8—
schreibung sind auch die dazu gehörigen Zins⸗Coupons. der späteren Feälligkeits⸗ Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. “
Die gekündigten Kapital⸗Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗
halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des
“ Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter
reibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ Schulpverschei⸗ J. Pitel 51 §. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr. Stargardt. 1 8
Zins⸗Coupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins⸗Coupons vor Ab⸗ lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins⸗Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins⸗Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1860 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. “
Die Ausgabe einer neuen Zins⸗Coupous⸗Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal⸗Kasse zu Pr. Stargardt gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins⸗Coupons⸗Serie an den In⸗ faher def Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge⸗ chehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
8 aun ten 1 Die ständische Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.
Zins⸗Coupons 8 zu der. Kreis⸗Obligation des Pr. Stargardter Kreises. Litt. VöäDSöhe Thaler zu 4 ½ Prozent Zinsen über Thaler .. Silbergroschen. Der Inhaber dieses Gine uens empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 26. Juni bis 2. Juli 182. resp. vom 28. Dezember 18.. bis 3. Januar 18.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗ Obligation für das Halbjahr vom bis. mit (in Buchstaben) b... Whvaler
der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse zu. .. 5 den ten
Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise. Dieser Zins⸗Coupons ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird. “ 1 1 1““ zur Kreis⸗Obligation des Pr. Stargardter Kreises. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pr. Stargardter Kreises Zinsen, die ..te Serie Zins⸗Coupons für die 5 Jahre 18 bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Pr. Stargardt. Die ständische Kreis⸗Kommission für den Chausseebau im Pr. Stargardter Kreise.
m für Handel, Gewerbe öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 18. November 1855 — betreffend
das Verfahren der Königlichen Regierungen bei
Erlaß von Bestimmungen über Einrichtung und
Verwaltung von Gesellen⸗ und Fabrikarbeiter⸗
Kassen und über die zu den letztern zu leistenden Beiträge der Fabrikherren.
Cirkular⸗Verfügung vom 31. Mai 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 130. mit dem Berichte der Königlichen Regierung vom
16. September d. J. vorgelegte Statut für die Stadt N., in Be⸗ treff der dortigen Gesellen⸗ und Fabrikarbeiter⸗Kassen zu gegen⸗ seitiger Unterstützung, kann als Oxts⸗Statut nicht in Wirksamkeit treten, weil ihm der im §. 168 der Gewerbe⸗Ordnung vorausge⸗ setzte Gemeindebeschluß nicht zum Grunde liegt. Dagegen sind, nachdem der Gemeinderath, ungeachtet des nicht zweifelhaften Be⸗ dürfnisses solcher Festsetzungen für N., die Abfassung eines ent⸗ screchergen Besesgstes Kigelehne hat, die erforderlichen Anordnun⸗ em Gesetze vom 3. April v. J. rerseits zu tr Dieselben sind 18g Fiile ge Fr Bhehrs i
„Bestimmungen, betreffend die Einrichtung und Verwaltung der
und Fabrikarbeiter⸗Kassen zu gegenseitiger Unterstützung
/ N.“ unter Ihrem Namen auf Grund des §. 3. jenes Gesetzes zu erlassen und in der für die Publikation lokal⸗polizeilicher Anordnungen vor⸗ geschriebenen Form bekannt zu machen. 3
In die hiernach zu erlassende Verordnung können die 88, 1. bis 8. des beiliegenden Statut⸗Entwurfs mit der Maßgabe über⸗ nommen werden, daß im ersten Satze des §. 6. statt der Worte: zur Hälfte des Betrages“ zu setzen ist: „mit der Hälfte des
etrages“.
