8 1 88 8 88 ½ 8. ö“ 8 45 8 82 daß der Ausdruck „mit derselben Erde“ nur Erde von derselben Art und Güte.
bedeuten solle: „mit
Er behauptet, daß der Verklagte ihm dadurch, daß er die Erde nicht
aus der Fläche G., sondern aus der Flaͤche E. entnommen, in doppelter Beziehung Schaden zugefügt, einmal indem durch den auf der Fläͤche E. gemachten Ausstich die natürliche Schutzwehr⸗ die diese Flaͤche für die kläͤgerischen Ländereien gegen das Weichselwasser bilde, durchbrochen und diese Ländereien der Ueberschwemmung durch die Fluthen der Weichsel ausgesetzt worden seien, sodann dadurch, daß er durch den auf der Fläche E. unternommenen Ausstich selbst eine Strecke nutzbaren Landes in der Größe des (der klägerischen Behauptung zufolge) 10 Ruthen Länge, 13
Fuß Breite und 4 ½ Fuß Tiefe betragenden Ausstichs dem Kläger entzo⸗
gen habe.
Er stützt die Verbindlichkeit des Verklagten darauf, daß er das Ver⸗
fahren des letzteren überhaupt als ein ungerechtfertigtes insbesondere auch darin darzustellen sucht, daß Verklagter — wenn selbst, was Kläger nicht anerkennt, zur vorschriftsmaͤßigen Herstellung des Dammes eine Nacharbeit erforderlich und Verklagter befugt gewesen sei, solche ander⸗ weit besorgen zu lassen — den Kläger nicht vorher zu dieser Nacharbeit, oder wenigstens zur Anweisung der dazu nöthigen Erde aufgefordert, oder allermindestens diese Erde aus der dazu bestimmten Fläche G. ent⸗
nommen habe und findet in der Verabsäumung dieser Rücksichten und in
dem Entnehmen der Erde aus der Fläche E. ein grobes Versehen, beschuldigt auch den Verklagten der Animosität bei dem gegen ihn geüb⸗ ten Verfahren.
Die Klage ist eingeleitet und vom Verklagten, welcher darzuthun sucht, daß er im Auftrage der vorgesetzten Behörde und den Vorschriften
seines Amts gemäß gehandelt habe, und die Abweisung des Klägers be⸗ antragt, beantwortet worden.
Nach beendetem Schriftwechsel beschloß das
Stadt⸗ und Kreisgericht zu Danzig im Audienztermin vom 30. Novem⸗
ber 1854, die uͤber das Sachverhältniß sprechenden Akten des Landraths⸗
Amts und des Magistrats zu Danzig einzufordern und den Parteien
vorlegen zu lassen.
Die weiteren Verhandlungen wurden durch den am 11. Januar 1855 beim Gericht eingegangenen Plenarbeschluß der Regierung zu Danzig vom
8. Januar 1855 unterbrochen, in welchem diese Behörde den Kompetenz⸗
Konflikt, gestützt auf §. 1, Absatz 2 und §§. 2 und 4 des Gesetzes vom
11. Mai 1842 (Gesetzsamml. S. 192) und den Konflikt auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1854 (Gesetzsamml. S. 86) erhob. In Folge dessen stellte das Gericht durch Resolution vom 15. Januar 1855 das Rechtsverfahren vorläufig ein. Der Kläger, dem der Beschluß am 22 Januar 1855 mit der Aufforderung, sich binnen einer Präklusiv⸗ Frist von vier Wochen darüber zu erklären, insinuirt worden, hat den Kompetenz⸗Konflikt in seiner — jedoch, weil sie erst am 21. Februar, also zwei Tage nach Ablauf der Feist einging, keine Beachtung verdie⸗ nenden — Erkärung widersprochen. Seitens des Verklagten ist keine Erklärung eingegangen. g Das Stadt⸗ und Kreisgericht zu Danzig und das Appellations⸗ ericht zu Marienwerder erachten in ihren gutachtlichen Berichten den Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet, den auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 erhobenen Kompetenz⸗Konflikt formell für gerecht⸗ fertigt und stellen die Entscheidung darüber, ob der letztere materiell begründet sei, anheim, indem namentlich das Stadt⸗ und Kreisgericht bemerkt, daß es, da die Beweisaufnahme noch nicht erfolgt sei, sich nicht im Stande befinde, ein Gutachten darüber abzugeben, ob dem Verklagten
ein Versehen bei Ausführung der Damm⸗Erhöhung zur Last falle. Das
„. . — 0 — Wä , , . 2 , . 8 sich der Ausführung der Königlichen Regierung, die in einem mitge⸗ “ Bericht vom 16. März 1855 ihren Beschluß zu rechtfertigen m. sucht, an.
