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darin dem Justiz⸗Minister beigelegten Ermächtigung, unter Vorbe⸗
halt etwaiger weiterer sich als nothwendig ergebender Anordnungen,
Folgendes bestimmt. 8
I1. Hinsichtlich der westlichen Provinzen: 8.e
1) Jedes der vier Obergerichte zu Münster, Paderborn,
Hamm und Arnsberg bildet in den in §§. 2 — 3 der
Verordnung vom 12. November 1855 erwähnten prozes⸗ slualischen Angelegenheiten der vormaligen Reichsstände seseines Departements die erste Instanz.
2] Zur Verhandlung und Entscheidung der zu 1. bezeichneten
AKRKeechtsangelegeuheiten werden bei jedem der gedachten vier nb- besondere Senate von fünf Mitgliedern
ormirt.
3) Die zweite Instanz in diesen streitigen Rechtsangelegen⸗
heiten bildet
a) für die Obergerichte zu Paderborn, Hamm und Arns⸗
berg das Appellationsgericht zu Münster,
b) für das Obergericht zu Münster das Appellations⸗
gericht zu Paderborn.
Bei jedem der beiden Obergerichte zu Münster und
Paderborn wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser
pprozessualischen Angelegenheiten zweiter Instanz ein Senat vpon sieben Mitgliedern errichtet.
4) Die in der Instruction vom 30. Mai 1820 §. 19 lit. a
bis c. einschließlich (§. 4 der Verordnung vom 12. No⸗
vember 1855) bezeichneten nicht streitigen Rechtsangelegen⸗
heiten der vormaligen Reichsstände werden bei den Ober⸗
gerichten zu Paderborn und Hamm in einer aus fünf,
bei den Obergerichten zu Münster und Arnsberg in einer
aus vier Mitgliedern bestehenden Abtheilung bearbeitet.
Für diese Abtheilungen sind Mitglieder zu wählen, die
nicht dem zu 1) erwähnten Senat für streitige Rechts⸗
angelegenheiten erster Instanz angehören.
5) Der Justiz⸗Senat zu Ehrenbreitstein verhandelt die streitigen und nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erster Ihnstanz der mittelbar gewordenen Fürsten und Grafen seines Departements im Plenum seines Kollegiums.
Die Functionen des Gerichts zweiter Instanz für die streitigen Rechtsangelegenheiten (§§. 2 — 3 der Ver⸗
b ordnung vom 12. November 1855) des Departements
werden dem Avppellationsgericht zu Arnsberg überwiesen.
6) Für den Fall, daß bei den vorstehend erwähnten Ober⸗ gerichten wegen etwa eintretender gesetzlicher Verhinderungs⸗
gründe eine genügende Zahl von Richtern für die Ver⸗ heandlung und Entscheidung einer streitigen Rechsangele⸗ genheit erster Instanz — in Civilsachen drei, in Straf⸗ sachen fünf Richter — nicht vorhanden sein sollte, wird substituirt: 2) dem Obergericht zu Münster das Obergericht zu Hamm, b) dem Obergericht zu Paderborn das Obergericht zu Arnsberg, c) dem Obergericht zu Hamm das Paderborn,
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Obergericht zu
d) dem Obergericht zu Arnsberg das Obergericht zu
Paderborn, e) dem Obergericht zu Ehrenbreitstein das Obergericht zu Hamm. Die hiernach etwa eintretende Substitution hat keinen Einfluß auf die Kompetenz zweiter Instanz, vielmehr hat stets dasjenige Obergericht, welches die Appellations⸗In⸗ stanz für das ursprünglich zuständige — nicht für das substituirte — Gericht erster Instanz nach den vorstehen⸗ den Bestimmungen unter Nr. 3 und 5 bildet, in zweiter Instanz zu verhandeln, zu entscheiden und auf Beschwerden in prozessualischen Angelegenheiten zu befinden. I. Hinsichtlich der östlichen Provinzen werden 1) bei dem Kammergericht und bei jedem der Obergerichte zu Königsberg, Marienwerder, Insterburg, Frankfurt, Stettin, Breslau, Glogau, Ra⸗ tibor, Posen, Bromberg, Magdeburg und MNaum burg fuͤr die streitigen Rechtsangelegenheiten der zu den vormals reichsständischen Familien gehörigen Per⸗ sonen (§§. 