1856 / 36 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

heeißt es:

derartige Exemtion sich auf allgemeine Landeslasten, wie die hier in Rede

de estrecke. 1 sfegee Fichtre ue pieser Ausführung der Regierung vwesprochet Darauf allein, meint er komme es nach den von E-ö unterzeich⸗ neten Gerichtshofe in ähnlichen Fällen getroffenen Ents heidungen gi⸗ daß er einen besonderen Grund für seine Befreiung 1558 der in Rede stehenden Abgabe durch Berufung auf bestimmte, in Neu⸗Vorpommern als Gesetze geltende Vorschriften angeführt habe, die seiner Behauptung nach ein Privilegium für die Beamten, und also auch für ihn begrün⸗ deten. Dies genüge, um ihm den Rechtsweg zu eröffnen; denn ob seine Behauptung thatsaͤchlich und rechtlich begründet und jenes Privilegium dargethan und wirksam sei, könne nur von den Gerichten, nicht von den Verwaltungsbehörden entschieden werden. Die Verklagten haben sich über den Kompetenz⸗Konflikt nicht geäußert; der Kommissar des Kreis⸗ gerichts hält denselben mit dem Kläger für unbegründet, und dies ist er

in der That. 1 t 8- Kläger hat seine Behauptung eines bei der geforderten Be⸗ freiung von der qu. kommunalständischen Abgabe ihm zur Seite stehenden besonderen Grundes, und namentlich eines Privilegiums der Königlichen Beamten, durch Bezugnahme auf die drei provinzialrechtlichen Vorschrif⸗ ten hinreichend unterstützt. Die älteste dieser Vorschriften datirt aus der Zeit der Pommerschen Herzoge; sie ist enthalten in dem Landtags ⸗Ab⸗ schiede vom 8. März 1616 sub VII. (Dähnert L. c. Suppl. Bd. I. S.

571) und lautet dahin: hls auch verspüret, daß in den Städten viel Exceptiones bon den Steuern gemacht werden, so verbleiben zwar fürstliche Räthe und Of⸗ fizierer bei ihrer Libertät nicht unbillig. Wenn aber sonsten Bürgern in befreyeten Häusern wohnen, ist dafür gehalten, daß dieselben billig

Steuern ꝛc.“ In der zweiten Vorschrift, welche in der vom König von Schweden an die Vor⸗ und Hinterpommerschen Stände gerichteten Resolution vom 1. März 1655 sub N. VII. (Dähnert L. c. Bd. I. S. 825) ertheilt ist,

„So viel den siebenden Hauptpunkt beschehener Anwerbung, daß sich einige im Lande von den Landes⸗Oneribus und Steuern eximiren wollen, belanget, halten Ihro Königliche Majestät für billig, wollen auch hiermit deklariret und verordnet haben, daß Landes⸗Einwohner, auch Civil⸗ und Militair⸗Personen, welche Güter im Lande haben, sie

nutzen und gebrauchen, auch alle vorkommenden Neal⸗ und gemeinen Landes⸗Onera und Contributiones mitzutragen und abzuführen schuldig

seyn und sich davon nicht eximiren sollen. Mit den Praestationibus

Personalibus aber, und der Einquartierungslast bleiben die in Diensten

befindlichen Königlichen Civil⸗ und Militair⸗Personen und Ministri dem

vorigen Herkommen nach, billig verschonet’.’...

Die dritte vom Kläger citirte Vorschrift endlich ist in dem zur schwe⸗ dischen Zeit ergangenen Haupt⸗ Kommissions ⸗Rezesse vom 5. September 1663 (Dähnert L. c. Bd. J. S. 392) enthalten, in welchem auf die von den Städten „bei den Kommissionshandlungen absonderlich fürgebrachten Anliegen“ unter anderen verfügt wirde:

„Zum Zehnten ist ratione jurisdictionis et onerum wegen der Königlichen Bedienten, so in Städten sich häuslich niederlassen, es da⸗ hin zu setzen, daß, so lange dieselben in wirklichen Eivil⸗ und Militair⸗ diensten sich befinden und keine bürgerliche Nahrung treiben, sie quoad bersonalia et civilia onera frei bleiben.“

