Prum. Anl. v. 1855 à 100 Thlr. 3 ½
Oder-Deichbau-Obligationen 8. Berl. Stadt-Obligat.
Aetien und Quit-
8
Frankfurt-Homburg. . . . Cracau-Oberschles... ..
März 1858.
Untlicher Wechsel- Fonds- und Geld-Cours.
8 Eisenbahn-Actien.
Brief. Geld.
8 2 †. - ö svechsel-Course. Pfandbriefe.
[Kur- und Neumärk. 3 ½ Ostpreussische.... 3 ½ Pommersche . . . Posensche
do. Schlesische ...... Vom Staat garantirte
Lit. 1n“ 3
Westpreuss...
[
Föeeem .. 250 Fl.] Kurz 250 Fl. 2 M. Hamburg. 300 M. Kurz dito 300 M. 2 M. London 1 L. S. 3 M. LA““ 300 Fr.2 M. Wien im 20 Fl. F. 150 Fl. 2 M. Angsburg.. 150 Fl. 2 M. Leipzig in Cour. im 14 Thl. 8 T.
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S”SeSMeehe
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s10oh Thlr.. ... . . 2 M. Frkf. a. M. südd. W. 100 Fl.] 2 M. Petersburg 100 S. K 3 W.
XN
Rentenbriefe.
Kur- und Neumärk.] Pommersche Posensche.... Preussische.
Rhein- u. Westph.. Säecehsisehe. . . . .. ... Schlesisehe..
Pr. Bk. Anth. Scheine — Friedrichsd'or.....
Andere Goldmünzen
Fonds -Course.
Preouss. Freiw. Anleihe. ... Staatsanleihe von 1850. ... dito von 18552 dito von 1854 dito von 1855 dito von 1853.. Siaats-Schuldscheine 58 Prümiensch. d. Sechdl. à 50 Th. —
ir- und Neum. Schuldverschr.“2
81
5α
wWrebeNee
d0. do.
TIif. Brief. Geld.
Sgas Aachen-Düsseld.... . 5 3 ¾ Münster-Hammer 4 942
7tf. Brief. ( do. Prioritäts- Niederschl.-Märk. 4 — do. H. Emission'« 8 ½⅔ do. b Prioritäts-4 93 Aachen-Mastricht . .— do. Conv. Prioritäts-4 92 ¾4 do. Prioritäts-4 ½ 94 ½ doPo. I. Ser Berg.-Märkische ... 90 — do. IV. Series5 102 ¼ 6do. Prioritäts-5 Niederschl. Zweigb. — 90 ½⅔ do. do. II. Serie 5 zOberschles. Lit. A. — 218 ½⅔ do. (Dortm.-Soest) 4 89 ¼ do. LI B. 3 ½ 188 Berl. Anh. Lit. A. u. B. — — do. Prior. Lit. A. 4 — do. Prioritäts-4 95 ½ do. Prior. Lit. B. 3 ⅔ 82 ¼ Berlin-Hamburger. — — do. Prior. Lit. D. 4 902. do. Prioritäts-4 ½ 102 ¾¼ 4d5, Prior. IEit. E. 79 ⅔ do. do. II. Em. 4½ ö“ Wilh. (St.-V.) — 66 Berlin-Potsd.-Magd. — 115 ⅔ 114 ½ do. Prioritäts-5 — do. Prior. O0blig. 4 92 ½ 92 do. II. Serie. 5 99 ½ do. do. Lit. C. 4 ½ 100 99 ½ Rheinische.
do. do. Lit. D. 4 ½ 99 i
do. Prior. Oblig. 4 ½ 101 ½ Bresl. Sechw. Frb. alte — 167 ½ y EIT““ Cöln-Crefelder.... — 111 do. Prioritäts-4 ½ 99 ¼ — do. Prioritäts- 4 ½ 2Cöln-Mindener 3 ½ 168 ½ 167 ½ do. II. Serie. do. Prior. O0 blig. 4 ½ 100 ⅞ 100 ⅔ Stargard-Posen. 3 ⅔ do. do. II. Em. 5 102 ¾ 102 ½ do. Prioritäts- 4 c“ 4 91 ¼ — do. II. Emission 4 ½ do. III. Emission 4 91 ¼ — [Thüringer — 114 ¾¼ do. IV. Emission4 90 ¾ 90 ¾ do. Prior.-Oblig. 4 ½ 100 Düsseldorf-Elberf. — — 143 ½ do. III. Serie4 ½ 100 do. Prioritäts-4 90 ¼ 89, WHh. (Cos.-Odbg.) alte — do Prioritäts-5 102 101 i6 do. neue — Magdeb.-Halberst.. — 2093 208 ½ do. Prioritäts- 4 V
do. Prioritäts-Oblig. 4 do. vom Staat gar. 3 ½ Ruhrort-Cref.-Kreis
Gladbacher . .... 3 ½
2
H Magdcb.-Wittenb.. 49 ½
1
— —
Nichtaemtliehe
do. Prioritäts-4 ½
Notirungen.
