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lende notarielle Vollmacht oder e; 8
Statut b8 * 9 V sch⸗Thüringischen Actien⸗Gesellschaft für Braunkohlenverwerthung. Je
Erster Abschnitt. 1q Bilbung, Zwec und Wohnsiß der Gesellschaft⸗
Vorbehaltlich der landesherr lichen Genehmigung wird nach den Be⸗ stimmungen des Gesetzes vom 9. November 1843 von den unterzeichneten Personen und allen später zutretenden Actionairen eine mit Corporations⸗ und kaufmännischen Rechten versehene Actiengesellschaft gebildet unter der Firma: “ 9
„Säͤchsisch „Thüringische Actiengesellschaft für ö“ 8
Zweck der Gesellschaft ist:
1ber Betrieb des Braunkohlen⸗Bergbaues, auch der Torfgräberei,
an geeigneten Stellen Sachsens und Thüringens;
2) der Betrieb aller Gewerbe, welche sich auf chemische Behandlung der Braunkohle oder des Torfes gründen, wie die Fabrication von Mineralöl und Paraffinkerzen, von Oelschwärze, Asphalt und der⸗ gleichen mehr;
) Der Betrieb aller Gewerbe, die sich unmittelbar auf die Benutzung
und Verwerthung der in und bei den Braunkohlengruben vorkom⸗ menden Erden, Steine und sonstigen beibrechenden Mineralien be⸗ Cö6“ .
4) 9 Handel mit den selbstgewonnenen Rohstoffen und selbstgefertig⸗
ten Fabrikaten.
Die Gesellschaft hat ihren Wohnsitz zu Halle a. d. S.; ihr Gerichts⸗
stand ist das Königliche Kreisgericht daselbst. Als Beklagre ist
dieselbe auch noch bei denjenigen inländischen Gerichten an an⸗ deren Orten Recht zu nehmen verpflichtet, in deren Amts⸗ Bezirke sie geschäftliche Anlagen gemacht hat. Auf Klagen der Aktionaire gegen die Gesellschaft aus ihrem Rechtsverhältnisse als Mitglieder derselben, findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung.
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1 Organisation der Gesellschaft.
Mitglied der Gesellschaft ist Jeder, welcher derselben durch Erwerb von Actien beitritt; stim mfähiges Mitglied nur der Besitzer von min⸗ destens drei Actien. Die berufene Versammlung der Mitglieder bildet die Generalversammlung. “
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Von den stimmfähigen Mitgliedern wird in der Generalversammlung
zur allgemeinen Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft aus deren Acetionairen ein Verwaltungsratb gewäͤhlt. (§. 14—19.)
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Der Verwaltungsrath ernennt zur Ausführung der statutenmäßigen Vorschriften und seiner Beschlüsse, so wie zur speziellen Leitung und Führung der Geschäfte, eine Direction. (§. 7— 13.)
j. Von der Direction.
Die von dem Verwaltungsrathe ernannte und demselben untergeord⸗ nete Direction besteht aus zwei Mitgliedern, von denen das eine vorzugs⸗ weise den merkantilischen, das andere vorzugsweise den technischen Theil der Geschäͤfte besorgen wird, die aber beide gemeinschaftlich für die Ge⸗ schäftsführung verantwortlich sind. 8
Die Direction vertritt das Geschäft nach außen hin, Behörden wie Privaten gegenüber. Sie zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Be⸗ schtash⸗ so wie der abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind, und unter⸗ chreibt, acceptirt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen. Zur Gültig⸗ keit der Zeichnungen sind überall zwei Unterschriften erforderlich.
Ihre Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrathe zu erthei⸗
Die Geschäftsverwaltung wird eine Instruction von dem Verwal⸗ tungsrathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direction dem Verwaltungsrathe unbedingt verantwortlich, der Gesellschaft aber haft⸗
bar ist. Der Direction steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten
zu; nur bezüglich des gegen Caution anzustellenden Kassirers, des ersten
Buchhalters und der uͤber 300 Rthlr. jährlichen Gehalts beziehenden Beamten, ist die Genehmigung des Verwaltungsraths erforderlich.
