en Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 10. März 1855 — daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Unterhaltung der Landstraßen von den betreffen⸗ den städtischen Gemeinden oder von sonstigen Ein⸗ wohnern der an der Straße liegenden Gegend Hand⸗ und Spanndienste zu fordern, im Rechts⸗
wege zu entscheiden seien.
Erkenntniß des Königlich
Auf den von der Königlichen Regierung zu Posen erhobenen Kom⸗ htenxa forält in der bei dem Königlichen Appellationsgericht daselbst anhängigen Prozeßsache ꝛc. ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.
Gründe.
Die Stadtgemeinde zu S. ist durch die landräthliche Behörde ange⸗ wiesen, zur Wiederherstellung einer auf der öffentlichen Landstraße von S. nach K. belegenen, schadhaft gewordenen Brücke, Hand⸗ und Spann⸗ dienste zu leisten. Die Stadtgemeinde hält sich zu dieser Leistung nicht verpflichtet, und hat in der gegen den Wegebau⸗Fiskus angestellten Klage auszuführen gesucht, daß die Vorschriften in den §§. 13. und 14 Th. II. Tit. 15. des Allg. Landrechts, woraus jene Verpflichtung abgeleitet ist, nur auf Dorfgemeinden, nicht auf Stadtgemeinden anwendbar und die letzteren zu derartigen Diensten gesetzlich nicht verpflichtet seien. Das Kreisgericht zu S. hat auch in dem Urtel vom 25. Oktober 1853 nach dem Antrage der Klägerin dahin er⸗ kannt, daß dieselbe dem verklagten Wegebau⸗Fiskus gegenüber nicht ver⸗ pflichtet, zum Bau der vorgedachten Landstraße und der auf solcher be⸗ findlichen Brücke Hand⸗ und Spanndienste zu leisten; dagegen ist die Klägerin mit dem weiteren Antrage, daß der Wegebau⸗Fiskus schuldig, diese Hand und Spanndienste ohne Beihülfe der Stadtkommune S. zu bewirken, abgewiesen worden. Die Klägerin hat sich bei dieser Entschei⸗ dung beruhigt; dagegen hat die Regierung zu Posen die Appellation ein⸗ gelegt und gleichzeitig den Kompetenz⸗Konflikt erhoben. Dieser Kompetenz⸗ Konflikt ist zunächst darauf gegründet, daß, so wie nach gemeinem, so auch nach dem Allgemeinen Landrecht die Lasten zum Bau und zur Un⸗ terhaltung von Landstraßen allgemeine Landeslasten seien, daß sonach auch die Leistung von Hand⸗ und Spanndiensten unter den Begriff der Lan⸗ deslasten falle, und folgeweise der §. 78 Th. II. Tit. 14 des Allgemeinen Laͤndrechts zur Anwendung komme, nach welchem, da die Klägerin Uüeh speziellen Nechtstitel für sich nicht angeführt hat, ein Prozeß nicht tattfinde.