2—3 der Verordnung vom 12. November 1855) zwei Senate, der eine von fünf Mitgliedern für die erste und der andere von sieben Mitgliedern für die zweite Instanz gebildet. Dem Senat erster Instanz werden zugleich die nach §. 19 Litt. b. und c. der Instruction vom 30. Mai 1820 (§. 4 der Verordnung vom 12. November 1855) etwa vorkommenden Angelegenheiten der nicht streitigen Ge⸗ richtsbarkeit überwiesen. Bei den Obergerichten zu Köslin und Halberstadt werden die streitigen Rechts⸗Angelegenheiten (§§. 2 — 3 der Verordnung vom 12. November 1855) erster In⸗
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stanz und die nach §. 19 Litt. b. und c. der Instruetige, vom 30. Mai 1820 etwa vorkommenden vlap effrvctin Rechts⸗Angelegenheiten der zu den Familien der 8an, gen Reichsstände gehörigen Personen in Senaten, w sa- * fünf Mitgliedern bestehen, bei dem Obergericht 8 2 ber i 9 8 b- . 1.“ aber im Plenum des Kollegiums ver⸗ 1henn . des a. in streitigen, Nr. 2 erwähnten Obergerichten anhängi Angelegenheiten der mittelbar it ede. e Pürsdechte. Grafen und der Mitglieder ihrer Familien bildet für 9 Obergerichte zu Köslin und Greifswald das Appellationg⸗ gericht zu Stettin, für das Obergericht zu Halberstadt „das Appellationsgericht zu Magdeburgg. III. Die Obergerichte, bei welchen für die streitigen Rechts⸗ Angelegenheiten der zu den vormals reichsständischen Familien 8 gehörigen Personen nur ein Senat besteht, haben sich bei ihren Entscheidungen und Verfügungen der gewöhnlichen Be⸗ zeichnung ohne weiteren Zusatz zu bedienen. Dagegen ist voon denjenigen Obergerichten, bei welchen nach den vorstehen⸗ den Bestimmungen (unter II. Nr. 1) zwei Senate für die erste und zweite Instanz gebildet werden, jener Bezeichnung in streitigen Rechts⸗Angelegenheiten der Zusatz „Erster . Senat“ und beziehungsweise „Zweiter Senat“ beizufügen. „Indem die vorstehenden Anordnungen den sämmtlichen Ge⸗ richtsbehörden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht werden,
bei den unter II.
werden die Präsidien der betreffenden Obergerichte gleichzeitig auf⸗
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gefordert, wegen Vertheilung der Mitglieder in die danach zu bil⸗
denden Senate und wegen Bestimmung der in Verhinderungsfällen
nothwendig werdenden Ergänzungsrichter ungesäumt Vorschläge
zu machen. erlin, den 17. Dezember 1855.
sämmtliche Gerichtsbehörden, mit Aus⸗ schluß derer im Bezirk des Appella⸗ tionsgerichtshofes zu Köln. 88
Erkenntniß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 20. September 1855 — betreffend die Bestrafung von Chaussegeld⸗Contraventionen.
1) Jedes einzelne Umfahren einer Chausseegeld⸗Hebestelle, und über⸗ haupt jedes einzelne Unternehmen, sich der Entrichtung des Chausseegel⸗ n6 zu entziehen, ist selbstständig mit der vorgeschriebenen Strafe zu be— legen. 2.,) Wo verschiedene selbstständige Handlungen vorliegen, ist es un— statthaft, ein fortgesetztes Vergehen ꝛc. anzunehmen. . Chausseegeld⸗Tarif vom 29. Februar 1840. Zusätzliche Vorschriften Nr. 5
8 S. 98. Strafgesetzbuch §. 56. 1 b In der Untersuchung wider den Landwirth K. zu B., auf die Nich⸗ tigkeitsbeschwerde des Königlichen Ober-⸗Staatsanwalts zu M.
