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8 * 1 8 8 ““ 8 1 v“ 1 1 1 “ ies “ ie es für wendig oder nützlich halten, wieder e 8 übernehmen können. Ueberdies werden bei Besitzergreifung Zukunft eine Schwierigkeit ben sollt den S ligkeit d 8 23 nsprengels wird Se. Ma estät aus den vom und wann immer sie es für noth 5 ) te „wie er ent⸗ se ung üb 8 8 3 gexge; B 9b 2 nft eil e vierig er erge en sollte, werden e. Hel ig eir un Ober⸗Aufseher 188 e Falls 8 gedachten Schulen fernen, auch Jünglinge und Knaben zur Heranbildung in dieselben 8 88- Homkirchen und der damit verbundenen Güter alle Vorschriften der Se. Kaiserliche Majestät sich zu freundschaftlicher Beilegung der Sache ins Bischofe “ nicht hinlänglich gesorgt wäͤre, steht es dem nehmen, so wie sie zum Frommen ihrer Kirchensprengel im Herrn es für firchlichen Satzungen und insbesondere die des römischen Pontificales und Einvernehmen setzen.
für den freil einen Geistlichen zu bestimmen, um den Schülern die An⸗ dienlich erachten. Diejenigen, welche ihren Unterricht in diesen Semina⸗ Ceremoniales genau .“ und alle gegentheiligen Bräuche und Ge⸗ Seechsunddreißigster Artikel. Die Auswechslung der Ratificationen Bischofe des Glaubens vorzutragen. Der Glaube und die Sittlich⸗ ren empfangen haben, werden nach vorausgegangener Prüfung ihrer Be⸗ 1 wohnheiten beseitigt ““ dieses Vertrages, wird binnen zwei Monaten, von dem diesen Artikeln fangsgründe dec ullehrer zu Bestellenden muß makellos sein. Wer vom fahigung in all' und jede andere Lehranstalt eintreten und mit Beobach⸗ Achtundzwanzigster Artikel. Jene Ordenspersonen, welche laut der beigesetzten Tage an gerechnet, oder wenn es möglich ist, auch früͤher keit virrt. “ von seiner Stelle entfernt werden. tung der betreffenden Vorschriften um jede Lehrkanzel außer dem Semi⸗ Säatzungen ihres Ordens Generaloberen, die bei dem E16“ ihren stattfinden.
rechten Pfahe “ Erzbischöfe, Bischöfe und alle Ordinarien werden nare sich bewerben können. Wohnsitz haben, unterstehen, werden von denselben in Gemäßheit der ge⸗ Zu dessen Beglaubigung haben die vorgenannten Bevollmächtigten Z1“ Macht mit vollkommener Freiheit uͤben, um Bücher, Achtzehnter Artikel. Der heilige Stuhl wird kraft des ihm zustehen⸗ achten Satzungen geleitet werden, jedoch ohne Beeinträchtigung der diese Uebereinkunft unterzeichnet und Beide ihr Siegel beigedrückt. . lcgior d Sittlichkeit verderblich sind, als verwerflich zu den. Rechtes Kirchensprengel neu errichten oder neue Grenzbeschreibungen Rechte, welche nach Bestimmung b Lb“ Gegeben zu Wien am achtzehnten August im Jahre des Heiles welche der Re G Gla E111“ 8öG abzuhalten. Doch derselben vornehmen, wenn das geistliche Wohl der Gläubigen es erfor⸗ Conciliums von Trient den Bischöfen zukommen.I Daher werden 8 tausend achthundert fünfundfünfzig. 88 bezeichnen und die 8 ich jedes dem Zwecke entsprechende Mittel dert. Ooch wird er in einem solchen Falle mit der Kaiserlichen Regie⸗ nannte Generaloberen mit ihren Untergebenen in allen zu ihrem Amte Mich. Card. 83
auch die Regierung, vC bin Perbreitet werden rung ins Einvernehmen treten. gehörigen Dingen frei verkehren und die Visitation derselben frei vor⸗ Viale⸗Prelà m. p. von Rauscher m. p.
verhuͤten, daß 8 “ 1 rchtichen Rechtsfälle und insbesondere Neunzehnter Artikel. Se. Majestät wird bei Auswahl der Bischöfe, nehmen. Ferner werden alle Ordenspersonen ohne Hinderniß die 863 “ (L. S.) Erzbischof von Wien.