Mit Bezugnahme auf diese gesetzlichen Bestimmungen haben dem⸗ nächst auch die Verfasser des im Jahre 1836, auf Befehl des damaligen Justiz⸗Ministers für Gesetzgebung, nach der Ordnung des Allg. Land⸗ rechts und in Form eines Anhangs dazu entworfenen Provinzialrechts für Neu⸗Vorpommern, zu dem §. 112, Tit. 10, Th. II. Allgem. Land⸗ rechts folgenden Zusatz projektirt:

§. 748. „Königliche Bediente sind auch in Städten, so lange sie in wirklichen Diensten sich befinden, und keine bürgerliche Nahrung trei⸗ ben, quoad personalia et civilia onera SG 1

(bergl. das angeführte Provinzialrecht Bd. I., Abth. 2, S. 172 und Motive dazu Bd. III., S. 292.) 8 b j

Hiernach ist die Behauptung des Klägers, daß er als Köͤniglicher Beamter durch ein den Letzteren zustehendes Privilegium von der in Rede stehenden kommunalstaͤndischen Steuer eximirt sei, so weit beschei⸗ nigt, daß ihm nach dem in dem §. 37 des Anhangs zur Regierungs⸗ Instruction vom 23. Oktober 1817 in Bezug genommenen §. 79 Tit. 14 Th. II. Allgem. Landrechts der Rechtsweg zur Geltendmachung dieser Behauptung nicht versagt werden kann. Die Einwendungen der Regierung:

daß jene Vorschriften eine Exemtion den Königlichen Beamten nicht verliehen und als Privilegium begründeten, sondern als gemeinrecht⸗ lich nur voraussetzten und limitirten, und daß eine derartige Exemtion sich nicht auf allgemeine Landeslasten, von denen hier die Rede sei, erstrecke,

betreffen die Kompetenzfrage nicht; sie sind materieller Art und können nur erst bei der Beurtheilung der Sache selbst, die, wie gezeigt worden,

gesetzlich den Gerichten zusteht, gewürdigt werden.

Berlin, den 22. September 1855.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

E11IM“ 11““

er praktische Arzt ꝛc. Dr. Lehrs zu Samoczyn ist zum Kreis⸗Physikus des Kreises Birnbaum; so wie

.

nur die servisberechtigten Militairpersonen des aktiven D

haben) zu den Einwohnern des letzteren zu rechnen sind.

8 8 1—

Die Berufung des Kollegen an der Realschule der Franckeschen

Stiftungen zu Halle, Dr. August Ferdinand Witte, zum

ordentlichen Lehrer am Dom⸗Gymnasium zu Merseburg genehmigt

Bescheid vom 30. November 1855 betreffend die Verhältnisse der zur Disposition gestellten Offiziere in Bezug auf Gemeindelasten.

8 ““ 1““ 1“ Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 143 S. 971.)

Reskript vom 25. Juli 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 212 S. 1601.)

Der Magistrat beschwert sich in der Vorstellung vom 22. Sep⸗

tember d. J. über die Entscheidung des Herrn Ober⸗Präsidenten vom 18ten desselben Monats, wonach die Pension des zur Dispo⸗ sition gestellten Oberst-Lieutenant N. auf Grund des §. 10 lit. e. des Gesetzes vom 11. Juli 1822 von den Gemeinde⸗Lasten freizu⸗ lassen ist. Ich kann diese Beschwerde jedoch für gerechtfertigt nicht erachten.

Der §. 4 Absatz 14 der Städte⸗Ordnung vom 30. Mai 1853 erklärt das Gesetz vom 11, Juli 1822 auch fernerhin für an⸗ wendbar.

