1934
1I1“ W 8 1““ 26 der Gesellschaft in der Umgegend von Eschweiler und in dem Be⸗ zirke der Königlichen Regierung zu Aachen oder auch außerhalb dieses Bezirks, unter welchem Titel es immer sein mag, zugehören oder zugehören werden; das Aufsuchen dieser verschiedenen Mineralien, die Erlangung, den Ankauf und die Pachtung der zur Ausbeutung derselben erforder⸗ lichen Konzessionen; v“] die Fabrication und das Walzen des Zinks, so wie die Darstellung von Blei, Eisen und allen andern Metallen, in Hütten der Gesell⸗ schaft und in allen andern Etablissements, welche sie zu errichten für gut finden wird; . “ den Handel mit Zink, Eisen, Blei und andern Metallen, so wie den daraus zu gewinnenden Produkten.
Endlich alle Geschäfte, welche sich an die oben su
erwähnten Gegenstände 1“
MI. 9.
Alle in dem vorhergehenden Artikel nicht
Operationen sind der Gesellschaft förmlich untersagt. v“ 1 „Kapital der Gesellschaft, Eintheilung desselben in Actien, dessen wendung, Form der Netien, Alnsegh Uebertrag, Umschreibung. 11 b
Die Höhe des Grundkapitals ist auf die Summe von „Ein und einer halben Million Thalern Preußisch Courant“ festgesetzt, zerfallend in zwei Serien. Die erste von Sechshundert funfzig Tausend Thalern he f t Ac von je Hundert Thalern, die gegen die bisher emittirten sechs Tausend fünf Hundert Actien im Nominal⸗Betrage von zwei Hundert Thalern, Actie um Actie, ausgetauscht werden.
Die zweite von ausend sentirt durch Acht Tausend fünf Hundert Prioritäts, Hundert Thalern jede. 1 Ddie Aufforderung zu dem erwähnten Umtausche der älteren Aectien zu zwei Hundert Thaler gegen Neue zur Hälfte des früheren Renn— Werthes (Actien der ersten Serie) erfolgt durch den General⸗Direktor
s bis vier
speziell
aufgeführten
Stamm⸗Aetien zu
der Gesellschaft zu vier verschiedenen Malen in Zwischenräumen von drei
Monaten durch die im Artikel ein und dreißig bezeichneten Gesellschafts⸗ Blätter und durch das Amtsblatt der Regierung zu Aachen.
Nach Ablauf von drei Monaten von der letzten Bekanntmachung an gerechnet, wird dürch den Administrationsrath ein Präklusiv⸗Termin auf ein Jahr hinaus angesetzt und in jedem Monat einmal durch die angeführten Blätter bekannt gemacht. Mit dem Eintritte des Präklusiv⸗ Termin es werden alle nicht eingelieferte früheren Actien⸗Dokumente un⸗ gültig, und alle Ansprüche aus denselben an die Gesellschaft erlöschen.
Die Actien der zweiten Serie, die vor den Andern fünf Prozent
ihres Nominalwerthes aus dem jährlichen Reingewinne beziehen, wie dies im Artikel funfzehn vorgesehen ist, werden unter denjenigen Bedingungen
ausgegeben, welche der Verwaltungsrath für die Emission derselben nütz⸗
lich erachtet. “ Ueber die zu leistenden Partial⸗Zahlungen werden auf den Namen
lautende Interims⸗Quittungen ausgestellt, die nicht übertragbar sind und
bei der Schlußzahlung gegen die Prioritäts⸗ Actien⸗Dokumente ausge⸗
tauscht werden. 1 1 81 Die Aectien lauten auf jeden Inhaber. ufenden Nummer von eins bis funfzehn Tausend versehen, aus einem Stamm⸗Register ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Administra⸗ tionsrathes und dem General⸗Direktor unterzeichnet, in Gemäßheit der hier folgenden Schemas A. und B. Eschweiler Actien⸗Gesellschaft für Bergbau Und Haätten. Landesherrlich genehmigt unter dem.... Grund⸗Kapital der Gesellschaft 1,500,000 Thlr. in zwei Serien. Erste Serie 650,000 Thlr. in Stamm⸗Actien Nr. 1 — 6500 Zweite Serie 850,000 Thlr. in Prioritäts⸗Stamm⸗Actien 8 Nr. 6501 — 15,00
Erste Serie. Actie Nr. — H-=
über 100 Thlr. Pr. Cour. Der Betrag dieser auf jeden Inhaber lautenden Actie ist baar zur
Kasse der Eschweiler Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hütten bezahlt V
worden. Blankenberg, Stolberg, den Der Verwaltungsrath. Der General⸗Direktor. (Zwei eigenhändige Unterschriften.) (Eigenhändige Unterschrift.) (Abdruck des Artikel 6, 15 und andere des Statuts.)