Jehltg⸗ n die Sakramente, die geistlichen Verrichtungen welche er kraft eines Apostolischen von Seinen Allerdurchlauchtigsten des Ordens des Institutes, der Congregation⸗ 1ng n . 8 . (L. S.) “ eisttiche Amte verbundenen Pflichten und Nechte he. Vorfahren überkommenen Vorrechtes dem heiligen Stuhle zur kanonischen obachten und in Gemäaͤßheit der 14“ Stuh ff seir V Belgien. Brüssel, 13. November. Die legislative und die b““ vor das kirchliche Gericht gehören, so wird Einsetzung vorschlägt oder benennt, auch in Zukunft des Rathes von darum Ansuchenden ins 1“ zur 8 dn “ 1 Session der Kammern ward heute vom Könige, der zuvor übe
sfo 9 d 1 L 2 2 7 “ “ 21651615 - 4 „se 8 524„† 8 8 ; S zongs S 38 ¹ 0 * rde 3 . . 8 1 ; “ der kirchliche Richter erkennen, und es hat somit dieser Bischöfen, vorzüglich hstläsf LE“ 11““ b Dies Alles ig d seh “ einen Theil der Bürgergarde Muͤsterung gehalten hatte, mit fol⸗ über dieselben, Ehesachen nach Vorschrift der heiligen Kirchengeseze und 1 Zwanzigster Artikel. Die Metropoliten und Bischöfe werden, bebor es auf dieselben Anwendung leidet. Rhes freistehen, in ihre Kirchen: gender Thronrede eröffnet: auch über die Chesache 11131“ Leitung ihrer Kirchen übernehmen, vor Seiner Kaiserlichen Den Erzbischöfen und Bischöfen wird es freistehen, in whre CAA““ ziederholte Kundgeb des 6
““ 5† in der Ehe an den weltlichen Richter zu verweisen. Majestät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen: „Ich schwöre sprengel geistliche O 1“ SSe wollend Vertrauens de d Regier 8 Mein vielgeliebter bürgerlichen Wirkungen der Ehe an den we Lichter jaes S E ; licgen Kirchengesetzen einzuführen. Doch werden sie sich hierüber nden Vertrauens der fremden Regierungen. ein bielgeliebter W gerdie Cheverlöbnisse betrifft, so wird die Kirchengewalt über deren und gelobe auf Gottes heiliges Evangelium, wie es einem Bischofe geziemt, ven öu Jo setze Sohn, der Herzog von Brabant, hat in den verschiedenen Ländern, die Was die Eheverlodn e 2. ’ die Begründ von Ehehinder⸗ Euer Kaiserlich⸗Königlichen Apostolischen Majestät und Allerhöchstihren mit der Kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen etzen. G besuch ; eword 9 1 zr Vorhandensein und ihren Einfluß auf die Begründung von Eheh LCCG Z ““ “ ystihr 8. dwanzigster Artikel. Die Kirche wird berechtigt sein, neue er besuchte, an der ihm dort gewordenen Aufnahme erkennen können, e. “ je Besti en halten, welche Nachfolgern Gehorsam und Treue. Ingleichen schwöre und gelobe ich, Neunundzwanzigster Artikel. Die Kl. öe 1 N er Vaterland unter den Nation innimmt. Als nissen entscheiden und sich dabei an die Bestimmunge 1 ““ 1 1b de gesetzliche Weise frei zu erwerben und ihr Eigen⸗ elchen hohen Nang unser Vaterland unter den Nationen einnimmt.