2
Konigliche Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten schließt V
“ Der Beschluß der Königlichen Regierung bringt zwei verschiedene
Gegenstände zur Entscheidung des Gerichtshofes. Es wird in demselben
8. des Nechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen betreffend, . Behauptung: doaß der Verklagte bei den in Ausübung seines Amts vorgenommenen Verhandlungen kein Versehen begangen, daß also keine Amts⸗Ueber⸗ 8 schreitung vorliege, auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 der hier zugelassene Kon⸗ v erhoben, welcher in dem Beschlusse gleichfalls Kompetenz⸗ Kon⸗ gb flikt genannt wird. 35 Diese Bezeichnung erscheint als eine irrthümliche. gc auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 unterscheidet sich von einem eigentlichen Kompetenz⸗Konflikt darin, daß ein Kompetenz⸗Kon⸗ flikt nur da an seiner Stelle ist, wo nach der bestehenden Verfassung die Angelegenheit, um die der Rechtsstreit sich bewegt, der Cognition der Gerichtsbehörde an und für sich entzogen ist, waͤhrend das Gesetz vom '13. Februar 1854 bei an sich zulässigen gerichtlichen Verfolgungen eines Beamten, der im Wege des Civil⸗ oder Straf⸗Prozesses wegen einer in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenom⸗ mmenen Handlung oder wegen Unterlassung einer Amtshandlung in An⸗ hhuch genommen wird, der vorgesetzten Dienstbehörde dann, wenn sie glaubt: daß dem Beamten eine zur erichtlichen Verfolgung geeignete Ueber⸗ . schreitung seiner Amisbefügnißf oder Unterlassung einer ihm obliegen⸗ dden Amtshandlung nicht zur Last falle, den Konflikt zu erheben gestattet, und mit der Entscheidung über solchen Konflikt in den Formen des durch das Gesetz vom 8. April 1847 vor⸗ geschriebenen Verfahrens den Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe⸗ tenz⸗Konflikte beauftragt, der also in diesem Falle einer ins Materielle eingehenden Cognition sich zu unterziehen, nämlich auch die Frage
entscheiden hat:
Der Konflikt
zunächst auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1842, die Zulässigkeit
8 2 S 7 g. 2 wie erwähnt, der Kompetenz⸗ Konflikt, außerdem aber, mit der
ob der Beamte die Grenzen seiner Amtsbefugnisse eingehalten, res Handlungen, zu denen ihn sein Amt verpflichtet, unterlassen hat, während bei eigentlichen Kompetenz⸗Konflikten nur die Frage: ob über den streitigen Gegenstand die Gerichts⸗ oder die Verwaltungs⸗ Behörde verfassungsmäßig zu entscheiden habe, zu seiner Beurtheilung steht. Was nun im vorliegenden Falle zunächst den von der Königlichen Regierung erhobenen Kompetenz⸗Konflikt betrifft, so ist derselbe für begründet zu erachten, wenngleich der Aus⸗ führung in dem Beschlusse nicht durchgängig beigetreten werden kann.
Es unterliegt nach Inhalt der Verhandlungen keinem Zweifel, daß es sich bei der von dem Verklagten vorgenommenen Reparatur der klä⸗ gerischen Dammstrecke, zu der derselbe durch landräthliche Verfügung vom 10. November 1853 angewiesen worden war, um Ausführung einer deich⸗ polizeilichen Maßregel, also um eine polizeiliche Verfügung han⸗ delte, wie dieselbe in dem Gesetze vom 11. Mai 1842 vorausgesetzt wird.
