mit zu tragen,
1994
kann die Gutsherrschaft von der Verpflichtung, den Zusch nicht entbinden; es würde im Gegentheil aus diesem
Umstande eher der Schluß zu ziehen sein, daß die Gutsherrschaft
en Zuschuß allein zu tragen hätte, falls man nämlich annehmen
könnte, daß die Gutsherrschaft seither allein zur Remunerirung
—
s äßi fli t gewesen sei. des Schulzen observanzmäßig verpflichte geweser “ 8 1 gg; jener Schluß nicht zu ziehen ist, da die letzt
gedachte Annahme nicht zuzutreffen scheint und bis jetzt nicht auf⸗
2 7 j0 ꝙ in 1⸗ gestellt ist, so steht doch so 88 fest, daß die Gutsherrschaft keinen Le falls 6 I ehͤme endlich, daß die Schulzen, “ der gutsherrlichen Civil⸗ und v “ 1 1 8 inde⸗ ie ifalls nicht theilen, 5 Gemeinde⸗Beamten seien, kann ich ebenfal 1— ,; .“ davon, daß die Schulzen von der E111“ 8 1 ß ssj ener für die Dominial-Eingesessen och 2 2 a, daß sie ferner für die Dominia EIIö1““ 9 ““ sind die Schulzen auch nach wie vor Organe de sherrlichen Polizei⸗Verwaltung.. —* “ “ Gründen muß ich Ew. zc. Beschwerde u“ die Entscheidung des Herrn Ober-⸗Präsidenten der Provinz vom 29. November v. J. als unbegründet zurückweisen. Beerlin, den 29. April 1855.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
G vom 3. September 1855 — betreffend die Auslegung und Ausführung der Verordnung vom 11. Juli 1845 über die neuen Ansiedelungen in der Provinz Westfalen.
Absicht nur dahin gegangen sein, daß was unter einer neuen Ansiedelung zu verstehen sei? in a 8 Fällen, mithin auch dann, wenn ein Wohngebäude auf einem Grundstücke erbauet werden soll, welches zu einer bereits mtt einem Wohnhause versehenen Besitzung gehört, nach den Z speziellen Ver⸗ hältnissen zu entscheiden sei. Hierbei kommt der Fall in Betracht, wenn der Eigenthümer einer solchen S ng auf einem u derselben gehörigen Grundstücke ein neues? ohnhaus zur Be— friedigung des eigenen wirthschaftlichen oder Fewerbltchen Be⸗ dürfnisses errichten will. In diesem Falle wird, Fö“ Errich⸗ tung des Wohngebäudes wirklich zu dem gedachten Zwecke geschieht, wovon die Behorde sich jedesmal gehörig zu vergewissern hat, die⸗ selbe, der Regel nach, als eine neue Ansied elung öG betrachtet werden können, es können jedoch die besonderen Umstände des kon⸗ kreten Falles eine andere Auffassung und B. wenn für Personen, welche auf dem Gute gegen ohn be⸗ schäftigt werden sollen, ein Wohngebäude auf dehge egenen, für den eigentlichen Zweck unpassend gewählten er Stelle der im §. 8 vr 2 8 khhs vom 11. Juli 1845 be⸗ ei en Art errichtet werden soll. b — Ert Feidung der gedachten Frage sind hiernach die vor⸗ liegenden konkreten Verhältnisse genau ins 18 zu wenn diese gehörig, im Sinne des für die besonderen ö der Provinz erlassenen Gesetzes, gewürdigt “ 18 wir sf Behörde in den vorkommenden Fällen das Richtige . ohne daß es der Hülfe einer Definition bedarf, . Fessgellüng in angemessener und erschöpfender Weise kaum Gu 8 Es ist ferner als ein Uebelstand zur “ Fehnh ht, c nach erfolgter Genehmigung der Anstepelung Fe S b offenen Weges zu 1.““ 1 g Niaßen 1164“ eines offenen Weges stehe kein Hinderniß
