1856 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Sollte dagegen wider Erwarten auf Seiten der Provokaten die Wahl wegen Ausbleibens aller Betheiligten nicht erfolgen khnnen, so hat das Bergamt, unter Einreichung des Proto⸗

colls, dem Ober⸗Bergamte Bericht zu erstatten und meine

Hhweitere Anweisung für den speziellen Fall zu erwarten.

7) Wird die Wahl auf beiden Seiten vollzogen, so setzt das Bergamt die gewählten Schiedsrichter sofort nach dem Wahl⸗ eermine von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß, und 'estimmt ihnen zur Abgabe ihrer Entscheidung eine nicht über 4 Wochen hinauszusetzende Frist.

8) Können die Schiedsrichter sich über einen gemeinschaftlichen Ausspruch nicht vereinigen, so haben sie dies innerhalb der⸗ selben Frist dem Bergamte anzuzeigen, welches dann ohne Verzug den Obmann ernennt, der binnen 14 Tagen mit den Schiedsrichtern zusammenzutreten, die Entscheidung herbeizu⸗ führen und diese dem Bergamte zuzustellen hat. Eine Ausfertigung der schiedsrichterlichen Entscheidung wird durch das Bergamt dem Repräsentanten zur Mittheilung an die Gewerkschaft zugefertigt.

Gegenwärtiger Erlaß ist, als Ergänzung der Instruction vom

6. März 1852 durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu

bringen. J1“

Berlin, den 19. Februar 1855.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. 8

b W 1“ berbergämter zu Bonn,

Dortmund, Halle und Breslau und An

das Könhnigl. Bergamt zu Rüdersdorf.

m für die landwirthschaftlich

Ahngelegenheiten.

Das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten

hat aus Frankreich ein Exemplar der Kornklapper von Vilcocq

jeune zu Meaux und ein Exemplar der Samensonderungsmaschine

von Pernollet zu Ferry⸗Voltaire bezogen. Diese Maschinen sind in dem Lokale des Fabrikanten Herrn Carl Beermann König⸗ liche Bau⸗Akademie Nr. 7 und 10 aufgestellt, und werden dort zur unentgeltlichen Ansicht für Landwirthe und Fabrikanten einige Zeit ausgestellt bleiben.

23. Februar 1856, Vormittags 12 Uhr.

1) Zweite Abstimmung über den Antrag der Herren von Daniels und Freiherr von Buddenbrock wegen Abän⸗ derung des Artikels 107 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850.

Zweiter Bericht der Petitions⸗Kommission. Bericht der Justiz⸗Kommission über den Antrag des Grafen von Voß⸗Buch und Uhden, die Beschränkung der allge⸗ meinen Wechselfähigkeit betreffend, in Verbindung mit dem Verbesserungs⸗Antrage des Herrn Dr. Goetze.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D. Graf von Alvensleben, nach Ervxleben.

Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzsche Staats⸗ Minister von Bernstorff, nach Neu⸗Strelitz.

Berlin, 22. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Hofmaler, Professor W. Hensel zu Ber⸗ lin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover

Majestät ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Guelphen⸗Ordens zu 166“ 1 ““ 9.

Nichtamtliches.

Berlin, 22. Februar. Se. Majestät der König nahmen gestern Vormittag die gewöhnlichen Vorträge entgegen. Abends wohnten Allerhöchstdieselben mit Ihrer Majestät der Königin der Aufführung des Oratoriums „Paulus“ in der Sing⸗Akademie bei.