hat das Königliche Ober⸗Tribunal, Senat für Strafsachen, zweite Ab Itheilung, in der Sitzung vom 20. September 1855 zc. in Erwägung,
daß der erste Richter thatsächlich festgestellt hat, daß von dem An—
geklagten am 12. Oktober 1854 zweimal die Barriere von K. mit
seinem Fuhrwerk passirt worden, ohne Chausseegeld zu bezahlen;
1 daß diese Feststellung völlig unangefochten geblieben ist und daher wie auch geschehen, der Entscheidung des Appellationsrichters unbverän- dert zum Grunde gelegt werden mußte; in Erwägung,
daß die Nr. 5 der zusätzlichen Vorschriften zu dem Tarif zur Er⸗ hebung des Chausseegeldes vom 29. Februar 1840 bestimmt:
„Wer eine Chausseegeld⸗Hebestelle umfaͤhrt ꝛc. oder überhaupt
es unternimmt, sich der Entrichtung des Chausseegeldes auf
irgend eine Art ganz oder theilweise zu entziehen, erlegt, außer der vorenthaltenen Abgabe, deren vierfachen Betrag, mindestens aber einen Thaler als Strafe“;
daß bei der Anwendung dieser Strafbestimmung auf jenen That— bestand es nicht zweifelhaft sein kann, daß den Angeklagten, da derselbe sich einer zweimaligen Chausseegeld⸗Defraudation schuldig gemacht wegen einer jeden derselben eine Strafe von einem Thaler und mithin
im Ganzen eine Geldbuße von 2 Thalern treffen muß;
deaß in dieser Art auch ganz richtig von dem ersten Richter er—
kannt worden ist; in Erwägung,
daß, wenn hiergegen der Appellationsrichter den Angeklagten nur zu einer Geldbuße von im Ganzen einem Thaler verurtheilt hat, hierin eine Verletzung der Strafbestimmung jener Nr. 5 angetroffen werden muß, weil bei dieser Entscheidung die letztere auf die eine der beiden
Chausseegeld⸗Defraudationen gar nicht zur Anwendung gekommen, die
eine derselben vielmehr ganz unbestraft geblieben ist; deaß der Avppellationsrichter seine Entscheidung zwar durch die
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Erwägung zu rechtfertigen gesucht hat, daß ein Grund nicht vorliege, das Hin und Her, jedes besonders, mit einem Thaler Strafe zu bele⸗ gen, indem vielmehr dieses Hin und Her als eine fortgesetzte Hand⸗ lung zu betrachten sei; 1 daß diese Auffassung jedoch, selbst abgesehen davon, daß von dem ersten Richter ein solches Hin und Her thatsaͤchlich gar nicht festgestellt worden, nicht für richtig zu halten ist; daß hier von einem blos fortgesetzten Vergehen um deswillen nicht die Rede sein kann, weil es im Wort und Sinn der Nr. 5 der obge⸗ dachten zusätzlichen Bestimmungen liegt, jedes einzelne Umfahren einer Hebestelle und uüberhaupt ein jedes einzelne Unternehmen, sich der Ent⸗ richtung des Chausseegeldes zu entziehen, selbstständig mit der vorgeschrie⸗ benen Strafe ohne alle Rücksicht darauf zu belegen, in welcher Weise die Defraude selbst verübt worden; daß daher auf jede der beiden fraglichen Defraudationen, da sie nach dem §. 56 des Strafgesetzbuchs als verschiedene selbstständige Handlungen anzusehen, sie auch nur mit einer Geldbuße (Gesetz vom 3. März 1853) bedroht sind, die volle gesetzliche Strafe zur Anwen⸗ dung kommen und auf solche vereinigt gegen den Angeklagten erkannt werden muß; .“ 1 4 ““ .“ daß hiernach das Appellations⸗Erkenntniß wegen Verletzung der Nr. 5 jener zusätzlichen Bestimmungen der Vernichtung unterliegt; daß zugleich aber in der Sache selbst das erste Erkenntniß, da dasselbe eine ganz richtige Entscheidung enthält, auf die Appellation des Angeklagten lediglich zu bestätigen ist, außer daß aus selbigem die in ein Straferkenntniß nicht gehörende Verurtheilung des Angeklagten zur Nachzahlung der vorenthaltenen Abgabe fortbleibt; daß endlich die Entscheidung des Kostenpunktes durch die Bestim⸗ mung des §. 178. der Verordnung vom 3. Januar 1849 gerechtfer⸗ tigt wird; für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Kriminal⸗Senats des Königlichen Appella⸗ tionsgerichts zu M. vom 27. April 1855 zu vernichten, und in der Sache selbst auf die Appellation des Angeklagten das Erkenntniß des Kommissarius des Königlichen Kreisgerichts zu D. vom 6. März 1855, jedoch unter Fortfall der Verurtheilung des Angeklagten zur Nach⸗ zahlung des defraudirten Chausseegeldes mit 2 Sgr. 8 Pf., zu bestätigen, dem Angeklagten auch die Kosten aller Instanzen zur Last zu legen. 1
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Die Berufung des Lehrers Friedrich Gustav Adolph Breddin zum ordentlichen Lehrer an der höheren Gewerbs⸗ und Handelsschule zu Magdeburg ist genehmigt worden.
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Finanz⸗Ministerium. “ 89 Cirkular⸗Verfügung vom treffend die Portofreiheit des amtlichen Schrift⸗ wechsels in Zollvereins⸗Angelegenheiten.
8
Nach Artikel 16 zu 3 des Schlußprotokolls vom 4. April 1853. zu dem Artikel 30 des offenen Vertrages über die Fortdauer und die Erweiterung des Zollvereins von demselben Tage soll der ge⸗ sammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangele⸗ genheiten zwischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zollvereins auf den Brief⸗ und Fahr⸗ posten portofrei befördert und zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereins⸗Sache“ versehen werden.
