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Reisekosten nicht nach der, für den vorliegenden Fall keine Anwen⸗
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werden die Post⸗Anstalten davon in Kenntniß gesetzt, daß die See⸗ post⸗Verbindung zwischen Dänemark und Norwegen in diesem Jahre dergestalt geschlossen werden wird, daß die letzte Fahrt von Kopen⸗ hagen über Gothenburg nach Christiania am Mittwoch den 28sten d. M., und von Kiel über Nyborg nach Christiania am Sonnabend den 1. Dezember geschlossen werden wird.
Rach dem Schlusse der gedachten Verbindung erhalten alle Briefe aus Preußen ꝛc. nach Norwegen auf dem Landwege durch Dänemark und von dort im Transit durch Schweden ihre Beförde⸗ rung, und ist für dieselben daher nach Maßgabe der General⸗ Verfügung vom 15. Juni 1854 an fremdem Porto, d. h. an dä⸗ nischem und schwedischem Transitporto, so wie an norwegischem internen Porto der Satz von 6 ⅔f Sgr. pro 1 Zollloth zu erheben. Derselbe fremde Portosatz wird nach dem Aufhören der Seepost⸗ Verbindung für Briefe aus Norwegen nach Preußen ec. dänischer⸗ seits angerechnet werden. “ — Berrlin, den 17. November 1855. 1
General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Das 42ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter
Nr. 4303. den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Oktober 1855, be⸗ 8 treffend die Anwendung der Allerhöchsten Order vom 3. Mai 1821 wegen der Annahme von Staatsschuld⸗ scheinen als pupillen⸗ und depositalmäßige Sicherheit
auf die Stammactien der Niederschlesisch⸗Märkischen und der Münster⸗Hammer Eisenbahn; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Oktober 1855, be- treffend die in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai V 1855 aufzunehmende Staats⸗Anleihe von 7,800,000 Thalern; unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Oktober 1955, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von Beckum über Vorhelm, Toönnieshäuschen und Sen⸗ denhorst nach Drensteinfurt; unter die Verordnung, die Wiederherstellung des privilegirten Gerichtsstandes für die mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen betreffend. Vom 12. No⸗ vember 1855; unter V die Veroördnung, die Ausführung der in Folge des Gesetzes vom 10. Juni 1854 wegen Declaration der Verfassungs⸗Urkunde (Gesetz⸗Sammlung S. 363) noch erforderlichen Maßregeln zur Herstellung des bundes⸗ rechtlich gewährleisteten Rechtszustandes der vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen betreffend. Vom 12. November 1855; und unter
4308. die Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser
des Landtages. Vom 12. November 1855. Berlin, den 19. November 1855. s⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammung.
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Der Kreisrichter von Dazur zu Kosten ist zum Rechts⸗ Anwalt für den Bezirk des Kreisgerichts zu Ostrowo, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes daselbst, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Posen ernannt; so wie
Der Rechtsanwalt und Notar Braun zu Wormditt auf seinen Wunsch an das Kreisgericht zu Heilsberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt worbdsU.. mn mhan “ bg. EII11“q vb.]
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Ministerium des Innern. ““ Erlaß vom 25. September 1855 — betreffend die den Militair⸗Aerzten für Untersuchung des Ge⸗
sundheitszustandes erkrankter Gendarmen zuste⸗
henden Diaͤten und Reisekosten.
Der zc. wird auf den anderweiten Bericht vom 12ten d. M hierdurch eröffnet, daß, da der Bataillons⸗Arzt N. die Reise behufs Untersuchung des Gesundheitszustandes des Gendarmen N. in seiner Eigenschaft als Militair⸗Arzt, in welcher er zur Untersuchung erkrankter Gendarmen von Amts wegen verpflichtet ist, unter⸗
nommen hat, derselbe die ihm dafür zustehenden Diäten und
dung findenden Taxe für Civil⸗Aerzte, sondern nur auf Grund des Reisekosten⸗Regulativs für die Armee, resp. des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Dezember 1848 (Ges.⸗Samml. 1848 Seite 81 und 85) zu liquidiren befugt ist. Hiernach stehen dem N. an Diäten nur 1 Thlr. 20 Sgr. pro Tag, und an Fuhrkosten 15 Sgr. pro Meile zu. Die ꝛc. wolle demgemäß von dem N. eine anderweite Liqui⸗ dation aufstellen lassen, und solche, gehörig bescheinigt, nebst der
desfallsigen Quittung desselben, Behufs der weiteren Veranlassung b
hier einreichen.
