1856 / 17 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Deckung der Entwerthung durch Abnutzung jährlich angemessene Prozente Teitüüter Igsnaac des Verwaltungsrathes abgeschrieben. Die Eutwerthung der Gruben und Torfstiche wird nach Maßgabe der statt⸗ gefundenen Ausbeutung derselben berücksichtigt. Der sich hiernach erge⸗ bende Ueberschuß der jaͤhrlichen Einnahmen nach Abzug der jährlichen Ausgaben, von den die Kosten für Anschaffung von Gegenständen eines bleibenden größeren Werthes nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes 8 uf mehrere Jahre zu vertheilen sind, bildet den Reingenna⸗ Die Gesellschaft ist verpflichtet, alljährlich ihre Geschäftsbilanz durch die im §. 21. genannten Blaͤtter zu 1eeen. v“ 8 Vom ermittelten Reingewinn (§. 39) kommen in Abzug: 1 1) zehn Prozent zur Bildung eines Reservefonds, welcher ohne Zu⸗ rechnung von Zinsen im Geschäͤft bleibt und bis auf zwanzig Pro⸗ zent des Actien⸗Kapitals zu bringen, beziehungsweise auf dieser Höhe durch neue Zuschreibungen zu erhalten ist, sobald er ange⸗ riffen worden; 2) 8c Prozent für den Verwaltungsrath als Tantiemebezug (§. 19.), unter Berücksichtigung der für den Vorsitzenden des Verwaltungs⸗ rathes festzustellenden besonderen Vergütigung (§. 190)

Demnächst sind: . J nach Deckung einer fünfprozentigen Verzinsung der Actiengelber, vom Ueberschusse zehn Prozent zur Verwendung für milde Zwecke, insbesondere zur Unterstützung von Anstalten, welche der leiblichen

und sittlichen Noth des Arbeiterstandes in der Provinz, Sachsen hlaäaͤbzuhelfen bestimmt sind, in Abzug zu J“ 4) Der Ueberschuß wird als Hihibende unter die Actionaire vertheilt. Die aus dem Abzuge unter 3 des vorhergegangenen Paragraphen sich ergeben den Gelder sind vorzugsweise der nach §. 31 zu gründenden Anstalt zuzuwenden oder, wenn solche innerhalb der bestimmten Frist nicht zur Existenz gelangen sollte, nach näherer Bestimmung. der General⸗ Versammlung innerbalb der §. 40 Nr. 3 bezeichneten Gränzen zu ver⸗ ausgaben. So lange noch keine bestimmungsmäßige Verwendung dersel⸗ ben stattfinden kann, sind dieselben in zinstragenden Staatspapieren oder sonstigen sicheren Effekten bei der Hauptkasse der Königlichen Regierung zu Merseburg verwahrlich niederzulegen. 8

Die Auszahlung der Dividenden erfolgt jährlich am 1. Juni gegen Einreichung der Coupons bei der Kasse der Gesellschaft und den von dem Verwaltungsrathe zu bezeichnenden Bankhäusern. (§. 34.) Wird deren Betrag binnen vier Jahren nicht erhoben, derselbe der Gesellschaft. §. 43

Die von den Actionairen eingezahlten Naten werden von dem in der Ausschreibung bestimmten letzten Einzahlungstage mit fünf Prozent jährlich bis zur vollen Einzahlung der 400,000 Rthlr. verzinset, und diese Zinsen aus dem Einrichtungsfonds entnommen.

Diese Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen.

Ueber die Benutzung und Änlegung von Geldern düs Fonds bestimmt lediglich der Verwaltungsrath. 1 Fünfter Ab schnitt. 1

und Auflösung der Gesellschaft.

Die Dauer der Gesellschaft erstreckt sich auf Funfzig Jahre nach dem Tage der erlangten landesherrlichen Konzession.

Die Gesellschaft kann eine Verlängerung beschließen, welche von der landesherrlichen Genehmigung abhängig ist. (§. 47.)

Im Laufe der ersten Funfzig Jahre kann die Auflösung der Gesell⸗ chaft nur durch den Verwaltungsrath beantragt werden. Derselbe ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte des Actien⸗Kapitals verloren gegangen ist; ferner wenn ein Fünftel der Actionaire nach Aetienzahl darauf dringt.

Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen General⸗Ver⸗ sammlung beschlossen werden, in welcher jede vertretene Actie für eine Stimme zählt, gleichviel, wie viel in einer Hand vereinigt sind. Zu jeder solchen Versammlung muß die Hälfte der Aectien vertreten sein; ist dieses

nicht der Fall, so ist eine neue außerordentliche Versammlung anzuberau⸗ men, in der die dann anwesenden Actionaire vollgültig Beschluß fassen können.

In beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nur durch eine Majorität von zwei Drittheilen der Stimmen beschlossen wer⸗ den. Der Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.

Die Auflösung erfolgt nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den §§. 25, 28 und 29 des Gesetzes vom 9. November 1843 bestimmten Fällen ein, und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffe⸗ nen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt.

