1856 / 27 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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kEön nen doch, um auch der individuellen Richtung Raum zu lassen,

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gegen solche, welche früher, jedoch nicht im letzten Semester, in den

oberen Klassen gelesen und erklärt sind. Der Königliche Kom⸗ nissarius ist befugt, die Prüfung auf die Uebersetzung und Erklä⸗ ung eines prosaischen Schriftstellers, oder wenn zuerst ein Dichter

vor Felegt worden ist, einer dichterischen Stelle zu beschränken, wenn 1“ schon ein hinreichendes Resultat zur Beurtheilung der

Leistungen

des Abiturienten gewonnen worden ist; eben so kann

sich die Auswahl der Stellen vorbehalten. Bei der Erklärung

derselben sind geeigneten Orts aus der Metrik, Mythologie, Alter⸗

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.

humskunde u. s. w. Fragen anzuknüpfen; eben so ist bei diesem Theil der Prüfung den Schülern Gelegenheit zu geben, ihre Ge⸗ btheit im lateinisch Sprechen zu zeigen. . 8

Bei der mündlichen Prüfung in der Religionslehre ist

hauptsächlich zu ermitteln, ob die Abiturienten vom Inhalt und

usammenhang der heil. Schrift, so wie von den Grundlehren der

kirchlichen Confession, welcher sie angehören, eine sichere Kenntniß

erlangt haben.

In der Mathematik haben sich die Anforderungen genau innerhalb der Gränzen zu halten, welche der für die Gymnasien eltende Lehrplan festsetzt. b I

In der Geschichte hat jeder Abiturient eine ihm von dem

betreffenden Lehrer oder dem Königlichen Kommissarius gestellte

14 b

8 82

Aufgabe, welche entweder aus der griechischen, der römischen, oder

der deutschen Geschichte zu entnehmen ist, in zusammenhangendem Vortrage zu lösen; außerdem sind einzelne Fragen zu stellen, aus deren Beantwortung ersehen werden kann, ob die Schüler die

wichtigsten Thatsachen und Jahreszahlen der allgemeinen Welt⸗ geschichte inne haben. Die brandenburgisch⸗preußische Geschichte ist

jedesmal zum Gegenstande der Prüfung zu machen. Bei der ge⸗

schichtlichen Prüfung ist stets auch die Geographie zu berücksichtigen, diese aber nicht als ein für sich bestehender Prüfungsgegenstand zu

behandeln.

et

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Eine mündliche Prüfung in der deutschen Sprache und Lite ratur, in der philosophischen Propädeutik, im Fran⸗

zösischen, in der Naturbeschreibung und Physik findet nicht

statt. Bei den fremden Maturitäts⸗Aspiranten sind dagegen auch aus diesen Fächern Fragen zu stellen, welche sich im Deut—

schen an den gelieferten Probeaufsatz oder an ein vor⸗

nlegendes Lesestück anschließen können. 1 . Wiewohl darauf zu halten ist, daß in den Gegenständen, in welchen geprüft wird, jeder Abiturient seine Reife bewähre, so

für geringere Leistungen in einem Hauptobjekt desto befriedigendere in einem anderen als Ersatz angenommen werden, zu welcher Er⸗ mäßigung der Gesammtansprüche §. IW. (t ., des Prü⸗

fungsreglements ausdrücklich ermächtigt. ie G schwächerer Leistungen in der Mathematik

Compensation Nathema durch vorzügliche philologische, und umgekehrt, zulässig sein.

Namentlich soll die

Eine Dispensation von der mündlichen Prüfung ist nicht

für einzelne Fächer, sondern für die ganze mündliche Prüfung, je⸗ döooch nur in dem Falle zulässig, wenn die Mitglieder der Prüfungs⸗

Kommission nach den früheren Leistungen eines Abiturienten und

auf Grund seiner vorliegenden schriftlichen Arbeiten ihn einstimmig für reif erklären.

Ein Abiturient, dessen schriftliche Arbeiten sämmtlich oder der

Mehrzahl nach als „nicht befriedigend“ bezeichnet worden sind, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn die Mitglieder der Prüfungs⸗Kommission auch nach ihrer Beurtheilung der bis⸗

8 haben.

herigen Leistungen desselben an seiner Reife zu zweifeln Ursache

Ob die Abiturienten ihrer schriftlich einzureichenden Bitte um

Zulassung zur Prüfung ferner ein curric ulum vitae beizu⸗ sfügen haben, kann dem Dafürhalten der einzelnen Direktoren über—

lassen werden. Ein sogenannter „Lektürebericht“ ist dabei nicht zu

erfordern.

