1856 / 63 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Berliner Börse vom 11. März 1856.

2v7,F

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours.

Eisenbahn-Actien.

[Brier.

Wechsel-Course.

8 25 1 Kurz 143 ½ 143 ¾ Kur- und Neumärk. 3 ½ I 2 M. 142 ¾ 142 Ostpreussische.. 33 Ha 300 M. Kurz 152 ¼ 152 ½ Pommersche 3 ¼

v. nen. 300 M. 2 M. 151 1518 CX“

ö“ . 2 M. 1 22 80 80 3 *

Wien im 20 Fl. F. 150 3 2 1928 183 111.“*“

Augsburg... 150 Fl. 2 M. 2 ½ 102 mt. B...

mn Cour. im 14 Thl.) 8 83 99ã Westpreuss . Fuss 100 Thlr.. J 2 M. 99 ⁄2 .

Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl., 2 M. 56 26 56 22 Reutenbriefe.

Petersburg 100 S. R. ..3 W. 104 104 ¾ Kur nd Neumürk.

Pommersche

Posenschee.

Preussische...

Pfandbriefe.

100 ½ Tes; 1005 Schlesische. 101¾ 10⁰ ¾⅔ Pr. Bk. Anth. Scheine

101¾ 100 ¾ Friedrichsd'or dito von 18638. .... 97 ½ E Staats-Schuldscheine.. 8. 86 S6. dere Galchnünzen Prämiensch. d. Seehdl. à 50 Th. 150 ¼ ““ Präm. Anl. v. 1855 à 100 Thlr. 114 113 Kur- und Neum. Schuldverschr. 85 ½ 85 Oder-Deichbau-Obligationen .. 99 8 100 ¾¼

Berl. -85 ¾ 85 ¼

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Staatsanleihe von dito von 1852 von 1856 3 dito von 1855..

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Geld. If. Brief. Geld.

. I 8 Rhein- u. Westph.. 4 95 ¼ 942 Sächsische.. ... .. 95 ¼ 4 4 135 ½ 134 Cöln-Crefelder 112

13 ⁄12 13 4⁄2 Cöln-Mindener

2f. Brief. Geid.

Münster-Hammer. 4 95 do. Prioritäts- 4 Niederschl.-Märk. 4 95 94 do. II. Emission 4 87 ¼ do. prioritäts-4 92 ½ Aachen-Mastrieht. 1 do. Conv. Prioritäts-4 92 ½ do. Prioritäts-4 ½* do. do. III. Ser. 4 92 ½ Berg.-Märkische...— ½ do. IV. Serie5 102 ½ 101 ¾ 1 ¼ Niederschl. Zweigb. —O

do. Prioritäts-5 do. do. II. Serie 5 2 Oberschles. Lit. A. —8 8 do. (Dortm.-Soest) 4 892 do. vI— Berl. Anh. Lit. A. u. B. do. Prior. Lit. A. 4 93 ¼ 92 do. Prioritäts-4 4 do. Prior. Lit. B. 3 ½ 588 81 Berlin-Hamburger. V do. Prior. Lit. D. 4 90 ¼ 89 do. Priorifäts-4 101 ¾ do. Prior. Lit. E. 3 ½ 794 do. do. II. Em. Prinz Wilh. (St.-V.) 66 ˖ 652 Berlin-Potsd.-Magd. do Prioritäts-5 1