Schema B. Eschweiler Actien⸗Gesellschaft für Bergbau 3 und Hütten. Landesherrlich genehmigt unter dem Grund⸗Kapital der Gesellschaft 1,500,00 1 in zwei Serien. Erste Serie 650,000 Thlr. in Stamm⸗Actien Nr. 1— 6500. Zweite Serie 850,000 Thlr. in Prioritäts⸗Stamm⸗Aetien 8 „Nr. 6501 — 15,000. Zweite Serie. Prioritäts⸗Stamm⸗Actie Nr. = — über 100 Thlr. Pr. Cour. Der ZBetrag dieser auf jeden Inhaber lautenden Actie ist baar zur nss der Eschweiler Acti en⸗Gesellschaft für Bergbau und Hütten bezahlt worden. Der Inhaber bezieht bis zur Konkurrenz von fünf Prozent des Be⸗ ages dieser Actie den vorhandenen jährlichen Reingewinn vor jeglicher Vertheilung an die übrigen Aectien und er articipirt an dem, fünf?
wird repräsentirt durch Sechstausend fünf Hundert Actien von V
Achthundert funfzig Tausend Thalern wird reprä⸗
Dieselben werden mit einer
Pro⸗
zent des Gesammt-Kapitals übersteigenden Gewinne wie alle andern Actionaire. Blankenberg, Stolberg, den Der Verwaltungsrath. . Der General-⸗Direktor. (Zwei eigenhändige Unterschriften.) (Eigenhändige Unterschrift.) (Abdruck des Artikel 6, 15 und andere des Statuts.) “ Den Ackien werden Zinsen⸗ und Dividenden⸗Scheine beigefügt, nach hier folgenden Schema's C. und D. Schema C. Eschweiler Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hütten. Actie (kresy. Prioritaäts Aftie) Nr.
Zinsen⸗Schein Nr. — —
—-—
bei den Banquiers der Gesellschaft. Stolberg, den Der General⸗Direktor.
zahlbar am Blankenberg,
“
Schema D.
Eschweiler Actien⸗Gesellschaft für Bergbau “ G
Actie (resp. Prioritäts⸗Actie)
zahlbar am den Banquiers der Gesellschaft. Blankenberg, Stolberg, den S.
Eine französische Uebersetzung mit Angabe des in fran⸗ zösischer Währung kann auf der Rückseite der Actien und der Dibviden⸗ den⸗ und Zinsen⸗Scheine angebracht werden
A S Ueber den Betrag der Actie hinaus ist der Zahlung verpflichtet. Wrt. 9.
Die Uebertragung der Aetien geschieht durch bloße Uebergabe des Actien⸗Dokumentes.
Gehen Partial-Quittungen, Actien oder Dividenden- und Zinsen⸗ Scheine dem Eigenthümer verloren, oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortification erfolgen. Zu diesem Ende erläßt der Administrations⸗ rath auf den Antrag der betheiligten Parteien dreimal, in Zwischen⸗ räumen von wenigstens vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung in den im Artikel ein und dreißig angegebenen Zeitungen, die verlorenen oder vernichteten Dokumente einzuliefern oder die etwanigen Rechte an dieselben geltend zu machen.
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung abgelaufen, die Dokumente nicht eingeliefert und bis dahin kein Anspruch erfolgt, so erklärt das Königliche Landgericht zu Aachen auf den Antrag des Ad⸗ ministrationsrathes, die Dokumente für nichtig und verschollen.
Der General-Direktor veröffentlicht diese Erklärung, und es werden dem angemeldeten Eigenthümer neue Dokumente anstatt der nichtig er⸗ klärten ausgefertigt; die Unkosten dieses Verfahrens fallen dem betreffen—
den durch diesen der Gesellschaft zu⸗
Actionair zu keinerlei
den Eigenthümer zur Last und wer rückerstattet.
Art. 10. Die Zinsen und Dividende verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren, und zwar die Zinsen vom zweiten Januar und die Divi⸗ dende vom zweiten April angerechnet.
JTTTT
Die Actionaire, die kein besonderes Domizil in Aachen gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Secretariate des Handelsgerichts zu Aachen gewählt.
Aut. 12.
