Deichbau⸗Kasse zu Freienwalde a. d. O. oder in Berlin bei der Köͤnig⸗ lichen Seehandlung. v11616“
Die Rückzahlung des T1164“; dadurch sicher gestellt, daß nach Vollendung der im §. 1. genannten Meliorations⸗Anlagen alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals d ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangten Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amortisations⸗Beträge, so wie die Zinsen der Schuld werden durch die auf alle bei der Melioration des Nieder⸗ Oderbruchs betheiligten Grundstücke nach Maßgabe des größeren oder ge⸗ ringeren von der Melioration für sie zu erwartenden Vortheils repartirt und von den Besitzern mit den landesherrlichen Steuern einzuziehenden Beiträge aufgebracht.
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das Loos bestimmt. Die gezogenen Nummern werden vor dem 1. Januar des betreffenden Jahres in den im §. 2 genannten Blättern bekannt ge⸗
macht, worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst folgenden Zins⸗Termine am 1. Juli erfolgt. Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem fest⸗ gesetzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie tragen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Eben so werden Zins⸗Coupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren
ach ihrem Fälligkeitstermine nicht abgehoben werden. Zins⸗Coupons, welche bei früherer Einlösung des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurückgegeben werden, widrigenfalls deren Betrag von der Kapitalzahlung in Abzug Fehtäicht wird.
Ein Ankauf von Obligationen an der Börse unter dem Nengwerth zum Zweck der Amortisation §. 4 findet nicht statt.
8 Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten
Formularen ausgefertigt, und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Repräsentanten⸗Kollegiums durch Unterschrift, beziehungsweise durch Faecfimile der Unterschrift vollzogen.
SbHIRFFa ti v n 1 der Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder⸗ Oderbruches. “ EEI “ 8
über Einhundert Thaler. Ddie Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder⸗Oderbruchs verschuldet dem Inhaber dieser Schuldverschreibung die Summe von Einhundert Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Repräsentanten⸗ Kollegium bescheinigt. Dasselbe verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuld⸗ summe, welche einen Theil des zur vorgedachten Melioration bestimmten, auf Grund des Beschlusses vom höchste Privilegium vom (Gesetz⸗Sammlung Seite ) genehmigten dritten Darlehns von 100,000 Rthlrn. bildet und von Sei⸗ ten des Gläubigers unkündbar ist, nach Maßgabe des umstehend abge⸗ druckten Anleihe⸗ und Amortisations⸗Plans zu seiner Zeit zu tilgen, in⸗ zwischen aber bis zu dem hiernach zu bestimmenden Ruͤckzahlungstermine mit bier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen. 1
Freyenwalde a. d. O., den ... ten 8
Das Repraͤsentanten⸗Kollegium der Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder⸗Oderbruchs. Eingetragen im Register MKE..... ““ Mit dieser Obligation sind acht Zins⸗Coupons No. 1 bis 8 auszugeben. 8
Ztnssheinn zur Obligation der Deichbau⸗Gesellschaft zur des Nieder⸗Oderbruchs. FFlte Serke.