8 6 1 a8 lische Schreiben, welches an keinem Verkehre oder Anschlage, welcher die öffentliche Ruhe gefährdet b Besitzungen auf jede geseßliche« X.X“ Vate d als Könt be i lückli fühlt, vas Vorhandensei dasselbe Concilium von Trient und⸗ ““ theilzunehmen und weder inner noch außer den Gränzen des Rei G hum wird hinsichtlich alles dessen, was sie gegenwortig besitzt oder in eer und alt sacs g habe ich mich glücklich gefühlt, vas Vorhan⸗ ensein 111““ erlassen hat. theilzunen CCEq h außer den Gränzen des Reiches ““ verletzlich verbleiben. Baher werden weder ältere dieser einmüthigen Gesinnungen zu konstatiren. Die innere Lage des Landes,
Filfter Artikel. Den Bischöfen wird es frei stehen, wider Geistliche, irgend eine verdächtige Berbindung zu unterhalten; sollte ich aber in LW111A1“ welche keine anständige geistliche, ihrer Stellung und Wurde entsprechende Erfahrung bringen, daß dem Staate irgend eine Gefahr drohe, zu Ab⸗ koch neuere kirchliche
Stiftungen ohne Ermächtigung von Seite des hei⸗ dhe gesgs. der E1“ * GöG 1 Im. L I 8 3 61“ 1 1 8 A“ C16 vorden, jedoch unbeschadet der igend. Dennoch, inmitten so vieler Elemente der Wohlfahrt und Sicher⸗ Kleidung tragen oder aus was immer für einer Ursache der Ahndung wendung derselben nichts zu unterlassen.“ I ligen Stuhles aufgehoben oder vereinigt werden, jedoch sch - 1 würdig sind, die von den heiligen Kirchengesetzer
Nausgesprochenen Strafen Einundzwanzigster Artikel. In allen Theilen des Reiches Vollmachten, welche das heilige Concilium von Trient den Bischöfen ver⸗ heit, betrüͤbt sich mein Herz bei dem Anblicke der schmerzlichen Prüfun⸗ oder auch andere, welche die Bischöfe für angemessen halten, zu verhäͤn⸗ wird es Erzbischöfen, Bischöfen und sämmtlichen Geistlichen frei liehen hat.
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gen, welchen der hohe Preis der Lebensmittel uns unterwirft. Bereits
b 8 hböööö ab i jierung, die Ortsverwalt , die Privat⸗ b ich in sie in Klöstern, Seminarien oder diesem Zwecke zu widmenden stehen, über das, was sie zur Zeit ihres Todes hinterlassen, Dreißigster Artikel. Die Verwaltung der Füschecglteh W o 1“ gen und sie in K G p h Ingleichen sollen dieselben durchaus nach den heiligen Kirchengesetzen zu verfügen, deren Bestimmun⸗ denjenigen geführt werden, welchen sie nach den ETE1“ obliegt. emden Dich es zur Pfticht machen, diese Bewegung zu J 11““ he ga hane Glagbigen welche die kirchlichen Anord⸗ han b d F C Erben, welche den 1 der⸗ Uleh e “ der linergühung. welchf dti en Schahe huldraic werden mit wohlwollender Emsigkeit die Vorschläge prüfen 8 Au““ y11 vafen einzuschrveiten. elben ohne letztwillige Anordnung antreten, genau zu beobachten sind. tung der kirchlichen Bedürfnisse aus. 8 prei ir ües geaünftt “ 8 “ En beiden Föüclen bei Bischöfen, “ Firchenssenzet v1 leite und leisten wird, sollen diese Güter weder verkauft, 1 “ Le111144“ Geck giebt der heilige Stuhl seine Einwilligung, daß⸗ G HG bssscheg dche E1.“ 1 I G ““ 111“ deeseiben d tern. Ich rechne auf die Mitwirkung aller Hülfswilligen und auf den 8. 4 11A“ de ie Bwektlichen denn diese sind als zum bischöflichen Tafelgute gehörig anzusehen und 1 als auch Se. Majestät der Kaiser oder Jene, . 