v114“ 8 Deichbau⸗Kasse zu Freienwalde a. d. O. lichen Seehandlung.
290
11“” b oder in Berlin bei der König⸗
Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch sicher gestellt, daß nach
Vollendung der im §. 1. genannten mindestens Ein Prozent
ersparten Zinsen von den Tilgung verwendet wird. der Schuld werden durch
Meliorations⸗Anlagen alljährlich des Kapitals der 100,000 Rthlr. nebst den zur Amortisation gelangten Obligationen zur Die Amortisations⸗Beträge, so wie die Zinsen die auf alle bei der Melioration des Rieder⸗
Oderbruchs betheiligten Grundstücke nach Maßgabe des größeren oder ge⸗ ringeren bon der Melioration für sie zu erwartenden Vortheils repartirt
und von den Besitzern mit den landesherrlichen Steuern
D. .
Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden dur Die gezogenen Nummern werden vor dem 1. Januar
das Loos bestimmt.
einzuziehend Beiträge aufgebracht. “
en
des betreffenden Jahres in den im §. 2 genannten Blättern bekannt ge⸗
macht, worauf dann die Auszahlung des Kapitals
und der Zinsen dem zunächst folgenden Zins⸗Termine am 1. Bin
Juli erfolgt.
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem fe⸗
in
st⸗
gesetzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie
tragen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr.
Sind dagegen
zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth.
Eben so werden Zins⸗Coupons werthlos, nach ihrem Fäͤlligkeitstermine nicht abgehoben werden. bei früherer Einlösung des Kapitals noch
wenn sie innerhalb vier Jahren , Zins⸗Coupons, welche nicht fällig sind, müssen mit
der Schuldverschreibung zurückgegeben werden, widrigenfalls deren Betrag
von der Kapitalzahlung in Abzug gebracht wird. I. 0 8 Ein Ankauf von Obligationen an
zum Zweck der Amortisation §. 4 findet nicht statt.
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den
mder Börse unter dem Nennwerth
beigedruckten
Formularen ausgefertigt, und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern
ddes Repräsentanten⸗Kollegiums durch Feaäefimile der Unterschrift vollzogen. v ö111“ CHSa kihn Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder⸗ Oderbruches. Dritte Serie.
über Einhundert Th
8 schald eehe Ghesescha zur Melioration verschuldet dem Inhaber dieser Schuldverschreib. ie Einhundert ThnleJnh 11“ Kollegium bescheinigt. summe, welche einen Theil auf Grund des Beschlusses vom höchste Privilegium vom .......
E131“]
18 (Gesetz⸗Sammlung Seite..
Unterschrift, beziehungsweise durch
des Nieder⸗Oderbruchs b Summe von deren Empfang das unterzeichnete Repräsentanten⸗ Dasselbe verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuld⸗ des zur vorgedachten Melioration bestimmten, durch das Aller⸗
genehmigten dritten Darlehns von 100,000 Rthlrn. bildet und von Sei⸗
ten des Gläubigers unkündbar ist,
nach Maßgabe des umstehend abge⸗
beh en und Amortisations⸗Plans zu seiner Zeit zu tilgen, in⸗ zwischen aber bis zu dem hiernach zu bestimmenden Ruͤckzaͤhlungstermine
mit vier und einem halben Prozent jährlich Freyenwalde a. d. O., den .. . ten Das Repraͤsentanten⸗Kollegium der Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder⸗Oderbruchs Eingetragen im Register o Mit dieser Obligation sind acht Zins⸗Coupons 8 3
M. 1 bis 8 auszugeben. —
zu verzinsen. 18
8 Zinsschein Obligati der Dei geß 8 liga 899 er Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration b IEERFA chs. Dritte Serie. N über Einh
Inhaber dieses Zinsscheines erhält am 2. Januar (resp. 1. Juli) 18.
*
.“ 86
desselben.
1 CCö1“ d. O., den ten I“
· Das Repräsentanten⸗Kollegium
der Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder⸗Oderbruchs
De scht oubon 1 uggülng, wenn sein Geldbetrag 8* cht innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fällig⸗
keit ab, erhoben wird. Behet Follig
88 “ 8 Eingetragen im Register o.