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über Einhundert Thaler. ie halbjährigen Zinsen mit 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. gegen Rückgabe desselben. gr. 6 Pf. gegen Ruͤckgabe
Freyenwalde a. d. O., den ten Das Repräsentanten⸗Kollegium Ia2 der Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder⸗Oderbruchs. Dieser Coupon wird ungültig, wenn sein Gelbbetreag— nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fällilg EEA“¹“] 1 Eiingetragen im Regist 5 8
8 8
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
treffend die Errichtung von mit den Befugnissen einer Behörde auszustattenden Schiffs⸗⸗Revi⸗ 8 “ sions⸗Kommissionen. “
Es ist von einer größern Anzahl derjenigen Versicheru
11““
der 100,000 Rthlr. nebst den
durch das Aller⸗
Gesellschaften, welche sich vorzugsweise mit der Versicherung gegen
Stromgefahr befassen, darauf angetragen worden, daß 1) eine periodische, mindestens alljährliche, amtliche Untersuchung der zur Binnenschifffahrt benutzten Stromfahrzeuge vorge⸗
schrieben und zu dem Ende mit den Befugnissen einer Be⸗
hörde auszustattende Schiffs⸗Revisions⸗Kommissionen einge⸗ führt werden möchten; 1 2) daß der Betrieb des Gewerbes der Stromschiffer von einer vorgängigen Prüfung abhängig gemacht werde; 3) daß die Anschaffung von Dienstbüchern für die auf Binnen⸗ fahrzeugen dienenden Mannschaften angeordnet und 4) endlich für den Betrieb der Schifffahrt auf den Strömen und Kanälen ähnliche polizeiliche Bestimmungen, wie solche für den Rhein bestehen, erlassen werden möchten. Es ist von den Antragstellern, wie Ew...... aus der aͤbschrift⸗ lichen Anlage (a.) das Nähere ersehen wollen, auszuführen ver— sucht worden, daß die beantragten Maßregeln nicht etwa blos dem Interesse der Versicherungs⸗Anstalten, sondern dem des Verkehrs im Allgemeinen entsprechen würden. „Ueber den Antrag zu 3. ist, wie Ew. bekannt, bereits eine besondere Erörterung eingeleitet. Ueber die übrigen Vor⸗ schläge sehe ich Ihrer gefälligen gutachtlichen Aeußerung entgegen, wobei ich indeß bemerke, daß Einrichtungen, welche für die Fluß⸗ schifffahrt neue Abgaben und Lasten herbeiführen, durch besonder dringliche, öffentliche Interessen zu motiviren sein würden. * 25181V1VOA“
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt
die Herren Ober⸗Präsidenten der sechs östlichen Provinzen.
Gesetz vom 14. März 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 94, S. 617.)
In Folge der im Schifffahrts-Verkehr auf den norddeutschen Ge⸗
wässern überhand genommenen Uebelstände, namentlich der vergrößerten Unsicherheit der Fahrzeuge, traten bereits 1847 mehrere Assekuranz⸗Ge⸗ sellschaften zusammen, erbaten vom Königlichen Ministerio des Innern
die Errichtung amtlicher Revisions⸗Stationen für die Kähne, besonders
an den Hauptorten der Elbe, Havel, Spree, Oder, Weichsel, Warthe, Pregel, Nogat und deren Nebenflüssen und Kanälen, und erneuerten dies von keinem günstigen Erfolge begleitet gewesene Gesuch, im Jahre 1850 bei dem Königlichen Handels⸗Ministerium, gleichzeitig selbst Jur eignen Errichtung von Schiffsrevisions⸗Kommissionen übergehend. 9 Auch diesmal wies ein hohes Rescript vom 2. Dezember ejd. den Antrag zurück, weil den errichteten Schiffsrevisions⸗Kommissionen der Charakter öffentlicher Behörden nicht beigelegt werden könne, sie vielmehr allein im Interesse der Assekuranz Gesellschaften ihre Gutachten abgäben. Seit dieser Zeit haben wir inhalts der gehorsamst beigefüg⸗ ten Revisions⸗Verzeichnisse, von 1850 bis 1854 incl., jaͤhrlich mehrere tausend Fahrzeuge auf unsere Kosten untersuchen lassen, und zwar durch besoldete Sachverständige, die in Berlin, Breslau, Bromberg, Danzig, Elbing, Königsberg, Memel, Posen, Stettin, Swinemünde, Ueckermünde und Wolgast feste Sitze haben und über den Befund der Fahrzeuge bestimmte Tauglichkeits⸗Atteste, deren