Königlichen Schlosse ab und wird heute um 9 Uhr früh Höchst⸗ n Konts
1995
1 Reise nach St. Petersburg fortsetzen. (Kön. Z.) ire Holstein.
Kiel, 13. November. Das Linienschiff „Ex⸗ b7, und das Dampfschiff „Lightning“ haben heute Morgen den
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Weimar, 14. November. Der Landtag hat e gestern von Neuem mit den Anträgen der Regierung wegen sich gei rrabahn beschäftigt. Der Ausschuß hatte bei der Kürze der und den vielfach auseinandergehenden Ansichten seiner ee leder, von der Abfasung einee förmlichen Berich⸗ 8 gabzusehen umnd stech au die Vorlegung der F“ “ seiner Berathungen an den Landtag zu beschränken be⸗ nisse. Der Landtag erklärte sich mit diesem Verfahren ein⸗ schlofeden und ging sofort auf die Verhandlungen über die vom veacstsuse ihm vorgelegten anderweiten Vorschläge ein. Von diesen des Abgeordneten Fries zur Annahme. Derselbe bewilligt, “ das zum Bau der Werra⸗Bahn, nebst Zweigbahn, festge⸗ vag r, .Kapital von acht Millionen Thalern zu einem Viertheil der Verzinsung mit vier Prozent auf die nach vder Betriebseröffnung zunächst folgenden zehn Jahre unter den aus 8 dem Ministerialdecrete vom 26. v. M. beiliegenden Mei⸗ inger Verabredungen ersichtlichen Modificationen übernommen u“ und ermächtigt die großherzogliche Staatsregierung, sich “ der großherzoglichen Staatskasse bei der Actien⸗ 9. für die Werrabahn mit einem Betrage bis zu 500,000 1 glern nach ihrem Ermessen zu betheiligen. Ferner wird bean⸗ die Großherzogliche Staatsregierung zu ersuchen, nach ge⸗ trag 8 Sacherörterung und Verhandlung mit den betreffenden “ einem späteren Landtage Vorlage über den Bau einer Ufnbote zu machen, welche bei Weimar von der thüringer Bahn azweige, mit Berührung der Stadt Jena und des Neustädter Fneifes nach der sächsisch⸗baierischen Eisenbahn führe. Es ist also Fectesentlichen den Regierungsvorschlägen stattgegeben worden.
Streben darauf gerichtet ist, daß Glaube, Frömmigkeit und sittliche Kraft
im Kaiserthume Oesterreich bewahrt und gemehrt werde, haben beschlossen, über die Stellung der katholischen Kirche in demselben Kaiserthume einen feierlichen Vertrag zu errichten.
Demnach hat zu Seinem Bevollmächtigten ernannt: der heilige Vater Seine Eminenz Herrn Michael der heiligen römischen Kirche Kardinal⸗ Priester Viale Prelz. Dieser Seiner Heiligkeit und des beiligen Stuh⸗ les Pro⸗Nuntius bei vorgedachter apostolischer Majestät; und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich Seine Fürstlichen Gnaden Herrn Joseph Othmar v. Rauscher, Fürsten⸗Erzbischof von Wien, päpstlichen Thron⸗Assistenten, Prälaten und Großkreuz des Kaiserlich österreichischen Leopold⸗Ordens, wie auch derselben Kaiserlichen Majestät wirklichen ge⸗ heimen Rath.
Und dieselben sind, nachdem sie ihre Bevollmächtigungs⸗Urkunden ausgewechselt und richtig befunden haben, über Nachstehendes überein⸗ gekommen:
Erster Artikel. Die heilige römisch⸗katholische Religion wird mit allen Befugnissen und Vorrechten, deren dieselbe nach der Anordnung Gottes und den Bestimmungen der Kirchengesetze genießen soll, im ganzen Kaiserthum Oesterreich und allen Ländern, aus welchen dasselbe besteht, immerdar aufrecht erhalten werden.
Zweiter Artikel. Da der römische Papst den Primat der Ehre wie der Gerichtsbarkeit in der ganzen Kirche, so weit sie reicht, nach gött⸗ lichem Gesetze inne hat, so wird der Wechselverkehr zwischen den Bischöfen, der Geistlichkeit, dem Volke und dem heiligen Stuhle in geistlichen Dingen und kirchlichen Angelegenheiten einer Nothwendigkeit, die landesfürstliche Bewilligung nachzusuchen, nicht unterliegen, sondern vollkommen frei sein.
Dritter Artikel. Erzbischöfe, Bischöfe und alle Ordinarien werden mit der Geistlichkeit und dem Volke ihrer Kirchensprengel zu dem Zwecke, um ihres Hirtenamtes zu walten, frei verkehren, frei werden sie auch b und Verordnungen über kirchliche Angelegenheiten kund⸗ machen.