Ministerium für Handel, Gewer öffentliche Arbeiten.
eeefe gnag vom 8. Februar 1856 — be⸗
, S CFtunt von mit den Befugnissen “ auszustattenden Schiffs⸗⸗Revi⸗ sions⸗Kommissionen.
Es ist von einer größern Anzahl derjenigen Versicherungs⸗
1 8 “ 8
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halbjährigen Zinsen mit 2 Nthlr. 7 Sgr. 6 Pf. gegen Rückgabe
sondern der ganze Ha 8s inri
lobt, und dieselbe⸗ zSandelsstand unsere Einrichtung als Handeltreibende, ihre Waaren Attest Nr. 1. uns konkurrirenden er- dem Ver etrete 8 au Ssaleen e „aber dem Verbande nicht zugetretenen Gesellschaften
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—
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Gesellschaften, welche sich vorzugsweise mit der Versicherung gegen Stromgefahr befassen, darauf angetragen worden, daß 1) eine periodische, mindestens alljährliche, amtliche Untersuchung der zur Binnenschifffahrt benutzten Stromfahrzeuge vorge⸗ schrieben und zu dem Ende mit den Befugnissen einer Be⸗ hörde auszustattende Schiffs⸗Revisions⸗Kommissionen einge⸗ führt werden möchten; daß der Betrieb des Gewerbes der Stromschiffer von einer vorgängigen Prüfung abhängig gemacht werde; daß die Anschaffung von Dienstbüchern für die auf Binnen⸗ fahrzeugen dienenden Mannschaften angeordnet und endlich für den Betrieb der Schifffahrt auf den Strömen und Kanälen ähnliche polizeiliche Bestimmungen, wie solche für den Rlhein bestehen, erlassen werden möchten. „Es ist von den Antragstellern, wie Ew...... lichen Anlage (.) das Nähere ersehen wollen, auszuführen ver⸗ sucht worden, daß die beantragten Maßregeln nicht etwa blos dem Interesse der Versicherungs⸗Anstalten, sondern dem des Verkehrs im Allgemeinen entsprechen würden. 1 Ueber den Antrag zu 3. ist, wie Eww. bekannt, bereits eine besondere Erörterung eingeleitet. Ueber die übrigen Vor⸗ schläge sehe ich Ihrer gefälligen gutachtlichen Aeußerung entgegen wobei ich indeß bemerke, daß Einrichtungen, welche für die Fluß⸗ schifffahrt neue Abgaben und Lasten herbeiführen, durch besonders dringliche, öffentliche Interessen zu motiviren sein würden.
aus der abschrift⸗
Berlin, den 8. Februar 1856. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. h von der Heydt. ““
“ 6 “
die Herren Ober⸗Präsidenten der
näheren Bericht erfordern
theil auf Seite der Handelstreib il i 4 Luf 3 enden, weil ihnen die Kommissionen nichts kosten; letztere gewähren j
“ en; letztere gewähren jenen sichere und zuverlässi Transportmittel, mögen jene bei uns bersichern oder nicht; uns 1;-
sechs östlichen Provinzen.
d.
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“ 1 “ 2 Gesez vom 14. März 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 94, S. 617.)
