg und Kirchspiel Grabowen des Kreises Goldapp: Regie⸗

Im Wahlbezirk Kreis Stallu⸗ 8 des Kirchspiels Ballethen: Lande- Im Wahlbezirk Kreis Oletzko⸗Lyck⸗Johan⸗

rungs⸗Präsident von Byern in Gumbinnen, Landrath von Mar⸗

schall in Lyck, Rittergutsbesitzer von Kannaburg auf Bait⸗

kowen. Im Wahlbezirk Angerburg⸗Lötzen⸗Sensburg: Land- g 1

rath von Saltzwedell in Sensburg, Rittergutsbesitzer

Scheffer auf Klein⸗Gabeick.

von Im Wahlbezirk Pr. Holland⸗

Mohrungen: Landrath von Berg⸗Perscheln in Mohrungen,

Rittergutsbesitzer Keltsch auf Stein. stein⸗Ortelsburg: Regierungs⸗Rath von Kamptz in Königsberg. Schwetz⸗Graudenz⸗Marienwerder: in Kanitzen, Major a. D., Probst Franzki in Mewe. Im Wahlbezirk Stuhm⸗Rosenberg⸗ Löbau: Regierungs⸗Präsident Graf zu Eulenburg in Ma⸗ rienwerder, Landrath von Mitschke⸗Collande

Wagner in Rahnenberg.

Im Wahlbezirk Allen⸗ Landrath Martens in Allenstein, Ober⸗

Im Wahlbezirk Gutsbesitzer Riebold Rathsherr von Döring in Graudenz,

in Löbau. Im Wahlbezirk Straßburg⸗Thorn⸗-

Kulm: Gutsbesitzer von Hennig auf Plonchott in Westpreußen,

Landrath von Schrötter in Kulm, Gutsbesitzer Lindvoigt auf

Robokowo. III. Provinz Pommern. Im Wahlbezirk Schlawe und

Fürstenthum, jedoch mit Ausschluß einiger Ortschaften des Kreises Fürstenthum und Einschluß einiger Ortschaften des Kreises Stolpe: Rittergutsbesitzer von Heydebreck⸗Parnow, jetzt in Eöslin, Rittergutsbesitzer von Rhade auf Funkenhagen, Ritter⸗

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