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Ss ; dh . 3 2 E wenn er nicht darüber ein zuverlaͤssiges Gesundbeitsattest vorzeigen kann.
Dies muß den Namen des Verkäufers und Käufers, die Zeit und den Ort des Kaufes, Geschlecht, Farbe und etwanige Abzeichen nebst der Ver⸗ sicherung enthalten, daß in dem Orte, wo das Vieh bisher gewesen ist, keine Spur einer ansteckenden Krankheit sich in den letzten drei Monaten gezeigt hat. Viehhändler müssen beim Einkaufen gleiche Atteste sich aus⸗ stellen lassen und dem Käufer einhändigen, auch den Polizeibehörden der Oerter, durch welche sie treiben, auf Erfordern vorzeigen. Die Atteste nüssen mit dem Siegel der Polizeibehörde oder des Gemeindevorstehers versehen sein und sind nach folgendem Formulare auszustellen. §. 9., 10., 11 12 13 ““
Da Vorzeiger dieses, der 8 1 8
hat, daß er von Abzeichen an den verkäu abgehen lassen wolle, so wird hiedurch bescheinigt, länger als drei Monaten keine Spur einer ansteckenden i
aallhier angezeigt Farbe mit verkauft habe, und den daß seit ehkr
heit sich hier gezeigt hat.
8) Das gekaufte Vieh muß noch 72 Stunden von dem übrigen ab⸗
esondert bleiben, und von dem Gemeindevorsteher besichtigt werden. Aeußert sich kein Merkmal der Krankheit, so ertheilt die Polizeibehörde es Orts, in deren Abwesenheit der Gemeindevorsteher, den Erlaubniß⸗ schein, es zu dem anderen Vieh zu bringen. Ohne diesen darf kein Hirt olches in die Heerde aufnehmen. §. 11. 9) Ist an einem Orte die Seuche ausgebrochen, so darf Niemand ohne Erlaubniß des Landraths dahin reisen oder Vieh oder giftfangende Sachen (rohe Häute, Haare, Hörner, ungeschmolzenes Talg, Rindfleisch, Dünger, unbearbeitete Wolle, Rauchfutter, Ackerbau⸗ und Stallgeräthe jeder Art) dorthin senden. Von dem Orte, wo die Seuche ausgebrochen ist, dürfen eben so wenig Rind⸗ oder Schafvieh, oder giftfangende Sachen auf eine andere Feldmark kommen, und andere Gattungen von Vieh, auch Menschen, wenn der Ort gesperrt ist, gar nicht, und so lange er ies nicht ist, nur dann zugelassen werden, wenn sie durch ein Zeugniß des bestellten Aufsehers nachweisen, daß sie beim Rindvieh keine Geschäfte gehabt haben. §. 23, 24, 71.
10) Im Uebertretungsfalle werden Nindvieh und Kälber getödtet, und mit derselben Vorsicht, wie es am Orte der Seuche geschehen ist, verscharrt, giftfangende Sachen aber nach dem angesteckten Orte zurück⸗ gesandt. Kann dies ohne Gefahr der Ansteckung nicht geschehen, so müs⸗ sen sie verbrannt werden. Menschen, die als Einwohner des angesteckten Ortes erkannt werden, und keine Atteste haben, werden dahin bis zur
des Orts zurückgeführt, und diese hat selbige der Obrigkeit zur
Bestrafung abzuliefern. §. 25. 8 11) In einem Bezirke von 3 Meilen im Unkreise des angesteckten Ortes müssen alle Viehmärkte aufhören. Wird zum Besatz der Höfe oder zum Schlachten Vieh gekauft, so muß der Bedarf durch ein Attest der rtsobrigkeit nachgewiesen, und der Treiber des Viehes ist verbunden, das Attest an allen Orten, welche er passirt, der Polizeibehörde vorzu⸗ zeigen. S. 26. — 12) In einem gleichen Bezirke von drei Meilen müssen alle Hunde angelegt werden; außerhalb des Orts dürfen die Hirten sie nur loslassen, wenn 8 Sla. haften können, daß sie sich nicht von der Heerde entfer⸗ e. 2
13) Vor den mit dem angesteckten Orte gränzenden Ortschaften wer⸗ den Wachen gestellt, welche den Eingang von Menschen. Vieh und gift⸗ fangenden Sachen behindern. §. 28.