In der gestrigen (29sten) Sitzung des Hauses der Abgeordneten schritt die Versammlung zur Fortsetzung der Berathung der Land⸗Gemeinde⸗Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen. Die §§. 2—5 wurden nach der Re⸗ gierungsvorlage angenommen. Die Annahme des §. 6 erfolgte nach dem Vorschlage der Kommission in folgender Fassung: In der Ausübung des Stimmrechts, zu welchem ihr Grundbesitz befähigt, können vertreten werden: 1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvateroder Vor⸗ mund; 2) die Ehefrau durch ihren Ehemann, sofern zu 1 und 2 der Vater, der Stiefvater, der Vormund und der Ehemann im Gemeinde⸗Bezirk wohnt, der Stiefvater das zum Stimmrechte befähigende Grundstück be⸗ wirthschaftet und der Vormund im Gemeindebezirk Grundbesitzer istz fehlen bei einer dieser Personen diese Vor⸗ bedingungen, so kann dieselbe die Vertretung einem Stimmberech⸗ tigten aus der Klasse des zu Vertretenden, oder aus der nächst angränzenden übertragen; 3) unverheirathete Be⸗ sitzerinnen; 4) auswärts wohnende und juristische Perso⸗ nen, zu drei und vier durch Stimmberechtigte derselben oder der nächst angränzenden Klasse, zu 4) aber auch durch Pächter oder Nießbraucher der zum Stimmrecht befähigenden Grundstücke. Die §§. 7—13 wurden theils nach der Regierungs⸗ Vorlage, theils nach unbedeutenden Abänderungsvorschlägen der

Kommission angenommen. Beim §. 13 hatte die Kommission

ausgesprochen, daß man in dem Entwurf mit Leidwesen die Be⸗ stimmung vermisse, die in allen übrigen Gesetzen über die Gemeinde—

Verfassungen ihren Platz gefunden, und den Gemeinden die Befug⸗

niß ertheile, ein Einzugs⸗ c. Geld zu erheben. Der Minister

des Innern und der Chef des landwirthschaftlichen Ministeriums

erklärten sich gegen einen deshalb gestellten Antrag der Kommis⸗ sion, worauf derselbe von der Versammlung verworfen wurde. Die §§. 14—17 wurden schließlich nach der Regierungsvorlage an⸗ genommen; nur zum §. 17 wurde ein Amendement folgenden Inhalts angenommen: „Gemeinde-Waldungen sind auch fernerhin dieser Bestimmung zu erhalten. Eine Verwandlung derselben in Acker oder Wiesen, so wie außerordentliche Holzschläge, können nur mit Genehmigung der Regierung vorgenommen werden.“ Damit ist das Gesetz erledigt.

Holstein. Aus Itzehoe erhalten die „Hamb. Bl.“ vom

lsten d. M. die vom 6ten d. datirte Beschwerdeschrift der

holsteinischen Provinzial⸗Ständeversammlung wider den Herrn Minister für Holstein und Lauenburg, so wie die in der

Schlußsitzung der Stände vom 20sten d. darauf erfolgte Allerhöchste

Eröffnung. Erstere lautet wörtlich:

„Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster, Alllergnädigster König und Herr! WII tiefbetrübtem, sorgenvollem, aber doch wieder hoffnungsreichen Herzen wendet sich die Provinzial⸗Ständebversammlung des Herzogthums Holstein an Ew. Königl. Majestät.

Allergnädigster König! Die Versammlung, der die Mitsorge für das Recht und die Wohlfahrt des Herzogthums durch das unterm 11. Juni 1854 erlassene Verfassungsgesetz von Ew. Königlichen Majestät anvertraut ist, hat sich genöthigt gesehen, wegen mehrerer ohne vorgängige Geneh⸗ migung der Stände und ohne dringende Noth erlassener und sofort aus⸗ geführter provisorischer Verfügungen und organischer Einrichtungen die verfassungsmäßige Anstellung einer Klage wider Ew. Majestät Minister für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg zu beschließen.

Die Versammlung darf dem landesväterlichen Herzen Ew. Königlichen Majestät nicht vorenthalten, welche tiefe Sorge das holsteinische Volk drückt, wie heiß es wünscht, von ihr befreit zu werden.

Heätte es sich nur um Mißachtung der den Ständen durch die Ver⸗ fassung verliehenen Rechte gehandelt, die Versammlung würde in dem jetzigen Zeitpunkte sich schwerlich entschlossen haben, von den ihr ver⸗ fassungsmäßig durch den §. 14 des Verfassungs⸗Gesetzes zu Gebote stehenden Mitteln der Abwehr Gebrauch zu machen.