6 E“ 8 ltehe der zwis Heist⸗ üchern dort, wo es in Uebung ist, beobachtet werden. inunddreißigster Artikel. A“ 6 8 ätigkeits⸗2 ilt . t wer nägge geischen den vabien und angeülchene hegeenche dekecnet warden Fweans wanziöster Artiteie dn fämmtlichen Metropolitan⸗ ode und Srubienfond besteht, find kraft ihres Ursprunges Eigenthum der Mehlchatigkents Ansäalten und der milden encgenngen densagtufungen 1“ ““ 6 erzbischöflichen und Suffragan⸗Kirchen vergiebt Seine Heiligkeit die erste Kirche und werden im Namen der Kirche verwaltet werden, shteflin Se muß für die öffentlichen Gewalten, wie für die Familien ein Gegenstand geführt sersal. Artikel. Mit Rücksicht auf die Zeitverhältnisse giebt der Würde, außer wenn dieselbe einem weltlichen Privat⸗Patronate unter⸗ Bischoͤfe die ihnen gebührende Aufsicht nach den CEC1“ 1t beständiger Erwägung sein. Sie werden, in der doppelten Beziehung 1A“ dnß die blos weltlichen Rechtssachen der liegt, in welchem Falle die zweite an deren Stelle treten wird. Für die über welche der heilige Stuhl mit Sr. Kaiserlichen Majestaͤt öö der Freiheit und der Wissenschaft, die Frage wegen Einrichtung der heilige Stuhl 1161“ das Eigenthumsrecht, Schulden, Erb⸗ übrigen Dignitäten und Domherrnpfründen wird Seine Majestät zu er⸗ nen wird. Die Einkünfte des Religionsfonds werden, bis .“ Univörfitaͤts Prüfungs⸗Juries zu b haben. Die Literatur und die Geistlichen, G 8 nütüch 16“ und entschieden weerden. nennen fortfahren, während diejenigen ausgenommen bleiben, welche zur durch ein Einvernehmen zwischen dem Apostolischen Stuhle un h Künste bezeugen durch 1ir Fortschritte die Entwicklvng der hohen In⸗ s8 1““ dben diesem Grunde hindert der heilige freien bischöflichen Verleihung gehoͤren oder einem rechtmäͤßigen Patro⸗ M Kaiserlichen Regierung in bleibende und kirchliche NVsst 1 danseng hes Landes. Unsere Schule hat sich in heeb gleichzeitigen Stuhl G die Geistlichen wegen Verbrechen oder anderen Ver⸗ natsrechte unterstehen. Zu Domherren können nur Priester bestellt wer⸗ wird, für Gottesdienst, Kirchenbaulichkeiten, Seminare uns ewun Ausstellungen durch die beachtungswürdigsten Werke auszuzeichnen b 1— wid 8 welche die Strafgesetze des Kaiserthums gerichtet sind, den, welche sowohl die von den Kirchengesetzen allgemein vorgeschriebenen die kirchliche Amtsführung betrifft, verausgabt gänzung gewußt. Mit berechtigtem Stolze hat, bei dem durch Frankreich o Gericht sstellt werden; doch liegt es demselben ob Eigenschaften besitzen, als auch in der Seelsorge, bei kirchlichen Geschaͤf⸗ des Fehlenden wird Se. Majestät in derselben Weise wie se Ei zwischen allen produzirenden Völkern eröffneten Wettstreite Belgien vor das “ Bischof “ Fer ug in Kenntniß zu setzen. Bei Verhaftung ten oder im kirchlichen Lehramte sich mit Auszeichnung verwendet haben. künftighin gnädig Hülfe leisten; ja, wofern die Zeitverhaͤltnisse 8 “ die hervorragende Stellung würdigen gesehen, die ihm seine Land⸗ ht 3 des 1“ wird man jene Rücksichten beobachten, Zudem ist die Nothwendigkeit adeliger Geburt oder adeliger Titel aufe ten, sogar größere Unterstützung gewähren. Ingleichen wir g dicht wirthschaft und sein Gewerbfleiß geschaffen haben. Der Handel behauptet n eistlichen Stande gebührende Achtung erheischt. Wenn gehoben, jedoch unbeschadet jener Bedingungen, welche als in der Stif⸗ kommen des Studienfonds einzig allein auf den vöö. nterr sich in gedeihlichem Zustande; Egere Beziehungen zu den fernen Ländern das einen Geistlichen gefällte Urtheil auf Tod oder auf Kerker tung beigesetzt erwiesen sind. Die löbliche Gewohnheit aber, die Dom-⸗† und nach dem frommen Willen der Stifter C“ Pfründen fahren fort, sich zu Zmeitern. Die Kammern werden mit Interesse ver⸗ von mehr als fünf Jabren lautet, so wird man jederzeit dem Bischofe herrnstellen in Folge