Diese Auffassung kann jedoch nicht für richtig anerkannt, und der §. 78 Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts auf einen Fall, wie er hier vorliegt, nicht für anwendbar gehalten werden. Unter den „allgemeinen Anlagen“, über welche sich der §. 78 a. a. O. verhält, sind nur solche Anlagen zu verstehen, welche aus dem Besteuerungsrechte, aus dem Rechte, zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse Abgaben zu er⸗ heben (§. 15 Th. II. Tit. 13 des Allg. Landrechts), hervorgehen; es folgt dies daraus, daß der §. 78 a. a. O. einen Theil des von den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten handelnden Titels 14 bil⸗ det, und noch mehr daraus, daß der §. 78 ausdrücklich auf die §§. 2 und 3, Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts verweiset. Von einem Be⸗ steuerungsrechte handelt es sich aber nicht; die rechtlichen Verhältnisse, welche hinsichts der Rechte und Pflichten des Staats in Ansehung der Landstraßen bestehen, liegen vielmehr auf einem ganz andern Gebiete. Der Grund, aus welchem den Einwohnern der an der Straße liegenden Gegend die Verpflichtung zur Leistung von Hand⸗ und Spanndiensten auferlegt ist, ist lediglich in dem Vortheil zu suchen, welchen sie von der Straße ziehen. Es folgt dies aus dem §. 16, Tit. 15, Th. II. des Allg. Landrechts, welcher bei Anlage neuer Wege dergleichen Leistung den zur Wegearbeit überhaupt verpflichteten Einwohnern, welche von dem neuen Wege Vortbeil haben, auferlegt. Ein solches Verhältniß laͤßt sich aber um so weniger nach dem im §. 78 a. a. O. aufgestellten Grundsatze beurtheilen, da die Bezeichnung der Verpflichteten im §. 13 Th. II. Tit. 15 des Allg. Landrechts: „die Einwohner der an der Straße liegenden Gegend“ schon überhaupt nicht unter den im §. 78 a. a. O. aufgestellten Begriff: „alle Mitglieder einer gewissen Klasse der Einwoh⸗ ner des Staats“ zu bringen sein würde.
Als ein zweiter Grund ist zur Unterstützung des erhobenen Kompe⸗ tenz⸗Konflikts geltend gemacht, daß die Regierung zu Posen, indem sie in Ausführung der ihr im §. 11 Th. II. Tit. 15 des Allg. Landrechts über⸗ tragenen Obsorge für die Unterhaltung der Landstraßen die klagende Kom⸗ mune zur Leistung von Diensten angehalten, dabei als Landespolizei⸗ Behörde gehandelt, und deshalb das Gesetz vom 11. Mai 1842 zur An⸗ wendung komme. Es ist ausgeführt, daß weder die Bestimmung im §. 2, doch die im §. 5 dieses Gesetzes vorliege; in letzterer Beziehung ist ins⸗
hagißer⸗ geltend gemacht, daß zwar die Klage gegen den Wegebau⸗ Fistus gerichtet dies aber eben nur die Landespolizei⸗Behörde sei. In gegen Nasfahtung würde der Regierung beizutreten sein, wäre die Klage 1 Als boligeitiche Verfügung gerichtet. So verhaͤlt es sich aber des F. 10. Tb- es ger: Behörde ist die Regierung in Berücksichtigung verpflichtet, uͤber die 8Sc Allg. Landrechts eben so berechtigt, als zu treffen und zur ee zu wachen, also diejenigen Anordnungen die Landstraßen in fahleberung zu bringen, welche erforderlich sind, um Landespolizei⸗Behord zrvarem Stande zu halten. Die Negierung, als
e, ist es aber nicht, welcher die Erhaltung der Land⸗
straßen obliegt. Dies ist vielmehr der Staat, der Fiskus, weil nach § 21 Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts Land⸗ und Heerstraßen ein gemeinsames Eigenthum des Staats sind, und hieraus nach §. 11 Th. II. Tit. 15 des Allg. Landrechts die Verpflichtung folgt, für deren Unter⸗ haltung zu sorgen, insoweit diese Verpflichtung nicht auf Andere über⸗ tragen ist. Der sogenannte „Straßenbau⸗Fiskus“ ist sonach nichts An⸗ deres, als der Fiskus selbst. Wenn daher auch der Straßenbau⸗Fiskus von der Regierung vertreten wird, so kann doch ihre Wirksamkeit inso⸗ weit nicht aus dem Gesichtspunkte einer polizeilichen aufgefaßt werden. In der vorliegenden Klage ist gar nicht die Rede davon, den von der Regierung, als Polizei⸗Behörde, wegen Leistung gewisser Hand⸗ und Spanndienste getroffenen Anordnungen entgegenzutreten. Die gegen den Wegebau⸗Fiskus gerichtete Klage hat vielmehr den Zweck, die Frage zur
richterlichen Entscheidung zu bringen, ob der Staat berechtigt sei, als
Beihülfe zu der ihm obliegenden Last der Wege-Unterhaltung auch von
der klagenden städtischen Kommune Hand⸗ und Spanndienste zu fordern.
