Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. Uebersicht der im Winter⸗Semester 1855 — 1856 auf den höheren landwirth⸗ schaftlichen Lehr⸗Anstalten des Staates Studirenden.
1) Staats⸗ und landwirthschaftliche Akademie zu Eldena: 8 Studirende aus dem vorigen Semester 21 Neu Auf eiig ihlent . .... 119
zusammen 40 2) Landwirthschaftliche Lehr⸗Anstalt zu Proskau:
— Studirende aus dem vorigen Semester 25 Neit Ansgehohenttgne.. ..... . . .. 639 ““ zusammen 64 3) Landwirthschaftliche Lehr⸗Anstalt zu Poppelsdorf: Studirende aus dem vorigen Semester 24
82 Nen Llusgeitvmmene .. . 22
zusammen 46
Von der Gesammtzahl von 150 Studirenden sind gebürtig: ö.“ öö ö3— ö1 öHöZ 4135
überhaupt Inländer 132 A 11688
Gesammt⸗Summe 150.
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Die Bank⸗Buchhalterei⸗Assistenten Blanc, Krümmel und Herrmann zu Berlin, der Bank⸗Kassirer de la Croix zu
Magdeburg und die Bank⸗Buchhalterei⸗Assistenten Neumann zu
Magdeburg, Fahle zu Dortmund und Possart zu Crefeld sind
zu Bank⸗Buchhaltern ernannt worden.
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“ 1“ P“ 8 v““ Angekommen: Der General⸗Major und Ko
Die philoso kultät
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3 a) Inländer mit dem Zeugnksßs der Reife.... St niee b) Inländer mit dem 3 I
der Nichtreife nach' 1. 4. Juni 1834.. . .he . e) Inländer ohne Zeugniß der hs92 Reife nach §. 36 des Regle ments vom 4. Juni 1834.. 40 8e
Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Universität als zum Hören der Vorlesungen berechtigt:
1) nicht immatrikulirte Pharmazeuten.. .......
2) nicht immatrikulirte der Zahnheilkunde Beflissene... .. 19
3) Eleven des
4) Eleven der medi
Friedrich⸗Wilhelms⸗ Fesütuis zinisch⸗chirurgif
12
chen Akademie für
Militair und bei derselben attachirte
der Armee
6) Berg⸗Eleven.. ““ “ 7) Remunerirte Schüler der Akademie der Künste. “ 6 Die Gesammtzahl der nicht immatrikulirten Huhhrer ist .
34
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Es haben folglich an den Vorlesungen Theil genommen im Ganzen 2
Preußen.
Nichtamtliche 3 Charlottenburg, 24. Dezember. Ihr
Majestäten der König und die Königin wohnten gestern Vormittag dem Gottesdienste in der hiesigen Schloß⸗Kapelle bei
welchen der General⸗Su Gegen Abend fuhre
perintendent Hofprediger Hoffmann abhielt. n Se. Majestät der König zur Leichenfeier
für den seligen Fürsten von Pleß nach Berlin und kehrten hierhe
zurück.
„Ihre Majestät die Königin hatten Sich inzwischen nach dem hiesigen Waisenhause begeben und der Weihnachtsbescheerung daselbst
beigewohnt.
„Ratibor, 22. Dezember. Der Eilzug ist ohne Anschluß des Wiener Zuges um 4 Uhr 37 Min. von Oderberg abgegangen. Düsseldorf, 22. Dezember, 6 ¼ Uhr Abends. Die Post aus
England ist ausgeblieben. „Köln, 23. Dezember. Friedrich Wilhelm
Se. Königliche Hoheit der Prin
von Preußen traf heute früh 8 Uhr,
von Berlin kommend, mit dem Köln⸗Mindener Eourierzuge zu Deutz ein und setzte mittelst Extrapost die Reise nach Koblenz fort.
(Köln. Ztg.)
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morgen ihr Anliegen der zur Prüfungldes Zollreform⸗Gesetzentwurfs niedergesetzten Kommission vortragen.
Eine Depesche aus Madrid, vom 20. Dezember, lautet: „Die Cortes haben die von der Regierung begehrte Ermächtigung zur Erhebung der Steuern noch nicht votirt, man zweifelt aber an ihrer Genehmigung nicht. Die allgemeine Budget⸗Kommission hatte gestern jene Ermächtigung mit 11 gegen 10 Stimmen ver⸗ weigert; heute jedoch hat sie sich für das Begehren der Regierung erklärt. — Es scheint gewiß, daß Bruil Finanz⸗WMinister blei⸗ ben wird.