Berlin, den 25. September 1855.
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Der Minister des Innern. Im Auftrage.
e Regierung zu N
SFinhN oheen
Bescheid vom 10. Oktober 1855 — über den Begriff des Wohnsitzes und die Verpflichtung, Einzugsgelr h
Die Beschwerde des Magistrats gegen die Entscheidung des Herrn Ober-Präsidenten vom 21. November v. J., wodurch aus⸗ gesprochen ist, daß von dem Eisenbahnbeamten N., welcher bereits seit dem Herbste des Jahres 1849 in N. seinen Wohnsitz hat, das Einzugsgeld nicht gefordert werden könne, erachte ich nach Lage der Gesetzgebung nicht für gerechtfertigt. Der Magistrat sucht auszu⸗ führen, daß in dem §. 3. der Städte⸗Ordnung, welcher vorschreibt:
Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem
Stadtbezirke nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohn⸗
sitz haben.“ unter dem Ausdruck Gesetze das Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 zu verstehen sei. Die Gründe, welche der Magistrat für diese Behauptung anführt, erscheinen jedoch nicht durchgreifend. 118 . —
So wenig es, nach Ausweis der legislativen Vorverhandlun⸗ gen, die Absicht gewesen ist, durch das Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 Festsetzungen über den Wohnsitz im Allgemeinen zu treffen, eben so wenig giebt für eine solche Annahme der Wortlaut des Gesetzes einen Anhalt. b
Der §. 11 dieses Gesetzes, welcher hierbei allein in Betracht kommen kann, enthält die Bestimmung, daß bei Nichtbeobachtung der Vorschrift des §. 8 ein Wohnsitz im Sinne des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (S§. 1. Nr. 2) nicht erworben werde. Jener Paragraph handelt daher allerdings von der Erwerbung des Wohnsitzes, aber nicht vom Wohnsitz im Allgemeinen, sondern vom Wohnsitz im Sinne des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege, d. h. vom Unterstützungs⸗Wohnsitz (Hülfs⸗Domizil).
Wie überhaupt ein Wohnsitz erworben werde, darüber enthält das Gesetz keine Bestimmung, wohl aber schreibt es vor, welche
Formen bei der Erwerbung des Wohnsitzes zu beobachten sind, wenn
es ein Wohnsitz „im Sinne des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege“ sein soll, d. h. wenn diejenigen Folgen eintreten sollen, welche das letztere Gesetz an diesen Wohnsitz knüpft. Im Einklang hiermit redet der §. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege von einem unter Beobachtung der Vorschriften des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen §. 8, nicht aber von einem durch Beobachtung dieser Vorschriften erworbenen Wohnsitz; und ferner giebt die Bestimmung des §. 2 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege: „daß ein Wohnsitz im Sinne des §. 1 Nr. 2 für Dienstboten ꝛc. durch das Dienstverhältniß allein niemals begründet werde“, zu erkennen, daß der Akt der Erwerbung des Wohnsitzes nicht in der im §. 8 des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen vor⸗ geschriebenen Meldung, sondern in etwas Anderem zu suchen sei, worüber diese beiden Gesetze Nichts bestimmt haben: aus den an⸗ geführten Paragraphen (dem §. 1 Nr. 2 und dem §. 2) ergiebt sich daher, daß der Wohnsitz nicht durch die Meldung erworben wird, sondern daß dem Wohnsitz, um die Verpflichtung zur Armenpflege zu begründen, die Meldung hinzutreten muß.