Eine solche Klage kann aber nicht unter das Gesetz vom 11. Mai 1842 subsumirt werden. Zwar hat der erste Nichter die klagende Kommune mit dem Antrage: den Wegebau⸗Fiskus für schuldig zu erklären, die frag⸗ lichen Hand⸗ und Spanndienste ohne Beihülfe der Klägerin zu bewirken, abgewiesen, und diese Bestimmung ist rechtskräftig geworden. Allein das Fundament der Klage wird dadurch nicht geändert; dieses Fundament beruht darauf, daß nicht der Klägerin, sondern dem Verklagten die Verpflich⸗ tung zu der streitigen Leistung obliege. Es wird nicht die Befugniß der Regierung zu einer wegepolizeilichen Anordnung angefochten, sondern die Staatskasse soll zu der Uebernahme jener Leistung für verbunden erachte werden. Diese Ansicht wird durch den Sinn, in welchem der erste Richter bei der Abweisung des Klägers mit dem zweiten Klage⸗Antrage diesen Antrag aufgefaßt hat, bestätigt. Nachdem der erste Richter aus⸗ geführt hat, daß gegen den Fiskus, als Inhaber des Negals, und nicht gegen die Landespolizei⸗Behoͤrde 1““ und daß der §. 5 des Ge⸗ setzes vom 11. Mai 1842 die Stellung eines konfessorischen Antrages da nicht bedinge, wo die Feststellung des Verpflichteten durch die negatorische Entscheidung unzweifelhaft gewiß sei, wird jene Abweisung dadurch ge⸗ rechtfertigt, daß die Art und Weise der im Verwaltungswege durchzu⸗ führenden gesetzlichen Verbindlichkeit der Staatsbehörde in Beziehung auf die Unterhaltung der Landstraßen durch richterliche Entscheidung nicht geregelt werden könne. Durch diese rechtskräftige Entscheidung ist mithin nicht festgestellt, daß dem Fiskus die Verpflichtung zu der streitigen Leistung nicht obliege, in welchem Falle allerdings als Gegenstand der richterlichen Entscheidung nur eine Negatoria übrig bleiben werde, deren materielle Bedeutung auf den Widerspruch gegen die polizeiliche Anordnung zurückführt. Klägerin verlangt viel⸗ mehr noch jetzt um deshalb von der geforderten Leistung befreit zu blei⸗ ben, weil diese Leistung dem Fiskus obliege. Es handelt sich sonach wesentlich darum, das rechtliche Verhältniß festzustellen, welches inso⸗ weit zwischen der Klägerin und dem Wegebau⸗Fiskus obwaltet, und hier⸗ über kann der Rechtsweg nicht versagt werden.
Hiernach hat daher der erhobene Kompetenz⸗Konflikt als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.
Berlin, den 10. März 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung de
Berlin, 16. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗
gnädigst geruht: dem Ober⸗Konsistorial⸗Rath und ordentlichen
Professor der Rechte an der Universität zu Berlin, Dr. Richter, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kurfürsten von Hessen Königliche Hoheit ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Wilhelms⸗
Ernennungen, Beföͤrderungen und Versetzungen. Den 2. Februar.