Italien. Die turiner Deputirten⸗Kammer beschäftigte sich in ihrer Sitzung vom 17. Dezember mit dem Budget des Justiz⸗ Departements. Hinsichtlich der Bewilligung einer Subsidiensumme von 6000 Frs. zu Gunsten des Waldenser⸗Kultus erhob sich eine längere Debatte. Die Votirung der 6000 Frs. erfolgte schließlich mit großer Majorität. Nur ungefähr 20 Mitglieder, der äußersten Rechten und der äußersten Linken angehörig, stimmten dagegen. In derselben Sitzung entschied sich die Kammer mit sehr schwacher Majorität dafür, daß die Regierung die Bewilligung besonderer Subsidien für die Geistlichkeit der Insel Sardinien nur auf dem Wege eines besonderen Gesetzentwurfes beantragen könne.
Die toskanische Regierung hat ein amtliches Verbot gegen den Eintritt in die englisch⸗italienische Legion erlassen.
Griechenland. Athen, 14. Dezember. Der K. K. Inter⸗ nuntinus Freiherr von Prokesch weilt zur Zeit noch hier; gestern fand ihm zu Ehren Hoftafel statt. Ungeachtet des besten Willens der Regierung, dem Räuberunwesen zu steuern, währt dasselbe doch in einigen Gebieten wie früher fort.
Türkei. Aus Triest, 21. Dezember, wird der „Agentur Havas“ telegraphirt: „Berichte aus Konstantinopel vom 10. melden, daß die Russen Vorbereitungen treffen, in der Krim während dieses Winters die Offensive zu ergreifen. Am 5. Dezember haben die englisch⸗französisch⸗sardinischen Truppen⸗Befehls⸗ haber mit dem Divan eine Convention abgeschlossen, wonach den verbündeten Truppen das Recht zusteht, zur Ahndung von Ver⸗ brechen und Vergehen in Konstantinopel mitzuwirken.“
Nußland und Polen. St. Petersburg, 18. Dezember. Die hiesigen Blätter enthalten nachstehende ergänzende Dokumente zu dem Berichte des General-Adjutanten Murawieff über die Uebergabe der Festung Kars:
1) Brief des Muschir des anatolischen Corps Mahmed⸗Wassif⸗ Pascha an Se. hohe Excellenz den Oberkommandirenden der kaukasischen Truppen vom 15. Rabiul⸗Awwel'’' 1272 (14. November 1855). (Ueber⸗ setzt aus dem Türkischen.)
Hochgestellter, hochbeamteter, scharfsinniger und sehr edler General Murawieff I. Der sich hierorts befindende Würdenträger der hohen eng⸗
Gegenwehr der Karsschen Garnison behalten alle Offiziere derselben von allen Graden ihre Degen. Alle Truppen, welche die Garnison von Kars bilden, mit Ausnahme derer, welche Krankheits halber in den Hospitälern sich be⸗ finden, sollen in voller Bewaffnung, unter Trommelschlag und mit wehen⸗ den Fahnen, nachdem sie vorher die Ladung aus den Waffen gezogen, aus der Festung rücken, und sich um 10 Uhr Morgens bei den Ruinen des Dorfes Gumbet sammeln. Dort stellen sie sich bataillonweise in einer Gesammtkolonne auf; die nach ihren Regimentern geordneten Ar⸗ tilleristen bilden eine eigene Kolonne. Die Rediffs, Lasen und Baschi⸗ Bozuks stellen fich in der Entfernung einer halben Werst von den übrigen Truppen besonders auf. Die Garnison legt die Waffen, so wie anch die Fahnen und sämmtliches Kriegszubehör nieder und stellt sich in der oben beschriebenen Ordnung vor ihren Gewehren auf. Darauf nähert sich dem russischen Ober⸗Kommandirenden der Muschir, Ober⸗Kommandi⸗ rende der anatolischen Armee, und händigt ihm den Napport über die numerische Stärke seiner Truppen ein, so wie über den Bestand des mi⸗ litairischen Besitzthums, das laul der Capitulationsakte abzutreten ist. Sodann schreiten die von Seiten der russischen Armee dazu bestimmten Personen zum Appell und zur Verifizirung des Bestandes der Offiziere und Soldaten der türkischen Armee. Dies ins Auge fassend müssen die türkischen Behörden Verzeichnisse über den Bestand der ihnen unter⸗ gebenen Truppentheile in Bereitschaft halten. Nach