1855 / 240 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1 111“ 1“ . 8 8 8 Danzig anbrachte, wurde von der Abtheilung des Innern 1.“ 1 C . .₰ U 2 1 eeheeis mitcnang noigeran 8 es dadurch nur über das Wann und Wie der Räumung ei 1292 Se. Excell ntlichen Entschädigungs⸗Anspruͤche im Rechtswege erfol⸗- dern, dadurch nur über 2 nung eine Se. Excellenz der General⸗Lieutenant gen. Er hat demnächst unter dem 19. Juli 182g ge mes a isverfe Grabens der Rechtsweg absolut ausgeschlossen, daß derselbe aber über· 15ten Division, M.. Schack, von Köln ant und Commandeur der „ein. e angestellt, worin er b p ine ällen die Polizeibe epfli isti u 3016 4 1 ge angef orin er behauptet, daß auf seinem Grund⸗ Antscheiden habe⸗ und daß es nach Vorschrift des §. 5 des Gesetzes vom 1218b“ von Bonin, von Neisse.

e. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, außerordentliche

erschienen sind, durch die altländischen keere aa ha. . Gene ee mithin nicht 711. Mai 1842 dem Grundbesitzer, der sich dadurch in seinen Rechten 8 des Somsshen⸗Ihtrtames pe neu peerletzt fühlt, frei stehe, gegen den Extrahenten der polizeilichen Ver⸗ Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich belgischen Hofe,

I1“ angelegt sei. Da er sich nicht für verbunden hält, sich di 1 rei lassen, so trägt er darauf an, den Fiskus zu .nn ch es gefallen zu fügung auf gerichtliche Feststellung seiner Rechte anzutragen. Im vor⸗ Freiherr von Brockhausen, von Brüssel. 8 daß er seine des Klägers Befreiun von der Verpflichtung, den liegenden Falle hat nun Fiskus, gegen welchen die Klage gerichtet ist, Der General⸗Major und Inspecteur der Rheinische Straf⸗Prozeß⸗Ordnung Art. 80. bezeichneten Graben auf seinem Grundstucke zu dulden, anerkenne, und felbst die darin angefochtene polizeiliche Verfügung ertrahirt, indem Inspection, von Puttkammer, von Stettin. 1 29 & 8 . den im September 1 Hr i erfe 1 wie oben bemerkt die vom Domainen⸗Rentamt als Polizeibehörde

Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 20. (Ges.⸗Samml. S. 17). r. ptember 1852 gezogenen Graben wieder zuwerfe. e und im Wege der Executi Ausfü b A

Reskripte vom 4. und 15. August und vom 21. September 1832. Die Domainen⸗Abtheilung der Regierung ließ sich auf die Klaagge— esesffeie und in Eege der Feecigereh n⸗ dfesee (SJahrb. Bd. 40. S. 295, Rhein. S s ein, ohne die Zulässigkeit des Rechtsweges in Zweifel zu ziehe 0 ordnung auf einem Antrage des Königlichen ber rsters beruht. 8 b 2 9 „Rhein. Samml. Bd. III. S. 511. b g 3 zu ziehen. Sie drückl den D 4 Berlin, 13. Oktober. Se. Majestät der K Gesetz vom 2. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 107. S. 717.) behauptete, daß der fragliche Graben schon seit länger als 30 Jah Die Klageschrift bezeichnet zwar nicht ausbrücklich den Deerfeihe mrüdinit gerüch WEETEE1 er. König haben 1 . g 1““ vorhanden gewesen sei und trat darüber Beweis an een ren⸗ und Forst⸗Fiskus als den Verklagten; daß derselbe Reggsg geruht: dem Königlich belgischen General⸗Konsul 1u“ 8 Ohne die Beweisaufnahme zu verfügen erkannte hierauf das Kreis aober gleichwohl als der Verklagte anzusehen, mithin im vorlie⸗ Rautenstrauch zu Cöln, die Erlaubniß zur Anlegung des von Durch die im §. 20. der Verordnung vom 3. Januar 1849 gericht unter dem 2. März 1854, daß der Rechtsweg in Beziehun 8 ggenden Falle nicht von einer Klage gegen die Landes⸗Polizeibehörde die des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Ritterkreuzes enthaltene Bestimmung über die Bestrafung der in Untersuchungs⸗ den Antrag des Klägers für ausgeschlossen zu erachten sei. 8 guf RNede ist, läßt sich um so weniger in Zweifel ziehen, als auch die Regie⸗ des Leopold⸗Ordens zu ertheilen. sachen gehörig vorgeladenen, aber ausgebliebenen Zeugen ist der Der Kläger hat dagegen rechtzeitig appellirt. In der Appellations⸗ rung selbst die Sache nicht anders aufgefaßt hat, indem der Prozeß iun— 8 §. 312 der Kriminal⸗ Ordnung, nach welchem der Zeuge durch Instanz hat mittelst Plenarbeschlusses vom 19. August 1854 die Regie⸗ erster und zweiter Instanz bis zur Erhebung des Kompetenz Konfliktes E“ dessen ordentlichen Richter zur Strafe zu ziehen war, abgeändert rung zu Danzig den Kompetenz⸗Konflikt erhoben, den sie auf die Vor⸗ von der Domainen⸗Abtheilung gefuͤhrt worden ist. Es wird demnach im EEE“

