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Uebereinkunft, im Bezirke der Ober⸗Post⸗Dirertion zu Oppeln bei CegessiseerPhthrecnazgen im veen b “ von der ge⸗ nten Ober⸗Post⸗Direction mitgetheil ben. — 1““ welches die Vorschriften §. 13 und §. 17 der Verordnung vom 30. Juli 1853 enthalten, steht, insoweit es sich um die Empfangnahme exekutivisch einzuziehender Porto⸗ und Be⸗ stellgeld⸗Beträge handelt, den mit solcher Einziehung beauftragten Briefträgern oder sonst hierzu geeigneten Post⸗Beamten aus dem Grunde nicht entgegen, weil es überhaupt zu ihren Dienstobliegen⸗ heiten gehört, die auf bestellter Korrespondenz haftenden Porto⸗ und Bestellgeld⸗Beträge von den Zahlungspflichtigen in Empfan
u nehmen. 1 1 Berlin, den 19. Februar 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
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die Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen, mit Ausschluß derjenigen in der Rhein⸗ provinz und Westfalen.
Bekanntmachung Der §. 57 des Regulativs über das Post⸗Taxwesen vom 18. De⸗ zember 1824 (Ges. Samml. S. 225) bestimmt, daß das Bestellgeld „an
den Briefträger zu entrichten ist“, und auch fuͤr „portofreie
Korrespondenz bezahlt werden muß.“ Das Bestellgeld für die von
den Königlichen Gerichts⸗Behörden aus gehenden Verfügun⸗
8 gen und Ausfertigungen muß daher, wenn die Bestellung
derselben durch einen Briefträger bewirkt worden ist, gleichviel, ob diesen gerichtlichen Verfügungen und Ausfertigungen Be⸗ händigungsscheine (Insinuations⸗Dokumente) beigefügt, und gleichviel, ob sie als portofreie Justizsache bezeichnet sind, oder nicht, ebenfalls an den Briefträger entrichtet, und mithin von den Adressaten eingezogen werden, denen es überlassen bleibt, Ersatz⸗Ansprüche, die sie deshalb an den Absender oder an einen sonst betheiligten Dritten zu haben glauben, diesen gegenüber geltend zu machen.
In letzterer Beziehung enthält die an die Königlichen Gerichts⸗
Behörden ergangene allgemeine Verfügung des Herrn Justiz⸗Ministers
vom 12. März 1855, die postamtlichen Insinuationen der gerichlichen
Verfügungen betreffend, hiermit übereinstimmend, unter Nr. 4 die nach⸗ stehende Bestimmung:
„Den Zeugen und Sachverständigen ist das bei der postamtlichen nsinuation der an sie erlassenen Vorladungen verausgabte Bestellgeld, uf ihr Verlangen, gleichzeitig mit der Vergütung der Reise⸗ und
Zehrkosten für Rechnung der kostenpflichtigen Partei zu erstatten.“ Wird daher dem Briefträger resp. Landbriefträger, nach erfolgter Bestellung einer zur Post gegebenen ge⸗ richtlichen Verfügung oder Ausfertigung, die Bezah⸗ lung des Bestellgeldes dafür verweigert, so liegt der betreffenden Post⸗Anstalt ob, die exekutivische Beitrei⸗ bung des unbezahlt gebliebenen Bestellgeldes von dem Adressaten zu veranlassen. Da eine solche exekutivische Beitreibung jedesmal zur gesetzlichen
Folge hat, daß von dem Adressaten, außer dem Bestellgelde, auch noch die Executionsgebühren eingezogen werden müssen, welche nach dem Tarife vom 30. Juli 1853 (Ges.⸗Samml. S. 923) zum Ansatz kommen,
und, falls nicht auf die Mahnung des Exekutors sofort Zahlung er⸗ folgt, den Betrag des Bestellgeldes bei Weitem übersteigen, so wird das Publikum hierauf, zur Vermeidung von Weiterungen und Nachtheilen, aufmerksam gemacht. 8 den 19. Februar 1856. General⸗Post⸗Amt.