Es fehlt an Veranlassung, die Beiträge, mit welchen die In⸗ haber der im Gemeindebezirke befindlichen Fabrik⸗Etablissements sich bei den dortigen Fabrikarbeiter⸗Unterstützungskassen zu betheili⸗ gen haben, nach einem niedrigern Satze, als mit der Hälfte des Betrags, welchen die von ihnen in jenem Bezirke beschäftigten Ar⸗ beiter zu den Kassen aufbringen müssen, abzumessen. Die König⸗ liche Regierung hat daher diese nach dem Gesetz zulässige und zur Erreichung des Zwecks nothwendige Beitragsquote der Fabrikherren im Sinne der Cirkular⸗Verfügung vom 31. Mai d. J. sowohl in dem vorliegenden, wie in allen ähnlichen Fällen festzusetzen
Berlin, den 18. November 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An die Königliche Regierung zu N. und ab⸗ schriftlich zur Kenntnißnahme und Nach⸗ achtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen, ausschließlich der zu Sig⸗ maringen
Justiz⸗Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zu
Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 6te
Oktober 1855 — daß die Entscheidung der Frage: ob ein Weg als ein öffentlicher anzusprechen, d. h. ob derselbe als solcher für den öffentlichen Ver
kehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, in das Gebiet der Verwaltung gehöre, Strei⸗ tigkeiten dagegen zwischen einer Privatperson und dem Fiskus darüber, ob ein bestehender Weg als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und demgemäß vom Staate zu unter
alten sei, im ordentlichen Rechtswege von der
ꝑSGheerichten zu entscheiden seien. 1
Auf den von der Königlichen Regierung zu Posen erhobenen Kom⸗ vetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu G. anhängigen Prozeßsache ꝛc. 2ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: 8
daß der Nechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen V 3
In der durch das Territorium des der Klägerin gehoͤrenden Gutes M. führenden Straße, welche die Städte N., B. und P. verbindet, befindet sich, und zwar innerhalb jenes Territoriums, eine Brücke, zu deren Unter⸗ haltung die Klägerin den Königlichen Fiskus um deshalb gesetzlich für ver⸗ pflichtet erachtet, weil ihrer Meinung nach die gedachte Straße eine öffent⸗ liche Landstraße sei. Da indessen, wie Klägerin unter Angabe von Beweis⸗ mitteln behauptet, das Königliche Landrathsamt zu N. die Anerkennung, daß die Straße eine Landstraße sei, verweigert und die Klägerin eventuell auf den Weg der gerichtlichen Klage gegen den Fiskus verwiesen hat, auch eine über diese landräthliche Verfügung bei der Königlichen Regie⸗ gung zu Posen geführte Beschwerde fruchtlos geblieben ist, so hat Klä⸗ rerin in dem vorliegenden Prozesse beantragt:
den Fiskus zu verurtheilen, seine Verpflichtung zum Neu⸗ und Repa⸗ ratur⸗Bau jener Brücke anzuerkennen. 1 —
Die Königliche Regierung zu Posen hat den Kompetenz⸗Konflikt er⸗
hoben; sie stellt in Abrede, daß bei ihr von der Klägerin über den land⸗ räthlichen Bescheid Beschwerde geführt sei, bestreitet ferner, daß jene Straße als eine Landstraße anzusehen sei, und deduzirt, daß über eine rage der letzteren Art nur die Verwaltungsbehörden, nicht die Gerichte, zu entscheiden kompetent seien. 1 Der Mandatar der Klägerin erachtet, mit Bezugnahme auf das von dem unterzeichneten Gerichtshofe über einen ähnlichen Fall abgefaßte Er⸗ kenntniß vom 16. Dezember v. J. (Justiz⸗Minist.⸗Bl. von 1855 S. 89) den Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet; das Kreisgericht zu⸗ G. und das Appellationsgericht zu Posen sind eben dieser Meinung, und dieselbe ist auch als richtig anzuerkennen. . 1b Denn wenn auch die Regierung darin Recht hat, daß die Frage, ob 1u“