Bestätigt wird die Richtigkeit der vorstehend entwickelten Auf⸗ fassung durch die ausdrückliche Vorschrift des §. 12 des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen,
daß ein nach Vorschrift dieses Gesetzes gestatteter Aufenthalt
auf andere Rechtsverhältnisse, namentlich Bürgerrecht, Theil⸗
nahme an Gemeinde⸗Nutzungen u. s. w. keinen Einfluß
8 abe. Beurnd gegen diese Auffassung spricht der Umstand nicht, daß
Commandeur der 5ten Division, von
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der §. 52 Absatz 1 der Städte-Ordnung auf das Gesetz vom 31. Dezember 1842 verweist und zuläßt, daß die Niederlassung von der Entrichtung des Einzugsgeldes abhängig gemacht werdez denn jener Paragraph handelt im Absatz 1 eben nur vom Einzugs⸗ gelde, man ist daher nicht berechtigt, demselben eine darüber hin⸗ ausgehende Tragweite zu geben. 3
Beziehen sich hiernach die fragkichen Vorschriften der Gesetze
vom 31. Dezember 1842 nur auf einen speziellen Fall des Wohn⸗
es, nämlich auf einen „Unterstützungs⸗Wohnsitz“, so fragt es sich weiter, welche gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung zu bringen sind, wenn es sich um den Wohnsitz im Allgemeinen handelt. An einer ausdrücklichen allgemeinen gesetzlichen Vorschrift hier⸗ sbber fehlt es in unseren Gesetzen. Es bleibt daher nur übrig, auf die Vorschriften zurückzugehen, welche in den §§. 9 u. ff., Tit. II. Thl. I. Allgem. Ger.⸗Ordnung über den Wohnsitz ertheilt werden. Diese beziehen sich zwar zunächst auf den Gerichtsstand, ihre Anwendbarkeit beschränkt sich jedoch hierauf nicht, vielmehr haben sie, wie aus dem §. 23 der Einleitung zum Allg. Landrecht hervorgeht, auch eine allgemeinere Bedeutung, welche ihnen, so weit es sich um den Begriff und die Kennzeichen des Wohnsitzes han⸗ delt, bisher immer beigelegt worden ist.
An diese Vorschriften hat man sich, wie es vor dem Erlasse der Gesetze vom 31. Dezember 1842 geschehen ist, so noch jetzt im Wesentlichen zu halten, insoweit nicht durch besondere Bestimmun⸗ gen Ausnahmen bedingt werden, was z. B. hinsichtlich der servis⸗ berechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes der Fall ist, welche nach §. 3. der Städte-Ordnung zu den Einwohnern des Stadtbezirks nicht gerechnet werden. Dabei bleibt es indessen nicht ausgeschlossen, unter Umständen, im Wege der Analogie, auf Bestimmungen der Gesetze vom 31. Dezember 1842 Rücksicht zu nehmen, namentlich wird die zu dem ausgesprochenen Zwecke der Niederlassung erfolgte Meldung als eine ausdrückliche Erklärung der Absicht, seinen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen, im Sinne des §. 10. Tit. 2. Thl. I. Allg. Ger.⸗Ordn. unzusehen sein.
Wenn aus diesen Gründen die Annahme des Magistrats, daß unter dem Ausdruck „Gesetze“ im §. 3 der Städte⸗ Ordnung das Gesetz über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. De⸗ zember 1842 zu verstehen sei, unrichtig ist, so fallen damit auch die Folgerungen zusammen, welche der Magistrat aus dieser An⸗ nahme zieht.
Um nun auf den vorliegenden Fall näher einzugehen, so ergiebt sich aus dem §. 52. der Städte⸗Ordnung, namentlich aus der Vergleichung des ersten mit dem zweiten Absatze, daß das Ein⸗ zugsgeld nur von einem Neug nziehenden gefordert werden kann. Als ein Neuanziehender ist aber derjenige nicht anzusehen, welcher einen Wohnsitz im rechtlichen Sinne — zu dessen Erwer⸗ bung es nach dem Obigen der Meldung nicht bedarf — bereits vor langer Zeit aufgeschlagen und seitdem fortgesetzt hat.