Wenn nun, von dieser an und für sich richtigen Voraussetzung aus⸗ gehend, die Königliche Regierung zur Motivirung des Kompetenz⸗ Konflikts wörtlich anführt:
‚die Klage ist zunächst auf Wiederherstellung des vorigen
Zustandes gerichtet, mithin possessorischer Natur; eine
possessorische Klage gegen eine polizeiliche Verfügung ist aber nach §. 1.
Absatz 2. und §§. 2— 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 unzulässig;“ so ist dabei allerdings die vorliegende Klage nicht richtig aufgefaßt, die sich keinesweges als eine Besitzstörungsklage — eine solche hatte Kläͤger früher im Dezember 1853 angestellt, aber zurückgenommen — sondern bielmehr, sowohl nach der Art ihrer Begründung, als nach dem in der mündlichen Verhandlung erläuterten Klage⸗Antrage, als eine Klage auf Schadenersatz darstellt, die auf ein nach der Behauptung des Klaͤgers bei Gelegenheit der Ausführung der polizeilichen Maßregel vor⸗ gefallenes Versehen begründet und gegen den Beamten, der dasselbe angeblich begangen, gerichtet wird. Kläger verlangt in dem Theile seines Klage⸗Antrages, der zu dieser Auffassung der Königlichen Regierung Ver⸗ anlassung gegeben zu haben scheint, nicht Beseitigung des Behufs der Damm⸗Reparatur ausgeführten Werkes: er verlangt nur, daß der Nachtheil, der ihm dadurch entstanden, daß Verklagter die Erde aus der Fläche E. — wo dies der klägerischen Behauptung zufolge nicht hätte geschehen sollen — entnommen, durch Ausfüllung des dadurch auf dieser Fläche bervorgebrachten Ausstiches mit Erde von gleicher Güte und Beschaffenheit beseitigt und ihm der außerdem erwachsene Schade und entgangene Gewinn ersetzt werde. 8
Die Deduction, die der Plenarbeschluß der Königlichen Regierung auf die allegirten Vorschriften des Gesetzes vom 11. März 1842 begrün⸗ det, trifft also allerdingt nicht zu, und auf den in thesi richtigen Satz, daß eine possessorische Klage gegen eine polizeiliche Verfügung nicht zu⸗ lässig sei, kommt es in hypothesi nicht an.
Der Kompetenz⸗Konflikt erscheint aber gleichwohl nach den Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes begründet, und zwar nach dem §. 6 desselben, welcher disponirt:
„Wird eine polizeiliche Verfügung im Wege der Beschwerde als gesetz— widrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Betheiligten seine Gerechtsame nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretungs⸗Verbindlichkeit der Beamten vorbehalten,“ 8 in Verbindung mit dem §. 1 des Gesetzes, welcher Beschwerden über polizeiliche Verfügungen jeder Art, sie mögen die Gesetzmäßigkeit, Noth⸗ wendigkeit oder Zweckmäßigkeit derselben betreffen, vor die vorgesetzte Dienstbehörde verweist.
Die dem Klage-⸗Anspruche des Klägers zum Grunde liegende Hand⸗ lung des Verklagten, das Entnehmen der zur Dammarbeit erforderlichen Erde aus der Fläche E., bildete selbst einen Theil der getroffenen poli⸗ zeilichen Verfügung. Glaubte Kläger, daß diese Handlung der Gesetzmäßigkeit, Nothwen⸗ digkeit oder Zweckmäßigkeit ermangelte, so mußte er sich an die vorge⸗ sezte Dienstbehörde wenden, der hierüber die Cognition zustand, und erst wenn diese jene Verfügung des ausführenden Beamten als gesetzwidrig oder unzuläͤssig mißbilligte, stand ihm nach dem allegirten §. 6 des Ge⸗ setzes die Geltendmachung seiner Gerechtsame nach den Bestimmungen über Regreß⸗Verbindlichkeiten im Wege Rechtens gegen den Verklagten zu. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Verklagten hat nun aber im vor⸗ liegenden Falle die Handlungsweise des Verklagten nicht nur nicht ge⸗ mißbilligt, sie hat das Entnehmen der Erde aus der Fläche E., welche dazu das nächste verwendbare Material darbot, bei der vorgerückten Jahreszeit und der dadurch bedingten Gefahr im Verzuge als eine durch die Nothwendigkeit gebotene Maßregel erkannt und approbirt, wie dies in dem weiteren Inhalte des Beschlusses der Königlichen Regierung aus⸗ drücklich hervorgehoben wird. 8
Bei dieser Lage der Sache würde der Rechtsweg nur zuläͤssig gewe⸗ sen sein, wenn Kläger, was aber nicht geschehen, seine Klage auf die in §§. 2 und 4 alinea 1 bezeichneten Voraussetzungen basirt und demgemäß
fundirt häͤtte.