Aber, Allergnädigster König! es handelt sich um mehr, um viel mehr! Es handelt sich um die Rechtssicherheit im Lande und das Rechts⸗ bewußtsein des Volkes, die unerläßlichste Grundbedingung seines geisti⸗ gen und materiellen Wohlergehens; ja, es handelt sich schon eben so sehr um die Erhaltung dieses nothwendigsten Fundaments jeder staatlichen Ordnung, als um die schleunigste Wiedergewinnung und Wiederbefesti⸗ gung desselben. 3 8

Die vieljährige Erfahrung der Geschichte hat es zur unumstößlichen Gewißheit erhoben, daß die Unabhängigkeit der Gerichte die nothwendige Voraussetzung einer unparteiischen Rechtspflege ist. Es war längst einer der Fundamentalsätze des europäischen und speziell auch des deutschen Staatsrechts, es ist auch einer der Hauptsätze der dänischen Verfassung geworden, daß richterliche Beamte nicht ohne Necht und Urtheil ihres Amts entlassen werden können, und so konnte es überflüssig scheinen, diesen auch in unserem Lande bisher praktisch befolgten Grundsatz speziell aus⸗ zusprechen, als von des hochseligen Königs Friedrich VI. Majestät im Jahre 1834 die Justizverwaltung des Landes neu organisirt und für dasselbe in Uebereinstimmung mit den Landesgesetzen ein Ober⸗Appella⸗ tionsgericht eingesetzt wurde. Die Gesetzgebung von 1834 hat sich daher darauf beschränkt, für die Tüchtigkeit der Mitglieder der höheren Landes⸗ giriche durch die Vorschrift einer abzulegenden Geschicklichkeitsprobe und ür die pflichtmäßige fortgesetzte Amtsthätigkeit dadurch Sorge zu tra⸗ gen, daß die unteren Gerichte der Aufsicht des ihnen unmittelbar vor⸗ gesetzten Landesdicasterii unterworfen sind.

Der Minister hat im Laufe von weniger als einem Jahre Ew. Ma⸗

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jestät vorgeschlagen, den Präfidenten und zwei Räthe des Ober⸗ Appel⸗ lations⸗Gerichts, so wie den Amtmann der Aemter Kiel, Cronshagen und Bordesholm, ohne Recht und Urtheil ihres Dienstes zu entlassen und in sieben Gerichts⸗Bezirken des Landes die Untergerichte der Aufsicht der Verwaltungs⸗Beamten zu unterwerfen. Ueber die Ursachen, welche den Minister bewogen haben, den unheilvollen Rath zu solchen Dienstentlassungen zu geben, beschränken wir uns zu sagen, daß Thatsachen der Art, welche die Beibehaltung der entlassenen Beamten unmöglich gemacht hätten, auch das Licht nicht zu scheuen brauchten, und daß wohl in früheren Jahren ungleich gewichtigere Gründe zu solchen Maßregeln hätten führen können, von denen aber dennoch um des höheren Zweckes, um der Rechtsidee und des Ansehens der Gerichte halber ab⸗ gesehen worden ist. Wenn nun aber jetzt im Herzogthum Holstein die Richter fürchten müssen, ihrer Stellen entsetzt zu werden, sobald sie das Unglück gehabt haben, sich das Mißfallen des betreffenden administrativ⸗ Beamten, geschweige des Ministers zuzuziehen, so tritt die Folge dieser Zustände dadurch noch bedenklicher hervor, daß den Beamten zugemuthet ist, die Ausführung von Gesetzen zu ermöglichen, die mit sich selbst in Widerspruch standen und den ungenügenden Erfolg solcher Gesetze durch polizeiliche Willkür zu erzwingen.

Nachdem so das Ansehen und die Macht der Gerichte gebeugt, ist die Willkür auch auf anderen Gebieten aufgetreten.