14) Zur Aufsicht über die Beobachtung aller dieser Vorschriften muß der Landrath einen Aufseher bestellen, welcher die Pflicht hat, den gan⸗ zen bestimmten Bezirk zu revidiren. Unordnungen muß er sogleich ab⸗ stellen, auch dem Landrathe und der Ortsobrigkeit sie anzeigen. Dieser Aufseher ist mit einer schriftlichen Instruction zu versehen, und wenn er nicht bereits als Kreisbedienter verpflichtet ist, zu vereiden. Seinen An⸗ ordnungen ist von Jedermann pünktlich Folge zu leisten. §. 29.
15) Diejenigen Oerter, welche mit dem angesteckten Orte in Ansehung
er Hütung, Holzung oder Mühlen irgend eine Gemeinschaft haben, müssen sich der Anordnung unterwerfen, welche der Landrath zur Trennung die⸗ ser Gemeinschaft trifft. §. 30. 16) Ist das erkrankte Stück gestorben, so muß der Abdecker bestellt werden, dieser sich aber unverzüglich ohne Hund und Karren einfinden und das Vieh auf die gewöhnliche Grabstelle bringen, woselbst es mit einem halben Fuß Erde bedeckt bis zur Ankunft des Landraths und des
Kreisphysikus liegen und vor dem Anfressen von Thieren bewahrt wer⸗
den muß. §. 33.
17) Ergiebt sich durch die Untersuchung das Dasein der Rinderpest, so ist aus dem Folgenden zu entnehmen, was zu beobachten ist. Ist die Rinderpest nicht die Ursache des Todes gewesen, so ist dem Abdecken das Abledern und die Mitnahme der Haut erlaubt, der Abdecker muß aber den Transport, die Oeffnung des Kadavers unentgeldlich verrichten. Wird ihm das Abledern untersagt, so erhält er für dies Geschäft eine Vergütung von 10 Sgr. für die Haut. §. 35, 36, 37.
(Personen, welche Viehbesitzer zur Anwendung angeblich sicherer oder geheimer und abergläubischer Vorbauungs⸗ und Heilmittel verleiten, sind als besonders gefährlich zur Untersuchung und Bestrafung zu ziehen. Anstellungen wissenschaftlicher Heilversuche können nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung bei nachgewiesener Sicherheit gegen Verbrei⸗ 10 es Pestgiftes stattfinden. [Ministerial⸗Erlaß vom 8. November
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Besondere Vorschriften für den Ort, wo die Rinderpest ausgebrochen ist.
1. Abschnitt.
A. Wenn das Vieh auf die Weide sea.
Bricht die Ninderpest innerhalb eines Kreises
zuerst au
einzeln liegenden Vorwerkz oder Gehöft aus, dessen Rindviehstand nicht üb er zehnStücke beträgt, so ist der Landrath verpflichtet, diesen ganzen Viehstand nach aufgenommener Taxe tödten zu lassen. In allen anderen Fällen muß alles erkrankende Rindvieh, wenn nicht untrügliche äußere Merkmale die Gewißheit geben, daß die Krankheit nur von äußern Ver⸗ letzungen oder von vorübergehenden inneren Zufaͤllen herrührt, getödtet und hierbei in nachstehender Art verfahren werden. §. 38.
. (Nach dem erläuternden Ministerial⸗Erlaß vom 8. November 1813, §. 3, muß, außer dem Falle, wo der ganze unter 11 Stück betragende Viehstand getödtet wird, nicht nur das kranke Vieh getödtet, sondern auch die zwei scheinbar gesunden Stücke, welche während der letzten acht Tage dem kranken oder gefallenen Viehstücke zunächst gestanden haben, getödtet werden, wenn nämlich das Vieh nicht auf der Weide, sondern aufgestallt gewesen ist.