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Verfügung vom 7. März 1856 — betreffend die Spedition und Taxirung der Korrespondenz nach Kalifornien, Oregon und den Sandwichs⸗Inseln.
Die Korre spondenz nach Kalifornien, Oregon und den Sand⸗ wichs⸗Inseln erhält ihre Beförderung in der Regel vermittelst der preußisch⸗amerikanischen Post⸗Pakete und ist nur auf ausdrückliches Verlangen der Absender einzeln über England zu leiten. Bei der ersteren Beförderungsweise ist die Korrespondenz eben so zu taxiren, wie die Korrespondenz nach den Vereinigten Staaten überhaupt, jedoch müssen die Briefe nach den Sandwichs⸗Inseln am Abgangs⸗ orte frankirt aufgegeben werden.
Bei der Einzel⸗Auslieferung an die britische Post⸗Verwaltung wird die Korrespondenz entweder mit den zwischen England und Nord⸗Amerika oder, sofern es vom Absender verlangt wird, mit den zwischen England und Westindien coursirenden Post⸗Dampfschiffen befördert und unterliegt in beiden Fällen dem Frankirungs⸗ zwange. An Porto ist für dieselbe zu erheben:
a) für die Beförderung zwischen Preußen und England dasselbe
Poorto, wie für Briefe nach England selbst, 8
b) für die Beförderung zwischen England und Amerika:; P
1) via England, New⸗York 1
Schilling pennh =,11 Sgr. 1
2) via Southampton, West⸗Indien und Panama 2 Schil⸗ ling 4 Pence = 23 ½ Sgr. 1 Für Zeitungen ist zu erheben: a) an preußischem Porto nichts “ b) an fremdem Porto: “ zjia England, New⸗York und Panama 2 Sgr. pro Egxemplar, 8 ia Southampton, West⸗Indien und Panama 2 ½⅞ Sgr. “ pro Exemplar. Die Zeitungen müssen stets frankirt abgesandt werden. Berlin, den 7. März 1856. 1
General⸗
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Bekanntmachung vom 8. März 1856 — Post⸗Dampf⸗ schiff⸗Fahrt zwischen Stettin und Kopenhagen be⸗ treffend.
Die Seepost⸗Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen
wird in diesem Jahre am Dienstag, den 11. März, eröffne
werden, an welchem Tage das Post⸗Dampfschiff „Geiser“ zum ersten Male von Kopenhagen nach Stettin abgefertigt werden wird.
Bis zum 11. April findet nur eine wöchentlich einmalige Fahrt statt und erfolgt die Abfertigung des Schiffts
von Stettin — Freitag, 12 Uhr Mittags 1 (zum ersten Male Freitag, den 14. März), von Kopenhagen — Dienstag, 3 Uhr Nachmittags. Vom 14. April ab werden bis auf Weiteres wöchentlich zwei⸗ malige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden: von Stettin jeden Mittwoch und Sonnabend, 12 Uhr Mittags von hagen jeden Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach⸗ mittags.
Der des Morgens von Berlin nach Stettin abgehende Eisen⸗ bahnzug steht mit dem Post⸗Dampfschiffe in genauer Verbindung.
Das Schiff legt sowohl auf der Hin⸗, als auf der Rückreise in Swinemünde an.
Unter gewöhnlichen Verhältnissen wird die Reise zwischen Stettin und Kopenhagen in 18 bis 20 Stunden zurückgelegt.
Das Passagegeld beträgt:
A. Zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopen hagen 1. Platz 7 ½ Thaler, II. Platz 5 ¼ Thaler, Deckplatz 3 Tha⸗ Ier N ETet. B. Zwischen Stettin und Swinemünde I. Platz 1 ½ Thaler, II. Platz 1 Thaler, Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben wird, 5 Thaler Pr. Crt.
Eheleute, so wie Eltern und Kinder genießen bei gemeinschaft⸗ lichen Reisen zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopenhagen eine Moderation des Passagegeldes.
Frachtgüter, so wie Wagen und Pferde werden nach und von Kopenhagen gegen mäßiges Frachtgeld befördert.
Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter erfolgt in Stettin und Swinemünde durch die Orts⸗Post⸗ Anstalten. Berlin, den 8. März 1856.
““ GSGeneral⸗Post⸗Amt. Schmückert.
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Verfügung vom 8. März 1856 — betreffend die Dampfschifffahrten nach und von Kopenhagen.
Außer der Seepost-Verbindung zwischen Stettin und Kopen⸗ hagen finden in diesem Jahre noch folgende regelmäßige Dampf⸗ schifffahrten nach und von Kopenhagen statt:
1 A. Zwischen Wismar und Kopenhagen: I. Vom Beginn der Fahrten — den 12. März — bis zum 1. April und vom 15. Oktober bis zum Schlusse der Schifffahrt: 8 aus Wismar — Mittwoch Nachmittag 4 Uhr, nach Ankunft der des Morgens von Berlin, Magdeburg und Hamburg abgehenden Eisenbahnzüge,“ in Kopenhagen — Donnerstag Vormittags, aus Kopenhagen — Sonnabend Nachmittags 3 Uhr, in Wismar — Sonntag Vormittags. ““ II. Vom 1. April bis 15. Oktober: aus Wismar — Dienstag und Freitag Nachmittags 4 Uhr, nach Ankunft der des Morgens von Berlin, Magdeburg und Hamburg abgehenden Eisenbahnzüge, in Kopenhagen — Mittwoch und Sonnabend früh,
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aus Kopenhagen — Mittwoch und Sonnabends Nach⸗ mittags 3 Uhr, in Wismar — Donnerstag und Sonntag früh.
Zwischen Kiel und Kopenhagen: 8
aus Kiel — Sonntag, Dienstag und Sonnabend Abends, naach Ankunft des letzten Eisenbahnzuges von Altona, und Donnerstags Mittags, nach Ankunft des Morgen⸗ zuges von Altona, in Kopenhagen — Montag, Mittwoch und Sonntag, Vormittags, und Freitag früh,
aus Kopenhagen — Montag, Dienstag, Donnerstag
und Freitag, Nachmittags 2 Uhr, in Kiel — Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonn⸗ abend früh. 8 Die Post⸗Anstalten werden hiervon zur Berücksichtigung bei der Spedition der Brief⸗ und Fahrpost⸗Sendungen nach und über Kopenhagen in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 8. März 1855b5.
General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Angekommen: Der Großherzoglich mecklenburg⸗ chwerinsche General⸗Major und Divisions⸗Commandeur, von Witzleben, on Schwerin. Der General-Major und Commandeur der s8ten Kavallerie⸗ Brigade, General à la Suite Sr. Majestät des Königs, von Willisen, von Erfurt. 8
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v“ I“ v“ 1 “ 8 Abgereist: Se. Erlaucht der Graf Karl zu Is⸗ nburg⸗ Büdingen⸗Meerholz, nach Frankfurt a. MNM. 1 Der Ober⸗Präsident der Provinz Pommern, Freiherr Senfft on Pilsach, nach Stettin. Der Erb⸗Truchseß in der Kurmark Brandenburg, von
Grävenitz, nach Queetz.
Berlin, 12. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ nädigst geruht: Dem General⸗Intendanten der Königlichen Schau⸗ piele, Kammerherrn von Hülsen, die Erlaubniß zur Anlegung es ihm verliehenen Sterns zum Commandeur⸗Kreuz erster Klasse es Herzoglich Anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Ordens Albrechts des
Bären zu ertheilen.