. 10. Die Direktoren müssen Aectionaire der Gesellschaft sein und haben jeder eine Caution von 6000 Rthlr. in Actien der Gesellschaft bei dem
Verwaltungsrath zu deponiren. Ueber die Bedingungen ihrer Entlassung ist im Engagements⸗Kontrakte das Nähere festzusetzen.
Die Gehälter der beiden Direktoren und der andern Beamten be⸗
stimmt der Verwaltungsrath. Dieselben können theilweise oder auch ganz
nach dem sich ergebenden Reinertrage des Geschäftsbetriebes abgemessen und bestimmt werden. Ihr Betrag wird zu den Gesellschafts⸗Ausgaben Im Abwesenheits⸗ oder Ver inderungsfalle der Direktoren müssen dieselben durch ein Mitglied des Verwalkungsrathes vertreten werden, zu welchem Zweck zwei Mitglieder als fungirende Rathe (§. 18) zu er⸗
nennen sind. 9 Die Direction ist verpflichtet, in streitigen, wichtigen oder schwierigen
Der Verwaltungsrath (§. 5) besteht aus neun zu wähl
zugesichert.
Fällen sich mit den fungirenden Räthen zu benehmen, auch den Zusan mentritt des Verwaltungsraths bei dem Vorsitzenden zu beantragen. II. Vom 1““ “
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gliedern. Das über seine Wahl notariell aufzunehmende und auszufer⸗ tigende Protokoll dient zu seiner Legitimation.
Außer den gewählten neun Mitgliedern gehören zum Verwaltungs⸗ rathe als blos berathende Mitglieder die beiden Direktoren.
Jedes gewählte Mitglied muß Inhaber von fünf Actien sein, oder solche binnen sechs Wochen nach Annahme der Wahl erwerben und die⸗ selben beim Verwaltungsrathe ndheriscn
Der Verwaltungsrath, der aus seinen gewählten Mitgliedern für die Dauer von je einem Jahre einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter ernennt, beräth und verfügt innerhalb der Gränzen des Statuts, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht ausdrücklich der General⸗ Versammlung oder den Direktoren vorbehalten siinöadG.
Er kontrolirt die Direction. 6 8
Alle Ausfertigungen der Beschlüsse, Anordnungen und Bekannt⸗ machungen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, oder in deren Auftrage von 2 Mitgliedern des Verwaltungsrathes unter⸗ schrieben.
8 16 Quartals im Lokale der Direction. Zu dieser ordentlichen so wie zu außerordentlichen Sitzungen wird, unter Beifügung der Tagesordnung, durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, oder im Auftrage derselben durch die Direction schriftlich eingelaben. Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, können gleichfalls berathen werden, doch ist die
Beschlußnahme nur bei einem Einverstaͤndnisse aller anwesenden Mitglieder
zulässig; andernfalls m. sie auf eine neu anzuberaumende Sitzung verschoben werden. G 8
8 er in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter befinden muß.
Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Gleichheit der Stimmen ent⸗ scheidet die des Vorsitzenden. 88
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig gegen Ende jeden
Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte zwei Mitglieder
die Dauer eines Jahres, die der Direction berathend zur Seite stehern 12DZööö den nöthigen Fällen die Vertretung eines oder de andern der Direktoven übernehmen. Diesen fungirenden Näthen liegt e
ob, von den Geschäften Kennniß zu nehmen und am Schlusse jeden
Quartals die Geschäftsführung einer Revision zu unterwerfen; auch steh es denselben frei, außerdem eine solche außerordentlich vorzunehmen.
Den beiden ernannten fungirenden Räthen wird eine besondere, von
dem Verwaltungsrathe festzustellende Remuneration ertheilt. 9
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Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf
vier Jahre ernannt. Nach Ablauf eines jeden Jahres scheiden, je nach
dem es sich um die ersten deei Jahre oder um das vierte Jahr handelt, beziehungsweise zwei oder drei Mitglieder aus. In den ersten drei Jah⸗
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ren werden die Ausscheidenden durch das Loos bestimmt, demnächst dur
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die Zeit, welche seit ihrer Wahl verstrichen ist. Beim Ausscheiden eines
Mitgliedes im Laufe eines Jahres hat für die Dauer desselben der Ve waltungsrath die Stelle aus den Actionairen zu ersetzen. Ausscheidende sind wieder wählbar.