öffentlicher Bewerbung zu vergeben, wird, wo fe † Zweinunddreißigster Artikel. Das Erträgniß, 8 ufallen und nehmen, daß den zwei Dampfschifffahrtsdiensten nach den Vereinigten die Gerichtsverhandluͤngen mittheilen und ihm möglich machen, den besteht, sorgsam in Kraft erhalten werden. V wird, insoweit es bisher üblich war, I 1W 1n Einkommen Staaten und nach Brafilien hin, die nächstens in Betrieb treten werden, Schuldigen in soweit zu verhören, als es nothwendig ist, damit er über Dreiundzwanzigster Artikel. An den Metropolitan⸗ und bischöflichen ½†ꝑ—Ee⸗. Majestät überweiset demselben aus eigener Bewegung
2 . 1 2 IS. 4 68 88 1b ttropolitan⸗ und L“ “ arn und den eine neue, nach der Levante gerichtete Linie sich anschließen wird. Sie die zu verhängende Kirchenstrafe entscheiden koͤnne. Dasselbe wird auf Kirchen werden, wo sie fehlen, der Kanonicus Pönitentiarius und der der erledigten Bisthümer und weltgeistlichen Ahteien in eAlerhöchstihre werden Abänderungen des Gesetzes bezüglich der Accise auf Zucker zu
8 S'; 1 ö einger Theologalis, an den Kollegiatkirchen aber der Kanonikus Theologalis in ½ voormals dazu gehörigen Ländern, in dessen ruhigen 8 G 8 V““ Zwecke haben, das öffentliche Ein⸗ — es 8 — eschehen, wenn auf eine geringere 9 . — 9 9) 1 g 1 zu gehörigen 8 6 — rüfen haben. Dieselben werden zum Zwe eh „das öͤff E11“ L““ Gesglich lss ssgh⸗ die Rerbfrftrafessrels. an der durch das heilige Concilium von Trient in der fünften Sitzung (c. 1. Vorgänger im Königreiche Ungarn sich E“ exh zu 1“ und so J ö“ unseres finanziellen Orten erleiden, wo sie von Weltlichen abgesondert find. Im Falle einer de reform.) und in der vierundzwanzigsten Sitzung (c. 8 de relorm) vor⸗ Jahrhunderten befunden haben. In jenen Thei el eine gemischte Gleichgewichts mitzuwirken. Ein Gesetzentwurf in Betreff des Stempels 1““ wegen Vergehen oder Uebertretungen werden sie in ein gezeichneten Weise, sobald es möglich sein wird, eingeführt, und diese kein Religionsfond besteht, wird fuͤr jeden “ so woie Uller der Handels⸗Effekten und ein anderer bezüglich der Räͤthe von Sachver⸗ gloster oder ein anderes geistliches Haus eingeschlossen werden. Pfründen von den Bischöfen nach den Beschlüssen desselben Conciliums Kommission bestellt werden und die Bis 9 über ständigen werden Ihren Berathungen unterbreitet werden. 1
In den Verfügungen dieses Artikels sind jene Rechtsfäͤlle, über und beziehungsweise den päpstlichen Anordnungen vergeben werden, b Pfründen zur Zeit der Erledigung nach 1A““ gedenken. Die Studien für die Rebision des Strafgesetzbuches haben ihren welche das Concilium von Trient in der bier und zwanzigsten Sitzung Vierundzwanzigster Artikel. Alle Pfarren sind in Folge einer öffent⸗ welche der heilige Vater und Se. Majestät G egangenen Er⸗ Fortgang. Das zweite Buch wird Ihnen wäͤhrend der gegenwärtigen (c. 5 de ref.) verordnet hat, keineswegs einbegriffen. Für Behandlung lich ausgeschriebenen Bewerbung und mit Beobachtung der Vorschriften Dreiunddreißigster Artikel. Da zur G Gebietes der Session vorgelegt werden können. Sie werden auch berufen sein, die derselben werden der heilige Vater und Seine Kaiserliche Majestät, so es des Conciliums von Trient zu vergeben. Bei Pfarreien, welche dem scchütterungen an sehr vielen Orten des ef G und es in Gesetzgebung über die gerichtliche Organisation umzuarbeiten und zu ver⸗ nöthig sein sollte, Vorsorge treffen. geistlichen Patronatsrechte unterliegen, werden die Patrone Einen aus kirchliche Zehent durch ein Staatsgesetz Haüsge ho Cüch. Uüde die Leistung vollständigen. Die Armee fährt fort, sich durch ihre Ausbildung und