es drei Klassen Fieht und die periodisch zu erneuern sind, ausstellen. Bei Annahme von Versicherungen bevorzugen wir in der Prämie die revidirten Fahrzeuge, trotzdem, daß die Revisions⸗Kommissionen uns viel kosten, gestatten da— gegen auch die Annahme unrevidirter Kähne unter gewissen Bedingungen und geben an Honorar für jene Kommissionen aus eigener Tasche jähr⸗ lich ebenfalls mehrere 1000 Rthlr., während von den Schiffern selbst eine geringe Gebühr von 10 Sgr. per Kahn für die Revision erho⸗ ben wird. Diese Einrichtung hat sich unverkennbar bewährt und nicht allein eine Solidität der Fahrzeuge, sondern auch eine Moralität des Schifferstandes angestrebt, welche beide um so nöthiger waren, je leichtsinniger früher Käͤhne gebaut und Schiffer gesfinnt waren, so daß nicht selten letztere unterwegs von der Ladung zehrten und dann das Fahrzeug untergehen ließen. Selbst noch in jetziger Zeit ereignen sich hier und da hnliche Fälle, namentlich wenn der Schiffer seine Lieferzeit nicht hat
innehalten können und dadurch konventionsmäßig einen Theil seiner Fracht einbüßt, oder z. B. bei loosen Ladungen Getraide und Oelsaaten, wenn er die Erhaltung der Qualität übernommen hat und dieselbe sich ver⸗ schlechtert. Er sucht seinen Nachtheil durch unerlaubte Zueignung der Ladung zu decken. Wenn ein Königliches Ministerium über diese Zustände näheren Bericht erfordern wollte, würden nicht allein dieselben, sondern ebenso die Thatsache als eine positive sich herausstellen, daß nicht wir, sondern der ganze Handelsstand unsere Einrichtung als eine bewährte lobt, und dieselbe ihm direkt viele Vortheile zuwendet, indem manche Handeltreibende, wie z. B. die Salzschifffahrts⸗Comptoirs in Berlin ihre Waaren gar nicht versichern, sobald der Schiffer das Revisions⸗ Attest Nr. 1. besitzt. Ferner kommt unsere Einrichtung noch allen mit uns konkurrirenden, aber dem Verbande nicht zugetretenen Gesellschaften zu Statten.
Bei dieser Sachlage findet sich auch noch um deshalb der größere Vor⸗ theil auf Seite der Handelstreibenden, weil ihnen die Schiffsrevisions⸗ Kommissionen nichts kosten; letztere gewähren jenen sichere und zuverlässige Transportmittel, mögen jene bei uns bersichern oder nicht; uns dagegen kostet
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sie, wir mögen die Versicherung erhalten oder nicht, viel Geld und Ar⸗ beit. Während im Falle des Einziehens der fraglichen Kommissionen uns frei steht, ob wir eine Versicherung annehmen wollen oder nicht, wir uns daher vor einen gefährlichen Transport beliebig schützen können, würde der Handelsstand den Schiffern wieder Preis gegeben sein und Gefahren sich ausgesetzt sehen, auf deren Abwendung durch die hohe Staatsregie⸗ rung er wohl einen eben so begründeten Anspruch hat, wie auf Errich⸗ tung und Ueberwachung guter und sicherer Landstraßen und Eisen⸗ bahnen.
Eine andere Schattenseite des obengedachten Schifffahrtswesens auf den östlich der Elbe belegenen Strömen, besteht aber noch darin, daß meistens die Schiffsführer keine hinlängliche nautische Kenntnisse besitzen, unqualifizirt sind und in dieser Hinsicht sind sowohl der Handelsstand wie wir ganz außer Stande, dem Uebel abzuhelfen. Hier kann nur ein Regulativ der Staatsverwaltung beilend auftreten, wie dies z. B. durch die Bestimmungen in der Rheinschifffahrts⸗Akte vom 31sten März 1831 geschehen ist, ferner durch das Regulativ wegen Ausübung der Rheinschifffahrt vom 5. August 1834 (Ges.⸗Samml. S. 149) die Verordnung des Königlichen Finanz⸗, so wie des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. Dezember 1845 über die Einführung von Dienstbüchern für die Schiffsleute auf dem Rhein innerhalb der Gränzen des preußischen Gebiets resp. Gesetz vom 14. März 1853 (Ges.⸗ Samml. S. 156), enthaltend die Bedingungen für die Ausübung der Rheinschifffahrt u. s. w.