Mehrere Rechtsnachfolger und Repräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, sie können die⸗ selben vielmehr nur zusammen und zwar nur durch eine Person wahr⸗ nehmen lassen. Nt
Mit dem ein und dreißigsten Dezember eines jeden Jahres soll eine Bilanz oder ein Inventar des Activ⸗ und Passiv⸗Vermögens der Gesell⸗ schaft errichtet, in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres ge⸗ schlossen in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen und nach erfolgter Revision durch die Artikel ein und dreißig bezeichneten Gesellschafts⸗ Blätter und durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Aachen veröffentlicht werden.
Der Administrationsrath wird in jedem Jahre bestimmen, wie viel in der Bilanz von dem Werthe der Immobilien, Maschinen, Geräthschaf⸗ ten und andern beweglichen Gegenständen, welche das Kapital der Ge⸗ sellschaft ausmachen, abgeschrieben werden soll.
“ Kapitel vier. Inventar, Gewinnst, Dividende. Art. 14.
Wenn die Bilanz einen Reingewinn nachweist, so können, mit Be⸗ rücksichtigung der im Artikel funfzehn bestimmten Vorrechte des Reserve⸗ Fonds, und der Inhaber der Prioritäts⸗Actien an diese und eventuell auch an die übrigen Actionaire fünf Prozent des Actien⸗Kapitals, so weit der Ueberschuß dazu hinreicht, am zweiten Januar jeden Jahres bei den Banquiers der Gesellschaft, welche der Administrations⸗Rath. bezeich⸗
wird, bezahlt werden. 8 Nr. 49 Von dem durch den Jahres⸗Abschluß nachgewiesenen Reingewinne werden vorweg entnommen funfzehn Prozent zur Bildung des Reserve⸗ Fonds.
Der Ueberschuß wird dergestalt vertheilt, daß:
besitzen.
1935
1) zunächst die Inhaber der Prioritäts⸗Stamm⸗Actien fünf Prozent ihres Nominal⸗Werthes als Zinsen erhalten. Ist hiermit der Reingewinn nicht erschöpft, so erhalten sodann die Actionaire der ersten Serie diesen Ueberschuß gleichfalls bis zur Konkurrenz von fünf Prozent des Actienbetrages der ersten Serie. Neicht der Ueberschuß zu einer weitern Dividenden⸗Zahlung aus, so wird 8 eine Summe, welche in zehn Prozent von demjenigen Theile des Ueberschusses besteht, welcher von dem ganzen aus dem Jahres⸗ schlusse sich ergebenden Reingewinn, nach Abrechnung von fünf Prozent Zinsen des Total⸗Actien⸗Kapitals (also ohne Rücksicht auf den Antheil des Reservefonds), sich berechnet, zur Remuneration der neun Administratoren und des General⸗Direktors in der Art verwendet, daß von diesen zehn Prozent die Administratoren zu⸗ sammen genommen acht Prozent (Artikel sieben und zwanzig) und ber General-Direktor zwei Prozent (Artikel acht und zwanzig) er⸗ alten;
Löas nach Vorwegnahme des Antheils für den Reservefonds, der fünf Prozent Zinsen von dem Actien⸗Kapital und der vorbestimm⸗ ten Remuneration der Mitglieder des Administrationsrathes und des General-Direktors von dem Reingewinne noch übrig bleibt, wird als weitere Dividende unter die Actionaire vertheilt (Artikel siebenzehn).
Art. 10.
Der Reservefonds kann nur auf den besonderen und von der Ge⸗
neral⸗Versammlung der Actionaire genehmigten Vorschlag des Administra⸗
tionsrathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. So bald der
Resexbvefonds die Summe von Dreimal Hundert Tausend Thalern erreicht
hat, kann die im vorhergehenden Artikel erwähnte Vorausnahme der
funfzehn Prozent durch einen Beschluß der General⸗Versammlung einst⸗ weilen aufgehoben oder vermindert werden. Wr 17.
Die Dividende wird den Actionairen jährlich am zweiten April
an den nämlichen Orten ausbezahlt, wo die Zahlung der Zinsen erfolgt.
Kapitel fünf.
Verwaltung.
Die Gesellschaft wird von einem aus neun Mitgliedern bestehenden
Administrationsrathe und von einem General-Direktor verwaltet. 8
Arn 49. 8
Die Administratoren werden von der General⸗Versammlung der
Actionaire ernannt. Ihre Functionen dauern sechs Jahre, und ihre
Namen werden in den im Artikel ein und dreißig erwähnten Zeitungen
öffentlich bekannt gemacht. Zur Legitimation dieser Vertreter wird durch einen bei der Wahl⸗
verhaͤndlung zugezogenen Notariats⸗Beamten ein authentischer Akt über
die Wahl aufgenommen und die exekutorische Ausfertigung desselben den Administratoren zu ihrer Beglaubigung zugestellt.