Nach §. 4 ist das bei der Lungenseuche vorgeschriebene Separiren des genesenen und kranken Viehes unter sich auch in der Rinderpest bei Heerden anzuwenden, von welchen kranke oder verdächtige Stücke gefallen
oder getödtet worden sind.
Diese Abtheilungen können so klein gemacht werden, als Raum und 3 Gelegenheit solches gestatten. Zeigt sich in einer solchen Abtheilung die Pest, so werden alle Viehstücke derselben getödtet.
Unter §. 5 bestimmt der Erlaß, daß, wo die Pest einmal erkaunt
1 8 öftere Aufhauen an der Rinderpest erkrankter Stücke vermieden verde. Das Tilgungsgeschäft wird besser befördert, wenn allenfalls auch 8— an andern Seuchen erkrankte Stücke als pestverdächtig getödtet erden.
Alus gleichem Grunde bestimmt §. 6 in den von der Ninderpest an⸗ gesteckten Orten die Anlegung der Krankenstaͤlle und das Beobachten er⸗ krankter Stücke durch 48 Stunden nach §. 39 und 40 des Patents als nicht rathsam und das Tödten derselben vorzuziehen.)
19) Es werden besondere Ställe (Quarantaineställe) eingerichtet, in welchen jedes der Krankheit verdächtige Stück beobachtet und, wenn sich nach zweimal 48 Stunden keine Kennzeichen der Rinderpest bei denselben finden sollten, in einen andern Stall gebracht, in welchem es so lange verbleibt, bis der Landrath und Kreis⸗Physikus (Kreis⸗Thierarzt) nach vorgängiger Besichtigung, die Erlaubniß zu seiner Aufnahme unter den gesunden Viehstand ertheilen. Finden sich jedoch die Merkmale der Rinder⸗ pest, so muß das Stück auf die Grabstelle gebracht und getödtet werden. Damit jedoch das Tödten des Viehes seine Grenzen erhalte, wird von Zeit zu Zeit durch den Kreis⸗Physikus (Kreis⸗Thierarzt) eine Obduction kranker und getödteter Thiere vorgenommen. §. 39, 41.
20) Die Einwohner und namentlich die Viehbesitzer müssen ihre Auf⸗ merksamkeit auf den Gesundheitszustand ihres Viehes verdoppeln und jede Erkrankung dem Aufseher anzeigen, welcher das kranke Stück bei dem mindesten Verdacht in den Quarantainestall bringen läßt. §. 42.
M21) Jede Verheimlichung des erkrankten Nindviehes wird strenge bestraft. §. 44, 45. 1
22) Der Transport des erkrankten Viehes ist hinter den Höfen über Grundstücke, wohin kein Rindvieh kömmt, und nie über Triften und auf Wegen zu bewirken. Der Wärter des Quarantainestalles wird abgerufen und ihm das Vieh in einer Entfernung von 100 Schritten überliefert. Entfällt dem Vieh auf dem Transport Mist oder Blut, so ist dies sofort 2 Fuß tief unterzugraben und diese Gegend 8 Tage nicht mit Rindvieh zu behüten. §. 46.
23) Der Stall, worin ein Stück erkrankt ist, wird so lange,
bis er vollständig gereinigt ist, gesperrt. Das gesunde Vieh, welches mit dem erkrankten zusammengestanden, wird in andern Ställen oder Gehöf⸗
ten untergebracht. §. 47, 48.
24) Die beiden Quarantaineställe müssen gleich nach dem Ausbruch der Seuche eingerichtet werden. Für jeden Stall wird ein Viehwärter angestellt. Sie müssen besondere Gefäße und Werkzeuge zur Fütterung und Wartung des Viehes erhalten, das Milchvieh täglich zweimal melken und die Milch vergraben, den Mist täglich zweimal aus dem Stall brin⸗ gen, 2 Fuß tief vergraben und die Ställe, so wie sämmtliche Utensilien, gehörig reinigen, die Ställe gehörig lüften, den Boden taͤglich mit frischer Erde bestreuen und davon alles Federvieh, Katzen und Hunde abhalten, auch das Vieh gehörig füttern, tränken und warten. §. 49, 50.