v. Carlowitz, Major à la suite des Garde⸗Artill. Regts. und Commandeur des Trains vom Garde⸗Corps, ins 3. Artill. Regt., Hesse, Major à la suite des 2. Artill. Regts. und Commandeur des Trains vom II. Armee⸗Corps, ins 2. Artill. Regt., Zenker, Major à la suite des 8. Artill. Regts. und Commandeur des Trains vom VIII. Armee⸗ Corps, ins 8. Artill. Regt. versetzt. v. Decker, Hauptmann und Ar⸗ tillerie⸗Offizier des Platzes Küstrin, unter Beförderung zum Major und Führer à la suiteé des Garde⸗Artillerie⸗Regiments, zum Com⸗ mandeur des Trains vom Garde⸗Corps, Eschment, Major vom 2. Ar⸗ tillerie⸗Regt, unter Fuhrung à la suite desselben, zum Commandeur des Trains vom II. Armee⸗Corps, Rodenwoldt, Major vom 8. Artill. Regt., unter Führung à la suite desselben, zum Commandeur des Trains vom VIII. Armee⸗Corps ernannt. v, Malinowski, Hauptm. vom Zten Artill. Regt., unter Belassung in seinem Verhältniß als Direktor der Ar⸗ tillerie⸗Werkstätte in Berlin, zum Major à la suite des Regts., Wach⸗ ter, Hauptm. vom 4. Artill. Negt., unter Belassung in seinem Verhält⸗ niß als Direktor der Artillerie⸗Werkstätte in Deutz, zum Major à la suite des 7. Artill. Regts befördert. Krüger, Hauptm. v. 1. Artill. Regt.,
. Hauptm. vom 5. Artill. Regt., in ihrem Verhältniß als Direktor er Artill.⸗Werkstätte resp. in Danzig und Neisse, à la suite des betref⸗ fenden RNegiments zu führen. de Nerée, Hauptm. vom 4. Artill. Regt., zum Artill. Offizier des Platzes Cüstrin ernannt. Rode, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Hauptm., Grona, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Kamecke, P. Fähnr. vom 2. Artill. Regt., Nohlwes, Peisker, Brauns, P. Fähnrs. vom 3. Artill. Regt., letzterer unter Versetzung zum 5. Artill. Regt., Heimbrod, P. Fähnr. vom 6. Artill. Regt., zum außeretatsm. Sec. Lt. beförd. Wagner, Sec. Lt. à la suite d. 4. Art. Regts. und von der komb. Festungs⸗Artill. Abtheilung, ins 4. Artill. Regt., Sylvius, Sec. Lt. vom 4. Artill. Negt., unter Führung à la suite desselben, zur komb. Festungs-Artill. Abtheilung bersetzt. Nummel, Bombardier, Blume, char. P. Fähnr. vom Garde⸗Artillerie⸗Regt., Rausch, Braut, Ulrich, Hildebrandt, Gerhards, Bombardiere vom 1. Artill. Regt., Eiswaldt, Kreßmann, Eckardt, Glagau, v. Podewils, Goeden, Picht, Wittke, Bombardiere vom 2. Artill. Regt., Ebert, Schmitt, Voß, Krause, Apel, Bombard., Kayser, ch ar. P. Fähnr. bom 3. Artill. Regt., Mann, Lilly, Wienrich, There⸗ min, Bombard., Hübler, char. P. Fähnr. vom 4. Art. Regt, Bock, Loe⸗ seke, v. Kleist, Lange, Metzke, Beihl, Heinike, Stern, Bombard., Dittmar, char. P. Fähnr. vom 5. Artill. Regt., Grottke, Kalide, Siegert, Ruͤckert, Bombard., Otto, char. P. Fähnr. vom 6. Artill. Regt., Heinicke, Stoy, Mengelbier, Pickert, Kuphal, Unteroff. vom 7. Artill. Regt.,, Mattner, Hein, Pietsch, Holtzhey, Mende, Bombardiere, v. Schell, char. P. Fähnr. vom 8. Artill. Regt., sämmt⸗ lich zu P. Fähnrs. befördert. DeäKFekdngt.