Beendigung der Verifizirung, marschiren sämmtliche Kriegsgefangene, ihre Offiziere an der Spitze der Kolonnen, an die Brücke Tschiwtli⸗Tschai, wo die zur Bedeckung bestimmten russischen Truppen sie in Empfang nehmen. Die⸗ jenigen von den türkischen Truppen, welche die Erlaubniß erhalten haben, in ihre Heimath zurückzukehren, (worüber in den folgenden Artikeln die Rede sein wird), nehmen unter einer besonderen Bedeckung die Richtung nach Tamra, und schlagen ihr Nachtlager in der Ortschaft Kotanly auf. Diese Truppen sind gehalten, die Bewohner dieser Ortschaft unangetastet zu lassen und sich keinerlei Art von Willkür zu erlauben. Am andern Morgen wird diese Kolonne ihren Marsch in derselben Ordnung fort⸗ setzen und zur Nacht in der Ortschaft Tosanly Halt machen. Am dritten Tage, wenn der Fuß des Ssaganlug⸗Gebirges erreicht ist, bleiben die russischen Truppen zurück und die Türken seten ihren Marsch über das Gebirge fort. Auf der Route von Erzerum sind die Türken gehalten, nicht bis zur Ortschaft Bardus vorzudringen, wo russische Miliz steht. Diejenigen zurückgebliebenen Türken, welche im Laufe von 24 Stunden nach dem letzten Nachtlager den Ssaganlug nicht überschritten haben, werden als Kriegsgefangene angesehen werden. Die türkischen Behörden verpflichten sich dahin, daß bei Räumung der Stadt und Festung voen Kars in den Hospitälern eine hinreichende Zahl von Aerzten und Lazareth Bedienten zur Pflege der Kranken bis zur völligen Heilung derselben zurückbleibt. 1 “ „Art. 3. „Das Privat⸗Eigenthum sämmelicher Grade der Armee bleiht unangetastet.“ Jeder, der zum Armeebestande gehört, hat die Er⸗ laubniß, seine Habe zu verkaufen oder zu behalten, übernimmt jedoch den Transport derselben auf seine Kosten. Art. 4. „Die Landesbewaffnung (Redifs, Baschi⸗Bozuks, Lasen) er⸗ hält, nachdem ihr numerischer Belauf fixirt und verifizirt ist, Erlaubniß, nach Hause zurückzukehren.“ Die in den Hospitälern befindlichen Redifs, Baschi⸗Bozuks und Lasen haben nach ihrer Genesung dieselben Rechte und sfind denselben Bedingungen unterworfen. 9 Art. 5. Die nicht zur Front Gehoͤrenden, wie Schreiber, Ueber⸗
Mecklenburg. Sternberg, 22. Dezember. Gestern lischen Krone, Se. Excellenz Ferik⸗Williams⸗Pascha ist von unserer Seite
Magdeburg, von Steinmetz, von Magdeburg.
haben Dem Commandeur des 19ten Infanterie⸗
Berlin, 24. Dezember. Se. Majestät der König Allergnädigst geruht: Regiments, Obersten von Müller, und dem Major von Grevenitz im 10ten Husaren⸗Regiment, die Erlaubniß zur An⸗ legung des ihnen verliehenen Komthur⸗Kreuzes zweiter Klasse vom Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Haus⸗Orden; so wie dem Pre⸗ mier⸗Lieutenant Baron von Vietinghoff, gen. Scheel, im 19ten Infanterie⸗Regiment, zur Anlegung des ihm verliehenen emaillirten Verdienst⸗Kreuzes desselben Ordens zu erthe
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Summarische Uebersicht der immatrikulirten Stu⸗ direnden auf der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Berlin von Michaelis 1855 bis Ostern 1856.
Von Ostern bis Michaelis 1855 sind gewesen Davon sind abgegangen Es find demnach geblieben. Dazu sind in diesem Semester angekommen..... Die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt dahe Die theologische Fakul⸗ Inländer.. täͤt zählt: (Ausländer.
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Ausländer
Die juristische Fakultät Inländer.. zählt: Die medizinische Fakul⸗ Inlaͤnder täͤt zählt: Ausländer
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wurden nach Verlesung der beiden Landtags⸗Abschiede von Schwerin und Strelitz die Verhandlungen unseres Landtags geschlossen.