If. Brief. Geld. Aachen-Düsseld. 3 ½

96¾ do. do. Lit. G. 100 eg do. do. Lit. D. 4 ½ 99 94 ¾ Berlin-Stettiner ... 88

do. Prior. Oblig. 4 ½˖ 1014 Bresl. Schw. Frb. alte [167 ½ do. vom Staat neue

Rheinische .. .... . . 115 do. Quitgsb. (25 % E.) 1 do. (Stamm-) Prior. 4 do. Prioritäts-Oblig. 4 Ruhrort-Cref.-Kreis V Gladbacher 3 ½ 100 ½ do. Prioritäts- 4 ½ do. Prioritäts-4 ½ 99 ¼ 1 3 ½ 169 ¼ 168 ¼ ßdo. II. Serie. 4 do. Prior. Oblig. 4 ½ 100 ¾ 100¾ Stargard-Posen.. 3 ½ do. do. II. Em. 5 102 do. Prioritäts- 4 do. II. Emission 4 ½ do. III. Emission 4 91¼ Thüringer do. IV. Emission 4 90 ½ do. Jrior- CbIs 48 Düsseldorf-Elberf. 146 LTIIIee do. Prioritäts-4 91 ¼ Wilh. (Cos.-Odhg.) alte —8 do. Prioritäts-5 102 do. neue 181 ½ 180 ¼ Magdeb.-Halberst..] 205 ¼ rioritäts-4 Magdeb.-Wittenb.

do. Prioritäts-4 ½ V

V

Nichtamtliche Notirungen.

If. Brief. Geld. 2f. Brief. Geld. In- und ausländ. 11“ 8t. fe. 1“ Eisenb. -Stamm- Prioritäts Actien und Quit- 8 erioritäts- V Actien.

tungsbogen. 1“

8 Amsterdam-Rotterdam 4 ¾ Cracau-Oberschlesische 4 Nordb. (Friedr. Wilh.) 5 Belg. Oblig. J. de l'Est4 do. Samb. et Meuses4

Amsterdam-Rotterdams⸗ Cöthen-Bernburg Frankfurt-Hanau Frankfurt-Homburg... . Cracau-Oberschles. .... Kiel-Altonna.. Livorno-Florenz Ludwigshafen-Bexbach Mainz-Ludwigshafen... Neustadt-Weissenburg Mecklenburger , Nordb. (Friedr. Wilh.)

Kass.-Vereins-Bk.-Act.

If. Poln. neue Pfandbr. 4 1 do. neueste III. Emiss. Braunschw. Bank 15 ½ do. Part. 500 Fl. 4 Weimar. Bank. .... 1 8 Schwed. Oerebro Pfdbr. Oesterreich. Metall.... 4 ¾ Ostgothische do.

do. engl. Sardin. Engl. Anleihe.

do. Bank-Actien 3 V Sardin. bei Rothschild. 3 V

do. National-Anleihe 862 Hamb. Feuer-Kasse.. . 3 ½ do. 1854r Pr.-Anl. 4 do. Staats-Präm.-Anl. Russ. Hamb. Cert. 5 Lübecker Staats-Anl. 4 ½ do. Stiegl. 2. 4. Anl. 4 Kurhess. Pr. 0 bl. 40 Th. do. do. 5. Anl. N. Bad. do. 35 Fl. do. v. Rothschild Lst. Schaumburg-Lippe do. do. Engl. Anleihe.H 4 ½ 2 do. Poln. Schatz-Obl. 32 81 [Span. 3 % ml. Sehuld. 3 do. do. Cert. Le A. 1 à 3 % steigende1

Ausländ. Fonds.

do. do. L. B. 200 Fl. .

Kur- und Neumärkische Rentenbriefe 96 ¼ a ½ gem.

Berlin-Potsdam-Magdeburger 107 a 108 gem. A. 218 a 220 gem. Oberschles. Litt. B. 184 ½ a 187 gem. a 87 gem. Ludwigshafen-Bexbach 159 ¾ a 161 gem. Prämien-Anleihe 110 ¾ a 111 ½ gem.

Aachen-Düsseldorfer 93 a 93 % gem. Berlin-Stettiner 162 ½ a 162 gem. Wilhelmsbahn (Cosel- Oderberg) alte 220 a 222 gem. Wrieimarsche Bank 119 a gem.

Berlin Anhalter Litt. A. u. B. 190 a 194 gem Niederschles. Zweigbahn 80 ½¼ a 82 gem. Oberschles. Litt. Amsterdam-Rotterdam 86

Oestr. National-Anleihe 85 ¾¼ a 86 6 gem. Oestr.

Berlin, 11. März. Die Börse war sehr animirt und die Course, namentlich Anhalter, bedeutend höher.