25) Die Quarantaineställe werden strenge abgesperrt und dies durch
Besetzung eines jeden Stalles mit 2 Wachen bewirkt. Die Nahrungs⸗ mittel und das Futter für das Vieh, so wie alle andern Bedürfnisse,
werden den Wächtern in einer Entfernung von 100 Schritten von den Stäͤllen abgeliefert. Zu diesen, wie zu allen Wachen im Orte, werden Riegische⸗, ausgesucht, die mit keinem Rindvieh in Verbindung stehen. 26) Zum Tödten des Viehes muß ein tüchtiger Mensch mit einem Pferde angesetzt werden, welchem eine Karre oder Schleife gegeben wird. Er wird nebst dem Pferde bei der Grabstelle untergebracht. Er hat die Verpflichtung, bei den Obductionen das Vieh zu öffnen, wenn eine Ob⸗ duction nöthig wird, und wird nebst dem Pferde eben so wie die Viehwärter abgesperrt und verpflegt. Zu diesen Geschäften ist jeder Arbeitsmann im Orte gegen einen vom Landrath festzusetzenden Lohn verpflichtet. Er soll, wenn er seinem Geschäfte treu und genau vorge⸗ standen, aus der Kommunal⸗Kreiskasse eine Belohnung von 5 bis 10 Rthlr. erhalten. §. 53, 54. 22) Fällt im Orte selbst ein Stück, so wird bei dem Transport des Kadavers zu den Grabstellen ebenso verfahren, wie es unter 23 ange⸗ geben ist. Der Transport muß unter Aufsicht des Nevisors geschehen
und wird hier wie aus den Quarantainestellen durch den zum Tödten
des Viehes bestimmten Menschen bewirkt. §. 55, 56.
28) Die Grabstellen müssen vom Orte paci entfernt, in der Nähe der Quarantaineställe „in einer Entfernung von 800 Schritten von Wegen und Triften“ angelegt werden. Die Gruben müssen 6 bis 8 Fuß tief gefertigt und die ganze Grabstelle mit einem Steinpflaster belegt und mit
§. 57, 58.
einem Graben und Zaun umgeben werden L111““ “ “ 8* “ 11“ ““ 8 8
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29) Das Abledern ist verboten. De nachdem die Haut über den ganzen Körper eingeschnitten worden, mit ungelöschtem Kalk bedeckt. Eine Oeffnung des Kadavers darf nur in dem Falle ge⸗ schehen, wenn sie von dem Kreis⸗Physikus (Kreis⸗Thierarzt) unternommen werden soll, es darf nichts von dem Kadaver genommen werden. Sollte ein Stück in der Nähe der Gehöfte heimlich verscharrt worden sein, so muß dieses, wenn es entdeckt wird, sogleich aufgegraben und, wie unter 28 angegeben, an derselben Stelle vergraben werden. Dasselbe geschieht, wenn ein Stück auf der Weide fällt. §. 59, 60, 61, 62.