6 Den Modus der Liquidation, die Liguidatoren und deren Befugnisse bestimmt der Verwaltungsrath.

Sechster Abschni Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderu

so verfällt

disponiblen

Dauer

Statuts. SStreitigkeiten, welche Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen, zwischen der Gesellschaft und ihrer Actionairen, Vertretern oder Beam⸗ ten dürfen, mit Ausnahme der im §. 34. erwähnten Fälle, nur durch b Schiedsmänner entschieden werden, von denen jeder Theil einen wählt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb 8 Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt der Direktor des Kreisgerichts zu Halle a. d. S. aus der Zahl der Mit⸗ glieder desselben den Obmann. 1 Schiedsrichter und Obmann müssen in Halle a. d. S. wohnen. Ver⸗ zöͤgert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte Aufforderung des Gegners die Benennung des Schieds⸗ richters länger als 8 Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der An⸗

1] 2

8 3 1 1 dere Theil beide Schiedsmänner ernennt. Das Schiedsgericht hat seine Ausspruch innerhalb spätestens vier Wochen zu thun. Gegen den schieds⸗ richterlichen Spruch findet, den Fall der Nichtigkeit ausgenommen, kein Rechtsmittel statt.

Für das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen der §§. 16

u. ff. Theil I. Titel 4 der ““ Gerichts⸗Ordnung maßgebend. Abänderungen der Statuten können nur durch den Verwaltungs⸗

rath beantragt und von der Generalbversammlung nur durch eine Mehr⸗ Drittheilen der vertretenen Stimmen beschlossen werden,

heit von zwei zu welchen Beschlüssen die landesherrliche Genehmigung erforderlich ist. Siebenker Abschnitt. Aufsichtsrecht der T Regierung. Der Koniglichen Regierung zu Merseburg steht es zu, missarius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts zu ernennen einzelne Fälle zu delegiren. e Kommissar ist befugt, alle Organe der Gesellschaft gültig zu sammen zu berufen, allen Berathungen beizuwohnen, Bücher, Registe und Rechnungen in dem Büreau der Gesellschaft einzusehen und von de Schriftstuüͤcken und allen Einrichtungen Kenntniß zu nehmen. JA11“6“ LTLransitorische Bestimmungen. Die Gründer der Gesellschafs als namentlich: 1) Herr Dr. Johann Christoph Rinne, Königlicher Ober⸗ und Geheimer Regierungsrath, Präsident des Verwaltungsraths der Lebens⸗, Pensions⸗ und Leibrenten⸗Versicherungsgesellschaft „Iduna“ in Halle a. S., zu Merseburg; 2) Herr Heinrich Friedrich August Julius Schmidt, Königl. Geheimer Hofkammerrath, zu Berlin; 3) Herr Dr. jur. Alexander Otto Kormann, Advokat, Mitglied des Verwaltungsrathes der „Iduna,“ zu Leipzig; Herr Ludwig Lehmann, Banquier, Mitglied des Verwaltungs⸗ rathes der „Iduna,“ zu Halle a. Se; 8 Herr Ernst Hermann August Keferstein, Merseburg; Herr Carl Haymo Semeka Augn stin, Berggeschworner a. 89 Fabrikbesitzer zu Eisleben; Herr Kaufmann Heinrich Theodor Weber, berg, Weber u. Co., zu Leipzig; Herr Carl Johann Adolph Hahn, Magistrats⸗Assessor, Apo⸗ theker, Chemiker und Techniker, zu Merseburg; 9) Herr Ernst Christoph Friedrich Lüddicke, Königlicher Bau⸗ Inspektor zu Merseburg; bilden den Verwaltungsrath der Gesellschaft für die ersten Jahre des Bestehens derselben, mit allen, den erwählten Mitgliedern zustehenden Rechten und Pflichten. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes durch Wahl (§. 19) erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1862. Her Generalversammlung bleibt jedoch auch die Wiederbesetzung der Stellen vorbehalten, die sich während der angegebenen Zeit durch Aus⸗ scheiden des Verwaltungsrathes erledigen. 8. 50. Ddie im vorigen Paragraphen unter 1 und 2 genannten Personen sind ermächtigt, einzeln oder zusammen, die landesherrliche Genehmigung

einen Kom oder für 8

Banquier,

in Firma Schöm⸗

und die Ertheilung der Corporationsrechte für die Gesellschaft zu erwir⸗

ken, auch dabei in diejenigen Abänderungen des Statuts, welche die Staats⸗Regierung etwa verlangen möchte, einzuwilligen. Dergleichen Ab⸗ anderungen sollen sowohl für die Gründer als für alle zutretenden Ac—

tionaire als rechtsverbindlich angesehen werden.

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Actie Auszu⸗ schnei⸗ dender Talon.

200 Thaler.

Sächsisch⸗Thüringische Actien⸗ Gesellschaft für Braunkohlen⸗ Verwerthung.

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Gegründet durch notariellen Act vom

Bestätigt durch Allerhöchste Urkunde vom

Aectie NMSM.. Zweihundert Thaler Preuß Courant. Der Inhaber ist an der Sächsisch⸗ Thüringischen Gesellschaft für Braun⸗ kohlen⸗Verwerthung zu Halle a. S. für den Betrag von „Zweih undert Thalern“ betheiligt, und hat alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten⸗ 8 Dieser Actie sind acht Dividenden⸗ scheine pro 185 8

ster Fol. ckner Stempel.)