dh Folge 29 im Schifffahrts⸗Verkehr auf den norddeutschen Ge⸗ lern überhand genommenen Uebelstände, namentlich der vergrößerten Unsicherheit der Fahrzeuge, traten bereits 1847 mehrere Assekuranz⸗G sellschaften zusammen, erbaten vom Königlichen Ministerio des Innern die Errichtung amtlicher Revisions⸗Stationen für die Kähne besonders an den Hauptorten der Elbe, Havel, Spree, Oder, Weichsel Warthe Pregel, Nogat und deren Rebenflüssen und Kanälen, und erneuerten dies 8 Feinemn ghcgstigem Erfolge begleitet gewesene Gesuch, im Jahre 1850 bei dem Königlichen Handels⸗Ministerium, gleichzeitig selbst zur eignen Ferg von Schiffsrevisions⸗Kommissionen übergehend. 11“ ein hohes Reseript vom 2. Dezember ejd. den g. frg. rück, vei .6 errichteten Schiffsrebisions⸗Kommissionen der harakter öffentlicher Behörden nicht beigelegt werden könne sie vielmehr “ ö Fv Gesellschaften ihre Gutachten abgäben. Selt dieser Zeit haben wir inhalts der gehorsamst beigefüa⸗ Revisions . Verzeichnisse, von 1850 bis Kenhesane⸗ bjheüg hegc W Fahrzeuge auf unsere Kosten untersuchen lassen, nd zwar urch besoldete Sachverständige, die in Berlin, Breslau Bromberg, Danzig, Elbing, Königsberg, Memel Pose Stettt Swinemünde, Ueckermünde und Wolgast feste Sitze 1 16 ed der Fahrzeuge bestimmte Tauglichkeits⸗Atteste, deren es drei Klassen degt ahe sdle⸗ “ erneuern sind, ausstellen. Bei Annahme von trotzdem, dap die Fegitans ⸗Nomanesf egee öe troß L“ ons-Kommissionen uns viel kosten, gestatten da⸗ lich ebenfalls mehrena ür jene Kommissionen aus eigener Tasche jaͤhr⸗ eine U E1“ den Schiffern selbst ben g eh 1d Sgr. per Kahn für die Rebision erho⸗
Dioso inrie G g b ” “ G unverkennbar bewährt und nicht allein Schifterftanbes hr Fobrzeuge, sondern auch eine Moralität des reich sinniger frabes hn t, welche beide um so nöthiger waren, je ö gebaut und Schiffer gesinnt waren, so daß nicht neßen EFer von der Ladung zehrten und dann das Fahrzeug ähnliche gällen 8 1n noch in jeßiger Zeit ereignen sich hier und da saessten 1 8 86 wenn der Schiffer seine Lieferzeit nicht hat LE111“ 1b konbentionsmäßig einen Theil seiner Fracht er die Erhaltu 8. 8 oosen Ladungen Getraide und Helsaaten, wenn sPleestenr Sr uche AMglitag übernommen hat und dieselbe sich ver— Hathn h den . seinen Nachtheil durch unerlaubte Zueignung der 9ö 3 en. Wenn ein Königliches Ministerium über diese Zustaͤnde wollte, würden nicht allein dieselben, sondern eine positive sich herausstellen, daß nicht wir, - . eine bewährte ihm direkt viele Vortheile zuwendet, e eee wie z. B. die Salzschifffahrts⸗Comptoirs in Berlin gar nicht versichern, sobald der Schiffer das Revisions⸗ besitzt. Ferner kommt unsere Einrichtung noch allen mit
ebenso die Thatsache als
Bei dieser Sachlage findet sich auch noch um deshalb der größere Vor⸗ Schiffsrevisions⸗
vorschreiben und die geeigneten Strom⸗ und schifffahrtspolizei⸗
sie, wir mögen die Versicherung erhalten oder nicht, viel Geld und Ar⸗ it. Während im Falle des Einziehens der fraglichen Kommissionen uns rei steht, ob wir eine Versicherung annehmen wollen oder nicht, wir uns daher vor einen gefährlichen Transport beliebig schützen können, würde der Handelsstand den Schiffern wieder Preis gegeben sein und Gefahren sich ausgesetzt sehen, auf deren Abwendung durch die hohe Staatsregie⸗ rung er wohl einen eben so begründeten Anspruch hat, wie auf Errich⸗ tung und Ueberwachung guter und sicherer Landstraßen und Eisen⸗ bahnen. Eine andere Schattenseite des obengedachten Schifffahrtswesens auf den östlich der Elbe belegenen Strömen, besteht aber noch darin, daß meistens die Schiffsführer keine hinlängliche nautische Kenntnisse besitzen, unqualifizirt sind und in dieser Hinsicht sind sowohl der Handelsstand wie wir ganz außer Stande, dem Uebel abzuhelfen. Hier kann nur ein Regulativ der Staatsverwaltung beilend auftreten, wie dies z. B. durch die Bestimmungen in der Rheinschifffahrts⸗Akte vom Zlsten März 1831 geschehen ist, ferner durch das Regulativ wegen Ausübung der Rheinschifffahrt vom 5. August 1834 (Ges.⸗Samml. S. 149) die Verordnung des Königlichen Finanz⸗, so wie des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. Dezember 1845 über die Einführung von Dienstbüchern für die Schiffsleute auf dem Rhein innerhalb der Gränzen des preußischen Gebiets resp. Gesetz vom 14. März 1853 (Ges.⸗ Samml. S. 156), enthaltend die Bedingungen für die Ausübung der Rheinschifffahrt u. s. w.