ein 8g als ein öffentlicher anzusprechen sei, d. h. ob derselbe als ein solcher für den öffentlichen Verkehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, lediglich in das Gebiet der Verwaltung gehört, — wie dies auch schon wiederholt von dem unterzeichneten Gerichtshofe anerkannt worden ist, — so folgt hieraus doch keinesweges, daß auch die Verwaltungs⸗ Behörden und nicht die Gerichte daruͤber zu entscheiden hätten, wenn, wie im vorliegenden Falle, zwischen einer Privatperson und dem Fiskus darüber Streit entsteht, ob ein bestehender Weg nach den im §. 1. Tit. 15 Thl. II. des Allg. Land⸗ rechts darüber aufgestellten Kriterien als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und mithin nach §. 11. a. a. O. von dem Staat zu unterhalten sei? Ueber einen solchen Streit, bei dem es sich über das Vorhanden⸗ oder Nichtvorhandensein einer fiskalischen Verpflich⸗ tung handelt, hat kein Gesetz den Gerichtsbehörden die Entscheidung ent⸗ zogen, vielmehr gebührt sie denselben nach dem §. 81 Tit. 14 Thl. II. des Allg. Landrechts. 18
In dieser Weise ist auch über den ganz ähnlich liegenden Fall durch das Erkenntniß vom 16. Dezember v. J., auf welches der Mandatar der Klägerin sich bezieht, von dem unterzeichneten Gerichtshofe entschieden worden. Der faktische Umstand, in Ansehung dessen sich anscheinend der vorliegende von dem dort beurtheilten Falle unterscheidet, daß nämlich hier nicht ersichtlich ist, ob der verklagte Fiskus der Klägerin die Unter⸗ haltung der in Rede stehenden Brücke zugemuthet, oder sie etwa gar dazu angehalten hat, kann eine andere Entscheidung über den Kompetenzstreit nicht begründen, höchstens könnte dieses Umstandes wegen die Legiti⸗ mation der Klägerin zur Klage gegen den Fiskus zweifelhaft werden; über diesen Zweifel aber, wenn er angeregt werden sollte, zu entscheiden, gebührt den in der Sache kompetenten Gerichten. “
Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Berlin, den 6. Oktober 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Lehrer der Rheinischen Musikschule, Komponisten Karl Reinthaler zu Köln, ist das Prädikat „Musik⸗Direktor“ beige⸗ legt worden.
1“ “
2 Finisterinm des Innern. 1
Bescheid vom 15. Dezember 1855 — betreffend die Verwendung der für die Prüfung von Buch-⸗ händlern und Buchdruckern aufkommenden
Gebühren.
tion vom 10. August 1851. (Staats⸗Anzeiger Nr. 46 S. 239.) Verfügung vom 12. Juli 1853. (Staats⸗Anzeiger
RNer 211 S. 1480.) “
Unter den in dem Berichte vom 30sten v. M., betreffend die Gebühren der gewerbtreibenden Mitglieder der Prüfungs⸗Kommis⸗ sionen für Buchhändler und Buchdrucker angeführten Gründen, wird hierdurch als zweckmäßig genehmigt, daß behufs der erforder⸗ lichen Ausgleichung in der von der ꝛc. vorgeschlagenen Art die Prüfungsgebühren durch den Lauf jeden Jahres zu einem beson⸗ dern Fonds genommen und erst am Schluß des Jahres dergestalt
zur Verwendung gebracht werden, daß vorweg die in dem Cirkular-⸗
Erlasse vom 12. Juli 1853 ad 1 und 2 gedachten Reise⸗ ꝛc. und Geschäftsbetrieb⸗Kosten daraus entnommen, der Rest aber demnächst unter die im Laufe des Jahres zu den Prüfungen zugezogenen Gewerbtreibenden in einem entsprechenden Verhältniß repartirt werde.
Uebrigens deutet die Bemerkung in dem Berichte: „daß in Fällen, wo lediglich dort einheimische Gewerbtreibende als Prüfungs⸗Kom⸗ missarien zugezogen worden seien, die letzteren den Betrag von 5 Rthlrn. zu gleichen Theilen erhalten hätten“, darauf hin, daß die ꝛc. für die in Rede stehenden Prüfungen entweder in allen, oder doch in einigen Fällen, nur die eigentliche Prüfungsgebühr von 5 Rthlrn. resp. 10 Rthlrn. und nicht auch die nach §. 10 der Instruction vom 10. August 1851 von jedem Prüfungs⸗Kandidaten einzuzahlenden Vorschüsse für Reise⸗ und Zehrungskosten und sonstige Auslagen erhoben hat. 1t
Dieses Verfahren würde indeß nicht den bestehenden Vor⸗ schriften entsprechen, wie die ꝛc. aus der abschriftlich beiliegenden Verfügung (a) vom 10. August 1853 an die Königliche Regie⸗ rung zu N. des Näheren ersehen wolle, und ist die letztere für künftig zum Anhalt zu nehmen. —
Ob und wie weit bei gehöriger Beachtung dieser Verfügung dann noch ein Bedürfniß anzunehmen ist, in der Eingangs geneh⸗ migten Art und Weise künftig jährliche Vertheilungen der qu.