Vierter Artikel. Eben so werden Erzbischöfe und Bischöfe die Freiheit haben, Alles zu üben, was denselben zu Regierung ihrer Kirchen⸗ sprengel, laut Erklärung oder Verfügung der heiligen Kirchengesetze, nach der gegenwärtigen, vom heiligen Stuhle gutgeheißenen Disziplin der Kirche gebührt, und insbesondere:
iü en einen glaubhaften Nachweis der V entgegen, begnügt, sonder demnächst aber von Aufsichtswegen Zeim. Ztg.)
Lb1u““ erfordert, demnächst aber von Aufsichtsweg (Weim. Ztg.) 8 1 h G vef daß der Weg auch wirklich beschaft Oesterreich. Wien, 8 “ wähnte) Konkordat lautet, wie folgt: werde.
a) Als Stellvertreter, Räthe und Gehülfen ihrer Verwaltung alle
8 Das (gestern er⸗ jene Geistlichen zu bestellen, welche sie zu besagten Aemtern als der welchen die Verord⸗
Die Erfahrung hat gezeigt, daß der Zweck,
n ne. .⸗
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Wilhelm; Hesse n⸗Philippsthal-Barchfeld, von Barchfeld. F Se. Durchlaucht der Prinz Leopol Loewenstein⸗ Wertheim, von Aschersleben.
Abgereist: Se. Durchlaucht Sulkowski, nach Breslau.
ajestät
Preußen. Potsdam, 14. Nor zanlichen Vorträg. b 8 „ 8 1 85 8 319 ortragt „vh . 911 2 der König empfingen Vormittags die gewöhnliche! V Auf Allerhöchste Anordnung:
tauglich erachten. jedelungen in der Provinz West⸗ “ 8 FIrste, von Gottes Gnaden Kaiser von Diejenigen, welche sie als ihren Kirchensprengeln nothwendig oder 11“ 1“ 8. 196)2in Ang⸗ ba che ich mit Beziehung auf den Erlaß des König⸗ Wir Franz Joseph der Erste, nützlich erachten, in den geistlichen Stand aufzunehmen und zu den falen vb .1 Juli 1845 (Ges.⸗Somml. S. 4. B. 8 16“ Endlich ma — 1 dwirthsch aftlichen Angelegenheiten vom Oesterreich ꝛc. 2c. des Allerhöchsten den Thron Unserer heiligen Weihen nach Vorschrift der Kirchengesetze zu befördern, und . Anssod ögender und unsicherer Per- „en 9 inisteriums der landwirthsch ingeleger See Wir, durch die Fügung des Allerhöchsten, on Unse heiligen Weihen nach Vorschrift hen, rn, neue Ansiedelungen unvermög lichen 22 besonders darauf aufmerksam, wie nach §. 7 Seit Wir, 9 bar Unsere unabläffige Bemühung darauf gerich⸗ im Gegentheile die, welche sie für unwürdig halten, vom Empfang 11“ 1“ di 1845 di Behörde für befugt zu er⸗ Ahnen bestiegen 1gn dlaß en der geselligen Ordnung und des Glückes der Weihen auszuschließen. ändig erreicht wird der Verordnung vom 14. Juli 1845 die Beh, Roder unpassend tet, die sittlichen Grundlage hgeft Um so mehr haben Wir Kleinere Pfründen zu errichten, und nachdem sie nit Sr. Kaiser⸗ nicht vollständig erreicht wird. 4 ; der ““ 2ʒ Ansiedelung wegen entfernter oder unpassendet arer Voͤlker erneuern und zu befestigen. müeso mehr he ichen Masest 111AA4“ 1 Bei näherer Prüfung bin ich zu der Ansicht gelangt, daß der achten ist, eine neue Ansiede g. wen 1“ s derselben Gefahr Unserer Võ er Flt Gee t erachtet, die Beziehungen des Staates zu der lichen Majestät vorzüglich wegen entsprechender Anweisung er Ein⸗ Grund hiervon weniger in der Verordnung selbst, als in der Aus⸗ Lage zu versagen, wenn nach ihrer Ansicht nlss Beaufsichti: es für eine heilige ftch i Gesetze Gottes und dem wohlverstandenen künfte sich einberstanden haben, Pfarren zu gründen, zu theilen rund hier G CI1 sselbe ö Wb“ b rgen und die polizeiliche Bee khatholischen Kirche mit de 1 3 oder zu vereinigen iü sin die Beseitigung desselben für das Gemeinwesen zu besorgen u — 6 AA4AX“ en. Zu diesem Ende haben er zu 8. 