Berlner Ggetreideborse vom 12 März Weizen loco 75 112 Rthlr., 88 pfd. fein. gelb. 101 Rthlr. bez. Roggen loco 84 86pfd. 77 77 Rthlr. pr. 82pfd. bez., Mäar⸗z 74 ½ Rihlr. bez. u. Br., 74 ¾ G., März -April 74 ½ Rthlr. hez. u. Br., 74 G., Frühjahr 74 ¼ 74 Rthlr. bez. u. Br., 7.3 ¾ G., Mai-Juni 73 ¾ 74 bis 73 ½ Rthlr. bez. u. Br., 73 G., Juni-Juli 71 Rthlr. bez. u. Br., 70 G., Juli-August 66 65 ½ Rthlr. bez. u. G., 66 Br. Gerste, grosse 52 56 Rthlr. Hafer 31 33 Rthlr., Frübjahr 50psd. 32 Rihlr. bez. Erbsen 76 82 Rthlr. RKübö! doco 16 ¾ Rthlr. Br., März u. März-April 16 8⅓ Bthlr. Ur., 2 G., April- Mai 16 ¾ Rthlr. bez., 16 Br., 16 8 G., September-Okto- der 14 ½ Rthlr. bez., 14 ½ Br., 14 ½ G. bis 6 svoco ohne Fass 26 ¼ Rthlr., März u. März -April 26 ½ 27 B. t EEE11¹ 26 ½ G., April- Mai 26 ¼ Rthlr. bez. u. G., bis 8. R S sn 27 ¼ 27 Rthlr. hez. u. G., 27 ¾ Br., Juni - Juli 27 ½ bis thlr. bez., Br. u. G, Juli-August 28 ½ RKthlr. Br., 28 G.

Weizen gefragter. Boggen anfangs fest und höher bezahlt, schliesst matter. Rüböl fester. Spiritus loco wie Termine bei geringem Ge- schält etwas billiger verkauft.

h,sreslatsa, 11. März, 1 Uhr 3 Minuten Nachmtt. (Tel. Dep d. Staats-Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 101 ⁄12 Br. Freiburger Actien 166 ¼ G., neuer Emission 150 ½ G. Oberschlesische Kctien Lit A. 217 ¾ G. Oberschlesische Actten Lit. B. 185 3 Br. Oberschlesi- sche Prioritäts-Obligationen D. 90 Br. Oberschles. Prioritäts-Obliga- tioncn E. 79 ⁄% Br. Kosel- Oderberger 216 ¾ G., neuer Emission 178 ¼ Geld Koscl-Oderberger Prioritäts-Obligalionen 89 42 Br. Neisse-Brie- ger Actien 75 Br.

Spiritus pr. Eimer zu 60 Quart bei 90 pCt. Pralles 12 ¾ Kthlr. Weizen, weiss. 54—139 Sgr., gelb. 51 434 Sgr. Roggen 94 107 Sgr. Gerste 65—75 Sgr. Hafer 35 —42 Ser.

Die Börse war sehr animirt und die Course steigend, bei mässi gem Umsatz. 1

Gietthn 11. März, 1 Uhr 38 Minuten Nachmittags. d. Staats-Anzeigers.) Rozeen 72 73, Frübjabhr Juli-August 67. Spiritus 13 ½ bez., Prübjahr 13 i Br. Mai 16 ½⅜, Sept.-Oct. 14 ½ bez.

(Tei Dep. 2 ½, Mai - Juni 72,

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckere

(Nudolph Decker.)

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V V 99 do. Prior. 0bsig. 4 4 do II. Serie. 5 99

pas Abonnement beträgt: für das Vierteljahr 1 in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung. öC———

8 8 . b⸗ Alle Post-Anstalten des In⸗- und reußischer 66 üFir Berlin die Expedition des Königi⸗ Pp reußischen Staats-Anzeigers: ö“ Mauer⸗Straßte Nr. 54. 8 8 . H 1. 9 ————— nzilnim 8881 kee1 IiEFezn aHetten “¹]

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Bahnhofs⸗Inspektor Müller zu Kassel im Kurfürsten⸗ thum Hessen, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, so wie dem Gränz⸗Aufseher Karl Geißler zu Hultschin im Kreise Ratibor, die Rettungs⸗Medaille am Bande; und Dem Forstkassen⸗-Kendanten Kiehn zu Rheinsberg den Cha⸗ rakter als Rechnungsrath zu verleihen.