Die allgemeine Gewerbe⸗Ordnung vom 27. Januar 1845 gedenkt im §. 45 nur der Seeschiffer und Seesteuerleute und läßt in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen die in Folge von Staatsverträgen getroffenen besonderen Anordnungen bestehen; im §. 49 zwar für die Schiffer („welche auf öffentlichen Plätzen Transportmittel für Jedermanns Gebrauch bereit halten“) eine polizeiliche Konzessionirung, keineswegs aber eine besondere Qualification vorschreibend. Daß man aber einen „Unbescholtenen“ und „Zuverlaͤssigen“ noch nicht als Schiffer gebrauchen kann, hierzu vielmehr nautische Kenntnisse nöthig sind, bedarf nur der Andeutung. 1
Auf einer gleichen Stufe mit dieser Qualification der Schiffer auf den östlichen Flüssen steht mehr oder minder der Mangel an überall aus⸗ reichenden strompolizeilichen Anordnungen, wie sie z. B. Rheine eingeführt sind, unter andern durch die Bestimmung über die zu⸗ lässige Einsenkung der Schiffe, über das Verbot des Fahrens mit Oberlast, üͤber die Errichtung von Wahrschaustationen, über die Ver⸗ ladung von Giften, entzündlicher und ätzender Stoffe und insbesondere durch die Oberpräsidial⸗Verfügung vom 10. Juni 1851 über das Be⸗ fahren des Rheines von Basel bis zur See u. s. w. “
Als ein weiterer, nicht unerheblicher Uebelstand hat sich bis jetzt der Mangel an genauen Verzeichnissen über das angenommene Dienst⸗ personal der Schiffer herausgestellt, besonders da, wo wahrscheinlich Veruntreuungen an der Ladung stattgefunden hatten, indem hier alle Mittel zur Erforschung der Wahrheit abgeschnitten. Daß aber, mag es den Handelsstand oder die Assekuranz⸗Gesellschaften betreffen, hier Vor⸗ kehrungen sich empfehlen, welche die Achtung vor dem Gesetze durch dessen Lebendigmachen empfehlen, läßt sich unmöglich verkennen.
So viel uns bekannt, existirt schon: ““
1) Ein allgemeines Gesetz vom 23. September 1835 (Ges.⸗Sammlung S. 222) über die Rechtsverhältnisse der Eigenthümer von Strom⸗ fahrzeugen zu den Führern derselben und der letzteren zu den Schiffsknechten; “ für die Elbe die Schifffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (Ges.⸗Samml.
1822 S. 9) mit der Additional⸗Akte vom 13. April 1844 (Gesetz⸗
Samml. S. 458) handelnd, unter andern über Schiffspatente resp.
deren Tauglichkeit, so wie über Schifferpatente (Qualifications⸗
Atteste) und eine Uebereinkunft vom naͤmlichen Tage über Strom⸗
und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (Ges.⸗Samml. S. 518). —
Dem Vernehmen nach hat die Elbschifffahrts⸗Revisions⸗Kommission
Anfangs v. J. sich über mehrere sonstige Bestimmungen, wie über
die Rückgabe ungültig gewordener Schiffspatente, Stromschau, Ein⸗
führung von Dienstbüchern für die Schiffsleute, Nachtsignale und dergleichen geeinigt. 1 Ferner erschien am 21. November 1845 ein Regulativ über die Breite und Länge der Schiffsgefäße auf der Wasserstraße zwischen der Oder und Spree mit einer Modification vom 4. April 1853. (Ges.⸗Samml. S. 158.) Theilweise halfen auch die Köͤniglichen Regierungen, gestützt auf das Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung nach,
;. B. die Königliche Regierung zu Stettin am 12. März 1853, über
die Einsenkung gewisser Fahrzeuge.
Alle diese Bestimmungen jedoch, so dankenswerth sie auch anzuer⸗ kennen sind, sind nicht ausreichend, neben unseren Revisions⸗Kommissionen, den Anforderungen des Handelsstandes zu entsprechen und noch unzu⸗ reichender, wenn wir jene eingehen lassen, was beiläufig erwähnt, da einige Mitglieder unserer Vereinigung sich von denjenigen Bedingungen lossagen wollen, ohne welche die Revisions⸗Kommissionen den bisherigen praktischen Werth nicht haben, so daß für die anderen Gesellschaften jene Einrichtung im Verhältniß zu dem verbleibenden Vortheil zu theuer werden.
