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1849

11. September

Eirk.⸗Verf. Annahme ausländischer Apotheker⸗Gehuülfen in diesseitigen Apotheken.......

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8 Erkenntniß des Köͤniglichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Unterhaltung der Landstraßen voon den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern der an der Straße liegen⸗ den Gegend Hand⸗ und Spanndienste zu fordern, im Rechtswege zu entscheiden seien . ....

Allerh. Erlaß. Statuten des Land⸗Dotations⸗Fonds für die evangelischen Pfarreien in der Provinz Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 9 Juni 1855, daß Streitigkeiten zwischen einer Gutsherrschaft und einer Gemeinde darüber, ob die erstere wider ihren Willen mit der letzteren einen gemein schaftlichen Armen⸗Verband zu bilden und demgemäß zu den W der Armenpflege in dem Gemeinde-Bezirk beizutragen verpflichtet, im Rechtswege zu entschei⸗ Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag mit der Nepublik Mexiko. Allerh. Kab.⸗Ordre. Rebidirtes Regulativ für die Verwaltuüng der Bezirksstraßen⸗Fonds der Rhein Provinz ...... Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte, daß, wenn bauliche Anlagen den öffentlichen Verkehr einer Stadtgemeinde hemmen und deshalb von Seiten der Polizei⸗ behörde untersagt werden, gegen dergleichen Anordnungen der Rechtsweg unzulässig ist, dagegen Strei⸗ tigkeiten über das Eigenthum des zu den baulichen Anlagen bestimmten Platzes, so wie die Ent⸗ schädigungs⸗Ansprüche, welche aus der Untersagung des Baues hergeleitet werden, dem Rechtswege Desgl. daß bei Einziehung der kommumalstäaͤndischen Abgaben in Neu⸗Vorpommern über den Einwand, daß die dortigen Beamten vermöge eines ihnen zustehenden Privilegiums von den Beiträgen zu der⸗ gleichen Abgaben befreit seien, im Wege Nechtens zu entscheiden seicc“ Desgl. daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Un⸗ terhaltung der Lanodstraßen von den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern hs 9 der Straße liegenden Gegend Hand⸗ und Spanndienste zu fordern, im Rechtswege zu entschei⸗ Desgl. betr. den Unterschied zwischen Kompetenz⸗Konflikten, welche auf Grund des Gesetzes vom 8. April 1847 und Konflikten, welche auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 erhoben werden, so wie die Unzulässigkeit von Regreß Klagen gegen Beamte, welche als Organe ihrer vorgesetzten Behörde deichpolizeiliche Maßregeln zur Ausführung bringen... . .. .... 88. .. Desgl. daß die Entscheidung der Frage: ob ein Weg als ein öffentlicher anzusprechen, d. b. ob der⸗ selbe als solcher für den öffentlichen Lerkehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, in das Gebiet der Verwaltung gehöre, Streitigkeiten dagegen zwischen einer Privatperson und dem Fiskus daruͤber, ob ein bestehender Weg als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und demgemäß vom Staate zu unterhalten sei, im ordentlichen Rechtswege von den Gerichten zu ent⸗ Desgl. daß gegen landesherrlich genehmigte wissen Lasten verpflichtet werden, ein Einspruch im Wege Rechtens nur aus werden könne, aus welchen der Nechtsweg gegen die Einziehung allgemeiner MWV“

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..7F5,2422—„.

Natifizirt am 31. Dezem⸗

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Gewährung von Unterstützungen für Militair⸗Familien während des Kriegszu⸗

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Beschlüͤsse der Kreisstaͤnde, durch welche Gemeinden zu ge⸗ solchen Gründen erhoben Staats⸗ und Kommunal⸗