Fünfzehnter Artikel. „Damit dem Hause Gottes, welcher der Koͤnig Dreien präͤsentiren, welche der Bischof in der oben bezeichneten Weise 8 Anbetracht der besonderen Verhältnisse nicht 9 i stattet Hnt be⸗ Mannszucht der Fürsorge der Regierung und des Wohlwollens der Kam⸗ der Könige und der Herrscher der Herrschenden ist, die schuldige Ehr⸗ vorschlägt. desselben im ganzen Kaiserthume wieder -LC 6 8 Ansehung der mern würdig zu zeigen. Eben so, wie die Bürgergarde, bört sie nicht erbietung bezeigt werde, soll die Immunität der Kirchen in so weit beob⸗ Fünfundzwanzigster Artikel. Um Seiner des Kaisers und Koͤnigs stimmt Se. Heiligkeit auf Verlangen Sr. Majestä dch si b Wichtigkeit ist auf, Beweise ihrer Anhänglichkeit an unsere Institutionen zu geben. achtet werden, als die öffentliche Sicherheit und die Forderungen der Franz Joseph apostolischen Majestät einen Beweis besonderen Wohlwol⸗ 1 öffentlichen Ruhe, welche für die Neligion G sthette säctt wo er noch Eine von Meiner Regierung eingesetzte Kommission ist beguftragt. alle Gerechtigkeit es verstatten. jens zu geben, verleihen Seine Heiligkeit Demselben und Seinen katholi⸗ daß unbeschadet des Nechtes, den II dor ““ und Fragen zu prüfen, welche die Kriegs⸗Marine betreffen. Mehrere Bauten
Sechzehnter Artikel. Seine Majestät der Kaiser wird nicht dulden, schen Nachfolgern im Kaiserthume die Ermäͤchtigung, für alle Canonicqate wirklich besteht, an den übrigen Orten statt. G 8 säröict Bezüge don öffentlichem Nutzen sind in der Ausführung begriffen. Meine Re⸗ daß die katholische Kirche und ihr Glaube, ihr Gottesdienst, ihre Einrich⸗ und Pfarreien zu präsentiren, welche einem auf dem Religions⸗ obdee 5 als Entschädigung für denselben von der kaiser “ Fald angewiesen gierung betrachtet es als eine Pflicht, deren rasche, Vollendung zu be⸗ tungen, sei es durch Wort oder That und Schrift, der Verachtung preis⸗ Studienfonde beruhenden Patronatsrechte unterstehen, jedoch so, daß Einer aus liegenden Gütern oder versichert auf L Sl 8 Fä Zehent treiben. Eine große Thätigkeit entfaltet sich auf den konzessionirten Eisen⸗ gegeben, oder den Vorstehern und Dienern der Kirchen in Uebung ihres aus den Dreien gewählt werde, welche der Bischof nach vorausgegange’ † und Allen und Jedem ausgefolgt werden, ktät 1186 diese Bezüge, bahn⸗Linien, die zum größeren Theile beendigt 1” in Betrieb gesetzt “ Amtes, vorzüglich wo es sich um Wahrung des Glaubens, des Sitten⸗ ner öffentlicher Bewerbung für würdiger als die übrigen erachtet. einzufordern, besaßen. Zugleich erklärt Se. “ w und mit Die Privat⸗Industrie hat neue Gesuche formulirt, um ihre Kapita gesetzes und der kirchlichen Ordnung handelt, Hindernisse gelegt werden. Seechsundzwanzigster Artikel. Die Ausstattung der Pfarren, wel 6 ganz so wie sie angewiesen sind, kraft eines “ empfangen dem nationalen Werke der Eisenbahnen anzuschließen.ü “ Zudem wird Er nöthigenfalls wirksame Hülfe leisten, damit die Urtheil., keine nach den Verhältnissen der Zeit und des Ortes 11G Gtsitg 1 demselben Rechte, wie die Zehente, an deren öö11““ selben zu begutachten haben. Diese Arbeiten, in J welche der Bischof wider pflichtvergessene Geistliche fällt, in Vollstreckung haben, wird, sobald es möglich ist, vermehrt und für die katholischen und besessen werden sollen. n und werden den arbeitenden Klassen aller unserer Provinzen gelegen kommende
Hülfsquellen darbieten.