1 cüh T b v 8 .“ Vlsie lmng und ihrer Bewohner mit ungewöhn⸗ gortheile Unseres Reiches tl T“ “ der 0) Oeffentliche Gebete und andere fromme Werke zu verordnen, wenn 1 gn 9 8 Pseßs S ] 8 1 8 3 8ℳ * 8 6 9 218 ee 4 7 5 2 „Gireho 368 8 „pC -g durch eine der Absicht des ‚esetzge ers 8 gung 1. keiten verknüpft ist, 0 h ne daß g8 dabei als emn Wir für einen großen Thei nun en vom 18. und 23. April es das Wohl der Kirche, des Staates oder des Volkes erfordert, der Verordnung zu erreichen sein wird. nach⸗ lichen Schwierig el jst raß dertentge welcher die Ansiedelung Bischöfe jener Länder, V zer Fesgceg deg lden Bedürfnissen des ingleichen Bittgänge und Wallfahrten auszuschreiben, vie Leichen⸗ In dieser Beziehung wird die Königliche Regierung au 9* Erforderniß LE stenen Rufes sei, oder daß seitens der 850 erlassen und 11 ““ begängnisse und alle geistlichen Handlungen ganz nach 0 1 1“ gemacht: bö bsichti t, zugleich bescho es 2 ö“ firchlichen Lebens entsprochen. “ Vorschrift der Kirchengesetze zu ordnen nde Gesichtspunkte aufmertsam gemach k111A1A16A4A4*A*“ er Ansiedelung Ein— AXAXX“ enden, haben Wir Uns hierauf ö 1. 1 “ 1 usfüihrung der Verordnung vom 11. Juli 1845, Gemeinde⸗Vertreter gegen die Gestattung der Ansiedelung Um das segensreiche eA14““ am 18. August 1. J. c) Provinzial⸗Concilien und Diöcesan⸗Synoden in Gemäßheit der ic hält, ist mehrf bb“ Die Königliche Regier “ andrätbe nit dem Oberhaupte der Kir⸗ 3 8. Wi ungen derselben kund zu machen. steh h t mehrfach und selbst in einzelnen Die Königliche Regierung vere J““ Oberh “ eren Völkern kundmachen, verordnen Wir lung verstehen, nicht enthält ist meh 9 8 e JZ “ die Landräthe Inde zir dieselbe hiermit Unseren Völkern! Fll, b „ 8 “ B 11“ auf die Bestimmungen im §. 25 sub 1 Anweisung für die Zukunft zu verfahren und danach die L Fcm hendi sefeseacsiescier linnnc ungbrung Anseres Reicchbrahes, Fünfter Artikel. Der ganze Unterricht der katholischen Ju⸗ d 8 für 8 sechs östlichen Provinzen der Monarchie erlassenen Ihres Bezirks mit Instruction zu versehen. ““ das Nöthige verfügen, um die Leitung des gend in däiren. so Ehe. als nicht 1xö u“ 4 vFu1 . 8 Grundstücken und die 8— 3. September 1855. 1 — 1 8 n8 n, wo sie dem achten Artike S G g 8 — C“ N .“ 1845 (Gesetz⸗ “ b8 1astholischen Schulwesens “ 6 Einklang zu seßen. die Bischöfe aber werden, kraft des ihnen eigenen Hirten⸗ 92 5 5 5 8 9 ü 4041 9 1-. 16 C — 8 . 4 8 8 3 82 2 8 G“ ₰ 8 8 † „ Gründung neuer Ansiedelungen ö“ 9 daher angenomenen Der Minister des Innern. sicht entspricht, 8 “ Verordnungen vorzugehen. II. Es ist amtes die religiöse Erziehung der Jugend in allen öffentlichen und nicht Sammlung Seite 25) zuͤrüczgegangen 8 “ finde von Westphalen. v dahin ist nah.. flichen Ehegerichte auch in jenen Ländern, wo öffentlichen Lehranstalten leiten und sorgsam darüber wachen, daß bei worden, daß die gedachte Verordnung keine Anwen ung finde, 6 1 Unser Wille, daß die hisgh ld als möglich in Wirksamkeit treten, um keinem Lehrgegenstande Etwas vorkomme, was