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Se. Königliche Ho ach Dresden abgereist.

um für Handel, Fewerbe und öffentliche Arbeiten. 8

Dem Mathematiker, Professor Theodor Schönemann zu Brandenburg a. H., ist das ihm unterm 24. Oktober 1851 auf 5 Jahre ertheilte Patent auf eine Brückenwaage, in der durch Zeichnung, Modell und Beschreibung nachgewiesenen Verbindung bis zum 24. Oktober 1858 verlängert worden.

Cirkular⸗Verfügung vom 19. Februar 1856 be⸗ treffend die exekutivische Beitreibung von rückständigen Bestellgeldern.

Allerhöchste Verordnung vom 30. Juli 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 280 S. 1919). 1“ Instruction vom 15. November 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 301 und

6302 S. 299 und 2067).

Wenngleich nach den Berichten, welche auf die Verfügung vom 20. Dezember v. J. eingegangen sind, erwartet werden kann daß die Zahl der Fälle, in denen rückständiges Bestellgeld durch Execution eingezogen werden muß, sich nach und nach überall ver⸗ mindern werde, so erscheint es doch nöthig, auf eine Beseitigung der bemerklich gewordenen Mißstände hinzuwirken, welche in Betreff solcher Executionsvollstreckungen verschiedentlich bbwalten.

Zu dem Zwecke werden die Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen veranlaßt, zunächst die Königlichen Regierungen um Aufnahme der anliegenden (a), zur Belehrung des Publikums entworfenen Bekannt⸗ machung in die Regierungs⸗Amtsblätter zu ersuchen und zugleich zu beantragen, daß die Schulzen und Ortsvorstände angewiesen werden, diese Belehrung noch besonders zur Kenntniß der Orts⸗ einwohner zu bringen.

Ein Exemplar der Bekanntmachung ist jedem Briefträger resp. Landbriefträger mit der Anweisung auszuhändigen, solches im Dienste stets bei sich zu führen, und denjenigen Adressaten, welche die Zah⸗ lung des Bestellgeldes verweigern, diese Bekanntmachung zur Durch⸗ sicht vorzuzeigen oder ihnen vorzulesen.

Ferner sind die Briefträger resp. Landbriefträger anzuweisen, in allen Fällen, in welchen die Bezahlung des Bestellgeldes für vorschriftsmäßig ausgehändigte Korrespondenz wegen Armuth ver⸗ weigert wird, sich zu den Schulzen resp. Ortsvorständen zu begeben und bei denselben Erkundigung darüber einzuziehen, ob der betref⸗ fende Adressat als Ortsarmer Unterstützung erhalte oder wegen Armuth zu den öffentlichen Steuern nicht herangezogen werde? und im Falle der Bejahung dieser Frage sich hierüber von den Schulzen resp. Ortsvorständen eine Bescheinigung ertheilen zu lassen, auf Grund deren dann das rückständige Bestellgeld niedergeschlagen werden WNWW. b

Die Königlichen Regierungen sind zu ersuchen, die Schulzen und Ortsvorstände anzuweisen, die Auskunft und in den dazu geeigneten Fällen die Bescheinigung den Briefträgern zu ertheilen.

Außerdem ist darauf zu halten, daß das Bestellgeld für ge⸗ richtliche Verfügungen in solchen Fällen, in denen es nur deshalb nicht zu erhalten ist, weil der Adressat bei der Bestellung nicht an⸗ getroffen wird und die gerichtliche Verfügung an die Thür geheftet oder an eine andere zur Empfangnahme berechtigte Person aus⸗ gehändigt werden muß, welche die Bezahlung des Bestellgeldes ver⸗ weigert, nicht sofort in die Executions⸗Listen aufgenommen, son⸗ dern, daß von dem betreffenden Briefträger erst noch bei einem sei⸗ ner nächsten Umgänge der Versuch gemacht werde, das Bestellgeld nachträglich von dem Adressaten selbst zu erlangen.