Die Mitglieder des Verwaltungsraths beziehen außer dem Ersatze von Reisekosten und sonstigen Auslagen eine Tantieme von fünf Prozent des sich beim Johres schlusse ergebenden Ueberschusses; dem Vorsitzenden wird außerdem eine angemessene, vom Verwaltungsrathe unter Leitung des Stellvertretenden des Vorsitzenden festzusetzende jährliche Vergütung
III. Die General⸗Versammlung.
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Die ordentliche Versammlung der Actionaire findet im Monat Mai jeden Jahres, zum ersten Male im zweite Jahre des Geschäftsbetriebes, am Sitze der Gesellschaft statt.
Die Einladung zu derselben erläßt der Verwaltungsrath, oder in
dessen Auftrage die Direction, mindestens vierzehn Tage vorher durch die Gesellschafts⸗Blätter. §. 21
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Preußischen Staatsanzeiger zu Berlin, in der Magdeburger Zeitung und dem Magdeburger Korrespondenten, in der Halleschen Zeitung (Verlag von Schwetschke) und der neuen Halleschen Zeitung, in der Erfurter All⸗ gemeinen Zeitung, in dem Erfurter Anzeiger, so wie in der Leipziger Zeitung.
Die Regierung ist befugt, sobald sie es für erforderlich erachtet, vor⸗ zuschreiben, welche Blätter an Stelle der vorgenannten treten sollen. Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter derjenigen Negierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter er⸗ scheinen.
§. 22.
In der ordentlichen Generalversammlung, in welcher der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter präsidirt, berichtet der Verwaltungsrath durch eins seiner Mitglieder über die Lage des Ge⸗ schäfts, und bringt diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf der Tagesordnung stehen.
Jedem stimmfähigen Actionair steht das Recht zu, Gegenstände zum Vortrage zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden Antrag, der nicht mindestens vier Wochen vor Eröffnung der Versammlung schriftlich eingereicht ist, der naͤchsten General⸗Versammlung zuzuweisen
1 Eiine Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer — schaft, Erhöhung des Grundkapitals, oder Sn;-e des 1 jedoch nur zulässig, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung hierauf ausdrücklich hingewiesen worden Pf. coͤn jeder ordentlichen General⸗Versammlung werden aus der Mitte derselben drei Revisoren erwählt, welche die Bücher nach deren letzten Abschlusse, so wie die Rechnungen und Beläge zu prüfen und Decharge zu urtheilen haben. §. 24.
Ein außerordentliche Generalversammlung wird Seitens der Gesell⸗ schaft nur von dem Verwaltungsrathe berufen für spezielle Gegenstände.
Diese Berufung muß geschehen durch die oben §. 21 angeführten Bläͤtter, unter Angabe der Berathungsgegenstände mit einer Frist von vier Wochen.
Actionaire, welche zusammen mindestens den zehnten Theil der aus⸗ gegebenen Actien repräsentiren, können die Berufung einer solchen außer⸗ oördentlichen Generalversammlung durch den Verwaltungsrath verlangen.
Eine außerordentliche 11X“ ist beschlußfähig, wenn darin, außer denen der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Di⸗ rection, achtzig Stimmen vertreten sind.
Sollten so viele Stimmen in einer solchen Generalversammlung nicht vertreten sein, so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb sechs Wochen, wenn nicht inzwischen eine ordentliche Generalversammlung, in welcher der Gegenstand statutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine ander⸗ weitige außerordentliche Generalversammlung ausgeschrieben werden, in welcher die dann Anwesenden Stimmenmehrheit beschließen.
