hronologisch
8
enthaltenen
8
8. August 11. September
13. August
17 Septem ber
Cirk.⸗Verf. Annahme ausländischer Apotheker⸗Gehulfen in diesseitigen Apotheken...
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der “; daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Unterhaltung der Landstraßen von den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern der an der Straße liegen⸗
den Gegend Hand⸗ und Spanndienste zu fordern, im Rechtswege zu entscheiden seren:.... lllerh. Erlaß. Statuten des Land⸗-Dotations⸗Fonds für die ebangelischen Pfarreien in der Provinz Schletten. “
Erkenntniß des Königlichen 9 Junt 1855, daß Streitigkeiten zwischen einer Gutsherrschaft und einer Gemeinde darüber, ob die erstere wider ihren Willen mit der letzteren einen gemeinschaftlichen Armen⸗Verband zu bilden und demgemäß zu den
1 der Armenpflege in dem Gemeinde⸗ Bezirk beizutragen verpflichtet, im Rechtswege zu entschei⸗
Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag mit der Republik Mexiko. Ratifizirt
Kab.⸗Ordre. Gewährung von Unterstützungen für Militair⸗Familien während des Kriegszu⸗
Nebidirtes Regulativ — für die Verwaltung der Bezirksstraßen⸗Fonds der Rhein Provinz .. ...
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte, daß, wenn bauliche Anlagen den öffentlichen Verkehr einer Stadtgemeinde hemmen und deshalb von Seiten der Polizei⸗ behörde untersagt werden, gegen dergleichen Anordnungen der Nechtsweg unzulässig ist, dagegen Strei⸗ tigkeiten über das Eigenthum des zu den baulichen Anlagen bestimmten Platzes, so wie die Ent⸗ schädigungs-Ansprüche, welche aus der Untersagung des Baues hergeleitet werden, dem Rechtswege
Desgl. — daß bei Einziehung der kommunalständischen Abgaben in Neu⸗Vorpommern über den Einwand. daß die dortigen Beamten vermöge eines ihnen zustehenden Privilegiums von den Beiträgen zu der⸗ gleichen Abgaben befreit seien, im Wege Rechnsso““
Desgl. — daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Un⸗ terhaltung der Landstraßen von den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern 9 der Straße liegenden Gegend Hand- und Spanndienste zu fordern, im Rechtswege zu entschei⸗
Desgl. — betr. den Unterschied zwischen Kompetenz⸗Konflikten, welche auf Grund des Gesetzes vom 8. April 1847 und Konflikten, welche auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 erhoben werden, so wie die Unzuläaͤssigkeit von Regreß Klagen gegen Beamte, welche als Organe ihrer vorgesetzten Behörde deichpolizeiliche Maßregeln zur 111611A1A4AAX*“
Desgl. — daß die Entscheidung der Frage: ob ein Weg als ein öffentlicher anzusprechen, d. b. ob der⸗ selbe als solcher für den öffentlichen Perkehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, in das Gebiet der Verwaltung gehöre, Streitigkeiten dagegen zwischen einer Privatperson und dem Fiskus darüber, ob ein bestehender Weg als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und demgemäß vom Staate zu unterhalten sei, im ordentlichen Rechtswege von den Gerichten zu ent⸗
Desgl. — daß gegen landesherrlich genehmigte Beschlüsse der Kreisstaͤnde, durch welche Gemeinden zu ge— wissen Lasten verpflichtet werden, ein Einspruch im Wege Rechtens nur aus solchen Gründen erhoben werden könne, aus welchen der Nechtsweg gegen die Einziehung allgemeiner Staats⸗ und Kommunal⸗
0
.„ ⸗ ⸗ .. .. „ ..„ „ .
Gerichtshofes zur Entscheidun der Kompetenz⸗Konflikte vom 3
. . . . . EEEE11“ beö 8
9 6 69.. ⸗ ..„„ ⸗ „ . .
2 77„ . E“ .. . . . b1X
.„ „ „ .
. .—2. . . .. .
Abgaben zulässig ist.....