Die rückständig bleibenden Porto-Beträge und Gebühren, deren exekutivische Beitreibung erfolgen muß, sind übrigens von jetzt ab bei den Postanstalten in einer Abtheilung des Konto über kreditirtes Porto in ähnlicher Weise zu notiren, wie es in Betreff des Porto vorgeschrieben ist, welches auf den der Brief⸗Oeffnungs⸗Kommission einzusendenden Retour⸗Briefen haftet; wo die Geschäfts⸗Eintheilung einer größeren Postanstalt eine hiervon abweichende Notizführung erfordert, hat der Amtsvorsteher die den lokalen Verhältnissen ent⸗ sprechende Einrichtung hierfür zu treffen.

Voraussichtlich werden, wenn jene Anordnungen zur Ausfüh⸗ rung gebracht sind, Fälle, in denen unbezahlt gebliebene Porto⸗ und Bestellgeld-Beträge zwangsweise beigetrieben werden müssen, über⸗ haupt nur noch selten vorkommen. Da sich aber ein solcher Erfolg um so eher wird erreichen lassen, wenn die Executions⸗Vollstreckun⸗ gen in den Fällen, wo sie einmal nothwendig werden, ohne Verzug stattfinden, so können von den königlichen Ober⸗Post⸗Directionen da, wo es hiernach erforderlich scheint und wo besondere Umstände es nicht verhindern, mit der exekutivischen Einziehung rückständiger Porto⸗ und Bestellgeld⸗Beträge überall Briefträger resp. Landbrief⸗ träger und in den Städten auch andere geeignete und zu diesem Geschäfte disponible Postbeamte beauftragt werden.

Die Königliche Ober-Post-Direction in Oppeln hat mit der Königlichen Regierung daselbst folgendes Uebereinkommen getroffen:

„Die exekutivische Beitreibung der unbezahlt gebliebenen Land⸗ brief-Bestellgelder, so wie der Rückstände an Porto und sonstiger Gebühren für Postsendungen aufs Land, geschieht nicht mehr durch die Exekutoren der Königlichen Kreis⸗Steuer⸗Kassen, sondern durch die Landbriefträger unter dem Beistande der Orts⸗Gerichte, so zwar, daß die Briefträger, nach Maßgahe der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juli 1853 und der Instruction vom 15. November 1853, die Mahnung und Executions⸗Ankündigung und event. auch die Pfändung bewirken, daß aber die Ortsgerichte den Verkauf resp. die Versteigerung der abgepfändeten Gegenstände zu besorgen ha⸗ ben. Nur wenn die Landbriefträger ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten nicht im Stande sind, die 2 vische Beitreibung der rückständigen Postgefälle ordnungsmäßig zu besorgen, können die Postanstalten ausnahmsweise die Königlichen Landraths⸗Aemter requiriren, den Landbriefträgern bei der exekuti⸗ vischen Beitreibung thunliche 1““ die exekutivischen Kräft der Kreis⸗Steuer⸗Kassen leisten zu lassen. Dieses auege hat, obwohl dasselbe bereits seit dem 1. Sep⸗ tember v. J. besteht, bis jetzt keine Mißstände herbeigeführt und die Landbriefträger haben sich dem ihnen danach übertragenen Ge⸗ schäfte, gegen Bezug der gesetzlichen Erxecutionsgebühren, bereit billig un gen. Ober⸗Post⸗Directionen werden angewiesen, mit den Königlichen Regierungen überall da, wo es zur schnelleren Einziehung von Rückständen oder wegen Auhäufung der en Fälle zweckmäßig erscheint, und der Maßregel nicht m⸗ stände entgegentreten, ähnliche Abkommen zu treffen und dana 8. verfahren. Die Formulare, welche, sach Maßgabe der bestehenden

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