Die Städte⸗Ordnung bedient sich in dieser Bestimmung zwar

der Worte, daß, „wegen der Besteuerung des Diensteinkom⸗

mens der Beamten“ das Gesetz vom 11. Juli 1822 anzuwen⸗ den sei; daß indessen die Anwendbarkeit des Gesetzes nach wie vor auch auf Pensionen und Wartegelder sich erstrecke, ist bereits in dem Reskript vom 25. Juli v. J. ausgeführt; und ebensowenig zweifel⸗ haft ist es, daß, im Sinne des Gesetzes, zu den Beamten die Mili⸗ tair⸗Personen zu rechnen seien, wie dies unter Anderem schon in

01

dem Reskript vom 18. Oktober 1834 (v. Kamptz Annalen Bd. 18,

S. 1056) ausgesprochen wird. Vorstehendes wird auch von dem Magistrate nicht bestritten.

Dagegen folgert der Magistrat aus dem §. 3 und dem §. 4, Ab⸗

satz 1 der Städte⸗Ordnung, daß fernerhin von den Gemeindelasten Dienststandes ganz befreit seien, der §. 10, Lit. e. des Gesetzes vom 11. Juli 1822 aber die Geltung verloren habe, mithin die zur Dispofition gestellten Offiziere keine weitern Erleichterungen als diejenigen in Anspruch nehmen könnten, welche das Gesetz vom 11. Juli 1822 den Beamten überhaupt gewähre. Diese Ausführung ermangelt der Begründung. 8 Aus der Bestimmung des §. 3. der Städte⸗Ordnung, daß alle

Einwohner des Stadtbezirks mit Ausnahme der servisberechtigten Militair⸗Personen des aktiven Dienststandes, zur Stadtgemeinde

gehören, folgt weiter Nichts, als daß eine gleiche Ausnahme hin⸗ sichtlich der nicht servisberechtigten inaktiven Militair⸗Personen nicht stattfindet, diese mithin (sofern sie in dem Stadtbezirk ihren Wohnsitz Und der §. 4. Absatz 1, wonach alle Einwohner des Stadtbezirks zur Theil⸗ nahme an den Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes (nämlich der Städte⸗Ordnung) verpflichtet sind, stellt nur eine Regel auf, von welcher in den folgenden Absätzen (so namentlich im Ab⸗ satz 14) mehrfache Ausnahmen gemacht werden.

Aus den §§. 3 und 4 der Städte⸗Ordnung ist daher in kei⸗ ner Weise die Folgerung zu ziehen, daß der §. 10 lit. e. des Gesetzes vom 11. Juli 1822 seine Geltung verloren habe. Viel⸗ mehr verhält sich die Sache so, daß zur Disposition gestellte Offi⸗ ziere, wenn sie gleich Einwohner der Stadt sind, doch hinsichtlich ihrer Pension von allen direkten Beiträgen zu den Gemeinde⸗ lasten befreit bleiben. Der Unterschied aber zwischen ihrer Bei⸗ tragspflicht und derjenigen der servisberechtigten aktiven Militair⸗ Personen stellt sich dahin, daß jene nur hinsichtlich ihrer Pension begünstigt, diese so weit nicht der Absatz 4 des §. 4 der Städte-⸗Ordnung Ausnahmen festsetzt, von den Gemeinde⸗ lasten überhaupt befreit sind.

Berlin, den 30. November 1855. . 9 1““ ö111“ . 8 88 5 8 9 1

n. b129.

Kriegs⸗Ministerium. Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 20. Dezember 1855 betreffend die Anrechnung des von Land⸗ wehr⸗Offizieren als solchen erlittenen Gehalts⸗ Verbesserungs⸗Abzugs auf den grundsätzlichen Ge⸗

alts⸗Abzug bei der ersten Anstellung im Staats⸗

Niach dem Staats⸗Ministerialbeschlusse vom 19. November 1830 soll in Berücksichtigung der Eigenthümlichkeit des Einkommens der zu den gewöhnlichen Friedens⸗Uebungen einberufenen beurlaubten Landwehr⸗Offiziere, wenn dieselben im Civildienste angestellt wer⸗ den, bei der Berechnung und Bestimmung des zum Pensionsfonds einzuziehenden 12ten Theils der Besoldung, von dem Landwehr⸗ Dienstverhältniß und den damit verknüpften Kompetenzen abstrahirt werden, indem ein Gehaltsverbesserungs⸗Abzug von diesem Einkom⸗ men nicht entrichtet wird.