dem katholischen Glauben venn es sich um die Errichtung eines Wohngebäudes auf 1 An “ Münster dieselben nicht bestehen, soba erer katholischen Unterthanen gemäß und der sittlichen Reinheit zuwiderläuft. b 1 G ndstücke handele welches zu einer bereits mit die Königlichen Regierungen zu Münster, über die Ehe⸗Angelegenheiten G Die Zeit zu welcher sie ihre Sechster Artikel. Niemand wird die heilige Theologie, die Katechetik 1 Wohagelünde versehenen Besitzung gehört. Durch eine Minden und Arnsberg. 1b 6 des hee atte 1 Wir nach Einvernehmung der oder die Religionslehre in was immer für einer G soe beschränkts 1 G wir 9 v ver ie nöthige öffentlichen Anstalt vortragen, wenn er dazu nicht von dem Bischo . “ “ v wird aber nach den esen en 5 8 G b verden au die nöthigen öffentlichen Anste agen, enn e z1 9 von der so beschränkte Anwendung der Verordnur 1 1 ZZZ“ Bischöfe, bekannt geben lassen. Inzwischen e8g . en Pigen des betreffenden Kirchensprengels die Sendung und Ermäͤchtigung em⸗ darüber gemachten Erfahrungen, bei der sporadischen Lage der länd⸗ Aenderungen der buͤrgerlichen Gesetze über “ di Ehen G hewi bdet 7 - ; z 4 8 9 8* 8 18 H ⸗ F fie d rko mmend en 63 8 8 v 9 , . je beste en en 4 ese e für e .* ( e ( 7 p he b 1 — 6 1 3 lichen Besitzungen in Westfalen und v 88 Haupt—-— semacht werden. Bis dahin bleiben die besteh d Unsere ““ haben derrufen berechtigt ist. Die öffentlichen Professoren der Theologie und Entlegenheit einzelner Parzellen von der Sohlstätte oder dem Haupt⸗ ünserer katholischen Unterthanen in Kraft, und Ahen und die daraas Hehre! der Kabechette werden, nae m der. .he eeeee Komplexus dieser Besitzungen, der Zweck des Gesetzes großen Theils fach denselben über die bürgerliche 1““ ben, die Wissenschaft und Frömmigkeit der Bewerber sich ausgespro vereitelt, und ist deshalb von vielen Seiten, namentlich auch servorgehenden Rechtswirkungen 1“ bet gäpstlichen Stuhle chen hat, aus Jenen ernannt werden⸗ welchen er die Sendung und von tem Provinzial⸗Landtage eine Abhülfe für dringend noth⸗ 1- “ Fhcgts 3 “ sind, in dem ganzen Umfange Vollmacht des Lehramtes zu ertheilen bereit 185 hor G. 1 88 cs Flerdur eranlaßt ge⸗ eschlossenen Uebereinkomme 19 - ieses Patentes fessoren der theologischen Fakultät von dem Bischofe verwendet z 8 wendig erachtet worden. Ich habe “ Frörterun iseres Reiches von dem Zeitpunkte der Kundmachung — v b e Zöglinge des bischöflichen Seminars in der Theolo⸗ d 8. 1“ Als mmner gründlichen Erörterung ere Eö” 8 Mit der Durchführung dieser Bestim⸗ den pflegen, um die Zöglinge ise bf Sen ars in er b 8 funden, den Gegenstand nochmals e 9 88 I in in volle Gesetzkraft zu treten. Mit der Durchf. ö 858 errichten, werden zu solchen Professoren immerdar Männer be⸗ ren Ergebniß zu der Ueberzeugung geführt hat, vvö » Minister des Kultus und Unterrichtes, im Vernehmen gie zu unterrichten, 1 ECC1“ 8 en Amtes für 1 . 1 “ im g 25 Nr. 41 des Gesetzes mando, b W in Unserer kaiserlichen Haupt⸗ und Resi⸗ vorzugsweise tn geg hält. 89 ren saseat gschtes hessttnen urue ge hen au 2 9 “ 28 8 8 — . ec d9 8 181 . 5 „ 5 ar Lintausend acht⸗ Doktorat der Theo ogie oder 6S anoni che . . be⸗ ige 5 3 Sr 8. 