Unter diesen Umständen kann ich dem Herrn Ober⸗Präsidenten nur darin beipflichten, daß der Eisenbahn⸗Beamte N., welcher, wenn auch nicht im Sinne der Gesetze vom 31. Dezember 1842, doch nach der Vorschrift der §§. 9 u. ff. Tit. 2 Theil I. Allgem. Ger.⸗Ordn. seit dem Herbste 1849 in N. seinen Wohnsitz hat, als ein „Neuanziehender“ nicht anzusehen, mithin zur Zahlung des Einzugsgeldes nicht verpflichtet ist. 8
Hiernach muß ich die Beschwerde, welche übrigens auch nach §. 75 der Städte⸗Ordnung zu spät angebracht worden ist, als unbegründet zurückweisen. . — w
Berlin, den 10. Oktober 1855.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
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den Magistrat zu N.
der General⸗Lieutenant und
Angekommen: Se. Excellenz Wussow, von Frankfurt
ga. d. O.
a. Der General⸗Major u Brigade, General à la suite Sr. Willisen, von Köln.
und Commandeur der 8ten Kavallerie⸗ Majestät des Königs, von
Der Ober⸗Jägermeister Graf von der Asseburg⸗Falcken⸗
stein, von Meisdorf. Der Geheime Kabinets⸗Rath
Illaire, von Potsdam.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, den 17. November. Vormittags geruhten Seine Majestät der König Us Ausstellung von Sachse hierselbst mit em B ehren. 1
die perma⸗
Im Laufe des
uche zu be⸗
— Es sind ferner bei den Nachwahlen zum Hause
der Abgeordneten gewählt: Im 4ten Merseburger Wahl⸗ bezirk (Kreis Sangerhausen und Mansfelder Gebirgskreis): der Kammergerichts⸗Vice⸗Präsident Büchtemann.
sident a. D. von Bardeleben.
Wahlbezirk (Kreis Ahaus, Borken und Recklinghausen) der
Regierungs⸗Assessor von Malinckroth in Frankfurt a. O. In Breslau: Kaufmann Grund. Seesef In
den⸗Legion beendet worden. Die Ayppellkammer hat die Berufung des öffentlichen Ministeriums in Bezug auf die Beschuldigten
Konsul Curtis und Konsulats⸗Secretair Kray angenommen und Ersteren, der in erster Instanz zu drei Monaten Gefängniß ver-⸗
urtheilt war, zu sechs Moͤnaten, und Letzteren zu drei Monaten Gefängniß verurtheilt. (K. Z.)
Hannover. Hildesheim, 16. November. der hiesigen Landdrostet vom 10. November ordnet die Abgeord⸗ netenwahl für die Stadt Hildesheim auf den 12. Dezember, die Wahl der sechs Wahlbürger auf den 7. Dezember an.
