1855 / 286 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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selben vorbehalten wissen will,

8 seine Absicht vermerkt hat, sich das Recht der Uebersetzung desselben

8 Niederlegung veröffentlicht sein wird.

anderen, einregistrirt und niedergelegt werden.

die Darstellung dramatischer Werke und die Aufführung musika⸗

8 währen, muß eine solche Uebersetzung innerhalb dreier Monate nach der Einregistrirung und Niederlegung des Originals erscheinen.

leistete Schutz nicht beabsichtigt wird, um angemessene Nachahmun⸗ gen oder Bearbeitungen dramatischer Werke, je für die Bühne in Preußen oder in England zu verhindern,

unrechtmäaͤßigen Uebersetzungen vorbeugen soll.

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Gemäßheit der in jedem derselben geltenden Gesetze, entschieden

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vom 13. Mai 1846 und des Artikels II. des gegenwärtigen Zusatz⸗ Vertrages sollen aus Zeitungen oder periodischen Schriften, welche

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Uebereinkunft angesehen werden sollen, als ob sie aus dem Lande ihrer Veröffentlichung ausgeführt wären. V Der Schutz, welcher durch die unterm 13. Mai 1846 zwischen den hohen kontrahirenden Theilen abgeschlossene Uebereinkunft den Originalwerken zugesichert wurde, wird auf Uebersetzungen ausge⸗ dehnt; worunter jedoch ausdrücklich verstanden ist, daß die Absicht des gegenwärtigen Artikels einfach dahin geht, den Uebersetzer be⸗ züglich seiner eigenen Uebersetzung zu schützen, und daß nicht be⸗ zweckt wird, auf den ersten Uebersetzer irgend eines Werkes das ausschließliche Recht zum Uebersetzen dieses Werkes zu übertragen, V ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und v1“ 9. ö“ V

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Artikel H.

Der Verfasser irgend eines in einem der beiden Staaten ver⸗ öffentlichten Werkes, welcher sich das Recht der Uebersetzung des⸗ soll bis zum Ablauf von fünf Jah⸗ ren, vom Datum der ersten Veröffentlichung der von ihm autori⸗ sirten Uebersetzung an, zum Schutze gegen die Publication jeder von ihm nicht also autorisirten Uebersetzung in dem anderen Staate in folgenden Fällen berechtigt sein:

§. 1. Wenn das Originalwerk in dem einen Staate, inner⸗ halb dreier Monate nach seiner Veröffentlichung in dem ander Staate, einregistrirt und niedergelegt worden sst.

§. 2. Wenn der Verfasser auf dem Titelblatte seines Werkes

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vorzubehalten.

§. 3. Vorausgesetzt ist immer, daß mindestens ein Theil der autorisirten Uebersetzung innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ein⸗ registrirung und Niederlegung des Originals erschienen sein, und daß das Ganze innerhalb dreier Jahre nach dem Datum dieser

§. 4. Vorausgesetzt ist ferner, daß die Veröffentlichung der

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nach Auswechselung der Ratificationen in

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Uebersetzung in einem von den beiden Staaten stattfindet, und daß dieselbe in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels II. der Ueber⸗ einkunft vom 13. Mai 1846 einregistrirt und niedergelegt wird.

Werke, welche in Theilen veröffentlicht werden, wird es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung vorbehalte, in dem ersten Theile er— scheint. Jedoch soll, mit Rücksicht auf den durch diesen Artikel auf fünf Jahre beschränkten Zeitraum für die Ausübung des aus⸗ schließlichen Rechtes der Uebersetzung, jeder Theil als ein beson⸗ deres Werk behandelt, und jeder Theil in dem einen Staate, inner⸗ halb dreier Monate nach seiner ersten Veröffentlichung in dem

In Bezug auf

Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel sollen auch auf

lischer Compositionen insoweit anwendbar sein, als die Gesetze jedes der beiden Staaten in dieser Beziehung auf die zum ersten Male in denselben öffentlich dargestellten oder aufgeführten dramatischen und mustkalischen Werke Anwendung finden, oder finden sollen.

Um jedoch dem Verfasser den Anspruch auf gesetzlichen Schutz in Bezug auf die Uebersetzung eines dramatischen Werkes zu ge⸗

Es versteht sich, daß der durch gegenwärtigen Artikel gewähr⸗

sondern daß er lediglich 1““ grn ob ein Werk Nachahmung oder Nachdruck ist, soll

Die Frage, den Gerichtshöfen der bezüglichen Staaten, in

in allen Fällen von

werden.

Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I. des Vertrages

in einem der beiden Staaten erscheinen, entlehnte Artikel in den Zeitungen oder periodischen Schriften des anderen Staates wieder abgedruckt oder übersetzt werden können, wenn nur die Quelle, aus welcher solche Artikel entnommen sind, angegeben wird.

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Doch s werden, als

in einem der beiden setzung von Artikeln aus Zeitungen oder periodischen Schriften, welche in dem anderen Staate erscheinen, gestatte, wenn die Ver⸗ fasser derselben in derjenigen Zeitung oder periodischen Schrift, in welcher solche Artikel erschienen sind, auf eine in die Augen fallende Weise bekannt gemacht haben, daß sie deren Wiederabdruck ver⸗

bieten.