Nach Ablauf von je zwei Jahren wird ein Drittheil der Admi⸗ nistrations⸗Mitglieder durch neue Wahl ersetzt.
Die erste Erneuerung findet jedoch erst in der ordentlichen General⸗ Versammlung des Jahres achtzehnhundert zwei und funfzig statt.
Die ersten auskretenden Mitglieder werden bei der ersten und zwei⸗ ten Ernennung durch das Loos, und in der Folge durch das Dienstalter bezeichnet. Die austretenden Mitglieder können, wieder gewählt werden.
r 21 Jeder Administrator muß wenigstens funfzig Actien eigenthümlich Die Scheine dieser Actien werden bei der Gesellschaft hinterlegt, dieselben sind, so lange die Funktionen der Administratoren dauern, Unberdungeeltkchh. .“ 1
Der Administrationsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Präͤsidenten und einen Vice⸗Präsidenten, ihre Funktionen dauern ein Jahr. Sie können wieder gewählt werden. Sind beide abwesend, so versieht das an Jahren älteste der Mitglieder ihre Stelle.
Nyt. 23.
Erledigt sich die Stelle eines Administrationsrathes, so wird dieselbe provisorisch vom Administrationsrathe besetzt; dieser hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten General⸗Versammlung vorzulegen, und von ihr geht die definitive Ernennung aus.
Deer auf diese Weise ernannte Administrator übt aber sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Functionen derjenigen, die er ver⸗ tritt, aufgehört haben würden. Wr 24 Der Administrationsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig trachtet, aber wenigstens einmal in zwei Monaten, und in der Regel zu Eschweiler. 1
Die Beschlüsse desselben werden nach Stimmenmehrheit der anwesen⸗ den Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten, oder in dessen Abwesenheit jene des Vice⸗ Präsidenten oder, wenn auch dieser abwesend ist, des Alters⸗Präsidenten. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens drei Administratoren erforderlich. Bei Anwesenheit von nur dreien Mit—⸗ gliedern jedoch hat das opponirende Mitglied das Recht, zu verlangen, daß der Beschluß über den streitigen Gegenstand bis zur Einberufung einer ehh de rxͤmmnspme des Administrationsrathes in kurzer Frist verscho⸗ den werde.
d h Protokolle über die Versammlungen des Administrationsrathes Mi en in ein besonderes Register eingetragen und von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben.
Art. 28.
a. Der Administrationsrath nimmt von allen Geschäften der Gesellschaft 1 enntniß und erkennt über alles, was dieselbe betrifft, namentlich bestimmt r, die Verwendung und Anlegung der disponiblen Fonds, das Er⸗
forderniß, die Art und Weise, so wie die Bedi . 4 den Anleihen, erkennt er 18 dil Ankäufe von Aaanesicnene n machen und Maschinen, die zum Betriebe der Bergwerke und zur Fabriratioc der Produkte erforderlich sind, über die Anlegung von Schaͤchten, Stollen Gängen und anderen wichtigen Arbeiten in den Bergwerken über neu Bauten, große Reparaturen an Immobilien und die Errichtun 1 Etablissements, über alle Verträge, welche sich auf die Re Ulhng ber Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft bezirgen vn Aühder alle Uebereinkünfte zur Theilnahme an Geschäften mit Anderen’ und über alle wichtige Kaͤufe und Verkäufe von Zink, Eisen Kohlen und 8 9 “ von der Gesellschaft auszubeutenden oder fabrizirten Produkte Auf dkn Vorschlag des General⸗Direktors ernennt und entsetzt der Administr n 8. rath alle Agenten und Beamte, er bestimmt ihr Gehalt und e- aükg 8 meinen Verwaltungskosten; er ist befugt, über Alles 1 das nge. der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen mittiren und zu substituiren; endlich kann der Administrationsrath mhüe. Befugnisse hier oben nur im erwähnenden und nicht im beschränkenden Sinne aufgezählt sind, alle andere Verwaltungs⸗Maßregeln ol
eine Ausnahme ausführen. “
Der Administrationsrath hat die Befugniß, mehrere seiner Mitglieder zu delegiren, Spezial⸗Comité's zu bilden, in der Absicht, die Geschäfte der Gesellschaft in allen Orten, wo es nöthig sein w rd, und namentlich in Frankreich, zu leiten. Er setzt durch ein besonderes Reglement die Ausdehnung der Vollmacht dieses Comité's fest. 8 Die Mitglieder des Administrationsrathes haben kein Recht auf irgend ein Gehalt, sie genießen keine andere Vortheile, als diejenigen, welche die Vorwegnahme der im Artikel funfzehn erwähnten acht Prozent des reinen Gewinnstes ihnen gewährt. Ihre Neisekosten werden ihnen ersetzt. Die Vertheilung der acht Prozenk, wenn solche vorweggenommen worden, erfolgt unter den Administratoren zu neun gleichen Theilen.