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Spätestens in den beiden letzten Tagen vor jeder General-Ver⸗ sammlung haben die Actionaire durch Vorzeigung der Actien, resp. der Quittungsbogen oder einer glaubhaften Bescheinigung über den Besitz
derselben in dem Büreau der Gesellschaft sich zu legitimiren, wogegen V
ihnen eine Eintrittskarte behändigt wird.
v“ stimmfähigen Mitglieder erhalten außerdem Stimmzettel. Der Besitz von 3 bis 10 Actien oder Quittungsbogen gewährt eine Stimme,
Pb vä zwei 1 7272 30 drei „ 81 1“ vier 41 fünf 51 30 . sechs 61 sieben C1616B 8 acht v 1 nehn „ 91 und darüber „ 1 „ ecr ¹ Die Vertretung nicht anwesender Actionaire ist nur durch Actionaire statthaft, die durch beglaubigte Vollmachten legitimirt sein müssen. Durch inen und denselben Bevollmächtigten können, ausschließlich seiner eigenen, nur noch zehn Stimmen vertreten ls het Bei den Beschlüssen Rütscheige. Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen die des Vorsitzenden. Nicht anwesende Actionaire sind an die Beschlüsse der Versammlung gebunden. §. 29. 8 Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit; dieselben werden mittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen saͤmmtliche Personen genannt sind, vorgenommen, wobei weder Mitglieder des Ver⸗ waltungsrathes, noch Beamte der Gesellschaft zu Skrutatoren ernannt werden dürfen.
Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht
erzielt, so wird auf gleiche Weise nochmals abgestimmt, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet, sofern dieselbe ein Drittheil der abgegebenen Stimmen übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, muß die Wahl unter den drer Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, wiederholt werden. Bei dann eintretender Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.
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Ueber jede Generalbersammlung muß ein Protokoll notariell auf⸗
genommen, von dem Vorsitzenden und mindestens drei Actionairen aus der Versammlung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden.
(Fortsetzung folgt.
Es wird hierdurch in Erinnerung ö““
daß nach den für die Militair⸗Wittwen⸗Pensiontrungs⸗Societät bestehenden Vorschriften kein Interessent dieser Societät, welcher in den Dienst eines fremden Staates übertritt, Mitglied derselben verbleiben kann, und daß daher in olchen Fällen mit dem Monate, in welchem der Uebertritt in den fremden Dienst erfolgt, das Ausscheiden aus der Societät unbedingt stattfindet.
Berlin, den 11. Jannar 1856.
Kriegs⸗ Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
19 “ 8 Berlin, 18. Januar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Commandeur der 8ten Division, General⸗ Lieutenant von Schlegell, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar Königliche Hoheit ihm verliehenen Großkreuzes des Falken⸗Ordens zu ertheilen. “
MNichtamtliches.
8 vb““ 1““ 14“ 18. Januar. Seine Majestät d8 e ge en gestern um 1 Uhr eine Spazierfahrt nach dem fgarten, stiegen bei Bellevue aus und promenirten im Schloßgarten.
Um 3 Uhr fand im Königl. Schlosse die feierliche Verlobu Ihrer Königl. Hoheit der Pnigl. gflaf, Fäes 8- Frenöhan mit Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen und Regenten von Baden statt. Diesem Akte folgte ein Gala⸗Diner.
Um halb 9 Uhr begaben Se. Majestät der König. Aller⸗ höchstsich nach der Sing⸗Akademie, wo das Oratorium Die Macca⸗ bäer“ von Händel zur Aufführung kam. Hierauf geruhten Ihre Majestäten der König und die Königin dem Ball bei dem Minister des Innern, von Westphalen, beizuwohen.
1 Bei der am 15. Januar d. J. im III. Aachener Wahl⸗ bezirke (Kreis Heinsberg, Geilenkirchen und Erkelenz) stattge⸗ fundenen Nachwahl ist der Landrath Claessen zu Heinsberg als Abgeordneter gewählt worden.