Baden. Karlsruhe, 22. Dezember. Gestern Mittag ist der Staatsminister a. D., Chr. Fr. von Boeckh, nach kurzem Kran⸗ kenlager im Alter von 78 Jahren verschieden. (Karlsr. Ztg.)
Belgien. Brüssel, 22. Dezember. Der Adjutant des Königs, General Baron Chazal, ist mit Aufträgen an den König von Sardinien, dem er zugleich den Groß⸗Cordon des Leopold⸗ Ordens überbringt, nach Turin abgereist.
Großbritannien und Irland. London, 22. Dezem⸗ ber. Die „London Gazette“ vom gestrigen Abend veröffentlicht den mit Schweden abgeschlossenen Vertrag. Außerdem bringt sie zwei alte Krim-Depeschen vom 9. und 20. September, in welchen der Ober⸗Befehlshaber des englischen Genie⸗Corps, General⸗Lieutenant Sir H. D. Jones, sich in der anerkennendsten Weise über die Leistungen des ihm untergebenen Truppenkörpers ausspricht. Eine Depesche des Generals Simpson stimmt diesem Urtheile bei.
Sechshundert Mann des gegenwärtig in Briston liegenden 3ten leichten Infanterie-Regiments der deutschen Legion werden sich am nächsten Montag nach dem Kriegsschauplatze einschiffen.
Während der am 15. Dezember verstrichenen Woche hat der Metallvorrath der Bank von England um 326,150 Pfd. und ihr Notenumlauf um 901,020 Pfd. zugenommen.
Spanien. Aus Madrid wird unterm 17. Dezember berich⸗ tet: „Gestern Abends, nach einer sehr langen Konferenz, hat der Finanz⸗Minister von Herrn Pereire ein sechsprozentiges Darlehen von sechs Millionen Francs angenommen. Dieses Darlehen gilt als Vorläufer der Bewilligung der vom Credit Mobilier nachgesuchten Ermächtigung zur Errichtung einer Anstalt zu nachgesuchte Erlaubniß zur Rückkehr auf seinen pariser Posten empfangen. — Die Kommissare aus Barcelona, bereits bei Espartero und O'Donnell Audienzen hatten und von ihnen die Versicherung empfingen, daß die Lage der katalonischen Fabriken möglichst berücksichtigt werden solle, werden
Madrid. — Olozaga hat von den Cortes die
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bevollmächtigt und ernannt, Unterhandlungen über die Räumung von Kars zu führen; zur Benachrichtigung Ew. hohen Excellenz über diesen Umstand ist von mir dieser Brief geschrieben. Den 15. Rabiul⸗Awwel 1272.
2) Akte über die Uebergabe der Stadt und Festung Kars, abgefaßt auf den Grundlagen, welche der Oberkommandirende des kaukafischen Corps, General⸗Adjutant Murawieff, und der Kommissar Ihrer Majestät der Königin von England am 15. November im Hauptquartier Tschiwtli⸗Tschai unter einander festgestellt haben. (Uebersetzung aus dem Französischen.) Art. 1. „Die Festung ergiebt sich mit ihrem ge⸗ sammten Kriegsmaterial.“ Die zözuliezernden Geschütze dürfen nicht ver⸗ nagelt werden; die Laffetten und der übrige Apparat werden in dem Zustande ausgeliefert, in welchem sie sich gegenwärtig befinden; die Kriegs⸗ vorräthe, Pulver, Arsenale, Montur⸗Depots und Magazine werden in derselben Verfassung abgeliefert, in welcher sie sich laut offizieller Nach⸗ weise bis zum Tage der Uebergabe befanden. Auch aus den Archiben darf nichts genommen oder vernichtet werden. Die Truppen, welche Kars räumen, lassen Posten von drei Mann mit einem Unteroffizier an fol⸗ genden Punkten zurück: in jedem Fort, jeder Nedoute oder Batterie, so⸗ fern sie mit Artillerie armirt sind, bei jedem Pulvermagazin, Arsenal oder Militär⸗Depot, Hospital, Archiv, Kasse und jeder Moschee. Von⸗ Seiten der türkischen Behörden werden bei allem Krons⸗Eigenthum, wie z. B. bei der Kasse, den Arsenalen, der Artillerie, den Hospitälern, den Provisions⸗Depots und Archiven, besondere Kommissare ernannt, welche