Ihq11 Zarskoje-Selo pro St. fe.
Eisenb. -Stamm- Ausl.
Prioritäts-
1 Actien. tungsbogen.
Amsterdam-Rotterdam
Amsterdam-Rotterdam4 Cracau- Oberschlesische
Cöthen-Bernburg Nordb. (Friedr. Wilh.)
Frankfurt-Hanau Belg. Oblig. J. de l'Est
do. Samb. et Meuse
Kiel-Altona ..
Livorno-Florenz. Ludwigshafen-Bexbach⸗ Draisx Nä eiushsfen. 4 Neustadt-Weissenburg⸗ Mecklenburger V Nordb. (Friedr. Wilh.)4B 60 ¾4
Kass.-WVereins-Bk.-Act.
f. Brief. Geld.
Braunschvr. . WGe ane. ..... Oesterreich. Metall.. 5 85 ¾ O0stgothische do.
Russ. Hamb. Cert. ..
1f. Brief. Geld.,
Poln. neue Pfandbr.. 1 do. neueste III. Emiss. Zanlk.. . . 4 — 144, do. Far 99 l. k 85 Schwed. Oerebro Pfdbr.
‧
. 2
+ =Z—
Ausländ. Fonds.
“ Sardin. Engl. Anleihe. do. Bank-Actien. 3 — Sardin. bei Rothsechild. do. National-Anleihe — 87 ½ — Hamb. Feuer-Kasse.. do. 1854r Pr.-Anl. 4 112 ½ 111 do. Staats-Präm.-Anl.
5 — [Lübecker Staats-Anl.. Kurhess. Pr. 0 bl. 40 Th. N. Bad. do. 35 Fl.. ..
nF=S=EgZ
8
do. Stiegl. 2. 4. Anl. 4 do. do. 5. Anl. 4 do. v. Rothschild Lst. 5 Schaumburg-Lippe do. do. Engl. Apleihe. 4 ½ 25 Thlr. do. Poln. Schatz-Obl.4 V Span. 3 % inl. Sehuld. 3 Soo. do oI8 — do. 1 à 3 % steigende]] do. do. L. B. 200 — 1
1
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Bergisch-Märkische Prior. 101 ¼ a X gem. Stettiner 160 ¾ a 160 gem. Breslann 2 187 gem.
— Berlin Anhalter Litt. A. u. B. 190 ⅞ a 190 gem. Schw.-Freib, neue 152 2 150 ½ gem.
Berlin-Hamburger 114 ½ a 114 ¼ gem. Wilhelmsbahn (Cosel-Oderberg) alte 224 a 228 gem.
Berlin, 18. März. Die Börse war in matter Haltung und
stellten sich die Course vieler Actien niedriger als gestern. Berliner Setreideberse vom 18. März
Weizen loco 75 — 115 Rthlr., 89pfd. gelber 102 ¾ Bthlr. bez.
Roggen loco 85 pfd. 78 ¼ Rthlr. pr. 82pfd. bez., do. 82pfd. 77 Rihlr. pr. 82pfd. bez., März 77 — 76 ½ Rthlr. bez. u. G., 76 ¾ Br., März-April 76 ¼ Rthlr. bez. u. Br., 76 G., Frühjahr 76 — ¼ — 76 Rthlr. bez. u. Br., 75 ½ G., Mai-Juni 75 ½, — ¼ — 75 Rthlr. bez. u. G., 75 ⅛ Br., Juni- Juli 72 ¼R — ½ Rthlr. bez., Juli-August 69 — 68 ½ Rthlr. bez.
Rüböl 10 c0 18 Rthlr. bez. u. Br., 17 ⅞ G., März u. März -April
417 ½ Rthlr. bez. u. G., 17 ⁄2 Br., April - Mai 175z22 — ½ Athlr. bez., Br. u. G., September-Oktober 14 ¾ Rthlr. Br., 14 ⅛⅞ G.
8*½
Spiritus loco ohne Fass 27 — 26 ¼ Rthlr. bez., März u. März-April
. 71, 8 Ie 8 27 ¾ thlr. bez. u. Br., 27 G., April-Mai 27 8 — ¼ Rthlr. bez. u. G.,
27 ½ Br., Mai-Juni 28 — 27 ½¼ Rthlr. bez., 28 Br., 27 ½ G., Juni- Juli
28 ½ — 28 Rthlr. bez. u. G. g. G., 29 Br.
„ 28 ⅛ Br., Juli-August 29 — 28 ½ Bthlr. bez. Weiren bei einigem Umsatz ruhiger. Boggen, in nachgebender Haltung billiger verkauft, schliesst angeboten. Rüböl loco und nahe
“ dg..