Roos, Pr. Lt. vom 3. Hus. Regt., zum Rittm., Frhr. v. Wacker⸗ barth gen. v. Bomsdorff, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. v. Bömcken, Sec. Lt. vom 3. Hus. Regt., ins 2 Jnf. Regt. versetzt. Müller, v. Gillhausen, v. Nappard, v. Rudorff, char. P. Fähnrs. vom 13. Inf. Regt., Houillion, Müller, Unteroff vom 15. Inf. Regt., zu P. Fähnrs., Westphalen, P. Fähnr. vom 16. Inf. Regt., b. Schell, P. Fähnr. vom 17. Inf. Regt., v. Wehren, P. Fähnr. von dems. Regt., dieser unter Versetzung ins 6. Hus. Regt. zu Sec. Lts., Frhr. v. Luck, Unteroff. vom 5. Ulan. Regt., zum P. Fähnr
befördert.
Den 7. Februar. 8
Frhr. v. Kittlitz, Pr. Lt. vom 7. Inf. Regt., zum Hauptm., Frhr.
v. Seydlitz u. Kurzbach I., Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., Bernecker, Unteroff. vom 10. Inf. Regt., zum P. Fähnr., von dem Borne, P. Fähnr. vom 4. Drag. Regt., zum Sec. Lt., Weichbrodt, Sec. Lt. mit dem Char. als Pr. Lt. und zweiter Offizier heim Train⸗ Depot des V. Armee⸗Corps, zum Pr. Lt, Haack, Unteroff. vom 26. Inf. Regt., z. P. Fähnr., v. Kotze, Hauptmann vom 31. Infanterie⸗ Regiment, zum Major, v. Münchow, Pr. Lt. von demselben Regiment, zum Hauptm., v. Zaluskowski, Sec. Lt. von dems. Regiment, zum Pr. Lt., v. Wilczeck, Pr. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec. Lt., v. Na⸗ benau, v. Woedtke, Unteroff. von dems. Regt., zu P. Fähnrs. be⸗ fördert. v. Rohrscheidt, Major vom 31. Inf. Regt., unter Entbin⸗ dung von dem Kommando des 4. kombinirt. Reserve⸗Bats., zum Kom⸗ mandeur des 1. Bats. 27. Ldw. Regts. ernannt. Helmuth, Major vom 27. Inf. Regt., das Kommando des 4. komb. Reserve⸗Bats. über⸗ tragen. v. Bülow, P. Fähnr. vom 12. Hus. Negt., zum Sec. Lt., v. Pachelbl⸗Gehag, Unteroff. von dems. Regt., zum P. Fähnr. be⸗ fördert.
dEevrxv Landwehr:
Den 2. Februav. 8
Vielhauer, Lehmann, Sergeanten von der Artill., zu Sec. Lts.
beim Train 1. Aufgeb. des 1. Bats. 8. Negts., Schulz, Oberfeuer⸗ werker, zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 15. Regts. be⸗
fördert. vE
v. d. Marwitz, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 1. Bats. 8. Regts., zum Pr. Lt., Klotz, Unteroff. von dems. Bat., zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb, Rieck, Vice⸗Wachtm. vom 3. Bat. 20. Regts., zum Sec. Lt bei der Kav. 1. Aufgeb., v. Zieten, Sec. Lt. vom 2. Auf⸗ gebot des 1. Bats. 24. Regts., zum Pr. Lt., Winterfeld, Vice⸗Wacht⸗ meister von dems. Bat., zum Sec. Lt. bei der Kavallerie 1. Aufgebots befördert. v. Tluck, Major a. D., zuletzt Hauptmann im 3. Jäger⸗ Bataillon, zum Führer des 2. Aufgebots vom 2. Bataillon 12. Regts. ernannt. Fischer, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 1sten Bats. 8., ins 2. Bat. 12. Regts., Gr. v. Reventlow, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufg. des 2. Bats. 28., ins 3. Bat. 12. Regts., Schu⸗ barth, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 32., ins 1. Bat. 20sten Regts., v. Dömming, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 24., ins 2. Bat. 24. Regts. einrangirt. Boldemann, Vice⸗Feldw. a. D., früher im 4. Artill. Regt., zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 15. Regts., Frhr. v. Hövel, Vice⸗Wachtm. vom 2. Bat. 16ten Regts., zum Sec. Lt. bei der Kav. 1. Aufgeb., Schmitz, Sec. Lt. von der Kav. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 17. Regts., zum Pr. Lt., Ax, Unteroff. von der Kavall. des Landw. Bats. 37. Inf. Regts., zum Sec. Lt. beim Train 1. Aufgeb. befördert. Erdmann, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 27., ins 2. Bat. 16. Regts., Brandis, Sec. Lt. vom Train 1. Aufgeb. des 1. Bats. 28., ins Landw. Bat. 36. Infant. Regts. ein⸗ rangirt.