30) Alle Gemeinschaft zwischen den angesteckten Heerden und allen übrigen Heerden im Orte und überhaupt mit allem Rindvieh dieses und eines anderen Ortes, zwischen Gegenstaͤnden, die mit dem kranken Vieh in Berührung gestanden und allen übrigen giftfangenden Sachen, sowohl im Orte als außerhalb, muß aufhören. Die Hütungen müssen durch sicht⸗ bare Merkmale bezeichnet und mit einer Fuhre abgepflügt werden und zwischen der Hütung des einen und des anderen benachbarten Ortes ein freier Zwischenraum bleiben, dessen Breite der Landrath bestimmt. Alle
Mühlenfuhren und überhaupt jedes Fuhrwerk muß nur mit Pferden be⸗ spannt werden. Hofdienst und Vorspann dürfen nicht geleistet werden. Der Verkauf von Rindvieh und giftfangenden Sachen außerhalb des Orts ist verboten und wird im Uebertretungsfalle nach 10 verfahren. §. 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69. b
31) Die Passage über Straßen und Wege, welche durch den Ort oder die Feldmark führt, wird aufgehoben. Den Reisenden, so wie den Posten und Extraposten wird sie verboten und die Straßen und Post⸗ haltereien werden verlegt. Diese Verlegung wird durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht. Menschen dürfen in andere Orte und Feld⸗ marken nur kommen, wenn sie nachweisen können, daß sie nicht bei dem Rindvieh beschäftigt waren. Wohnt der Prediger außerhalb des Ortes, so muß der Küster oder der Schullehrer den Gottesdienst verrichten. Wird der Prediger zu Kranken gerufen, so muß er seinen Wagen, Pferde und Fuhrmann 100 Schritte vor dem Orte stehen lassen, beim Eintritt in das Haus, so wie beim Ausgang, muß er seine Kleider gehörig durch⸗ räuchern und zu Hause einige Tage durchlüften lassen. Eine gleiche Vorsicht haben die Hebammen zu beachten. Auch sind der Landrath und der Kreisphysikus (Kreis⸗Thierarzt) diesen Vorschriften unterworfen. §. JJöö. 1 1
32) Fremde Leute und fremdes Vieh dürfen im Orte nicht aufge⸗ nommen werden. Alle Wallfahrten in und außer dem Orte sind ver— boten. §. 73.
33) Nindvieh⸗ und Rauchfutter darf im Orte zum Gebrauch der Einwohner nur mit Erlaubniß des bestellten Aufsehers und in Ansehung des Viehes gegen ein von demselben ausgestelltes Gesundheitszeugniß verkauft werden. Der Aufseher muß beim Schlachten des Viehes zugegen sein. Sollte es krank gefunden werden, so wird damit nach 19—22 ver⸗
34) Der Landrath ist auch befugt, noch andere Einschränkungen des
Verkehrs zu treffen. Sollten jedoch diese Maßregeln die Verbreitung
der Krankheit im Orte nicht hemmen, so müssen die Graͤnzen dieses Ortes mit Wachen besetzt und der Ort ganz gesperrt werden. Die Wachen werden von den übrigen Ortschaften des Kreises, nach einer von dem Landrathe gefertigten Repartition gestellt. Zur Rebision dieser Wachen wird vom Landrathe ein Aufseher bestimmt. Die Wachen ihres Orts, die zu ihrer eigenen Sicherheit bestimmt sind, hat dagegen die Kommune zu bestellen. Sollten die Einwohner einer gesperrten Ortschaft an den nothwendigen Bedürfnissen, so wie an Viehfutter Mangel leiden, so muß beides gegen Bezahlung billiger Sätze, ohne Anrechnung der Fuhren, von den übrigen Ortschaften des Kreises aufgebracht werden. Eine gleiche Verbindlichkeit haben bei Sperrung einzelner Ge⸗ höfte im Orte die Einwohner der übrigen nicht gesperrten unter einan⸗ der. Nach eben diesen Grundsätzen müssen auch diejenigen Bestellungen und Fuhren geschehen, welche die Einwohner nicht selbst verrichten dürfen, so wie auch die zur Bepflasterung der Grabstellen etwa fehlenden Steine
von den benachbarten Dörfern un entgeltlich geliefert werden müssen.
S. 79 1(8. 1. . 8 35) Sollten bei einzeln liegenden Vorwerken oder Etablissements, außer dem Falle, welcher unter 18 angegeben ist, die Besitzer sich die Tödtung alles erkrankten Nindviehes ohne Unterschied gefallen lassen, so bedarf es der Anlage der Quarantaineställe, der Bestellung der Revisors, der Viehwaͤrter und der übrigen damit in Verbindung stehenden Anord⸗ nungen nicht, dagegen sind alle andern Vorschristen genau zu beobachten.