Termine schwach beläuptet, pr. Herbst entschieden matter. Spiritus billiger verkauft.
Breslans, 18. März, 1 Uhr 10 Minuten Nachnitt. (Tel. Dep d. Staats-Apzeigers.) Oesterreichische Banknoten 101 ½˖ Br. Freiburger Actien 466 ¾ Br., neuer Emission 452 ¼ Br. Oberschlesische Actien Lit A. 218 ¾ Br. Oberschlesische Actien Lit. B. 185 ¾ Br. sche Prioritäts-Obligationen D. 90 ½½2 Br. Oberschles. Prioritäts-Obliga- tionen E. 79 7%% Br. Kosel-Oderberger 224 ¼ Br., neuer Fmission 154¾ Br. Koscl-Oderberger Prioritäts-Obligationen 89¾ Br. Neisse-Brieger Actien 75 8 Br. 1
Spiritus pr. Eimer zu 60 Quart bei 80 pCt. Tralles 12 ½1 Rthlr. Br. Weinen, weiss. 53 — 138 Sgr., gelb. 50 — 133 Sgr. Roggen 93 — 107 Sgr. Gerste 655 —75 Sgr. Hafer 35 —42 Sgr.
Die Börse war flau und die Notirungen der Fonds und Actien stellten sich niedriger. 8 2
Stektim, 18. März, 1 Ubr 46 Minuten Hachimnittass. (T'e.. Dep. d. Staats-Anzeigers) Ropgen 74 — 76, Frühjahr 74, Mai-Juni 74, Juni- Juli 72 ½. Spiritus 13 ⅛, Frühjahr 13 ½. bez., Septbr.-Octbr. 15 da.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei. (ARubolph Decker.) 8
“
5 99 ½ do. Quitgsb. (25 % .) 8 — — „Berlin-Stettiner — do. (Stamm-) Prior. 4 115 ½ —
do. neue 185
Oberschlesi-
Rüb h 17 ½8, April-Mai 17 ½
Das Abonnement beträgt: “ — üö24 11ꝙ 1 25 Sgr. 8 c leE )
in allen Theilen der Monarchie “ 8 a . ohne Preis-Erhöhung. 82 I““ 6
Alle Post⸗Anstalten des In- un
Preustischer
ZAuslandes nehmen Sestelung an, fÜfür Berlin die Expedition des Königl. 1 Preußischen Staats-Anzeigers:
Mauer⸗Straße Nr. 54.
11”“]
F . bI“ 9* 3
Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht, dem Schuhmacher⸗Meister C. Manaigo hierselbst das Prädikat Allerhöchstihres Hof⸗Schuhmachers zu verleihen. W“
Berlin, 19. März.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen i ch Koblenz abgereist.
2
“ 8
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 13. August 1855
— betreffend die Gewährung von Unterstützungen
für Militair⸗Familien während des Kriegs⸗ zustandes. 8
Ich genehmige das Mir mittelst Ihres gemeinschaftlichen Be⸗ richts vom 26. Juli c. vorgelegte, hier wieder beigefügte Regle⸗ ment (a) über die Gewährung von Unterstützungen für Militair⸗ Familien während des Kriegszustandes und trage Ihnen auf, dasselbe in Stelle der durch die Kabinets⸗Ordre vom 16. Januar 1836 bestätigten Grundsätze über die Gewährung von dergleichen Unterstützungen zur Anwendung zu bringen. 1
Erdmannsdorf, den 13. August 1855.. “
Fir den abwesenden Finanz⸗Minister: Westphalen. von Raumer. Graf von Waldersee. “ 9 8 8 8 8
nister des
über die Gewährung von Unterstütz ungen für Militair⸗ Familien waͤhrend des Kriegszustandes. 8 1.
Bei eintretendem 1“ *) erhalten die Familien der Offiziere, Mannschaften und Feld-⸗Administrations⸗Beamten, so lange sie getrennt von ihren Männern oder Vätern leben müssen, Unterstützungen nach den hierunter folgenden Bestimmungen, welche an die Stelle der (§. 329. des Reglements über die Geldverpflegung der Armee im Kriege erwähnten) unterm 16. Januar 1836 Allerhoͤchst ge⸗ nehmigten Grunbdsätze treten.