Die Einführung der Reichsmünze für das Herzogthum Holstein ist von der letzten Diät der Provinzial⸗Ständeversammlung als unvereinbar mit dem Rechte und den Interessen des Landes widerrathen. Dem Rathe der Stände ist keine Folge geleistet. Der Minister für Holstein hat sich zur Durchführung der Verordnung, die Reichsmünze betreffend, auf Münz⸗ Edikte des vorigen Jahrhunderts berufen, welche nicht allein dasjenige nicht enthalten, was daraus abgeleitet werden sollte, sondern überdies seit beinahe 70 Jahren vermöge eines späteren Gesetzes aufgehoben sind. Er hat die Anordnung der Confiscation der Hamburger Schillinge, nicht nur auf

solche, welche sich im Verkehr zeigen, verfügt, sondern auch auf die

Schillinge, welche sich im Privateigenthum befinden, vermittelst Haus⸗ suchungen und Kassen⸗Revisionen ausgedehnt. Er hat den Beamten bei Vermeidung der Suspensation anbefohlen, obige Maßregeln unweigerlich und ohne Nachsicht anzuwenden. Er hat Instructionen erlassen, welche dahin zielen, im Verkehr erlaubte fremde Münzen zur Entrichtung von Kommunal⸗Abgaben nicht zu gebrauchen und solchergestalt die durch

den Druck der Zeiten und die Theuerung schwer bedrängten Unterthanen genöthigt, das Geld für ihre Abgaben, welches sie nicht hatten und in der Circulation nicht erhielten, mit Mühe und Verlust, folglich mit einer

Erhöhung der Abgaben um mehrere Prozente, zu kaufen.

War schon früher im Lande die Sorge groß, so wurde sie nur zu sehr gerechtfertigt, als jeder sich in den unvermeidlichen täglichen Ver⸗ kehrs⸗Verhältnissen den widerwärtigsten polizeilichen Vexationen ausge⸗ setzt sah.

Jeden gebildeten Mann endlich hat es mit Sorge erfüllen müssen, als wir erleben mußten, daß der ehrwürdigen Landes⸗Unibersität ein

Militair vorgesetzt wurde. Wo immer im Laufe der Geschichte die

Wissenschaft geblüht hat, da hat sie ihre Kraft gesogen aus der Achtung und der Liebe, mit der sie gepflegt wurde; wo diese Achtung und Liebe versagt wurde, da verkümmerte die Wissenschaft und schneller noch als

der Verfall der Kenntnisse riß die Rohheit der Gesinnung ein. Mit der Mißachtung der Wissenschaft entzieht man ihr die veredelnde und heilige

Kraft; sie sinkt herab zu einer Ausbildung intellektueller Fertigkeit, die um so gefährlicher wird, je mehr die unvermeidlich einbrechende Entsitt⸗ lichung den wahren Geistesadel verdrängt. 1 8

Zur gedeihlichen Pflege der Wissenschaft sind nur wenige reife Geister befähigt, ein Offizier kann dies um so weniger, je mehr er sich in seinem eigenen Berufe auszeichnet.

Wohin ein Beharren in der bisher von dem Minister für Holstein eingeschlagenen Richtung führt, ist nur zu klar. Gänzliches Verschwin⸗

den der Nechtssicherheit, unablässig polizeiliche Vexationen, völlige Demo⸗

ralisation des unter permanenter Drohung der Amtsentsetzung lebenden Beamtenstandes, Verfall der Wissenschaft und jeder edleren Geistesblüthe, das sind die unausbleiblichen Folgen dieses Systems, denen sich der materielle Nuin des blühenden Landes bald anschließen wird.

Die Uebel sind so groß, daß die Versammlung es für ihre heiligste

Pflicht hat halten müssen, die schleunigste Abhülfe zu suchen.