Baden. Karlsruhe, 16. Januar. Wie die „Karlsr. Ztg.“ aus sicherer Quelle erfährt, ist die höchste Sanction der Beschlüsse der letzten Generalsynode, soweit sie die inne⸗ ren Angelegenheiten unserer evangelischen Landeskirche betreffen, vor der Abreise Sr. Königlichen Hoheit des Regenten erfolgt. Indem man daher den nöthigen Anordnungen zu ihrem Vollzuge von Seiten der obersten Kirchenbehörde in Bälde entgegensehen kann, glauben wir, bemerkt die „Karlsr. Ztg.“, die Hoffnung aus⸗ sprechen zu dürfen, daß sie die Grundlage, auf welcher unsere unirte evangelische Kirche ruht, positiv kräftigen und hierdurch zugleich den von außen genährten Sonderbestrebungen entgegen⸗ arbeiten werden, die, wenn sie, wie es glücklicher Weise der Fall nicht ist, in unserem Lande ein größeres Feld gefunden hätten, die beklagenswerthesten Spaltungen in Gemeinden und Familien zur Folge haben würden. Man ist jetzt wohl zu der Erwartung be⸗ rechtigt, vaß von den wenigen sogenannten Altlutheranern, welche sich durch die ihnen beigebrachten irrigen Anschauungen zum Aus⸗ tritte aus der evangelischen Landeskirche verleiten ließen, die Ein⸗ sichtsvolleren in dieselbe zurücktehren werden, wenn sie sich über⸗ zeugen, daß dem lutherischen Bekenntnisse, an welchem sie festhalten, seine volle Berechtigung in der unirten Kirche gewahrt ist, und wenn sie anders das gemeinsame Band, das auch vor der Union zwischen den beiden, schon damals nur zu einer evangelischen Kirche gehörigen, lutherischen und reformirten Konfessionen bestand, nicht feindlich und schroff zu lösen beabsichtigen.
Oesterreich. Wien, 17. Januar. Folgende Mittheilung der „Wien. Ztg.“ bestätigt die gestern aus dem „Dresd. Journ.“ entnommene telegraphische Notiz: „Nach einer gestern — am Mitt⸗ woch, den 16. Januar — hier eingetroffenen telegraphischen Mit⸗ theilung aus St. Petersburg vom selben Tage Nachmittags 2 Uhr hat Rußland, wie wir vernehmen, die von Oesterreich im Einverständniß mit den Westmächten gestellten Propositionen als Grundbedingungen des abzuschließenden Friedens einfach und ohne Vorbehalt angenommen.”
Großbritannien und Irland. London, 16. Januar. Die eiserne schwimmende Batterie, welche R. Napier und Sohn in Glasgow zu bauen angefangen haben und die Mitte April fertig sein wird, ist ungefähr 200 Fuß lang, 45 Fuß breit und 16 zuß tief. Vorder- und Hintertheil sind gleich und die ganze Gestalt des Rumpfes ist nicht auf rasches Segeln berechnet. Der Boden ist flach und ohne Kiel, um in so wenig Wasser wie möglich schwim⸗ men zu können. Die Batterie wird zwei Decks haben und auf dem unteren wird sich die Armirung befinden, die aus 20 Kanonen vom schwersten Kaliber bestehen soll. 8
Die „London Gazette“ veröffentlicht den am 14. Oktober 1854 zu Nangasaki zwischen England und Japan abgeschlossenen und am 9. Oktober 1855 ebendaselbst ratifizirten Vertrag. Die Haupt⸗ bestimmungen desselben sind folgende: 8 1
1) Die Häfen von Nangasaki (Fisen) und Hokodadi (Matamei) werden britischen Schiffen eröffnet, um Ausbesserungen vorzunehmen und sich mit frischem Wasser, Proviant oder anderen Gegenständen irgend⸗ welcher Art zu versehen, di Gebrauch der Schiffe unumgänglich nöthig sind. 8
3) Nangasaki wird für die vorerwähnten Zwecke von dem heutigen Datum (14. Oktober 1854) an verschlossen und Hokodadi 50 Tage, nach dem der Admiral (Stirling) diesen Hafen verlassen hat. Die Gesetz und Reglements eines jeden dieser Häfen sind zu beobachten.
3) Nur Schiffe, die in Folge des Wetters in Gefahr oder sonst nicht zu regieren sind, dürfen ohne Erlaubniß der Kaiserlichen Regierung in andere, als die vorerwähnten Häfen einlaufen. —