In dem tabellarischen Verzeichniß der Abiturienten, welches

dem Königlichen Kommissarius vorzulegen ist, und den Geburtstag

und Ort der einzelnen Abiturienten, ihre Konfession, den Stand

des Vaters, die Dauer des Aufenthalts auf der Schule und in Prima, so wie das gewählte Fakultätsstudium oder den sonstigen

Lebensberuf nachweisen muß, haben die Direktoren in einer beson⸗ deren Rubrik auch eine kurze Charakteristik des einzelnen Schülers beizufügen, aus der zu entnehmen ist, ob derselbe nach seiner ganzen Entwickelung, so weit sie in der Schule hat bheobachtet werden können, die erforderliche geistige und sittliche Reife zu Universitäts⸗ Studien besitzt. Ob diese vorhanden ist, muß unter den

Lehrern in den Vorberathungen so weit festgestellt sein, daß besucht haben.

es nach Beendigung der Prüfung in der Regel darüber unter ihnen keiner Debatte bedarf, da für die Lehrer des Gymnasiums

das auf längerer Kenntniß des Schülers beruhende Urtheil die

wesentliche Grundlage ihrer Entscheidung über Reife oder Nicht⸗ reife bildet, die Abiturienten⸗-Prüfung aber dieses Urtheil vor dem

Repräsentanten der Aufsichtsbehörde rechtfertigen und zur Anerken⸗-

nung bringen, so wie etwa noch obwaltende Zweifel lösen, und

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welche den Kursus desselben absolvirt haben, erfüllt worden ist. Jemehr die Schüler gewöhnt werden, nicht in den Anfor⸗ derungen, welche am Ende der Schullaufbahn ihrer warten, den stärksten Antrieb zu Anstrengungen zu finden, sondern vielmehr ihr Interesse am Unterricht, ihren Fleiß und ihre Leistungen, so wie ihr sittliches Verhalten während der Schulzeit, als das eigentlich

Entscheidende bei dem schließlichen Urtheil über Reife oder Nicht⸗

Lehrern und Schülern zugleich zum deutlichen Bewußtsein bringen Schülern währe

reife anzusehen, desto mehr wird das Abiturienten⸗Examen auf⸗ hören, ein Gegenstand der Furcht zu sein. Zu den sichersten Mit⸗

teln, dies zu erreichen, gehört eine angemessene Strenge bei den Versetzungen in den oberen Klassen, an der es oftmals fehlt.

Die Zulassung zur Abiturienten⸗Prüfung findet in der Re⸗ 1 gel erst nach einem zweijährigen Aufenthalt in Prima statt.

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Wo diese Klasse in eine Ober⸗ und Unter⸗Prima getheilt ist, mögen

diese räumlich vereinigt oder getrennt unterrichtet werden, müssen die Abiturienten während jenes zweijährigen Aufenthalts mindestens ein halbes Jahr der Ober⸗Prima angehört haben.

Auf Grund der Litt. C. §. 28 des Prüfungs⸗Reglements

ist hinfort, nach der bereits in der Verfügung vom 29. November

pr. Nr. 21,270 getroffenen Bestimmung, nur in dem Falle ein

Zeugniß der Reife zu ertheilen, wenn die Prüfungs⸗Kommissionen da⸗

zu ausdrücklich autorisirt worden sind. 1 Das Abgangszeugniß hat sich nicht blos über den Aus⸗ fall der Abiturienten⸗Prüfung auszusprechen, sondern allgemein über die auf der Schule erworbene Bildung, so daß auch der Stand der Kenntnisse in den bei der Abiturienten⸗Prüfung nicht vorkom⸗ menden Gegenständen darin, je nach dem Ausfall der Klassen⸗

Examina kurz charakterisirt wird.