. 80. 8 B. Wenn das Vieh im Stalle steht. 1
36) Jeder Eigenthümer ist verpflichtet, beim Ausbruche der Seuche schon am 1. Oktober das Vieh einzustallen und nicht vor dem 1. Mai auszutreiben. §. 83, 8
37) Statt der unter 20 angeordneten Revision der Viehheerden muß täglich der ganze Viehstand jedes viehhaltenden Eigenthümers nachgezählt und besichtigt, und wie unter 19 angegeben, verfahren werden. Zu dieser Untersuchung sind so viele Revisoren anzustellen, als nach Verhältniß der Größe des Ortes nothwendig werden. Statt der unter 23 angeordneten Sperrung der Stäͤlle, in welchen krankes Vieh gestanden, muß, mit Aus⸗ nahme der Erntezeit, wenn die Krankheit nach der Ernte ausbricht oder bis zur Ernte fortdauert, das ganze Gehöft, auf welchem Rindvieh er⸗ krankt ist, gesperrt werden, wie unter 34 bestimmt worden. Aus den Ställen, wo erkranktes Vieh gestanden, wird das gesunde weggebracht, und wenn dies nicht geschehen kann, der Mist aus den Ställen täglich zweimal ausgetragen und im Garten oder hinter dem Gehöft zwei Fuß tief vergraben werden. Die zur Wartung des erkrankten Viehes ge⸗ brauchten Menschen dürfen zu dem anderen Vieh nicht, gelassen werden. Gesundes Vieh bleibt in den Stäaͤllen, welche wöchentlich zweimal bom Miste gereinigt werden müssen. §. 84, 85, 86, 87, 88, 89. 8 8338) Die Sperre des Ortes tritt, wenn sie nicht aus besonderen, Gründen schon früher angeordnet wird, unter allen Umständen ein, wenn in Orten, wo unter 20 viehhaltende Einwohner sich befinden,
3 Stellen, in solchen, wo von jenen zwischen 20 und 30 vorhanden deren 4, und da, wo die Zahl der viehhaltenden Einwohner noch größer ist, deren 5 angesteckt werden. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 1. Oktober tritt dann die unter 34 angeordnete allgemeine Sperr der Feldmark, in der übrigen Zeit aber eine allgemeine enge Sperre des Ortes ein. Wegen der Bedürfnisse der Einwohner ist dann nach 34 zu verfahren. Bei einzeln liegenden Vorwerken und Gehöften ist die Sperr des ganzen Gehöfts gleich bei der ersten Entstehung der Krankheit einzu⸗ richten. Außer diesen Abänderungen bleiben die übrigen vorstehenden Maßregeln in Kraft. §. 82, 90, 91, 92. V
(Fortsetzung folgt.)