Die hier erhobene Regreßklage gegen den Beamten, der nur als Organ seiner vorgesetzten Behörden die deichpolizeiliche Maaßregel zur
Ausführung gebracht hat, erscheint dagegen zum Rechtswege nicht geeignet
Ist hiernach der Komp etenz⸗Konflikt durch die Vorschriften des
Gesetzes vom 11. Mai 1842 allerdings gerechtfertigt, so kommt es, wei schon aus diesem Grunde der Rechtsweg in vorliegender Sache für un zuläͤssig zu erachten, auf eine weitere Erörterung der Frage: ob der Konflikt nach dem Gesetze vom 13. Februar 1854 begründet sein möchte, wenn der Rechtsweg nach den bestehenden Kompetenz⸗Vor⸗ schriften an sich zuläͤssig wäre, 1
nicht weiter an, vielmehr war, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 6. Oktober 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
unter dem 23. d. M.: gebornen Herzogs Nikolaus, Hoheit, heute Nachmittag 1½ Uhr,
Angelegenheiten Holsteins und die mi
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ “ n Medizinal⸗Angelegenheiten.
. “
* Der praktische Arzt Dr. Philippzizu Hohenmölsen istd zum Kreis⸗Physikus des Kreises Liebenwerda; so wie Der praktische Arzt Dr. Steinhausen zu Potsdam zum Physikus des Stadtkreises Potsdam ernannt; und Dem Unter⸗Bibliothekar und Secretair bei der Universitäts⸗ Bibliothek in Halle, Dr. Bindseil, das Prädikat „Professor“ verliehen worden. b
Tages⸗Ordnung.
Sechste Sitzung des Herrenhauses am Sonnabend, den 26. Januar 1856, Mittags 8 12 Uhr.
Vereidigung von Mitgliedern des Hauses. Antrag des Freiherrn von Buddenbrock und Genossen. Erster Bericht der Petitions⸗Kommission.
8
Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und ommandeur der 5ten Division, von Wussow, und
—
Der General⸗Major und Commandeur der 5ten Kavallerie⸗
Brigade, Graf Clairon d'Haussonville, von Frankfurt a. O.
Der General⸗Major und Kommandant von Magdeburg, von
Steinmetz, von Magdeburg.
Berlin, 25. Januar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ nädigst geruht: dem Wachtmeister Krull im 10ten Husaren⸗ Regiment, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen, dem Orden Heinrichs des Löwen affiltirten Verdienst⸗Kreuzes erster Klasse zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Mecklenburg. Schwerin, 24. Januar. Die heutige Mecklenburgische Zeitung“ meldet an der Spitze ihres Blattes „Durch das plötzliche Ableben des jüngst
st das Großherzogliche Haus in tiefe Trauer versetzt worden.“
Der Herzog Nikolaus, jüngster Sohn Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, war am 18. August 1855 geboren.
Holstein. Itzehoe, 22. Januar. Der holsteinschen Stände⸗
versammlung ist der Entwurf eines Verfassungsgesetzes für die be⸗
sonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein zur Beschluß⸗ nahme hinsichtlich derjenigen Bestimmungen, welche Veränderung
der Verordnung, betreffend die Verfassung des Herzogthums Hol⸗
stein vom 11. Juni 1854, befassen, jedoch mit Ausschluß der §§. 1, 2, 3 und 6, vorgelegt worden. Der Entwurf erklärt im §. 1, daß
Holstein für immer mit der dänischen Monarchie vereint bleiben soll.