Die Rubriken I. und II. des in §. 31 des Prüfungs⸗Regle⸗ ments aufgestellten Schema's der Abgangs⸗Zeugnisse sind i eine zusammenzuziehen, und in derselben nicht das Talent, sondern nur der von den Abiturienten bewiesene Fleiß, die Ar seiner Theilnahme am Unterricht, seine Selbstthätigkeit und seirn fittliches Verhalten zu beurtheilen. Die Unterscheidung von Sprachen und Wissenschaften fällt weg, die philosophische Pro— pädeutik wird nicht mehr als besonderes Unterrichtsfach aufgeführt und einer Erwähnung der im Zeichnen, Gesang und Turnen erwor⸗

benen Fertigkeit bedarf es nicht.

Die Urtheile über die Beschaffenheit der Kenntnisse in der

einzelnen Lehrobjekten sind bei jedem derselben zuletzt in ein bestimm

tes Prädikat („nicht befriedigend“, „befriedigend“, ee

züglich“) zusammenzufassen, so daß in einem dieser vier Prädikate das Resultat der Prüfung und des auf Erfahrung gegründeten

Urtheils der Lehrer mit Leichtigkeit übersehen und das Gesammt⸗ ergebniß als hinlänglich motivirt erkannt werden kann.

Denjenigen Abiturienten, welche ein Zeugniß der Reife nich haben erwerben können und die Schule verlassen, ist es, sie mögen die Universität bezogen haben oder nicht, nur noch ein Mal gestattet, die Prüfung zu wiederholen; es kann dies jedoch nur in

der Provinz geschehen, in welcher sie das Zeugniß der Nichtreif

erhalten haben. Fremden Maturitäts⸗Aspiranten ist es hinfort nicht ge⸗ stattet, sich das Gymnasium, an welchem sie die Prüfung zu bestehen wünschen, selbst zu wählen. Dieselben haben sich vielmehr Behu der Zulassung zur Prüfung, spätestens im Januar oder im Jun zu dem resp. zu Ostern oder zu Michaelis stattfindenden Prüfungs termin, je nach dem Wohnort ihrer Eltern, oder nach dem⸗

jenigen Ort, an welchem sie zuletzt ihre Schulbildung erhal⸗

ten haben, an das betreffende Provinzial⸗Schul⸗Kollegium, unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines deutsch geschrie⸗ benen curriculum vitae, zu wenden, und werden von dem 18 selben, unter Berücksichtigung ihrer Konfession und anderweitigen Verhältnisse, der Prüfungs⸗Kommission Gymnasiums der Provinz zugewiesen. Bestehen sie die Prüfung nicht, so sind die Kommissionen ermächtigt, sie auf eine bestimmt Zeit zurückzuweisen. Die in §. 41 des Prüfungs⸗Reglements em pfohlene billige Rücksicht darauf, daß solche Externen nicht von sren bisherigen Lehrern geprüft werden, ist häufig als eine un zeitige Milde der Beurtheilung auch bei jungen Leuten geübt wor den, die ohne dringende Gründe, und gemeiniglich nur deshalb au den oberen oder mittleren Klassen eines Gymnassums ausgetreten sind, um den vermeintlich kürzeren und leichteren Weg der Privat⸗ vorbereitung, statt des regelmäßigen Schulkursus einzuschlagen. Es ist aber festzuhalten, daß die erwähnte Rücksicht, so weit sie bei der Bedeutung der Maturitätsprüfung überhaupt zulässig ist, nur für diejenigen Examinanden gelten soll, welche vorher kein Gymnasium

Da es, behufs der Ueberführung zu der Freiheit der Studien, welche auf den Abgang von der Schule folgen soll, von der größ⸗ ten Wichtigkeit ist, die Selbstthätigkeit der Schüler auf den oberste Stufen des Gymnasial⸗Unterrichts in jeder Weise anzuregen und zu begünstigen, so ist es zulässig, zu diesem Ende, bei der Wahr⸗ nehmung ernstlichen Privatfleißes, in geeigneten Fällen einzelnen end des letzten Jahres ihres Aufenthalts in Prima

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soll, in welchem Maße die Aufgabe des Gymnasiums an denen,

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Dispensation von einzelnen Terminarbeiten zu ertheilen. Es wird besondere Anerkennung verdienen, wenn unter den bei der münd⸗ lichen Prüfung vorzulegenden schriftlichen Arbeiten aus dem

Biennium von Prima sich Proben solcher eingehenden, von eigenem

wissenschaftlichen Triebe zeugenden Privatstudien der Abiturienten nden.

f Hinsichtlich der nach §. 44 des Prüfungs⸗Reglements an die Königlichen Provinzial’⸗ Schul⸗Kollegien und demnächst an die Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs⸗Kommissionen einzusen⸗ denden Prüfungs⸗Verhandlungen, kann es den Direktoren über⸗ lassen werden, statt einer Abschrift des über die mündliche und chriftliche Prüfung aufgenommenen Protokolls das Original vor⸗ zulegen, welches schließlich, nachdem die beiden genannten Behörden davon Kenntniß genommen, den betreffenden Direktoren zur Gym⸗ nasial⸗Registratur zurückzugeben ist.