Die allgemeine Gewerbe⸗Ordnung vom 27. Januar 1845 gedenkt im §. 45 nur der Seeschiffer und Seesteuerleute und läßt in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen die in Folge von Staatsverträgen getroffenen besonderen Anordnungen bestehen; im §. 49 zwar für die Schiffer („welche auf öffentlichen Plätzen Transportmittel für Jedermanns Gebrauch bereit halten“) eine polizeiliche Konzessionirung, keineswegs aber eine besondere Qualification vorschreibend. Daß man aber einen „Unbescholtenen“ und „Zuverlaͤssigen“ noch nicht als Schiffer gebrauchen kann, hierzu vielmehr nautische Kenntnisse nöthig sind, bedarf nur der Andeutung. . W1“ 1
Auf einer gleichen Stufe mit dieser Qualification der Schiffer auf den östlichen Fluͤssen steht mehr oder minder der Mangel an überall aus⸗
reichenden strompolizeilichen Anordnungen, wie sie z. B. auf dem
Rheine eingeführt sind, unter andern durch die Bestimmung über die zu⸗ läfsige Einsenkung der Schiffe, über das Verbot des Fahrens mit Oberlast, über die Errichtung von Wahrschaustationen, über die Ver⸗ ladung von Giften, entzündlicher und ätzender Stoffe und insbesondere durch die Oberpräsidial⸗Verfuͤgung vom 10. Juni 1851 über das Be⸗ fahren des Rheines von Basel bis zur See u. s. w. “
Als ein weiterer, nicht unerheblicher Uebelstand hat sich bis jetzt der Mangel an genauen Verzeichnissen über das angenommene Dienst⸗ personal der Schiffer herausgestellt, besonders da, wo wahrscheinlich Veruntreuungen an der Ladung stattgefunden hatten, indem hier alle Mittel zur Erforschung der Wahrheit abgeschnitten. Daß aber, mag es den Handelsstand oder die Assekuranz⸗Gesellschaften betreffen, hier Vor⸗ kehrungen sich empfehlen, welche die Achtung vor dem Gesetze durch dessen Lebendigmachen empfehlen, läßt sich unmöglich verkennen.
So viel uns bekannt, existirt schon:
1) Ein allgemeines Gesetz vom 23. September 1835 (Ges.⸗Sammlung S. 222) über die Rechtsverhältnisse der Eigenthümer von Strom⸗
fahrzeugen zu den Führern derselben und der letzteren zu den Schiffsknechten;
2) für die Elbe die Schifffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (Ges.⸗Samml.
1822 S. 9) mit der Ahdditional⸗Akte vom 13. April 1844 (Gesetz⸗ Samml. S. 458) handelnd, unter andern über Schiffspatente resp. deren Tauglichkeit, so wie über Schifferpatente (Qualifications⸗
Atteste) und eine Uebereinkunft vom nämlichen Tage über Strom⸗
und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (Ges.⸗Samml. S. 518). —
Dem Vernehmen nach hat die Elbschifffahrts⸗Revisions⸗Kommission
Anfangs v. J. sich über mehrere sonstige Bestimmungen, wie über
die Rückgabe ungültig gewordener Schiffspatente, Stromschau, Ein⸗
führung von Dienstbüchern für die Schiffsleute, Nachtsignale und
dergleichen geeinigt. 6 “ b
3) Ferner erschien am 21. November 1845 ein Regulativ über die
Breite und Länge der Schiffsgefäße auf der Wasserstraße zwischen
der Oder und Spree mit einer Modification vom 4. April 1853.
(Ges.⸗Samml. S. 158.)
4) Theilweise halfen auch die Königlichen Regierungen, gestützt auf
das Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung nach,
;. B. die Königliche Regierung zu Stettin am 12. März 1853, über
die Einsen kung gewisser Fahrzeuge.