Dasselbe gilt für den Fall der Einberufung bei einer Mobil⸗ machung oder bei Zusammenziehung der Landwehr zu außerge⸗ wöhnlichen Zwecken im Frieden, wenn das beim Diensteintritt ge⸗ währte Einkommen während der Dienstleistung unverändert bleibt, weil nach §. 35 und 59 des Allerhöchsten Reglements über die

Geld⸗Verpflegung der Armee im Kriege die Einberufung keine

dauernde Anstellung ist, der Landwehr⸗Offizier vielmehr nach der Demobilmachung in das Beurlaubten⸗Verhältniß zurückkehrt.

Nach dem §. 219 des bezeichneten Reglements haben nun aber die einberufenen Offiziere der Landwehr den Gehalts⸗Verbesserungs⸗ Abzug in dem Falle zu entrichten, wenn sie während des Feld⸗Etats sei es durch Beförderung zu einer höheren Charge, sei es durch Ernennung, Bestätigung oder Gehalts⸗Ascension zu einem hö⸗ heren Feldgehalte gelangen.

Unter ähnlichen Verhältnissen wird dieser Abzug bei Zusam⸗ menziehung der Landwehr zu außergewöhnlichen Zwecken im Frieden gemacht.

Da nun der Gehalts-Verbesserungs⸗Abzug zum Pensionsfonds grundsätzlich nur einmal zu entrichten ist, so hat das Königliche Staats⸗Ministerium beschlossen:

daß nicht allein den zur Mobilmachung, sondern auch den bei Zusammenziehung der Landwehr zu außergewöhnlichen Zwecken im Frieden einberufenen Landwehr⸗Offizieren bei einer später er⸗ folgenden Anstellung im Civildienste, der Betrag des im Land⸗ wehrdienstverhältniß etwa schon erlittenen Gehalts⸗Verbesserungs⸗ Abzugs auf den grundsätzlichen Gehalts⸗Abzug bei erster An⸗ stellung im Staatsdienste zu gut zu rechnen sei.

Abschrift dieses Beschlusses wird sämmtlichen Ministerien und obersten Central-⸗Behörden zur weiteren Verfügung in ihrem Ressort mitgetheilt.

Berlin, den 20. Dezember 1855.

Königliches Staats⸗Ministerium.

8 (gez.) von Manteuffel. von Raumer. von Westphalen. Graf von Waldersee.

von der Heydt. Simons. von Bodelschwingh. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel. 8 Vorstehender Staats⸗Ministerial⸗Beschluß wird hierdurch zu allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 4. Februar 1856. Ministerium.

Gueinzius. Sigxtus.

96,

1 1 IIhr. 8

1

1) Wahl von drei Mitgliedern für die Staatsschulden⸗ Kommission.

2) Bericht der Kommission für das Gemeindewesen, über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie.

Abgereist: Se. Erlaucht der Graf Wolfgang z Castell,

nach Koburg.

Der General⸗Major und Commandeur der 7ten Kavallerie⸗ Brigade, von Rudolphi, nach Magdeburrg.

„Berlin, 9. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Geheimen Kanzleirath Friedrich bei dem Polizei⸗Präsidium zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover Majestät ihm verliehenen Ritter⸗ Kreuzes vierter Klasse des Guelphen⸗Ordens zu ertheilen.

Personal-Veränderungen. 1. In der Armee.

1.“ Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. 8 Dene 1 „b. Helldorff, Hauptm. vom Kaiser Alexander Gren. Regt., unter Führung à la suite dieses Regts., als Abtheilungs⸗Vorsteher bei dem Kadettenhause zu Potsdam kommandirt. G . 31. Januar. . Brixen⸗Montzel, Sec. Lt. vom 3. Inf. Regt., ins 6.