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Fraunkohlen-Verwerthung in Halle a. S. 0 Tro

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ingetragen in das Coupon

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186 einschließlich, nebst Talon beigefügt. Ausgefertigt Halle a. S., am

lon wird Der gebunden Trockner u. beruhtt eö- in dem Archiv der Ge⸗ sellschaft.

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Gesellschaft für Braunkohlen⸗Verwerthung in Halle a. S. E

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Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde und Auszug aus dem Gesellschafts⸗Statute.

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( Pig.) Dividendenschein

Stempel. zu der Actie M..

Der Inhaber empfängt am 1sten Juni 185. gegen diesen Schein an der Gesellschafts⸗Kasse in Halle a.S. oder an den bekannt zu machenden Stellen die statuten⸗ mäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 185. Der Verwaltungs⸗ Die Direction. rath. UMnterschriften. Unterschriften. Eingetragen fol.

Zahlbar am 1. Juni 185. für das Geschäftsjahr pro...

§. 42. Die Auszahlung der Di⸗ videnden erfolgt jährlich am 1sten Juni gegen Einreichung der Cou⸗ pons bei der Kasse der Gesellschaft und den von dem Verwaltungs⸗ rathe zu bezeichnenden Bank⸗ häusern.

Wird der WVetrag binnen bier Jahren nicht erhoben, so verfällt solcher der Gesellschaft.

Ministerium für Handel, Gewerbe öffentliche Arbeiten. Verfügung vom 9. Januar 1856 betreffend die Seepost⸗Verbindung zwischen England und Australien.

ar 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 42 S. 297.)

vI111“ Mit Bezug auf die General-Verfügung vom 13. Februar

v. J. werden die Post⸗Anstalten davon in Kenntniß gesetzt, daß einer Benachrichtigung des großbritannischen General⸗Post⸗Amts zufolge in diesem Jahre eine monatlich zweimalige Post⸗ Verbindung zwischen England und Australien um das Cap der guten Hoffnung unterhalten werden wird. Die

1““ 8

Abfertigung der

betreffenden Schiffe nach Australien erfolgt aus dem Hafen von Liverpool. Die mit diesen Schiffen zu befördernden Brief⸗Felleisen werden in London an den nachstehenden Tagen Abends geschlossen:

im Januar am 7. und 21.

Februar » »„ 21.

März . 22.

» April

2 Mai 1 2 19,.

Juni 8

» Juli 8

2 August 9

September

Oktober 1

November

vels 5 Corzembend 1133“ er Englisch⸗Ostindischen Ueberlandspo o wie auf dem Wege durch Frankreich oder auf der Nne, . reest sindet eine Briefbeförderung nach Australien auch ferner und bis auf Weiteres nicht statt. Es können daher für jetzt Briefe ꝛc. nach Australien nur zur Beförderung über England vermittelst der obigen, um das Cap der guten Hoffnung coursirenden Schiffe an⸗ genommen werden. Berlin, den 9. Januar 1856.

General⸗Post⸗Amt.

8

Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 3. Januar 1856 betreffend die von den zu ernennenden Ober⸗ Stabsärzten abzulegende Prüfung

Die nachstehende Allerhöchste Kabmnets⸗Hrdeeae Mit Bezug auf Meine Ordre vom 12. Januar 1826 will Ich nach dem Mir vorgelegten Antrage des General⸗Stabsarztes der Armee hierdurch bestimmen, daß vom 1. Januar 1857 ab die zur Ernennung zu Ober⸗Stabsärzten in Vorschlag zu bringenden Stabsärzte die Physikatsprüfung zur Zufriedenheit bestanden haben müssen. v“

Potsdam, den 3. Januar 1856.

Friedrich Wilhe!

An das Kriegs⸗Ministerium.

wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.

Beerlin, den 9. Januar 1850.

Allgemeines Kriegs⸗Departement von Clausewitz.

5

1

Kriegs⸗Ministerium. Wasserschleben.

Heute werden Titel und Chronologische Uebersicht zum Jahr⸗ gange 1855 der Gesetzsammlung ausgegeben. Berlin, den 18. Januar 1856. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 9. Division, von Brande nstein, und der Ge⸗ neral⸗Major und Commandeur der 9. Kavallerie⸗ Brigade, Graf von Schlippenbach, von Glogau.

Abgereist: Se. Hoheit von Sachsen⸗

Coburg⸗Gotha, nach Gotha.

der Herzog

personal-Veränderungen in der Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzun Den 5. Januar.

Graßmann, Unteroff. vom [. Inf. Regt., zum P. Fähnr., Frhr.

v. d. Goltz, Sec. Lt. vom 5. Kür. Regt., zum Pr. Lt., v. Hugo, Major

und Eskadr.⸗Chef vom 2. Hus. Regt., zum etatsmäßigen Stabsoffizier, v. Schmidt, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Rittmeister., v. Tauben⸗ heim, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Ben eckendorf von