17 17 8 8 hhe 29 1 8 es November im Ei— r Theologie o T ccn ne 4 vom 3. Januar 1845 wegen der zwischen, W estfalen 88 nb G Fich tamtlich “ 3 dagsadt Wien, den fünften des hüegecie im siebenten Jahre. wird der Bischof die Hälfte der Prüfenden aus S oktoren der Theologie östlichen Provinzen bestehenden sehr wesentlichen Verschierenheit der b ndert fünf und fünfzigsten, Unserer Ne I“ oder beziehungsweise des kanonischen Rechtes bestellen. ländlichen Verhältnisse nicht zulässig sei. Dem steht auch die ge b Franz Joseph m. n. Graf Thun m. p. Siebenter Artikel. In den für die katholische Jugend Hehcn 1 wichtige Betrachtung 3” Seite, daß, EE111“ Secssen Graf Gete le Eech seet stetitt 39., S. Gymnasien und mittleren Schulen geicchn Pötge E“ J118181“ „Ansiedelunge ür Westfalen im gleichen . 1I1I“ sst Ihrel b 1 Professoren oder Lehrern ernannt werden, und der ganze Unte wäre, den Begriff der neuen Ansiedelungen für Westfal 8 1 G Um 5 Uhr begaben Sich Allerhöchstdieselben † nebst Fäste Ransonnet m. p. 1 1114““ 1 sein, das Geses des christ Sinne, wie für die östlichen Provinzen, zu fixiren, es EE1A“ zestät der Königin und den hier anwesenden hohen Gaseg Vereinbarung M“ “ chen Lobons dem HSerren einzuprägen. Welche Lehrbücher in gedachten 2 I 841 gen des Gesetzes vom 3 Januar Maje st 18 CAin ⸗ 4 N. im 2 pern⸗ wi 18 I1““ und Sr Kaiserlich Königlichen lichen Lebens dem Herzen einzup g 1. A . e 1els in Fe eroer 1ghg 1 815 an fzune hme in LEETI16“ b““ ö w . rtrag 1 N11 “ 6 Oeste reich Schulen bei dem Vortrage der Religion zu gebrauchen seien, werden die 1845 in die Verordnung vom 11. Juli 1845 EC111.““ hauf 1 P6““ der Fahrt nahmen Se. Majestät den d (Apostolischen Majestät Feags Foseph 1888” des b 8 W“ Bischofe kraft einer mit einander gepflogenen Berathung ssfes . 5 ö868 1 „ LAZZA“ Hwöo/ ono Gesetz erst wenige onate he— e 9 1 7eg gn - 1 8 706 e f hrten die 9. 8 llUn erzeichnet u Wien am 8 Augu⸗ 8509 I! e b 8 8 1 “ 8 8 Neli 1 slehrern für Gymnasien und mittlere aß dies nicht geschehen, obwohl jenes Geset 188 W Minister⸗Präsidenten entgegen. Um 9 Uhr kehrte eichnet z B B0gg. “ 5 zötl er Bestellung von Religionsleh 8 1 ö aa⸗ ieser Ber enn 111A14““ vein Extrazuges hierher zur %¼%◻ꝑRatificationen ausgewechselt ebendaselbst am 25. September 1855.) Tahlst die heilsamen darüber erflossenen Verordnungen in Kraft vpe ieser Bervrd 9. i Besti mungen nicht als maßgebend für hoöchsten und Höchsten Herrschaften mitte 16 raz - vchmittag gegen Im Namen Schu 1 1 b 8 85 6 5 . 14 1 2 8 Gestern 2 8 9 vo r 8. 2113 8 9 ( -9 2 8 ye 3. 2 . 85 . 2½ 2 ¼ 4 8 2b . SvZn Se chten vche; Hiernach kann bei der Verord⸗ Königsberg, 14. Novembey. Gestern N⸗ Mutter der I der allerheiligsten und untheilbaren Hreifaltigkeit. ber Achter Artikel. Alle Lehrer der für Katholiken bestimmten Volks⸗ Westfalen habe annehmen wo en. der F es unterließ, darin 4 Uhr traf Ihre Marlestat bie Köo nigin 2 1 stieg 1 Se. Heiligkeit Papst Pius IX. und Se. Kaiserlich Königliche 11 8 sg i werden der kirchlichen Beaufsichtigung unterstehen. Den Schul⸗ nung defi 8. Juli 1845, 9 1“ vußzustellen die V Niederlande mittelst eines Extrazuges hier ein, . 1 ssche Majestät Franz Joseph I., Kaiser von Oesterreich, deren einmüthiges sch eine Definition von neuen nsie g gufz n,