Ew. zc. wollen den Hauptämtern jene Bestimmung zur Nach⸗ achtung und mit der Erlänterung bekannt machen, daß sich die dar⸗ nach zulässige Portofreiheit nur auf Briefe und Pakete mit Akten, nicht aber auf Gelder oder auf Pakete, welche andere Gegenstände WW,.,,,“/A “
Berlin, den 29. Juni 1855.
An 11““
Abschrift zur Kenntnißnahme, um auch die Regierungs⸗Haupt⸗
Kassen darnach mit Anweisung zu versehen. 8 88
Berlin, den 29. Juni 1855.
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29. Juni 1855 — be⸗
Verfügung vom 30. September 1855 — fend die Stempelfreiheit der sogenannte 1] Extraditionsscheine.
Amte auf den Bericht vom 17. d. Mts. unter Rücksendung der eingereichten Anlagen erwidere, scheine als Cessionen nicht ansehen, nicht um die Uebertragung eines besonderen Forderungs⸗ rechts gegen Festsetzung einer Valuta handelt. Der Zweck dieser Extraditionsscheine ist kein anderer, als der, der Packhofs⸗ verwaltung davon sichere Mittheilung zu machen, daß die Disposi⸗ tionsbefugniß über die niedergelegten Waaren Seitens des Nieder⸗
indem
legers, auf dessen Namen der Niederlageschein lautet, an den an⸗
derweiten im Extraditionsschein benannten Eigenthümer oder son⸗ stigen Disponenten übergegangen ist, und erfordern dergleichen, unter der bloßen Privatunterschrift des Niederlegers ausgestellte Bedingungen tarifmäßig einen Stempel nicht. In Zukunft ist da her der Cessionsstempel dazu nicht weiter zu erfordern.
Der General⸗Direktor der Steuern.
das Haupt⸗Steueramt für ausländische Gegenstände hier.
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v“ Verfügung vom 20. Oktober 1855 — die Stempelpflichtigkeit einseitig “
Ew. ꝛc. haben das zweite vom Vermiether unterschriebene Exemplar des Vertrages vom 8. September 1850 zwischen Ihnen und dem N. erhalten, während das von Ihnen unterzeichnete Ver⸗ trags⸗Exemplar sich in den Händen des Vermiethers befunden hat. Nach Art. 1325 des Civilgesetzbuchs sind Urkunden unter Privat⸗Unter⸗ schrift, welche gegenseitige Zusagen enthalten, gültig, wenn so viele Origi⸗ nalien davon gemacht sind, als es Parteien giebt, die ein verschie⸗ denes Interesse dabei haben. Jede Urkunde unter Privat⸗Unter⸗ schrift hat gegen denjenigen Beweiskraft, welcher sie unterschrieben hat (Art. 1323). Deshalb ist es auch nicht nothwendig, daß jedes Exemplar der Urkunde über einen zweiseitigen Vertrag von beiden Theilen unterzeichnet wird; es genügt vielmehr, daß das Exemplar, welches der einen Partei eingehändigt wird, von der Gegenpartei unterschrieben worden ist. Es liegt also hier ein, durch eine gül⸗ tige Urkunde verbriefter Miethsvertrag vor, welcher der Stempel⸗ steuer unterworfen ist u. s. w. “ h1““
Berlin, den 20. Oktober 1855.
vollzogener
8
den Friedensrichter N. zu N.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
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Bekanntmachung vom 22. Dezember 1855 — be⸗ treffend die Ausreichung der Zins⸗Coupons Ser. II. zu den Stamm⸗Actien der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn.
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 295.
S. 2196.)
Mit Bezug auf das Publikandum vom 16ten d. M,., betreffend die Ausreichung der Zins⸗Coupons Ser. II. zu den Stamm⸗Actien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn,
machen wir hierdurch wiederholt bekannt, daß die Actien nicht an uns, noch an die Kontrole der Staats⸗Papiere, sondern an die hiesige Hauptkasse der Königlichen Direction der Niederschlesisch⸗ Märkischen Eisenbahn zur Beifügung der Coupons einzureichen sind.
Actien, welche uns dessenungeachtet noch zugehen, werden den Einsendern ohne Weiteres zurückgesandt werden.
Berlin, den 22. Dezember 1855.
Natan. Rolcke. Gamet.
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die sogenannten Extraditions⸗ es sich dabei
Im gesetzlichen Sinne lassen sich, wie ich dem Haupt⸗Steuer⸗-⸗
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