Alle mit den vorstehenden Anordnungen nicht in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Reglements vom 4. Juni 1834 und der auf dasselbe bezüglichen späteren Verfügungen bleiben für die Prüfung

der zur Universitätübergehenden Schüler und der Maturitäts⸗Aspiranten nach wie vor maßgebend. Es bedarf keiner Erinnerung, daß die Aus⸗ führung einiger der in der vorstehenden Verfügung enthaltenen

neuen Bestimmungen eine längere Zeit der Vorbereitung erfordert, als daß schon bei den nächsten Maturitäts⸗Prüfungen mit aller Strenge auf ihre Befolgung gehalten werden könnte; weshalb den Königlichen Prüfungs⸗ Kommissarien anheimgegeben wird, nach

ihrem Ermessen erforderlichenfalls eine Rücksicht der Billigkeit ein⸗ treten zu lassen. Aus demselben Grunde ist bei der zu Ostern d. J.

stattfindenden Maturitäts⸗Prüfung, nach Befinden auch bei den

nächsten späteren, noch kein griechisches Skriptum, sondern, wie bis⸗

her, eine Uebersetzung aus dem Griechischen ins Deutsche aufzu⸗

geben. Berlin, den 12. Januar 18555.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts-⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten. 3 (gez.) von Raumer.

8

An

sämmtliche Königliche Provinzial⸗Schul⸗Kollegien.

Abschrift erhalten die Königlichen Wissenschaftlichen Prüfungs⸗ Kommissionen zur Kenntnißnahme und Beachtung. Berlin, den 12. Januar 1856. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ qqnhetten

Wissenschaftliche Prüfungs⸗Ko

Innern. Königliches statistisches Büreau.

Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und der Kartoffeln in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Jahre 1855 nach einem 12monatlichen Durchschnitte in preußi⸗ schen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

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Namen der Städte.

Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. Karlof

feln.

1) Königsberg J111 72 2—— 600 2)Menel qT 4) Insterburg J1027¾ 74 5) Braunsberg 117 764½ 6) Rastenburg 109 73 1 7) Neidenburg. y11822 65 1 8) Da ... . . 103 1 7822 40. 742 Gö18“ 11) Graudenz ....... 109 12 79 2 56 4022 12) Kulm 1698* LE“ 1

Posen 1410 3227 3977 Bromberg.. . c c. 11122½ 1 41 11 Fraustadt. 118322 1 b 42, Rawitsch... 12925 548 7472 43 *8 122 4„ 2

54 rüuummAAEENE 112 9) Ke 3 123 +Q G

1116“

Namen der Städte. Weizen.

Roggen. V Gerste. Hafer.

2) Brandenburg J119 22 4) Frankfurt a. d. O.] 115 +2%

5) Landsberg a. d. W.] 116 712½

1) Berlin V 121

24 9 59 8

85 38 ½ 38 16 12

11“ Stralsund ... ““

Preslak GpgN Glogau Hirschberg. . Schweidniiz. Frankenstein.. Glatz. E Rattbor. ..

Magdeburg. . Halberstadt. Nordhausen.. Mühlhausen.. Halle Torgau.....

Mimu“ Paderborn.. Voerimin

Elberfeld....... Düsseldorf.... Nv Malmedy. cee“ Kreuznach. Simmern.... Koblenz.. Wetzlaak...

882

Durchschnitts⸗ preise

der 13 preußisch. Städte 11242 6 posensch. Städte 11942

5 brandenb. Städte 118 ½

4 pommerschen 122 Städte

13 schlesischen Städte 1167

s säͤchsischen Städte 114

4 westf. Städte 12221½

14 rheinisch. Städte 1130

1

Im Staate überhaupt Durchschnitt in 1855 119

Durchschnitt in 1854 [108 2