ꝛc. überlassen. 8
Königlichen Klassen⸗Lotterie
Gebühren zur Ausführung zu bringen,
wird dem Gutbefinden d
Beerrlin, den 15. Dezember 1855 . er Minister des Innerr. 68b“
An
die Königliche Regierung z 1
„ Der ꝛc. eröffne ich auf den die Prüfungsgebü ren von Buch⸗ händlern, resp. Buchdruckern Ret. h Bericht 889 25. d. . daß es nicht die Absicht gewesen ist, durch den Cirkular⸗Erlaß vom 12. v. M. in den Bestimmungen ad 10 der Instruction vom 10ten August 1851 eine Aenderung zu treffen. Vielmehr sind unter dem in dem Erlaß vom 12. v. M. gebrauchten Ausdruck „Prüfungs⸗ gebühren“ alle ad 10 a. a. O. spezifizirten Einzahlungen zu ver⸗ stehen, welche seitens der betreffenden Kandidaten zu machen sind, und ist nur über die Verwendung derselben durch den gedachten Erlaß vom 12. v. M. nähere Bestimmung getroffen worden. Berlin, den 10. August 1853. 8
Der Minister des Innern
Im Auftrage. von Manteuffel.
Bei der heute angefangenen Ziehung der 2ten Klasse 113ter fiel 1 Gewinn von 4000 Rthlr. auf Nr. 51,941; 3 Gewinne zu 1000 Rthlr. fielen auf Nr. 15,021. 35,624 und 42,488; 2 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 19,519 und 40,926; 2 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 15,245 und 84,307, und 2 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 3265 und 18,597. Beerlin, den 12. Februar 1856. 8 b Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Abgereist: Se. Durchlaucht der General⸗Lieutenant und kommandirende General des Aten Armee⸗Corps, Fürst Wilhelm Radziwill, nach Magdeburg. h“
2 Preußen. Die in jüngster Zeit in der Construction der kleinen
Feuerwaffen eingeführten Verbesserungen und die Uebernahme der
Gewehrfabriken in Selbstverwaltung des Staates — nämlich bei Spandau, Saarn, Neisse, Sömmerda und Suhl — haben die Ge⸗ schäfte in diesem Theile des Dienstes so erheblich vermehrt, daß das Detail der Verwaltung ohne Nachtheil für den Dienst nicht mehr bei der Abtheilung für das Artillerie⸗ und Waffen⸗Wesen des allgemeinen Kriegswesens hat belassen werden können. Es ist daher eine besondere Inspection der Gewehrfabriken ge⸗ bildet, bestehend aus einem Inspecteur mit dem Range eines Regi⸗ ments⸗Commandeurs, einem Zeughauptmann, einem Zeugschreiber, einem Lieutenant als Adjutanten und einer Ordonnanz. (Pr. C.) — In dem diesjährigen Staatshaushalts⸗Etat sind die Festungs⸗Revenüen, welche größtentheils aus Pachtgefällen für die Gras⸗, Holz⸗ u. s. w. Nutzung vor den Festungswerken bestehen, auf 26,175 Rthlr., wie im Vorjahre veranschlagt. In der Budget⸗Kommission der letzten Session war die Frage ange⸗ regt worden, ob nicht die Festungs⸗Revenüen vom Etat der Do⸗ mainen⸗Verwaltung abzusetzen und dem Etat des Kriegs⸗ Ministeriums zu überweisen seien. Diese Frage soll diesmal bei Berathung des Militair⸗Etats zur Erledigung kommen. Von Seiten des Finanz⸗Ministeriums ist gegen eine solche Ueber⸗ tragung kein Einspruch erhoben worden, insofern die Staats⸗ gläubiger auf die Beibehaltung der erwähnten Einkünfte als Domainen⸗Revenuen als auf eine ihnen zustehende Sicherheit nicht Anspruch machen könnten. Auf die Frage, ob die Revenuen der in der Provinz Preußen neu angelegten Festungen „Königsberg und Lötzen) in dem obigen Ansatz enthalten seien, erklärte der Herr Regierungs⸗Kommissarius in der Budget⸗Kommission des Abgeord-⸗ neten⸗Hauses, daß dergleichen Revenuen zur Zeit auf dem Do⸗ mainen⸗Etat sich nicht vorfänden, sondern daß sie, falls deren vor- handen wären, vom Kriegs⸗Ministerium verrechnet würden. (Pr. C.)