Es reicht aber dazu die wider den Minister erhobene gerichtliche

Anklage nicht aus, da solche nur einen Theil unserer Beschwerden in sich

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befaßt und mit ihrer möglichen Folge der Dienstentsetzung des Ministers

noch nicht die Verwaltungsmaßregeln gehoben sind, deren Unzuträglich⸗

keit wir, gestützt auf den §. 17 des Verfassungsgesetzes Ew. Königlichen Majestät allerunterthänigst vorzustellen die unabweisliche Pflicht fühlen. Indem wir daher nicht verhehlen dürfen, daß sich der Geheime Kon⸗ ferenzrath, Minister v. Scheele, das Mißtrauen des Landes im höchsten Grade zugezogen hat, getröstemwir uns zugleich der Hoffnung, daß der traurige Zustand des Landes Ew. Königlichen Majestät landesbaͤterlichem Herzen zub nahe gehen wird, um daß nicht schleunigst Wandel geschafft werden solle. IZtzehoe, den 6. Februar 1856. Ew. Königlichen Majestät - 8 allerunterthänigste, treugehorsamste Provinzialstände⸗Versammlung 8 des Herzogthums Holstein. . v. Scheel Plessen, Präsident. Adolph v. Blome, Berichterstatter.

II. „Frederik VII., von Gottes Gnaden, König zu Dänemark, der

Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg ꝛc. ꝛc. Unter dem 6. d. hat die Provinzial⸗Stände⸗Versammlung für Unser Herzogthum Holstein eine Vorstellung allerunterthänigst bei Uns ein⸗ gereicht, in welcher Beschwerden über das Ministerium für die Herzog⸗ thümer Holstein und Lauenburg und Klagen über den Zustand in dem besagten Herzogthume Holstein niedergelegt sind. 4 Nachdem diese Sache Uns in Unserem Geheimen Sta

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atsrathe ver⸗

fassungsmäßig vorgetragen worden ist, eröffnen Wir in dieser Beziehung der Provinzial⸗Ständeversammlung Folgendes:

Die Beschwerde über die Allerhöchst verfügte Entlassung in Gnaden und mit Pension der bezüglichen vier Beamten ist unberechtigt.

Unberechtigt ist gleichfalls die Beschwerde uüber Maßregeln, welche zum Zwecke der nur zu lange durch ungebührlichen Widerstand verzöger⸗ ten Einführung der Landesmünze nothwendig geworden waren und ber⸗ fügt worden sind.

Die Wahl eines Mannes zum Kurator für die Universität allein deshalb. zum Gegenstande einer Beschwerde zu machen, weil dieser Mann ein Offizier war, ohne jegliche Rucksicht auf die persönliche wissenschaft⸗ liche Bildung des Mannes zu nehmen, ist eben so ungereimt als unge⸗ bührlich. 8

Die Beamten zur Erfüllung ihrer Amtspflicht anhalten, eine Demo⸗ ralifirung des Beamtenstandes zu nennen, setzt eine beklagenswerthe Un⸗ klarheit der Begriffe voraus.

Wenn die Staͤnde⸗Versammlung in ihrer allerunterthänigsten Ein⸗ gabe solche Beschwerden als Beweismittel für die Behauptung gebraucht, daß das Recht, die Wissenschaft, die Verwaltung und die materiellen In⸗ teressen des Landes in Gefahr seien, so tritt die Nichtigkeit einer solchen Be⸗ hauptung um so stärker in einem Augenblick hervor, in welchem Wir durch Unser Ministerium der Ständeversammlung Gesetzesvorlagen haben machen lassen, durch welche die politischen Rechte der Ständeversammlung erweitert, früher für nöthig erachtete polizeiliche Beschränkungen bei Ausübung po⸗ litischer Rechte hinweggeräumt, die gleiche Berechtigung vor dem Gerichte ermöglicht, Mündlichkeit und Oeffentlichkeit in dem höchsten Gerichtshof eingeführt werden sollen und in welchen endlich das Prinzip einer glei⸗ chen Besteuerung aller Unterthanen verfolgt wird. So wie mehrfach in den diesjährigen Verhandlungen der holsteinischen Provinzial⸗Stände, so auch in der uns übersandten Eingabe vom 6. d. M. haben Wir mehr die Resultate einer durch Sonder⸗Interessen hervorgerufenen leidenschaftlichen Aufregung, als eines wahren Interesses für die Angelegenheiten Unsers Herzogthums Holstein erkennen müssen.

Mit Rücksicht hierauf können Wir dem Antrage der Versammlung, welcher Unser Vertrauen zu dem Minister für Holstein und Lauenburg zu schwächen nicht vermocht hat, keinen Einfluß auf Unsere Entschließun⸗ gen einräumen.