Nach §. 2 bildet Holstein und Lauenburg einen Theildes deutschen Bun⸗
desstaats. §. 3 zählt die besonderen und die mit Dänemarkgemeinsamen
t Schleswig gemeinsamen Einrichtungen und Anstalten auf. Nach §. 4 wird die dem König zustehende souveräne Gewalt in den besonderen Angelegenheiten des Herzogthums von dem Könige und dem Minister für Holstein und Lauenburg ausgeübt. §. 5 erklärt den Minister für verantwortlich dem König und den Provinzialständen. §. 6 erklärt die evangelisch⸗ lutherische Kirche für die Landeskirche. §. 7 hebt die Patrimonial⸗ gerichtsbarkeit auf. §. 8 erklärt die Gerichte für inkompetent in Be⸗ zug auf Maßregeln der Verwaltungsbehörden. Ueber Kompetenzkonflikte entscheidet der dänische Geheime Staatsrath. Nach §. 9 bestehen die Pro⸗ vinzialstände aus: 1) dem jedesmaligen Besitzer der Fürstlich⸗hessen⸗ steinischen Fideikommißgüter; 2) fünf von der Geistlichkeit des Her⸗ zogthums Holstein aus ihrer Mitte, in fünf geistlichen Wahl⸗ Distrikten gewählten Abgeordneten; 3) vier von dem Verbitter des adeligen Konvents zu Itzehoe, den Pröpsten der Konvente zu Preetz und Uetersen und den Mitgliedern der holsteinischen Ritterschaft aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe); 4) neun von den Besitzern adeliger und anderer größerer Güter zu einem Steuerwerth von wenigstens 50,000 Rthlrn. aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe); 5) sechszehn kleineren Landbesitzern, gewählt in 16 Wahl⸗Distrikten; 6) fünf⸗ zehn Einwohnern der Städte und Flecken, gewählt in 12 Wahl⸗ distrikten; endlich aus einem von dem akademischen Konsistorium der Universität Kiel aus seiner Mitte gewählten Mitgliede. — Der Entwurf einer Gerichts⸗Verfassung des Herzogthums Holstein, welchen die „Stände⸗Ztg.“ veröffentlicht, hebt die Patrimonial⸗ Gerichtsbarkeit auf. In die Stelle dieser treten 9 Königliche
11““ 1
Hessen und Nassau eine
Kreis⸗ und 45 Königliche Bezirksgerichte. Die letzteren werden von einem Bezirksrichter, der auch Verwaltungs⸗Beamter sein kann, und von einem beeidigten Protokollführer verwaltet.
Sachsen. Weimar, 3. Januar. Auf der vorgestern hier abgehaltenen Konferenz in der Papiergeldfrage ist zwischen den
Regierungen von Weimar, Meiningen, Coburg⸗Gotha, Altenburg und Schwarzburg⸗Rudolstadt eine Uebereinkunft zu Stande gekom⸗
men, welche die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes der ge⸗
nannten Staaten in ihren resp. Gebieten sichert. (Weim. Z.) Schwarzburg. Sondershausen, 22. Januar. Das
erste Stück der hiesigen „Gesetz⸗Sammlung“ vom laufenden Jahre
bringt vier Gesetze: 1) das Finanzgesetz für die Finanzperiode 1856 — 59 mit beigefügtem Staatshaushalts⸗Etat für die angege⸗
bene Finanzperiode. Der letztere weist eine Gesammt⸗Einnahme
von 534,447 Rthlrn. und eine Ges Aus 527,516 J esammt-Ausgabe von. 5 bedürfnisse für die gedachte Finanzperiode.
2) Ein Gesetz, die Feststellung der Staats⸗ 3) Ein Gesetz, die Verwaltung und Tilgung der Staatsschulden betreffend.
4) Ein neues Wahlgesetz, welches bekanntlich schon vor seinem
Erscheinen der Gegenstand lebhafter Erörterungen gewesen ist. Die
88 wesentlichsten Bestimmungen darin sind folgende: Der Landtag be⸗ steht aus lebenslänglich ernannten Mitgliedern, deren Zahl sich
auf höchstens fünf belaufen darf, aus fünf Abgeordneten der
Höchstbesteuerten und aus fünf Abgeordneten aus allgemeinen Wahlen.
Frankfurt a. M., 23. Januar. In der Bundestags⸗ Sitzung vom 17ten d. Mts. legte Präsidium eine Note des K. großbritannischen Gesandten, Sir Alexander Malet, vom 12. Ja⸗
nuar vor, womit derselbe die Aufhebung der Blokade aller russischen I Häfen, Rheden und Buchten im baltischen Meere anzeigt.