. . 111 ; —; 2 Se 3 or des jsche I jse ür die des Vierunddreißigster Artikel. Das übrige die kirchlichen Persone kommen. Da es überdies Sein Wille ist, daß den Dienern des Heilig⸗ Pfarrer des orientalischen Nitus in derselben Weise wie für die e b 1 erunddreißigster Artikel. Das übrige die Seemldung gemacht ist . “ th ums die ihnen nach göttlichem Gesetze gebuͤhrende Ehre bezeigt werde, lateinischen gesorgt werden. Doch erstreckt sich dies keineswegs auf die Sachen Betreffende, wovon in diesen Artikeln keine Meldung genm. st, Meine Herren! Wir haben den fünfundzwanzigsten Jahrestag un⸗
aft stehenden, d genn diese bhaͤngigkeit fruchtbar ge⸗ “ d ver erer Unabhaͤngigkeit gefeiert. Wenn diese Unabhaͤngigkeit fruchtbar g. oder veraͤchtlich machen könnte, vielmehr wird Er verordnen, daß alle lichen Patronate stehen; denn bei diesen ist die Last von den betreffenden von dem heiligen Stuhle gutgeheißenen Disziplin geleitet vnd verwalket ist 81 1 für das Land, Fen⸗ sie ö1“ Behörden des Reiches sowohl den Erzbischöfen oder Bischöfen selbst als Patronen zu tragen. Wenn die Patrone den durch das Kirchengeseh V werden. L in dem Kaiserthume Oesterreich und mit einigem Mißtrauen aufgenommen, 11““ “ 8 auch der Geistlichkeit bei jeder Gelegenheit die ihrer Stellung gebührende ihnen auferlegten Verbindlichkeiten nicht vollkommen genügen und 1 Fünfunddreißigster Artikel. “” dem Kai S ige wgenwärtig in und der Sympathie der Negierungen und der Völker, so “ 88 S Achtung und Ehrenbezeigung erweisen. besondere, wenn der Pfarrer seinen Gehalt aus dem Neligionsfonde ück. den einzelnen Ländern, aus welchen dasselbe besteh . g glnordnungen diesem Geiste der Mäaͤßigung und der C Hen Aszehtte. etten Siebenzehnter Artikel. Die bischöͤflichen Seminare werden aufrecht zieht, so wird mit Rüucksicht auf Alles, was nach der Sachlage zu berüͦ was immer füͤr einer Weise und Gestalt L““ e wider⸗ tional⸗Charakters bildet und der die Grundlage unserer⸗ erhalten und wo ihr Einkommen für den Zweck, welchem sie im Sinne sichtigen ist, Vorsorge getroffen werden. de und Verfügungen sind, insoweit sie diesem feierlichen 1g 199 Vertrag muß. Meine Regierung ist durchdrungen von b 11u16.
es heiligen Conciliums von Trient dienen sollen, nicht vollkommen ge⸗ . Siebenundzwanzigster Artikel. Da das Recht auf den Genuß ll streiten, fuͤr durch denselben aufgehoben anzusehen, ” die Geltung lasse ich mich dem Glauben, daß die loyale Mitwirkung der Kammern
ügt, wird für dessen Vermehrung in angemessener Weise gesorgt werden. Kirchengüter aus der kirchlichen Einsetzung entspringt, so werden önde selbst wird in denselben Ländern Sn “ ha schließenden ihr nicht fehlen wird.“ 8 8 13. No⸗ Die Bischöfe werden dieselben nach Richtschnur der heiligen Kirchengesetze welche für eine wie immer beschaffene größere oder kleinere Pfrüͤ⸗ n1 v Staatsgesetzes haben. Dgse 8 ö WG man Großbritannien und Irland. b Ndon mit vollem und freiem Rechte leiten und verwalten. Daher werden sie benannt oder präsentirt worden sind, die Verwaltung der zeitlichen,⸗ Theile, daß Sie und Ihre Na hfo Fachte “ sich aber in vember. Nach dem „Globe“ ist eine telegraphische Depesche ange⸗ die Vorsteher und Professoren ober Lehrer gedachter Seminare ernennen selber gehörigen Güter nicht anders als in eraft der kirchlichen e½r n9. sich vereinbart hat, geweissenhaft beohachten werden. Wofe
C 7 5 . 2 85p 2 ggine 0 1 56 * ono 5 G T elk⸗ irt 5 ; ypo „p Gir 2 rer i — so wird Er nicht zugeben, daß Etwas geschehe, was dieselben herabsetzen Pfarren, welche unter einem rechtmäßig erworbenen geistlichen oder wel wird sämmtlich nach der Lehre der Kirche und ihrer in Kr
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