Den 7. Februar. 8 v. Madai, Pr. Lt. vom 2. Ausgeb. des 3. Bats. 18. Regts., zum
Hauptm. befördert. v. Gersdorff. Sec. Lt. a. D., zuletzt im 8. Kür.
Regt., bei der Kav. 1. Aufgeb. des 1. Bats. 6. Regts., v. Schickfus, Rittm. a. D., zuletzt Prem. Lieut. im 4. Kürassier⸗Regiment, unter Be⸗ förderung zum Rittm., beim Train 1. Aufgeb. des 2. Bats. 7. Regts., bv. Meske, Prem. Lieut. a. D., zuletzt im 5. Kürassier⸗Regiment,
bei der Kav. 1. Aufgeb. des 3. Bats. 7. Regts. Heyn, Sec. Lt. vom
1. Aufgeb. des 1. Bats. 19., ins 1. Bat. 18. Regts., Voß, Sec. Lt
vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 12., ins 1. Bat. 19. Regts. einrangirt. v. Obernitz, Major und Commandeur des 1. Bats. 27. Regts., ins 31. Inf. Regt. versetzt. Wesendorff, Sec. Lt. vom 1. Bataillon 26. Negiments, von der Artillerie zum Train 1sten Aufgebots, Weber, Sec. Lt. vom 3. Bataillon 31. Regiments, von der Inf. zum Train 1. Aufgeb. versetzt. Friese, Vice⸗Feldw., v. Alvens⸗ leben, Vice⸗Wachtm. vom 3. Bat. 76. Regts., dieser bei der Kav., zu Sec. Lts. des 1. Aufgeb. befördert. Silber, Pr. Lt. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 32., ins 2. Bat. 27. Regts., v. Rebeur⸗Paschwitz, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 7. Regts., Hergetius, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 31., ins 1. Bat. 31. Regts. einrangirt. Abschiedsbewilligungen ec. . Den 2. Februar. 1 Schöͤrke, Hauptm. vom 1. Artill. Regt., als Major mit der Regts.⸗ Uniform, Kipping, Hauptm. vom 5. Artill. Regt., als Major mit der Uniform des 6. Artill. Regts., Ritter, Major vom 7. Artill. Regt., mit der Regts.⸗Unif., Rosen, Pr. Lt. vom 8. Artill. Regt., als Hauptm. 86 der hegts . Albfan⸗ Hshhenelscheß mit Aussicht auf Civilversorgung und Pension, der hied bewilligt. Jany, auß Sec. Lt. 1. Artill. Regt., ausgeschieden. S E Ss 8 1 1 1“ Den 1
v. Both, Sec. Lt. vom 24. Inf. Regt., Röhricht, Hauptm. zur Dispos., zuletzt im 1. Inf. Regt., diesem als Major mit beruse vicses Regts., Aussicht auf Civilversorg. und Pension, der Abschied bewilligt. Nickau, Sec. Lt. vom 15. Inf. Regt., ausgeschieden. Wesener, P. Fähnr. vom 16. Inf. Regt., zur Reserve entlassen. Frhr. v. Schor⸗ lemer, ausgeschiedener Sec. Lt., zuletzt im 8. Ulan. Regt., als Pr. Lt. mit der Unif. dieses Regts., der Abschied bewilligt.