Diese letzte Bestimmung soll indessen auf Artikel Inhalts keine Anwendung finden.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll so Ausführung kommen. In jedem Staate soll zuvor von der Regierung desselben gebührender⸗ maßen der Tag bekannt gemacht werden, welcher für diese seine Ausfüh⸗ rung festgesetzt werden wird, und seine Bestimmungen sollen nur auf Werke Anwendung finden, welche nach jenem Tage veröffent⸗

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll dieselbe Dauer haben, wie der Vertrag vom 13. Mai 1846. Er soll ratifizirt und die Ratifikationen zu London so schnell als möglich, innerhalb zweier Monate vom Datum der Unterzeichnung ab, ausgewechselt werden.

Zu Urkunde dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten

die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Wappen

besiegelt.

So geschehen zu London den vierzehnten Juni im

Herrn Eintausend achthundert fünf und fünfzig. 1 IISöSWeebbe.

(I. S.] Clarendon.

L. 8.) Stanley of Alderley

Vorstehender Zusatzvertrag

sind unterm 13. August 1855 zu London ausgetauscht worden.

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Der Berggeschworne Carl Hilgensto ck zu Witten ist zum Bergmeister bei dem Königlichen Berg⸗Amte zu Bochum ernannt.

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, 3 1 2 8 1 1““ 8 Das 44ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute gegeben wird, enthält unter i vebim.

Nr. 4313. den Zusatzvertrag zu dem Preußen

Vertrage zwischen und Großbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nach⸗ böildung vom 13. Mai 1846. Vom 14. Juni, ratifizirt

8 8 8 . 1 - 7 1. 4 8 2iIS as cn. 13. August 1855; unter FH .

4314. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Oktober 1855, be⸗ treeffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Flatower Kreis⸗ Chaussee von der Schlochauer Kreisgränze bei Preuß. Friedland über Ruden auf Lobsens und Wirsitz bis

zur Wirsitzer Kreisgränze; und unter

4315, den Allerhöchsten Erlaß vom 5. November 1855, betreffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von ECreutzburg über Pitschen bis zur Schildberger Kreis

gränze in der Richtung auf Kempen.

Staaten den Wiederabdruck oder die Ueber⸗

schnell als möglich

ist ratifizirt und die Ratificationen

Finanz⸗Ministerium. Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. 1 2 Bekanntmachung vom 4. Dezember 1855 betref⸗ fend die Zahlung der am 2. Januar k. J. fällige

8 Zinsen der Staatsschuldscheine.

1“

Die am 2. Januar k. J. fälligen Zinsen der Staatsschuld⸗ scheine können gegen Ablieferung der Coupons Serie XII. Nr. 2 schon vom 17. d. Mts. ab bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse, Oranienstraße Nr. 94 parterre links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausschluß der drei letzten Tage jedes Monats, in Empfang genommen werden. .

Die Coupons müssen nach den Appoints geordnet und es muß ihnen ein, die Stückzahl und den Betrag enthaltendes, aufsummir⸗ tes und unterschriebenes Verzeichniß beigefügt s

Berlin, den 4. Dezember 1855. 1

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Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. QGamet.

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Nobiling.

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1 zig Friedrichsd'ors zugesichert.

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Bekanntmachung vom 5. Dezember 1855 be⸗ treffend die Konkurrenz um den für die zweck⸗ mäßigsten Vorschläge zur Besteuerung des Spi⸗ 8 ritus und Branntweins, in Stelle der Besteue⸗ rung des Maisch raums, ausgesetzten Preis.

Da die Preis⸗Schriften, welche in Folge der Preis⸗Aufgabe des Herrn Freiherrn von Senfft⸗Pilsach auf Sandow vom 31. März pr. über die angemessenste Art der Besteuerung des Spiritus und Branntweins eingegangen sind, diesen wichtigen Ge⸗ genstand noch nicht genugsam erschöpft haben, so wird die Preis⸗ bewerbung über denselben in der hier folgenden Fassung noch ein⸗ mel eröffnet, und die Bewerber aufgefordert, ihre Arbeiten dem unterzeichneten Kollegium bis zum 1. Februar 1856 einzureichen. andes⸗Oekonomie⸗Kollegium. 2

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1 3 9 9 ““ Preis⸗Bewerbung.

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Niachdem eine Reihe von Brennerei⸗Besitzern in der Neumark, Pommern, Preußen, Posen und Ober⸗Schlesien, welche unter ent⸗ schieden ungünstigen Verhältnissen Brennereien unterhalten, sich übereinstimmend dahin erklärt haben, daß sie bei der gegenwärti⸗ gen Erhöhung der Branntweinsteuer zufriedengestellt sind, sobald das Produkt, der Branntwein selbst (resp. Spiritus), besteuert wird, nicht aber der Maischraum, hat die Königliche Staats⸗Regiexung in der Sitzung der Ersten Kammer vom 29. März 1854 ihre Ge⸗ neigtheit ausgesprochen, diese Art der Besteuerung in Erwägung zu nehmen, und eventuell mit den für die fragliche Steuer ver⸗ bundenen Regierungen in Verhandlung zu treten. Es wird durch einen solchen Steuer⸗-Modus bekanntlich auch die Verwerthung der verfaulten Kartoffeln begünstigt.