Nichtamtlichh Preußen. Berlin, 10. Januar. Gestern fand bei Ihren
Majestäten dem Könige und der Königin große Cour en
gala und nach derselben Konzert statt. Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen und die Prinzessinnen hatten Sich in der Rothen Sammet⸗Kammer, das Corps diplomatique in der Schwarzen Adler⸗Kammer, die Damen und Excellenzen in dem Rittersaale, die General⸗Majors, die höheren Staatsbeamten, die Kammer⸗ herren und die Fremden in der Rothen-Kammer, die Mitglieder des Herrenhauses und des Hauses der Abgeordneten, welche sich be Hofe gemeldet hatten, erstere im Königszimmer, letztere in der boisirten Gallerie versammelt, die Offizier⸗Corps aber sich in der Bildergallerie aufgestellt. Um 8 ½ Uhr erschienen Ihre Königlichen Majestäten, be⸗ gaben Allerhöchstsich unter Vortritt der Hofchargen zunächst in die Rothe Sammet⸗Kammer und geruhten sodann, in der Schwarzen Adler⸗Kammer die Cour des diplomatischen Corps und im Ritter⸗ saale die der übrigen versammelten Gesellschaft anzunehmen. Nach Beendigung der Cour begann im Weißen Saale das Konzert, welches bis nach 11 Uhr dauerte, worauf Ihre Majestäten die Ge⸗ sellschaft huldreichst entließen. — Bei Erlaß der Verordnung vom 30. Juli 1853, betreffend die exekutivische Beitreibung der direkten und indirekte Steuern in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie, wurde die Anwendung derselben auf Neu⸗Vorpommern und Rügen ausge⸗ schlossen, weil die für diesen Landestheil geltende abweichende Gesetzgebung auch in Bezug auf die bezeichnete Angelegenheit den Erlaß eines besonderen Gesetzes erfordert. Da ein solches jedoch als ein dringendes Bedürfniß für jenen Landestheil sich darstellt, so ist, nach vorgängiger Aeußerung der Regierung zu Stralsund und des Appellationsgerichts zu Greifswald, im Justiz⸗ Ministerium ein Entwurf ausgearbeitet worden, welcher, unter Zugrundelegung der Verordnung vom 30. Juli 1853, das be⸗ treffende Verfahren mit Rücksicht auf die Verfassung des neu⸗ vorpommerschen Landesgebiets regelt. Das Staats⸗Ministerium ist ermächtigt worden, diesen Entwurf dem jetzt versammelten Landtage zur Berathung vorzulegen. (Pr. C.) Holstein. Itzehoe, 7. Januar. Die Stände lehnten heute die Proposition der Regierung, betreffend die Theilnahme des Ministers für Holstein und Lauenburg an den Verhandlungen mit 27 gegen 13 Stimmen ab. (— Die nächste Sitzung ist am 21. Januar. —) (A. M.) Hessen. Kassel, 8. Januar. Die Mitglieder der Aus⸗ schüsse der beiden Kammern haben am 6. d. M. ihre regelmäßigen Sitzungen wieder aufgenommen. Dem Vernehmen nach beschäftigt dieselben die Berathung der Berichte der Referenten über die ver schiedenen Hauptstücke der Verfassungs⸗Angelegenheit. (K. ““ Nassau. Wiesbaden, 8. Januar. Das Verbot des fremden Papiergeldes im 24 ½⸗Gulden⸗ oder im 14 ⸗Thalerfuß ist nun auch bei uns erlassen worden. Von dem Verbot ausgenom men und neben den Noten der nassauischen Landesbank bleiben nur die Königlich preußischen Kassenanweisungen und die Noten der preußischen Bank, die sächsischen Kassenbillete, das württembergische 2 und badische Papiergeld, die Großherzoglich hessischen Grunbhestten- 1 scheine, die Noten der baierischen Hypothekenbank und der furter Bank. Wer anderes Papiergeld ausgiebt oder anbietete
verfällt in eine Geldbuße von 3 bis 30 Fl. Die Verordnung tritt
ait dem 15. Januar in Kraft. (Mrh. Z.) 1 . gtn Vaben. Karlsruh 4 7. Januar. Der in der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer angenommene Gesesep gvuse e allmälige Einlösung der 3 ½prozentigen Rentenschein 1 et: „Iö 11“ Amortisationskasse wird ermächtigt, ‚von 1 8 8 alljährlich einen Theil ihres Tilgungsfonds zu Einlösung nen 8 prozentigen Rentenscheinen im Nennwerthe zu verwenden. Art. 2.
in j folge Jahr das unmittelbar voran⸗ en und in jedem folgenden Jahre gegen mitt G gecnen. um sechs Prozent vermehrt werden. Art. 3. Der Re⸗ gierung bleibt überlassen, dann, wenn es ihr nach den Umständen angemessen erscheint, die nach Art. 1 und 2 bestimmte Einloösung nur in gemindertem Betrag eintreten zu lassen oder auch ganz einzustellen.“ (Karlsr. 888 8 legzbritannien und Irland. London, 8. Ja⸗