81 ESEmpfangsberechtigung. Berechtigt zum Empfange der ausgesetzten Unterstützungen find die Familien der bei der mobilen und immobilen Armee Dienste leistenden, in dem anliegenden Tarife (1) näher bezeichneten Personen““) und zwar: a) der Offiziere bis zum Hauptmann oder Rittmeister II. Klasse ein⸗ scchließlich aufwärts; 8 b) der mit denselben in gleichen Einkommens⸗Verhältnissen stehenden c) der Unterbeamten; 8 . 11“
*) Confr. §. 34. des Reglem Armee im Kriege. “ “
**) Ohne Unterschied, ob dieselben bei dem Eintritte der Mobilmachung bereits in der Armee leisteten, oder dazu aus Pensfions⸗Beamten⸗ oder Privatverhältnissen erst herangezogen werden. 8 AMI
8
9c]) der Unteroffiziere und Mannschaften einschließlich der Rekrute
Trainsoldaten und Handwerker (confr. die Bestimmung unter 3. dieses Paragraphen). *)
Ausgeschlossen von der Berechtigung zum Empfange dieser Unter⸗ stützung sind dagegen die Familien:
der Offiziere, welche nicht zur Kategorie a. gehören;
der Beamten, deren Gehalt mit Ausschluß der Feldzulage mehr als
720 Rthlr. jährlich beträgt; **)
3) der Unteroffiziere und Mannschaften einschließlich der Trainsoldaten und Handwerker, welche in Folge der Mobilmachung aus dem Re⸗ serve⸗ und Landwehrverhältniß eingezogen und nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Februar 1850 anderweit unterstützt werden;
4) der Privatdiener der Offiziere und Beamten, welche nicht als Train⸗ soldaten gelöhnt werden. Wenn immobile, am Garnisonorte noch im Genusse des Servises sich befindende Offiziere oder Beamte in Fällen, wo sie abkommandirt, oder sonst aus dienstlicher Veranlassung von ihren Familien getrennt find, außer ihrem Gehalte Tagegelder oder entsprechende Remunerationen be⸗ ziehen, so bleibt für diese Familien der Unterstützungsanspruch ebenfalls ausgeschlossen.
— —
8
Von den im §. 2. unter a. 2 d. benannten Familien find indeß zum Empfange der Unterstützung nur berechtigt: 1) Frauen, welche mit ihren Maͤnnern in ungetrennter Ehe leben; 2) eheliche Kinder, zu deren Unterhalte der Vater, wenn auch nur
theilweise, verpflichtet ist. 3 8 v1“”
Unterstützungen. 9 Die zu gewährenden Unterstützungen besteheenn:n: für die Familien der Offiziere und Beamten in einer Serbis⸗Unter⸗ stützung; für die Familien der Unteroffiziere, Mannschaften und Unterbeamten in einer Servis⸗, Brennmaterialien⸗ und Brotunterstützung.
Die Monatssätze, nach welchen die Servis⸗, Brennmaterialien⸗ und Brot⸗Unterstützungen zu gewähren sind, gehen aus dem Tarif (§. 2) hervor.
Diejenigen Familien der Unteroffiziere und Mannschaften, welche bei dem Eintritte der Mobilmachung einem Garnisonverbande angehörten und sich in dem Genusse des freien Schulunterrichts für ihre Kinder oder der Kinderschulgelder, so wie in dem Genusse der freien Arzneiverpflegung und ärztlichen Behandlung in Krankheitsfällen befanden, verbleiben in diesem Genusse auch während des Kriegszustandes; wogegen diejenigen Familien, deren Männer oder Väter erst bei der Mobilmachung aus ihren heimathlichen Verhältnissen zum Dienste herangezogen werden, bvon diesen Benefizien ausgeschlossen sind. (Siehe die 68. 412 khle 14.)
* 88 1““
Servis⸗Unterstützung. 19
Die Höhe der Servis⸗Unterstützung richtet sicht 8
nach dem Garnisonorte resp. dem Wohnorte (Städte 1. und
II. Klasse) und nach der Charge oder Stelle des Mannes oder Vaters.
§. 6. 8 . 1 Verläßt eine Familie den Garnisonort resp. den frühern Wohnor
V
und wählt einen andern Aufenthaltsort im Inlande, so verbleibt ihr di Servis⸗Unterstützung nach dem Satze des berlassenen Garnison⸗ oder frühern Wohnortes.
“
+₰
*
Nach der Charge oder Stelle des Mannes oder Vaters zerfallen di
*) Die Familien der zu d. gedachten Personen, wenn diese bei einer Mobilmachung eingezogen sind, ohne dem Reserve⸗ und Landwehrverhältniß anzugehören, ohne also nach der
Gesetze vom 27. Februar 1850 zum Empfange der den Kreisen auferleg⸗ ten ÜUnterstützung berechtigt zu sein, erhalten die ausgesetzten Unter⸗ stützungen auch in dem Falle, wo der Truppentheil ꝛc., zu dem sie ein⸗ gezogen sind, zeitweise an demselben Orte verbleibt, in welchem die Familie wohnt. .
“ Es macht hierbei keinen Unterschied, ob das Gehalt ganz aus dem Militair⸗Fonds oder aus einem Civil⸗Fonds oder zum Theil aus letzterem bezogen wird.