Vorstehendes haben Wir der Provinzial⸗Stände⸗Versammlung Unseres Herzogthums Holstein hiermit eröffnen wollen.

Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansborg, den 16. Februar 1856.

Frederik R. NVI 1

Württemberg. Stuttgart, 20. Februar. Heute fand die Eröffnung der Ständeversammlung statt. Sowohl der König als die Königin wohnten dem der Eröffnung voran⸗ gehenden Gottesdienst in der Stiftskirche persönlich an. Bei der Eröffnung im Ständesaal wurden zuerst die erstmals eintretenden Mitglieder beider Kammern beeidigt und die früher schon Einge⸗ tretenen auf den geleisteten Ständeeid hingewiesen. Die auf die auswärtigen Verhältnisse bezügliche Stelle der Thronrede, welche der Minister des Innern, Freiherr von Linden, verlas, lautet nach dem „Württemb. Staats⸗Anzeiger“”“: „Hohe Versammlung! Se. Majestät haben mir den ehrenvollen Auftrag zu er⸗ theilen geruht, die gegenwärtige Ständeversammlung in Höchst⸗ ihrem Namen zu eröffnen. Indem ich diesem höchsten Befehle nachkomme, fühle ich mich glücklich, vor Allem die wohlbegründete Hoffnung aussprechen zu dürfen, daß es den aufrichtigen Bestre⸗ bungen der zum Zwecke der Wiederherstellung des Friedens ver⸗ einigten Großmächte gelingen werde, in Bälde eine glückliche Lösung der obschwebenden Differenzen herbeizuführen, und damit einer verheerenden Kriege ein Ziel zu setzen, welcher bei weiterer Aus dehnung auch dem deutschen Vaterlande die Segnungen des Frie dens zu entziehen drohte. Angesichts dieser Lage der Dinge dürfte auch die fernere Hoffnung als gerechtfertigt erscheinen, daß die de Bundesstaaten zum Behuf der Kriegsbereitschaft mittelst Bundes⸗ beschlusses vom 8. Februar 1855 auferlegten Opfer ein baldiges Ende erreichen werden.“

Großbritannien und Irland. London, 20. Februar. Die Voranschläge für das Heer⸗Budget des bevorstehenden Finanzjahres (31. März 1856 bis 31. März 1857) sind gestern veröffentlicht worden. Die Gesammtsumme beläuft sich auf 34,998,504 Pfd., während sie im verflossenen Jahre nur 28,670, 197 Pfd. betrug. Es findet demnach eine Erhöhung von 6,328,007 Pfd. statt. Für den sogenannten effektiven Dienst werden 32,758,280 Pfd., für den nichteffektiven 2,240,224 Pfd. verlangt. Die Kosten des regelmäßigen Landheeres (246,716 Mann) sind auf 10,950,39 Pfd., die der organisirten Miliz auf 3,150,129 Pfd., die der Freiwilligen⸗Corps auf 88,000 Pfd., die des Arbeiter⸗Corps au 108,595 Pfd., die des Kriegsministeriums auf 169,026 Pfd., di des Hauptquartiers und der Militair⸗Etablissements auf 22,791 Pfd., die der Civil⸗Etablissements auf 514,141 Pfd., die der Handwerker⸗Löh⸗ nung auf 915,301 Pfd., die der Bekleidung, Kasernen⸗Ausstattung, Verproviantirung, Fourage, des Brennholzes und Lichtes auf 9 Mill. 886,261 Pfd., die der Land⸗ und Seevorräthe auf 4,371,165 Pfd., die der Bauten auf 2,004,069 Pfd., die des Unterrichts⸗ und wissen schaftlichen Departements auf 238,404 Pfd., die der Belohnungen für militairische Dienste auf 25,400 Pfd., die der Generals⸗Gagen auf 67,000 Pfd., die der Wittwen⸗Pensionen auf 220,420 Pfd u. s. w. veranschlagt. Von der im vorigen Jahre votirten Summ

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