Im vollen Vertrauen auf die seitens eines Königlichen Handels⸗ Ministeriums dem Handelsstande und den dabei betheiligten mehrfach kräftig geleisteten Unterstützungen und Hülfen und durchdrungen davon, daß alle Handelskammern das Thatsächliche des gehorsamst Vorgetrage⸗ nen bestätigen werden, erlauben wir uns die ganz ergebenste Bitte:
„Ein Königliches Ministerium wolle auf den östlichen Flüssen der
Provinz Schiffs⸗Revisions⸗Kommissionen mit der Verpflich⸗
tung des Schifferstandes, seine Fahrzeuge periodisch, mindestens
jährlich einmal, denselben zur Begutachtung und Untersuchung vorzu⸗ führen, anordnen, nicht minder die Qualification der Schiffsführer überwachen, Controlebücher für dieselbe und deren Mannschaft
8 11 8
auf dem
vorschreiben und die geeigneten Strom⸗ und schifffahrtspolizei⸗ lichen Vorschriften erlassen.“
Wir sind mit Vergnügen bereit, unsere mehrjährigen Erfahrungen speziell mitzutheilen, und haben Herrn Kommerzienrath F. W. Behrendt in Berlin ersucht, uns hierin zu vertreten. Einer hochgeneigten Bescheidung entgegensehend, Hochachtung und gehorsamst.
6 An 8 E11816*“ .“ das Königliche Ministerium für Handel, und öffentliche Arbeiten in Berlin.
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zeichnen mit aller
8
116“
4te Stück der Gesetz⸗Sammlung,
gegeben wird, enthält unter
Nr. 4341. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Dezember 1855, be⸗ 1 8 treffend die Genehmigung des Statuts der unter dem
Niamen „Magdeburger Lebensversicherungs⸗Gesellschaft“
in Magdeburg gegründeten Actien⸗Gesellschaft. . Berlin, den 14. Februar 1856.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Dem Notar Mathias Gaul zu Schleiden ist die nachgesuchte
Entlassung aus seinem Amte vom 15. März d. J. ab ertheilt
worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. 8
Diee hbisherigen Privatdocenten an der Königlichen Universität in Berlin, Professor Dr. Leopold George, Professor Dr. Rudolph Köpke und Dr. Albrecht Weber, sind zu außer⸗ ordentlichen Prosessoren in der philosophischen Fakultät der gedach⸗ ten Universität; ferner 8
Der praktische Arzt zꝛc. Dr. Ossowski zu Seeburg zum Kreis⸗ Physikus im Kreise Löbau ernannt; und
Der Kreis⸗Wundarzt Kannewurf aus dem Kreise Crefeld in den Kreis Cleve versetzt worden.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 2ten Klasse 113ter Königlichen Klassen⸗Lotterie fiel der Hauptgewinn von 10,000 Rthlr. auf Nr. 4127; 1 Gewinn von 4000 Rthlr. auf Nr. 21,127;
1 Gewinn von 500 Rthlr. auf Nr. 80,001; 3 Gewinne zu
200 Rthlr. fielen auf Nr. 9277. 26,130 und 33,803, und 3 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 29,936. 76,912 und 87,386.
Berlin, den 13. Februar 1856.
Kdeönigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Se. Durchlaucht der Fürst Alexander zu
Abgereist: g nach Schloß Wittgenstein.
Sayn⸗Wittgenstein⸗Hohenstein,
Se. Majestät der König haben Gemälde⸗Gallerie der die Erlaubniß zur
13. Februar. Ullergnädigst geruht: dem Direktor der C Museen, Professor Dr. Waagen zu Berlin, .“ 1r Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät 98 . liehenen Offizierkreuzes der Ehrenlegion; so wie Hen General⸗ Secretair der Museen, J. Dielitz zu Berlin, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes dieses Ordens zu ertheilen.
Berlin,
Nichtamtliches. “
Preußen. Berlin, 13. Februar. Dem Hause der “ übergab gestern der Minister⸗Präsident einen mit der Republik Mexiko abgeschlossenen Handels⸗ und
Schifffahrts⸗Vertrag zur verfassungsmäßigen Berathung. Auf der
Tagesordnung stand der Bericht der Kommission für das Gemeinde⸗
wesen, über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die ländlichen Orts⸗ veca ,eeg in den sechs östlichen Provinzen her. prfh⸗
11uu“] 8