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3 1 Preußen. Berlin, 12. März. Das Herrenhaus be⸗ ieth in seiner gestrigen (16ten) Sitzung den Gesetz⸗Entwurf, etreffend die ländlichen Orts⸗-Obrigkeiten in den sechs östlichen rovinzen. Die Kommission empfahl unveränderte Annahme nach en Beschlüssen des Hauses der Abgeordneten. Der Gesetz⸗Ent⸗ urf wurde in der vorgeschlagenen Fassung genehmigt. — In der gestrigen (38sten) Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten übergab der Finanzminister einen Gesetzentwurf, betreffend die anderweite Regelung der Wirthschaftsabgaben für den Schank von Wein und Branntwein und für den Kleinhandel it diesen Getränken in den Hohenzollernschen Landen. Auf der Tages⸗Ordnung stand zuerst der Bericht der Kommission für Berg⸗ werks⸗Angelegenheiten über den Antrag des Abgeordneten von Beughem und Genossen, betreffend verschiedene Abänderun⸗ gen und Ergänzungen des Gesetzes vom 12. Mat 1851, iber die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Berg⸗ erks, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Aus⸗ nahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile. Das Haus beschloß, den Gesetz⸗Entwurf an die Kommission mit em Auftrage zurückzuweisen, denselben in seinem einzelnen Theilen zur Berathung zu ziehen und darüber Bericht zu erstatten. Es
folgte der Bericht der Justiz⸗ Kommission über den Entwurf
eines Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes
über die Dienstvergehen der Richter vom 7. Mai 1851.
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Die Staatsregierung hält einige Abänderungen des Gesetzes über die Dienstvergehen der Richter vom 7. Mai 1851 für nothwendig und hat einen, diese Abänderungen herbeiführenden Gesetzentwurf zunächst dem Herrenhause vorgelegt. In diesem ist derselbe im Wesentlichen genehmigt worden, und nur mit zwei unbedeutenden Abänderungen und einem Zusatz in das Haus der Abgeordneten gelangt. Das Gesetz wurde angenommen, wie es aus der Bera⸗ thung des Herrenhauses hervorgegangen ist.
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Hamburg, 11. März. Die heute vom Senate veröffent⸗
lichte propositio in forma, die Verfassung betreffend, welche der
Erbg. Bürgerschaft bei ihrer Zusammenkunft am 27sten d. vorge-
legt werden soll, lautet also:
„E. E. Rath hat sich veranlaßt gesehen, den heutigen Rath⸗ und Bürger⸗Konvent wegen der Verfassungs⸗Angelegenheit zu konvoziren und beantragt, unter Bezugnahme auf die in der Anlage enthaltene Entwicke⸗ lung, die Mitgenehmigung: 1) in der Unteranlage Littr. B. enthaltenen Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg, 2) des als Unter⸗ anlage Littr. C. beigefügten Wahlgesetzes, 3) des in der Unter⸗ anlage Littr. D. näher bezeichneten Entwurfes einer Geschäftsordnung der Bürgerschaft, 4) des Gesetzes über die Gerichts⸗ und Polizei⸗Ver⸗ fassung und uͤber das Verfahren in Kriminal⸗, Straf⸗ und Untersuchungs⸗ Sachen — nach Maßgabe der Unter⸗Anlage Lit E., 5) des Gesetzes über die Organisation der Verwaltung — nach der Unter⸗Anlage Lit. F. — E. E. Rath ersucht Erbges. Bürgerschaft uͤber jeden dieser fünf Gesetz⸗ Entwürfe einzeln abznstimmen, bemerkt aber, daß im Fall der Nichtgeneh⸗ migung des sub 1 gedachten Verfassungs⸗Entwurfes auch die übrigen vier Gesetz⸗Entwürfe als nicht beantragt und nicht ge⸗ nehmigt anzusehen sein würden. In der Mitgenehmigung des heute vorgelegten Verfassungs⸗Entwurfes würde selbstverstaͤndlich auch die Aufhebung des Passus I. des Raths⸗ und Bürger⸗ schlusses vom 23. Mai 1850, die hamburgische Staats⸗Verfassung betreffend, enthalten sein, während der im Passus II. sub 2 jenes Rath⸗ und Bürgerschlusses enthaltene Auftrag an die Rath⸗ und Bürger⸗Kom⸗ mission so lange fortdauern würde, bis die noch erforderlichen organi⸗ schen und transitorischen Gesetze ausgearbeitet und genehmigt sein wer⸗ den, deren verfassungsmäͤßige Feststellung der Einführung der neuen Ver⸗ fassung vorhergehen muß. Ebenso würde durch die Mitgenehmigung des heute beantragten Entwurfes eines Wahlgesetzes, eines Gesetzes über die Organisation der Verwaltung und einer Geschäftsordnung der Bürger⸗ schaft, dle Wiederaufhebung der entsprechenden, in den Rath⸗ und Bürger⸗ Conventen resp. vom 23. Mai 1850, vom 2. Juni und vom 25. September 1851 genehmigten Gesetze ausgesprochen sein.“”“ v“
Württemberg. Stuttgart, 10. März. Die Vertagung der Ständeversammlung ist heute auf unbestimmte Zeit erfolgt. Das Vertagungs⸗Rescript behält sich die Wiederberufung vor und verheißt Gesetzesvorlagen während der Vertagung an den Ausschuß zu bringen, daher dieser ermächtigt werden solle, sie den betreffen⸗ den Kommissionen zu überweisen.