Wenn die Aufgabe eine direkte Besteuerung des Spiritus verlangt, so heißt dies, sie will den in einer Brennerei gewonnenen Spiritus nach Quantität und Qualität vermessen wissen. Selbst⸗ redend darf der hierbei einzuschlagende Modus weder für die Steuerbehörde noch für die Produzenten erheblich belästigender sein als die gegenwärtige Maisch⸗Steuer; es muß daher das in Vorschlag zu bringende Verfahren nicht nur dies im Allgemeinen berücksichtigen, sondern es muß auch die dabei in Anwendung zu bringende Kontrole gegen Defraude in eben dem Maße sichern, als dies bei der Maischsteuer der Fall ist. Es wird daher ver⸗ langt, daß die vorgeschlagenen Kontrolmaßregeln genau präzisirt und die Sicherstellung vermittelst derselben nachgewiesen werde. Ferner, daß an einem gewissen Verwaltungs⸗Bezirk nachgewiesen werde, was die jetzige Steuer⸗Beaufsichtigung und Kontrole dem Staate kostet, und was die künftige in Vorschlag gebrachte in dem⸗ selben Bezirke kosten werde. Nur wenn dies geschehen, kann das

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Allergnädigst geruht:

Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes vom Orden Philipps

der Session eintrat, bevor die damalige ihren Kommissionen über den Berathung nehmen konnte, die allgemeine Einführung beiden Häusern des Landtags zur nahme zugehen. (Pr. CE.)

Finanzministerium darüber urtheilen, und mit den Zoll⸗Vereins⸗

Staaten darüber verhandeln.

Mit Bezug auf die vorstehend bezeichneten Verhältnisse wird hiermit Demjenigen, welcher von den vorberegten Veege.

nach dem Urtheile des Königlichen Landes⸗Oekono⸗

mie⸗Kollegiums den besten für die vorbezei

1 1“ zeichnete Be⸗ steuerungsart dem Königlichen 20,8 Penngnte⸗ddeccen bis zum 1. Februar 1856 einreicht, eine Prämie von Vier und Zwan⸗

Saäandow, den 16. Oktober 1855. Freiherr von Senfft.

Angekommen: Se. Durchlaucht der General der Kavallerie à la suite der Armee, Prinz Friedrich von Hessen⸗Kassel, von Schloß Rumpenheim.

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Berlin, Dezember. Se. Majestät der dem Ober⸗Hofmeister Ihrer Majestät der Königin, Grafen von Dönhoff, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Königliche

Großmüthigen zu ertheilen.

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Preußen. Berlin, 6. Dezember. In der heutigen bten Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde die Wahl des Präsidenten vorgenommen, zu welcher 329 Stimmzettel abge⸗ geben wurden, so daß die absolute Majorität 165 betrug. Davon erhielten Stimmen: der Abgeordnete Graf Eulenburg 187, der Abgeordnete Graf Schwerin 138, der Abgeordnete von Arnim (Neustettin) 3. Der Graf Eulenburg wurde darauf als Präsident proklamirt und erklärte sich, indem er einige Worte des Dankes sprach, zur Annahme des Amtes bereit. sah

Durch Königlichen Erlaß vom 26. März d. J. waren vie Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, so wie der Finanz⸗Minister, ermächtigt worden, den damals versammelten Kammern einen Gesetzentwurf, betreffend die Einführung eines allgemeinen Landesgewichts, vorzulegen. Da der Schluß ge Zweite Kammer das von Entwurf abgegebene Gutachten in so wird die Vorlage, welche bekanntlich des Zollgewichts bezweckt, nunmehr

verfassungsmäßigen Beschluß⸗

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Köln, 5. Dezember. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen traf heute früh 6 Uhr, mit⸗ telst Extrapost von Koblenz kommend, hier ein, und setzte die Reise nach Berlin mit dem 6 Uhr abgehenden Schnellzuge fort.

(Köln. Ztg.) 6

Koblenz, 4. Dezember. Der gestrige Geburtstag Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Louise von Preußen wurde ganz still und so zu sagen nur en famille begangen. Mit⸗ tags fand gewöhnliche Sonntags⸗Parade auf dem lemens⸗Platze statt, welche Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen, gefolgt von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Wilhelm und umgeben von einer zahlreichen Suite, abnahm. Nach der Parade wurde das hiesige Offizier⸗Corps zur Gratulation im Residenzschlosse zugelassen, welcher Nachmittags ein Familien⸗ Diner und Abends ein Thee folgte, zu welchem die hier anwesenden Fremden von Distinction, so wie die Spitzen

waren. (Cobl. Z.)

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