d das Gerich 32 b schriften des sogenannten Vorfluths⸗Edik L ; vorliegenden Prozesse zwischen dem oberhalb belegenen Grundbesitzer 8 E““ und das Gericht, vor welchem das Strafverfahren in der Haupt⸗ 1 Vorfluths⸗Edikts vom 15. November 1811 . whalb belegenen Grundbesitzer ersonal Veränderun ger sache stattfindet, für befugt erklärt, gegen den Zeugen die Strafe Fücnhel. Von dem Kläger und Appellanten ist eine Gegenausführung d ö die ,.ee vfern 16 v 8

; 3 9 9 9) * 8 6 „gl; 8 .,N. .“ 8 1. ) 3 vo ge 1 r oror ,65 5. selbst auszusprechen. Ein Gleiches ist im Artikel 80. der Rheini⸗ eee Das⸗ E“ E“ dargestellt daß er auf seinem Grundstücke e 8 2 3 schen Strafprozeß⸗Ordnung bestimmt. Die Vollstreckung einer hier⸗ nes Gutachtens diese Ansicht, welcher auch i 8 dulde und unterhalte. Dies ist an und fuͤr sich eine rein pribatrechtliche Offigierr, orfeoee⸗Fehnricge ae⸗ nach erkannten Strafe kann nach §. 1. des Gesetzes vom 2. Mai Der Kompetenz⸗Konflikt wird von der Regierun in Uebereinsti . san Gleichwohl würde wenigstens über die Verpflichtung zur Ernennungen, Befoörderungen und Versetzungen. 1853, betreffend einige Bestimmungen zur Beseitigung von Kom⸗ mung mit der Ansicht des ersten Richters, auf die g8 10 und 19 des HSuldung des Grabens die Regierung nach §§. 18 und 19 des Den 25. September. 8 petenzstreitigkeiten unter verschiedenen Gerichten (Ges.⸗Samml. Gesetzes vom 15. Nobember 1811 gestützt. Es wird dabei bemerkt durch X“ November 1811 definitiv und mit Ausschluß des Sommer, Pr. Lt. vom 1. Artill. Regt., zum Hauptm., v. Na⸗ S. 169), von dem dazu requirirten Gericht gesetzlich nicht ver⸗ diese Bestimmungen sei der Rechtsweg ausgeschlossen, sowohl bei Entschei⸗ Rechitsweges zu entscheiden haben, wenn das im §. 15 u. folg. a. a. O. polski, Niehr, Sec. Lts. von dems. Regt., zu Pr. Lts., Riebel, Pr. weigert werden. dung der Frage, . . 1 dse verfh tt 6-de . Dinga Fuf. üeses Fsi gren et Lt. vom 6. Art. Regt., zum Hauptm., v. Windheim, Sec. Lt. von dems. b ; ob zur Ablassung von Teiche Saam Ulhan . cber, wie oben gezeigt worden ist, der; omainen⸗Fiskus bis jetzt ni⸗ Regt., zum Pr. Lt. befördert. Fri 8 · ;