1 Den 7. Februar.
von dem Borne, Rittmeister vom 4. Drag. Regt., als Major mit der Regts. Unif. und Pension, v. Jastrzemski, Rittm. vom 1. Ulan. Regt., b. Schmettau, Hauptm. vom 26. Inf. Negt., beiden als Majors mit der Regts. Unif., Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und Pension, v. Erdmannsdorff, Hauptm. von dems. Regt., als Major mit der Regts. Unif., Aussicht auf Civilversorg. und Pension, v. Holly u. Ponientzietz, Hauptmann vom 31. JInf. Regt., als Major mit der Regts. Unif., Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und Pension, sämmtlichen der Abschied bewilligt.
vVSeihn Den 5. Februagv.
Demmler, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 12. Regts., als Hauptm., Krönig, Hauptm. vom 1. Aufgeb. des 3. Bats. 15. Negts., beiden mit ihrer bisher. Unif., Gallus, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des Ldw. Bats. 36. Inf. Regts., der Abschied bewilligt.
Den 7. Februar.
Schuhmacher, Hauptm. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 7. Regts., mit seiner bisher. Unif., v. Berge u. Herrendorff, Sec. Lt. bvom Train 1. Aufgeb. desselb. Bats., Schunke I., Pr. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 31. Regts., v. Leipziger, Pr. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 32. Regts., beiden als Hauptleute mit der bish. Unif., sämmt⸗ lichen der Abschied bewilligt.
Militair⸗Beamte. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums: Den 3. Januar. Krenser, Lazareth⸗Inspektor in Silberberg, zum Garnison⸗Laza⸗ reth in Berlin versetzt. Hartweck, Garnison⸗Verwaltungs⸗Controleur, zu Stettin, nach Silberberg versetzt und dort mit der Wahrnehmung der Function als Lazareth⸗Inspektor beauftragt. Den 16. Januar. Ohm, Zahlmeister 2. Klasse vom 9. Landw. Hus. Regt., mit Pension
verabschiedet.
Pen
Basch, Garnison⸗Verwaltungs⸗Inspektor zu Kosel, als Vorstand der 3. Garnison⸗Verwaltungs⸗Inspection nach Berlin versetzt. Neissert, Garnison⸗Verwaltungs⸗Controleur zu Torgau, mit interim. Wahrnehmung der Geschäfte, als Vorstand der Garnison⸗Verwaltung zu Kosel beauf⸗
tragt.
8
Den 26. Januar. Fischer, Zahlmeister⸗Aspirant vom 7. Artill. Regt., zum Zahlmeister 2. Klasse beim 5. Ldw. Ulan. Negt. ernannt. .“ 11. In der Marine. “ Den 12. Januar. “ b Sö 8 Dr. Benetsch, Assistenzarzt im Kriegsreserbe⸗Verhältniß, zum Assi⸗ stenzarzt in der Königlichen Marine ernannt. Den 22. Januar. . Prinz Hugo zu Schwarzburg⸗Sondershausen, als Fähnrich zur See à la suite des Seeoffizier⸗Corps, vorläufig ohne Patent, an⸗
gestellt.
v1““
8
Nichtamtliches.
Berlin, 16. Februar. Se. Majestät der König nahmen gestern mehrere Vorträge entgegen und machten hierauf eine Spazierfahrt nach Schönhausen zu. — Abends beehr⸗ ten Ihre Majestaͤten der König und die Königin in Beglei⸗ tung Ihrer Königlichen Hoheiten des Großherzogs und der Groß⸗ herzogin von Mecklenburg⸗Strelitz die Vorstellung des Tannhäuser
Preußen.
Königlichen Opernhause mit Allerhöchstihrer Gegenwart