Kapitel sechs. “ General⸗Direction. Art. 28
Die Gesellschaft hat einen General⸗Direktor, welcher v Administrationsrathe ernannt und dessen Name in den 1 Aeestel ein und dreißig erwähnten Tagesblättern öffentlich bekannt gemacht wird. General⸗Direktor kann durch einen, von dem Administrations⸗ r6 Stimmen⸗Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln aller “ desselben gefaßten Beschluß seines Amtes entsetzt werden.
Vor der Entsetzung muß der General⸗Direktor in seinen Erklärungen gehört werden. Der General⸗Direktor wird ein bestimmtes jährliches Gehalt beziehen, dessen Quantum von dem Administrationsrathe festgesetzt werden wird, und außerdem bezieht derselbe noch vom reinen Gewinn zwei Prozent, wie dieses bereits im Artikel funfzehn dieser Statuten ge⸗ sagt worden ist. Der General⸗Direktor muß waͤhrend der Dauer seiner Function Eigenthümer von wenigstens funfzig unveräußerlichen Actien sein, welche in der Gesellschafts⸗Kasse deponirt sein sollen.
Der General⸗Direktor ist verbunden, die Berathschlagungen und Beschlüsse des Aoͤministrationsrathes in Ausführung zu bringen; derselbe zeichnet die Gesellschafts⸗Akten; diejenigen Verträge, welche die Gesellschaft verpflichten; wenn dieselbe nicht Ankaͤufe und Verkäufe von gewöhnlichen Werkzeugen und Geräthschaften, Maschinen, roher oder verarbeiteter Stoffe bezwecken, werden in Folge eines Administrationsraths⸗Beschlusses vag, Fä Mitgliede des Administrationsrathes noch außerdem unter⸗ zeichnet.
Der Direktor führt, unterschreibt die Korrespondenz der Gesellschaft, er giebt dem Administrationsrath über Alles, was vorfällt, Rechenschaft, er schlägt demselben die anzustellenden oder zu entlassenden Agenten und Beamten der Gesellschaft vor. Der General⸗Direktor wohnt jedoch nur mit konsultativer Stimme allen Versammlungen des Administrations⸗ rathes bei. 18
öb General-Versammlung der Actionaire “ Art. 29.
Die General-Versammlung vertritt die Gesammtheit der Actionaire;
ihre Beschluüsse sind für alle, secn fl he Abwesenden, verbindlich. . -9
Die General⸗Versammlung besteht aus denjenigen Actionairen,
welche wenigstens zehn Actien eigenthümlich besitzen, jeder hat so viele Stimmen, so viel mal er zehn Actien besitzt. Niemand kann aber mehr als zehn Stimmen besitzen. Ddie Eigenthümer der Actien weisen sich als solche in dem Augen⸗ blicke aus, wo sie an dem Orte der Zusammenkunft in die General⸗ Versammlung eintreten. Es geschehe dieses entweder durch Vorzeigung der Actien oder vermittelst eines Zeugnisses, daß die Actien entweder im Sitze der Gesellschaft oder in einem anderen entsprechenden Geschäͤfts⸗ lokale der Gesellschaft deponirt liegeu.
Diese Niederlegung muß vierzehn Tage vorab geschehen sein.
Der Actionair, welcher befugt ist, den Versammlungen beizuwohnen,⸗ kann auf den Grund einer Spezial⸗Vollmacht sich daselbst durch einen andern stimmberechtigten Actionair vertreten lassen. Der Mandatar hat seine Vollmacht bei seinem Eintritt in die Versammlung zu hinterlegen, nachdem er sie vorher als aufrichtig und wahr unterzeichnet hat. — Der nämliche Mandatar kann mehrere stimmberechtigte Actionaire vertreten, er hat alsdann so viele Stimmen, als seine Mandanten gehabt haben würden, ohne jedoch die Höhe von zehn Stimmen, seine eigene Stimme resp. Stimmen eingerechnet, übersteigen zu dürfen.
Die General⸗Versammlung findet in dem Sitze der Gesellschaft im Monat März eines jeden Jahres statt. Der Tag und der Ort der Zu⸗ sammenkunft wird den Actionairen einen Monat vorher durch Anzeigen in einem oder mehreren Tagesblättern der Städte Berlin, Cöln, Aachen und Vaeis so wie Binssel hekannt gemacht..