Piei derr Lanwehn Den 29. Janugr. Pflaume, Vice⸗Feldw. vom 1. Bat. 20. Regts., zum Sec. Lt. bei den Pion. 1. Aufgeb. befördert. Abschiedsbewilligungen ꝛc. Munth DBen 29. Sa mtat 8 Munther, Hauptm. von der 1. Ingen. Inspection und Festungs⸗ Bau⸗Direktor der Feste Boyen, mit Pension eRlbfchton 1n9, e 8 eims Militaiv Veamte. Stoltze, pharmaceutischer Gehülfe bei dem Militair⸗Medizinalstabe, bei seiner Pensionirung der Charakter „Stabs⸗Apotheker“ verliehen 8

II. In der Marine

V Den 25. Dezember 1855. Wallbaum, Marine⸗Hafenbau⸗Direktor, die nachgesuchte Dienst⸗

entlassung ertheilt. 8

Den 195 Wen5,

Goecker, Bau⸗Inspektor, zum Marine⸗Hafenbau⸗Direktor mit dem Range eines Raths 4ter Klasse ernannt.

Bekanntmachung vom 14. November 1855 be⸗ treffend die Abänderung des Art. 14 der polizei⸗ lichen Verordnung über das Befahren des Rheins vom 10. Juni 1881 3 Nachdem die Rheinufer⸗Staaten übereingekommen sind, die Bestimmungen im Art. 14 der unterm 10. Juni 1851 erlassenen polizeilichen Verordnung über das Befahren des Rheines von Basel bis in die See abzuändern, so wird hierdurch bestimmt was folgt: §. 1. Der Artikel 14 der polizeilichen Verordnung über das Befahren des Rheins von Basel bis in die See vom 10. Juni 1851 tritt außer Kraft und es treten an seine Stelle folgende Bestimmungen: Art. 14. 6. Verhalten bei hohem Wasserstande.

1) Auf der Stromstrecke unterhalb der Lauter ist das Ver hältniß des Wasserstandes zu den, an den Landungsplätzen zu Speyer, Mannheim, Mainz, Bieberich, Koblenz, Köln, Düsseldorf, Emmerich, Nymwegen und Arnheim angebrachten Marken Nr. I., II. und III. für das Verhalten der an einem dieser Plätze gelan⸗ deten Dampfschiffe bei ihrer Fahrt bis zu dem nächsten von diesen Plätzen, an welchen sie landen, und zwar nach folgenden Bestim⸗ mungen maßgebend: a) Bei einem Wasserstande, welcher die Marke I. erreicht oder übersteigt, müssen die Dampfschiffe zu Thal in der Mitte des Stromes fahren, und bei der Bergfahrt mindestens um ein Viertheil der Breite des Stromes vom gewöhnlichen Uferrande entfernt bleiben. Wird eine größere Annäherung an das Ufer nöthig, so müssen fie mit verminderter Kraft fahren. b) Bei einem Wasserstande, welcher die Marke II. erreicht oder über⸗ steigt, dürfen Dampfschiffe zur Nachtzeit überhaupt nicht, bei Tage aber nur in der Mitte des Stromes und, wenn sie zu Thal gehen, nicht mit größerer Kraft fahren, als zur sicheren Steuerung des Schiffes nöthig ist. Die zum Verkehr nothwendige Annäherung an

it1 die einzelnen Stationen ist ihnen gestattet. c) Bei einem Wasser⸗ stande, welcher die Marke III. erreicht oder übersteigt, dürfen, den

Der Thierarzt erster Klasse C. A. R. Kutzbach hierselbst zum 8 n8 A11“X““; 3 Kreis⸗Thierarzt im Kreise Habelschwerdt, des Regierungs⸗Bezirkeses An ö Crof ohf e ehen. - Gres en F Werhef ö Breslau, ernannt; und 1“ sdden Magistrat zu N. 8 I Nis Ser roß 8 reh b.

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