- Fh tenh 18 hiese) W eine Uebereinstimmung im Straf⸗ statien ob lt .“ iseezanpt Borfluth zu ge⸗ provozirt. Es kann daher nur der §. 10 des gedachten Gesetzes auf den ”0t Sren 8 zier förber Frrese⸗ Fauhehn⸗ 2 1. Mscte Geg . verfahren aller Provinzen eingetreten ist, b ärti - so auch die Ziehung eines neuen Grabens nothwen⸗ pheng 8 zum Artill. Offizier des Platzes Graudenz, Heinlé, Hauptm. vom 2. Grund zu derjeni eeeee besteihe Fegenwentig der dig sei, 1 1 1u vorliegenden Fall angewendet werden. Auf Grund dieses Paragraphen Artill. Regt., zum Artill. Offizier des Platzes Stralsund, Lindenbaum kri t 8 -d Nrordnung nicht mehr, welchs in den Ur⸗ als, auch darchber, hat nun zwar die Polizeibehörde über jene zwischen beiden Theilen strei⸗ Hauptm. 696. Artill. Regt, unter Beförderung z. überzähl. Major, z. Artill. striy en vom 4. und 15. August und vom 21. September 1832 wann und wie die Näumung eines bereits vorhandenen Grabens tige Rechtsfrage zum Nachtheil des Klägers entschieden. Ihre Entschei⸗ Sffizier des Platzes Neisse, v. Gontard, Hauptm. von demf. Negt., z. (Jahrb. Bd. 40 S. 295, Rhein. Samml. Bd. III. S. 511) in ewirkt werden solle. 8 dung hat aber, wie oben gezeigt ist, nur die Bedeutung eines Interimisti⸗ Artill.⸗Offizier des Platzes Schweidnitz, b⸗ Jagemann, Hauptm. von Betreff des Verfahrens bei Bestrafung ausgebliebener Zeugen aus Nur ein unter den Betheiligten etwa stattfindender Streit über die kums, gegen welches die Parteien auf gerichtliche Feststellung ihrer Rechte dems. Regt. zum Artill.⸗Offizier des Platzes Glatz ernannt. Springer, den älteren Provinzen bei den rheinischen Gerichten, und umgekehrt, Verpflichtung zur Näumung unterliege der richterlichen Entscheidun anzutragen befugt find. Dies und nichts Anderes hat der Kläger ver⸗ Hauptm. und Artill.⸗Offizier des Platzes Graudenz; ins 1. Artill. Regt. etroffen ist. Es entspricht vielmehr den jetzigen ge li art, Dieser Fall sei aber nicht Gegenstand der Klage, indem Kläger nicht 1 sucht, und es kann ihm deshalb der Rechtsweg nicht versagt werden. Sokolowski, Hauptm. u. Artill.⸗Offizier des Platzes Stralsund, ins seae daß sowohl die Gerichte in Fenh Prübi ges biichfn 8 mal behauptet habe, daß ihm jene Verpflichtung nicht bise Wenn die Regierung sich zur Unterstützung des Kompetenz⸗Konflikts 2. Artill. Regt. Kammbly, Major vom 4. Artill. Regt., ins 6. Artill.

1n . CCECöö 1b inzen, in we chen Von den beiden in 1I1“ 9 des Gesetzes be darauf beruft, daß der Kläger seine Verpflichtung zur Räumung des Regt., v. Kam Major und Artill. Offizier des Platzes Neisse, ins 4. die Verordnung vom 3. Januar 1849 gilt, die Bewohner der R 8 Bestimmungen §§. 10 und 19 des Gesetzes bvom 1 117 88 t Pestrei 1b e 8 gt., t p t, .Offiz Platz sse, 8 rovi . TE“ ohner der Rhein⸗ 15. November 1811 auf welche hiernach die Regierung den erhobenen fraglichen Grabens gar nicht bestreite, so legt sie den Erklärungen des Artill. Regt., Wiedner, Hauptm. u. Artill. Offiz. des Platzes Schweidnitz. provinz, als auch umgekehrt, daß d g g 1