Alle diese Bestimmungen jedoch, so dankenswerth sie auch anzuer⸗ kennen sind, sind nicht ausreichend, neben unseren Revisions⸗Kommissionen, den Anforderungen des Handelsstandes zu entsprechen und noch unzu⸗ reichender, wenn wir jene eingehen lassen, was beiläufig erwähnt, da einige Mitglieder unserer Vereinigung sich von denjenigen Bedingungen lossagen wollen, ohne welche die Revisions⸗Kommissionen den bisherigen praktischen Werth nicht haben, so daß für die anderen Gesellschaften jene Einrichtung im Verhältniß zu dem verbleibenden Vortheil zu theuer werden. — 111“ 1 . Im vollen Vertrauen auf die seitens eines Königlichen Handels⸗ Ministeriums dem Handelsstande und den dabei betheiligten mehrfach kräftig geleisteten Unterstütungen und Hülfen und durchdrungen davon, daß alle Handelskammern das Thatsaͤchliche des gehorsamst Vorgetrage⸗ nen bestätigen werden, erlauben wir uns die ganz ergebenste Bitte:
„Ein Königliches Ministerium wolle auf den östlichen Flüssen der
Provinz Schiffs⸗Revisions⸗Kommissionen mit der Verpflich⸗
tung des Schifferstandes, seine Fahrzeuge periodisch, mindestens
jährlich einmal, denselben zur Begutachtung und Untersuchung vorzu⸗ führen, anordnen, nicht minder die Qualification der Schiffsführer überwachen, Controlebücher für dieselbe und deren Mannschaft
lichen Vorschriften erlassen.“ 1 „Wir sind mit Vergnügen bereit, unsere mehrjährigen Erfahrungen speziell mitzutheilen, und haben Herrn Kommerzienrath F. W. Behrendt in Berlin ersucht, uns hierin zu vertreten. „ Einer hochgeneigten Bescheidung entgegensehen Hochachtung und gehorsamst. 818n. 78
das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in Berlin.
Das 4te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter b Nr. 4341. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Dezember 1855, be⸗ treffend die Genehmigung des Statuts der unter dem
28
in Magdeburg gegründeten Actien⸗Gesellschaft. Berlin, den 14. Februar 1856. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Mathias Gaul zu Schleiden ist di nachgesuchte ab ertheilt
Dem Notar Entlassung aus seinem Amte vom 15. März d. J. d
8 “ .“ v“ 1“ 1t 6 “ Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. —
Die bisherigen Privatdocenten an der Königlichen Universität in Berlin, Professor Dr. Leopold George, Professor Dr. Rudolph Köpke und Dr. Albrecht Weber, sind zu außer⸗
Namen „Magdeburger Lebensversicherungs⸗Gesellschaft“
ordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät der gedach⸗
ten Universität; ferner
Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Ossowski zu Seeburg zum Kreis⸗ Physikus im Kreise Löbau ernannt; und
Der Kreis⸗Wundarzt Kannewurf aus dem Kreise Crefeld in den Kreis Cleve versetzt worden.
“ “
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 2ten Klasse 113ter Königlichen Klassen⸗Lotterie fiel der Hauptgewinn von 10,000 Rthlr. auf Nr. 4127; 1 Gewinn von 4000 Rthlr. auf Nr. 21,127; 1 Gewinn von 500 Rthlr. auf Nr. 80,001; 3 Gewinne zu 200 Rthlr. fielen auf Nr. 9277. 26,130 und 33,803, und 3 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 29,936. 76,912 und 87,386.
Berlin, den 13. Februar 1856. 6
Kehwoönigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Alexander zu
S a yn⸗Wittgenstein⸗Hohenstein, nach Schloß Wittgenstein.
Se. Majestät der König haben der Gemälde-⸗Gallerie der die Erlaubniß zur
Berlin, 13. Februar. & Allergnädigst geruhtz bes Direktor — Museen rofessor Dr. Waagen zu Berlin, Erl’ G von des Kaisers der Franzosen Majestät thm 68. liehenen Offizierkreuzes der Ehrenlegion; so wie dem General⸗ Secretair der Museen, J. Dielitz zu Berlin, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes dieses Ordens zu ertheilen.
II
MNichtamtliches.
“ 8 8 3
eußen. Berlin, 13. Februar. Dem Hause der E““ übergab gestern der Minister⸗Präsident einen mit der Republik Mexiko abgeschlossenen Handels⸗ und Schifffahrts⸗Vertrag zur verfassungsmäßigen Berathung. Auf der Tagesordnung stand der Bericht der Kommission für das Gemeinde⸗ wesen, über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die ländlichen Orts⸗ obrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen der preu⸗