Sachsen. Weimar, 15. November. Zu Anfang des vor⸗ gestern geschlossenen außerordentlichen Landtags war ein von der Majorität desselben unterzeichneter Antrag: Se. Königliche Hohei den Großherzog zu ersuchen: Mit allem Ihm zu Gebote stehen den Mitteln darauf kräftig hinzuwirken, daß die dem deutschen Volke schon seit vielen Jahren zugesagte weitere Ausbildung der deutschen Bundesverfassung, mit Vertretung des deutschen Volk für dessen wichtigste Interessen und Errichtung eines Bundesgerichts⸗ hofs, nun endlich zur Ausführung gebracht werde“, gestellt worden. In der letzten Landtagssitzung erklärte der Präsident, daß diese
4 8 1 1 Im 3ten Düs⸗ seldorfer Wahlbezirk (Kreis Solingen und Lennep): der Prä⸗
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Im 3ten Münsterschen
. 9 Köln, 16. November. So eben sind die seit gestern gepflo⸗-⸗
genen Verhandlungen der correctionellen Appellkammer des König-⸗ lichen Landgerichts wegen der Werbungen für die englische Frem⸗
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Ein Schreiben
Antrag, welcher noch nicht zur Berathung gekommen war, für den
ordentlichen Landtag ausgesetzt bleiben müsse. deshalb eine Debatte, welche damit endete, daß der Landtag auf Befragen in seiner Majorität mit der Ansicht des Präsidiums sich einverstanden erklärte. (Fr. P. Z.) Frankfurt, 16. November. Das in der Sitzung der Bun⸗ desversammlung vom 8ten d. überreichte Rechtsgutachten des Ge⸗ heimen Rathes Dr. Pervice in der Beschwerdesache des Fürstliche Gesammthauses Hessen⸗Philippsthal⸗Barchfeld gegen Kurhessen wegen Justiz⸗ und Rechtsverweigerung rücksichtlich einer aus der sogenannten hessen⸗ rothenburgischen Quart beanspruch⸗ ten Apanagen⸗Vermehrung stellt folgende Schlußanträge quf: 1) den Antrag der Landgräfin von Hessen⸗Philippsthal auf Er⸗ höhung der Apanage nach dem deutschen Privatfürstenrechte und dem besonderen Rechte des hessischen Fürstenhauses für wohlbegrün⸗ det anzuerkennen; 2) den Antrag auf Genehmigung einer Erhöhung von jährlich 6000 Fl. für entsprechend und motivirt 3) den auf den Brüdervergleich von trag auch noch gegenwärtig im hessischen Hause kompetente fortdauernder Verschließung dieses Rechtsweges aber die erbetene Hülfe des deutschen Bundes zu gewähren. — 17. November. Gestern Abend hat der Großherzog von Hessen auf der hiesige Stadt passirt. Baden. Karlsruhe, he schienene Regierungsblatt enthält die Allerhöchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit des Regenten, wodurch zum Präsidenten für die Erste Kammer Hoheit der heime Rath und Vice⸗Präsidenten Staatsrath stadt I wird; 23 ien. Brüsse 7. November. e enats⸗I 14“ gestern Mitags die Antwort⸗Adresse auf die Thron⸗ rede überreichte, erwiderte der König, daß die Gleichförmigkeit der politischen Grundsätze und Ausichten, welche, wie ves ces he. sichere, zwischen ihm und der Regierung bestehe, 188 g 2. Thatsache sei, deren Früchte das Land ernten werde und deren Fort⸗ auer er hoffe. 8 T“ Paris, 17. In der kulirt das Gerücht, der König der werde nach Paris sg Die „Madrider Zeitung“ vom 11. November ent⸗ halt ein königliches Decret, welches den Finanz⸗Minister ermächtigt, den Cortes einen Gesetzentwurf für die Errichtung von Zet⸗ tel⸗Banken vorzulegen. Nach diesem Gesetzentwurf wird 8 Bank von San Fernando fortan „Bank von Spanien heißen un Behufs Errichtung von Succursalen zu Alicante, Bilbao, Corunna, Malaga, Santander, Sevilla, Valencia, Valadolid und Saragossa ihr Kapital durch Ausgebung der erforderlichen Zahl von 8882 (zu 2000 Realen jede), jedoch nie unter Pari, bis auf 200 N G lionen Realen erhöhen. Die Banken zu Barcelona und
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Se. Königliche Hoheit Reise nach Berlin die
Ober⸗Hofrichter Dr. Stabel und zum zweiten Freiherr Rüdt v. Collenberg⸗Eber⸗
November. Belgier
zu halten; 1658 beruhenden Stammaus- als die für Apanage⸗Streitigkeiten Instanz zu betrachten, im Falle
Es entfpann sich
17. November. Das heute er⸗
der Ständeversammlung Se. Großherzogliche Markgraf Wilhelm, zum ersten Vice⸗Präsidenten Ge-
Der Senats⸗Depu-⸗