gehalten sind, den von dem russischen Ober-Kommandirenden ernannten Kommissaren dieses Eigenthum zu übergeben. Unmittelbar nach dem Ausmarsch der türkischen Truppen sollen die oben bezeichneten Posten im Beisein des gewesenen türkischen Kommandanten und des dazu bestimm⸗ ten russischen Kommandanten von russischen Truppen besetzt werden. Die türkischen Soldaten liefern ihre Waffen, die Kriegs⸗Munition und die Vorräthe den russischen Posten aus, und werden nebst ihren Anführern in die Redoute Kainly gebracht, wo sie die Anordnungen über ihre künf⸗ tige Bestimmung erwarten. Die Uebergabe aller weiter oben genannten Gegenstände durch die Kommissare erfolgt am Tage nach der Räumung der Festung. 1 “
Art. 2. „Die Garnison von Kars, welche sich nebst dem Oberkomman⸗ direnden der türkischen Armee und sämmtlichen Militair⸗Chefs kriegsge⸗ fangen ergiebt, rückt aus der Festung mit kriegerischen Ehren, vund legt ihre Waffen, Fahnen u. s. w. auf einem vorher verabredeten Platze nie⸗ der, von welchem aus sie laut Bestimmung des Ober⸗ Kommandirenden des russischen Corps weitermarschiren wird. Zum Zeugniß der tapferen
setzer, Lazareth⸗Diener, können nach Hause zurüͤckkehren, nachdem ihre Zahl vorher fixirt und verifizirt ist. 3 „Alrt. 6. „Dem General Williams wird das Recht eingeräumt, nach seiner Wahl in einem vorher dem General⸗Adjutanten Murawieff zur 8 Bestätigung eingereichten Verzeichnisse eine Anzahl Personen zu nennen, welchen das Recht ertheilt wird, in ihre Heimath zurückzukehren.“ In diesem Verzeichnisse dürfen keine Militairs enthalten sein, welche in der Unterthanenschaft einer der kriegführenden Maͤchte sich befinden.
Art. 7. „Sämmtliche in den Art. 4, 5 und 6 genannte Personen verpflichten sich durch ihr Ehrenwort, während der ganzen Dauer des gegenwärtigen Krieges dle Waffen gegen die Truppen ESr. Kaiserlichen Majestät nicht zu führen.“ b
Art. 8. „Die Einwohner der Stadt Kars vertrauen sich der Groß⸗ muth der russischen Regierung an, welche ihnen ihren Schutz zusagt. Sofort, nachdem die Truppen die Waffen gestreckt haben, müssen die Einwohner an den russischen Oberkommandirenden eine Deputation aus den angesehensten Personen abschicken, um ihm die Schlüssel der Stadt zu überreichen und ihre unbedingte Unterwerfung unter die Großmuth des darchlauchtigsten russischen Kaisers zu erklären.“
Art. 9. „Die Denkmäͤler und öffentlichen Gebäude der Stadt, welche der Regierung gehören, werden respektirt werden und unangetastet blei⸗ ben.“ Die russische Regierung, welche den Grundsatz hat, die Gebräuche und Traditionen sämmlicher ihrer Botmäßigkeit unterworfener Völker zu ehren, namentlich aber die der Religion geweihten Gebäude — wird ver⸗ hüten, daß den religiösen Denkmälern und historischen Erinnerungen von Kars irgend ein Schade zugefügt wird. Diese Akte ist bekräftigt und als echt anerkannt von den Unterzeichnern. Das Original haben unterzeich⸗ net: General-Major Williams und der Chef der Feld⸗Kanzlei des Ober⸗Kommandirenden des kaukasischen Corps, Oberst Kaufmann.“
Wyborg, 9. Dezember. Wir haben bereits seit vierzehn T gen sehr strenge Kälte und unser Hasen ist gleich den meisten des Finnischen Meerbusens durch festes Eis abgesperrt. Von einer Aufhebung der feindlichen Blokade haben wir bis jetzt noch nichts gehört.
Reval, 13. Dezember. Nach hier eingegangenen amtlichen Berichten haben sämmtliche Kreuzer der verbündeten Flotte seit meh⸗ reren Tagen den finnischen Meerbusen gänzlich verlassen und es ist somit jede Kriegsgefahr verschwunden. Obgleich eine