Beaiern. München, 9. März. Ihre Majestät die Köni⸗ gin ist von der jüngsten Krankheit wieder volllommen genesen und heute zur Freude des Publikums zum ersten Male wieder ausge⸗ fahren. (N. C.)
— 10. März. Die Zweite Kammer hat den Ausbau der München⸗Salzburger Bahn durch den Staat mit 81 gegen
V 44 Stimmen genehmigt, hierfür 12,200,000 Gulden mittelst An⸗
lehen al pari genehmigt und einen Antrag auf Bildung eines Lotterie-Anlehens verworfen. Der ganze Gesetzentwurf wurde mit 87 gegen 38 Stimmen angenommen.
Niederlande. Haag, 9. März. Graf von Linden, Ad⸗ jutant, und der Baron von Hardenbrock, Ordonnanz⸗Offtzier des Königs, sind von ihrer Sendung nach Japan wohlbehalten hierher zurückgekehrt.
Großbritannien und Irland. London, 10. März. Vorgestern hielt der General⸗Adjutant, General⸗ Major Wetherall, zu Shorneliffe eine Heerschau über die britisch⸗ deutsche Legion ab und überreichte einem Regimente derselben, welches im Begriffe steht, nach dem Orient abzugehen, auf Befehl der Königin seine Fahnen. Die Legion wird, wenn sie voll⸗ ständig organisirt ist — und sie ist es jetzt beinahe — aus 2 Jäger⸗Regimentern, 6 Regimentern leichter Infanterie und 2 Regimentern leichter Dragoner, im Ganzen aus ungefähr 10,000 Mann, bestehen und in zwei Infanterie⸗Brigaden, so wie eine Kavallerie⸗Brigade zerfallen. Außerdem sollen später noch zwei Depot⸗Regimenter, für jede Brigade eines, und in gleicher Stärke, wie die übrigen Regimenter, gebildet werden. Die aus dem 1sten Jäger-Corps und dem lsten, 2ten und Zten leichten Infanterie⸗Regimente bestehende Iste Brigade befindet sich gegenwärtig zu Kululi unter Befehl des Brigadiers Woolridge, ehemaligen Obersten im Stabe des Generals Sir de Lacy Evans in Spanien. Drei Compagnieen des 1sten leichten Infanterie⸗Regiments stehen zum Schutze von Militair⸗Vorräthen in Sinope. Das 2te Jäger⸗Corps und das 4te leichte Infan⸗ terie⸗-Regiment befinden sich gegenwärtig in Shorneliffe und sollen sich in 10 bis 14 Tagen nach Skutari einschiffen. Ebendafelbst liegen das iste und 2te Dragoner⸗Regiment, die aber bis jetzt weder in Bezug auf Mannschaften, noch auf Pferde complet sind. Jedes Kavallerie⸗Regiment wird, wenn es seine volle Stärke er⸗ reicht hat, 600 Pferde und 775 Mann, und jedes Infanterie⸗ Regiment 1077 Mann zählen. Das 5te leichte Infanterie⸗Regi⸗ ment, dessen Organisirung gegenwärtig in Helgoland ihren raschen Fortgang hak, wird voraussichtlich in ungefaͤhr zehn Tagen kom⸗ plett sein, und 700 Mann desselben — so viele zählt es gegen⸗ wärtig — werden gegen Ende der Woche nach Shorncliffe befor⸗
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