Hineer gekehrt, die rheinischen Gerichte die Be⸗ Kompetenz⸗Konflikt gründet paßt die zweite, im §. 19 enthaltene nicht Klaͤgers einen Sinn bei, der darin nicht gefunden werden kann. Der Hoffmann, Hauptm. u. Artill.⸗Offizier des Platzes Glatz, ins 6. Artill.⸗ wohner der älteren Provinzen unmittelbar zur Strafe verurtheilen, auf den vorliegenden Fall. Dieser Paragraph steht vh genauem Zusan Kläger hat ein ausdrückliches Bestreiten der ihm angesonnenen Verpflich⸗ Regt., v. Nimptsch, Oberst⸗Lieut. vom 13. Inf. Negt., als Commandeur wenn dieselben der Ladung, vor ihnen als Zeugen zu erscheinen, menhange mit den unmittelbar vorhergehenden §§. 15 18 des Gesetzes, tung zur Näumung des Grabens nur deshalb nicht nöͤthig gefunden und zum 1. Bat. 16. Landw. Regts. versetzt. Eg 8 nicht Folge geleistet haben. 8 7In denselben wird das Verfahren fihe Fälle zit Mausdesiget na in 5 86 783 ntbig gehabt, vmenl 8 88 Fristenh 5 8 84 Sen Fhehdweht— 8

ie erwähnten Reskripte werden daher hierdurch insoweit ab des auf seinen Ländereien stehenden Wasse 11“““ VW elbst in rede stellt, und letzteren nicht blos nicht unterhalten, sondern Den 25. September.

8 2 1 - henden Wassers entledigen will, näher be⸗ b F; a. e 8 8 vr B geändert, als in denselben ein anderes Verfahren 1113“ stimmt. Der Provokant soll sich in 1 haauch nicht dulden will. Von üinsm Pels gveene Anerkenntnisse der Kolewe, Pr. Lt. von der Artill. 2 Aufgeb. des 3. Bats. 23. Regts., der Bestrafung ausgebliebener Zeugen vorgeschrieben sst die Provinzial⸗Polizeibehörde wenden und die Bedingungen G Verpflichtung des Klägers, den Graben zu räumen, wie solches die zum Hauptm., Solms, Vice⸗Feldw. vom 2. Bat. 14. Regts., Strubben,

Im Uebrigen sind diese Reskripte, insbesondere hinsichtlich d von welchen das Gesetz die Gestattung der Vorfluth abhängig macht. Regierung aus seinen Erklärungen anscheinend herleiten will kann Vice⸗Feldw. vom 3. Bat. 13. Regts., zu Sec. Lts. bei der Artill. 1. Auf⸗ Bestimmungen, daß die beiderseiti 3. hinsichtlich der Der Antrag soll demnäͤchst durch eine Lokal⸗Untersuchung näher erörtert hernach nicht die Nede sein. b 1 gebots befördert. v. Voß, Major und Commandeur des 1. Bats. welcher emegane sie entsch Pvigt fe Saecgtr 1 des haben, nach und auf Grund derselben von der Provinzial⸗ Poltzeibehörde bestimmt halüs vorstehenden Gründen mußte der Kompetenz⸗Konflikt verworfen 16. Regts,, ins 13. Inf. Regt. versetzt. ¹ We. ein wollen, und daß die i⸗ er 5; die Ablasse 111X4X“ werden.— 3 v 8 sition der Vorladung der einem anderen Rechtsg 3 ; die Requi 1680868 h die Ablassung des Wassers überhaupt stattfinden könne und Berlin, den 10. März 1855. 8 Abschiedsbewilligu ngen ꝛc. ““

9 echtsgebiete angehörigen unter welchen Modalitäten sie ausgeführt werden müsse. Wollen die exI, den 10. Micrs 1 Den 25. September. Zeugen nur im Falle dringender Nothwendigkeit erfolgen soll, auch Interessenten so heißt es dann dn §. 19 sich dieser Bestimmung 18 8 Labes, Major und Artill.⸗Offizier des Platzes Cöln, mit der Unif. fernerhin zu befolgen, da die Gründe, welche diese Vorschriften nicht unterwerfen, so findet dagegen keine gerichtliche Klage sondern nur des 4. Artill. Regts. Aussicht auf Eivilversorgung und Pension. Zie⸗ veranlaßt haben, noch gegenwärtig obwalten. Berufung auf die höhere Polizeibehörde statctt. 1 then I., Hauptm. vom 2. Artill. Regt., als Major mit der Regts.⸗Unif.,

Berlin, den 30. September 1855 8 ““ Es ergiebt sich hieraus wee us⸗ Aussicht auf Civilversorg. und Pension, Trespe, Pr. Lt. vom 8. Artill.