448 1 Diese Mittheilung soll durch Aufnahme in das Protokoll zur Kenntniß sämmtlicher Bundesregierungen gebracht werden.
Der K. württembergische Gesandte erstattete sofort die Anzeige,
daß der Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854, die Verhinderung des V Mißbrauchs der Presse betreffend, durch K. Verordnung vom 7. I. M. in Württemberg publizirt worden sei und überreichte Abdrücke der
betreffenden Vollziehungsverordnung.
Ferner gaben die Gesandten von Baden, Großherzogthum das rheinpfälzische Schuldenwesen be⸗ treffende Erklärung ab. Nachdem nämlich zwischen den Regierun⸗ gen von Baden (in eigenem Namen und für den Standesherrn
Fürsten von Leiningen), Großherzogthum Hessen und Nassau einer⸗
8
seits und von Baiern andererseits über das rheinpfälzische Schulden⸗ wesen, insbesondere die daraus herrührenden Ansprüche der erstge⸗ nannten Regierungen an die Krone Batern, so wie die von der letztern aufgestellten Gegenforderungen Zweifel entstanden waren, und die des—
halb bei der Bundesversammlung eingeleiteten Vergleichsverhandlungen
keinen Erfolg gehabt hatten, so wurde auf Vortrag des hierwegen
niedergesetzten Vermittelungsausschusses am 2. August v. J. be⸗ schlossen, das bundesgesetzliche Austrägalverfahren zur Erledigung dieser Streitigkeit einzuleiten. Regierung
Demzufolge brachte die k. baiersche auf das an sie ergangene Ersuchen das Königreich Sachsen, das Großherzogthum Sachsen⸗Weimar und die freie Hansestadt Lübeck als unparteiische Bundesglieder in Vorschlag, aus welchen die reklamirenden Regierungen das Großherzogthum Sachsen⸗Weimar in gemeinsamer Verständigung wählten, dessen oberste Justizstelle als Austrägalinstanz zu betrachten ist. Der Be⸗ schluß ging nun dahin: den Großh. sächsischen Bundestagsgesandten
zu ersuchen, seinem höchsten Hofe hiervon Anzeige zu machen, da⸗ mit der gedachte oberste Gerichtshof in der Eigenschaft als Aus⸗
trägal⸗Instanz, im Namen und aus Auftrag der Bundesversamm⸗ lung in Gemäßheit des Art. XlI. der Bundesakte und des Art. XXI. der wiener Schlußakte, dann der bezüglichen Bundesbeschlüsse, in
dieser Sache den Rechten gemäß erkenne; zugleich wurden demselben
die bisher bei der Bundesversammlung und der Vermittelungs⸗ Kommission gepflogenen Verhandlungen zur weiteren Befoͤrderung an den obengenannten Gerichtshof zugestellt. “
Endlich wurde auf Antrag der Militair⸗Kommission genehmigt: daß eine im verflossenen Jahre an der Exigenz der Bade⸗ und Schwimmanstalt der Bundesgarnison zu Frankfurt erübrigte Summe zur Vervollständigung der Anstalt verwendet werde; dann auf den
vom Ausschusse für die Angelegenheiten des ehemaligen Reichs⸗
kammergerichts erstatteten Vortrag über die Geschäftsthätigkeit des bei dem Archiv des gedachten Gerichts in Wetzlar angestellten. Re⸗ gistrators Hartwig beschlossen, demselben für das Jahr 1836 die gewöhnliche Summe zur 1.“ seines Bureau⸗Aufwandes zur Bea n (Ffah Januar. Heute traten hier die eid
genössischen Räthe zu einer außerordentlichen Session zusam men, deren wichtigste Verhandlungs⸗ Gegenstände die mehrfachen Konflikte in Eisenbahn⸗Sachen sind. Die Wahl der Präsidenten in beiden Kammern ging ohne besonderes Aufsehen vor sich, da die Zeit politischer Bewegungen vorüber zu sein scheint. Zum Präsi 8 denten des Nationalrathes wurde Oberst Siegfried aus dem Aargau gewählt. Ihm folgte als Vice⸗Präsident der waadtländische
b “ 3 8
—