. ptemb 855. g sich hieraus, daß die Vorschrift des §. 19 wegen Aus j ; schließung des Rechtsweges nicht anders zur Anwenduͤng kommen kann Regt., mit Pension, Heiligmann, außeretatsm. Sec. Lt. vom 1. Artill. Der Justiz-Minister als wenn das in den §H§. 15. ff. angeordnete Probocations⸗Verfabren Negt., sämmtlichen der Abschied bewilligt. 2 8 vb“ L.“ einer Entwasserungs⸗Anlage vorhergegangen und darin voen 1b 88.Eehnschh. e. 2ne Fshneinsiog c-e71680 ,8. Hem. 8. 38 genh Geh sehe hehegig⸗ Cirkular⸗Verfügung vom 19. September 1855 Liesegang, Asfistenzarzt vom 40. Inf. Regt., m

griminal⸗Ordnung §. 312.

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n in der Armee

zei 1 G troffen ist. Ein solches Verfahre im vorliegenden Falle ni 2 8. it Pension der Ab- E Vüelmehr sirse⸗ C 11ö1“; betreffend die Zahlung der Betriebszulage von schied bewilligt. E v“ 3 amts hervorgeht das Landrathsamt zu N. von dem Oberförster zu D. 5 Sgr. täglich an die Aufsichtsbeamten der Rü⸗ Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur unter dem 25. April 1852 ersucht hagebee. die Gemeinde Ne zur Aus⸗ 1 e benzucker⸗ 1 8 Entsch eidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 10 und Herstellung eines alten Grabens zu veranlassen, der zur 8 v“ e“ EWIIIu“¹ . März 1855 betreffend die Frage: inwiefe 1 Bewässerung früͤherer Klosterteiche aus dem See bestimmt sei und the v ö“ ““ 8 Nichtamtliches. treitigkeiten in Vorfl v“ ren nlig durch bie fiskalische Forst, theilweise durch die Feldmark von M. In Bezug auf die Gewährung einer Zulage von täglich 1 4 4 b 8. fluths⸗Angelegenheiten dem führe. Das Landrathsamt hat diesen Antrag dem Domainen⸗Nentamt, 5 Sgr. während des Betriebes der Rübenzuckerfabriken an die Preußen. Von den am 8. d. M. gewählten Abgeordneten 1 Riechtswege unterworfen sind. durch welches die Lokalpolizei verwaltet wird, zugefertigt, und das Do⸗ mit deren spezieller Beaufsichtigung beauftragten Aufsichtsbeamten für Berlin haben der General⸗Major von Prittwitz, der Wirk⸗ mainen⸗Rentamt hat sodann ausdrücklich auf Grund des §. 10 des haben sich die Regierungen der Zollvereinsstaaten auf der 11ten liche Geheime Kriegsrath Fleck, der Wirkliche Geheime Ober⸗ Auf den von der Königlichen Regie Gesetzes vom 15. November 1811 die Näumung des fraglichen Gra-⸗ Generalkonferenz darüber einverstanden erklär in dem Falle Regierungsrath z. D. Mathis und der General⸗Steuerdirektor uf den von der Königlichen Regierung zu Da 2 h“ 1 b glich 8 eneralkonferenz darüber einverstanden erklärt, daß in dem Falle egierungsrath z. D. Math - - etenz⸗K k ben Reg 9 81 nzig erhobenen Kom⸗- bens auf dem Grundstücke des Klägers angeordnet der Nerbe f rankheit os! si 8 z je S berei Fetehs - t in der bei dem Königlichen Appellationsgericht zu Marien⸗ Es ist hiernach klar daß ligc §. ige b 18 X“ setzes nich der Verhinderung eines Aufsehers durch Krankheit oder andere a. D. Kühne sich zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl bereit Reeweeheee der Königliche Gerichtshof zur dazu geeignet ist, den erhohenen Kompetenz⸗ Konfiikt zu Hegt ngem⸗ daß Abhaltung, jene Zulage, welche mit Rücksicht auf die Anstrengung erklärt. Von dem Geheimen Legationsrath Erf D. oen SS. dieser Sache für zulaͤssig hahs slen ber süs. Recht:⸗ daß der Rechtsweg in vielmehr der Beurtheilung desselben nur der §. 10 des Gesetzes, welchen des Dienstes gewährt wird, nicht dem verhinderten Aufseher, son⸗ und dem Grafen Schwe ee Putzar sind Erklärungen noch nich unbegründet zu erachten. Von Re 8 88 Kompetenz⸗Konflikt daher für die Polizeibehörde gegen den Kläger zur Anwendung gebracht hat, v dern dem für denselben bestellten Vertreter gebühre.— b abgegeben worden. (Pr. C.) echts wegen. Grunde gelegt werden kann. Der §. 10 lautet: Ew. ꝛc. wollen demgemäß in vorkommenden Fällen verfahren Bernburg, 12. Oktober. Das Regierungsblatt vom 10ten Im Jahre 1852 wurde v F Wem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasserabzuges oblieg lassen. 86 I . d. Mts. bringt in seinem. 1. ge hrt N. din Uaum ung 12n- 2 in 7. Königlichen Domainen⸗Rentamte zu der kann zu dessen Räumung oder Auskrautung polizeilich angehalten Berlin, den 19. September 1855. E111114 Ernennung Ihrer Hoheit der Herzogin Friederike zu Anha in den betreffenden Verfü ung 8 izeilich angeordnet, welcher wie werden, sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus Mangel Der General⸗Direktor der Steuern zur Mitregentin“”: 8n b des Wassers aus dem in Perepes . wird zur Abführung an der erforderlichen Tiefe Nachtheil fuͤr die Besitzer anderer Grun ““ „Wir Alexander Karl, von Gottes Gnaden, regierender Herzog zu wissen, nicht näher be eichnet Königlichen Forst belegenen See nach ge⸗ stücke oder nutzbarer Anlagen oder auch für die Gesundheit der An⸗ 8 An 11“ Anhalt ꝛc. ꝛc. thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, in Anbetracht thellweise durch bie F 5 e en, früher klösterlichen Teichen dienen und wohner entsteht. Die Bestimmung, wann und wie die Auskrautung sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren, Unserer geschwächten, der möglichsten Schonung bedürftigen Gesundbeit Feldmark des Dorfes M. führen soll. Der Kläger, oder Räumung bewirkt werden soll, gehört blos zur Cognition der die Königlichen Regierungen in Potsdam zur Erleichterung in Wahrnehmung der Uns obliegenden Regentenpflichten s 1 8 8 beschlossen haben, Unsere vielgeliebte Gemahlin, die Herzogin Friederike, Hoheit

dessen Grundstück nach Angabe des zolizeibehö

da 1 nge⸗ e des Domainen⸗RNentamts von dem ge⸗ Polizeibehörden, und jeder Unterhaltungspflichtige muß sich der elben und in Fr 8 1 vceen. EEE1“ hibiges⸗ sich, der Anordnung dicser unbedingt 8 8 ürunkfurt zc. Ss und Liebden, zur Füens er, eganen 8,2 8 Wege d „eworauf dieselbe die Räumung des Grabens im In dem in einem Präcedenzfalle er en Grkenntnisss des unterA ö hierdurch zu ernennen. In Gemäͤßheit un Föft dieser Vnsever Bergse, zog. ließ und die Kosten von dem Kläger ein⸗ zeichndten Merschtshosrs vvaeedtas dne a8ege Zufen enntnese Zat Ble nung wird Unsere vielgeliebte Gemahlin, die oerzogin Hobeit und schwerde, welche der letztere hierüber bei der Regierung zu, S. 220) ist in Bezug auf die Auslegung dieses § 10 ausgeführt wor⸗ Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Liebden, die von Uns ergehenden landesherrlichen Beschlüsse und

18 1 6““ W kommandirende General des 8ten Armee⸗Corps, von Hirschfeld I., Verfügungen gemeinsam mit Uns erlassen und vollziehen. Wir

3 jedoch und verordnen hiermit, daß, wenn durch Ge⸗

von Koblenz in Potsdam. 9