1856 / 69 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ö11I1111“n““;

amilien in sechs Kategorieen, für deren jede der Tarif (§. 2) besondere i8⸗ v e normirt. ree ee seaegehee vier Kategorieen werden entweder der Frau

eindern gewährt. ““ 81 1b L fechsten Kategorie sind sowohl für die Frau,

als auch für jedes Kind unter 14 Jahren besondere Sätze normirt, welche

nebeneinander gewährt werden dürfen. W 1 2

ei der Gewährung ist diejenige Charge oder Stelle entscheidend,

welg er ghan * Vater in der mobilen oder immobilen Armee bekleidet, dergestalt, daß sich die Servisunterstützung der Familie erhöht, wenn der

Mann oder Vater nach seiner Charge oder Stelle in eine höhere Kate⸗ orie übergeht. 11“

Findet sich die Charge oder Stelle eines Mannes oder Vaters, dessen Familie nach §. 2 zur Zahl der Berechtigten gehört, in dem Tarife nicht verzeichnet, so ist die Familie derjenigen Kategorie zuzutheilen, zu deren Rangstufe der Mann oder Vater gehört. lessi

amilien, denen in Kasernen oder in anderen Königlichen Gebäuden Wohnung eingeräumt wird, empfangen die normirten Servisunterstützungen

nur zur Haͤlfte. Brot⸗Unterstützung.

Die Brotunterstützung ist nur für die Familien der Unteroffiziere und Mannschaften und der Unterbeamten bestimmt. Sie wird gewährt: für die Frau entweder mit 4 Stück sechspfündigen Kommis⸗ broten oder mit 18 Pfunden Mehl monatlich oder mit dem Betrage der zur Zeit des Empfanges bestimmungsmäßig zu⸗

lässigen Geldvergütung; für jedes Kind unter 14 Jahren mit der Häͤlfte der für die

Frau normirten Sätze. Durch das Verlassen des Garnisonortes resp. früheren Wohnortes geht das Anrecht auf die Brotunterstützung nicht verloren.

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mit dem Tage, an welchem derselbe seine Familie verlassen muß, so⸗ fern dieser Tag in die §. 11 gedachte fünfmonatliche Periode fällt, sonst erst mit dem Beginn dieser Periode. D. Bei dem Eintritte eines Abancements erfolgt die Zahlung der höheren Unterstützung vom 1sten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Be⸗ förderung offiziell bekannt gemacht ist. ö“

Aufhören der Unterstützungen.

Die Gewäaͤhrung derjenigen Familien⸗Unterstützungen, welche nur für die Dauer des Kriegszustandes bestimmt sind, hört im Allgemeinen mit der Rückkehr der Truppentheile ꝛc. in die Friedensgarnison auf.

Die Gewährung hört schon vor dem Ablauf des Kriegszustandes auf, wenn: G

A. der Mann oder Vater

1) als Offizier in das Gehalt eines Hauptmanns oder Rittmeisters erster Klasse rückt, als Beamter in eine Kategorie von gleichen Ein⸗ kommensverhältnissen übergeht; 1u“ in Folge der Selbstentleibung, der Todesstrafe, der Desertion oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Dienst im Rapport bestim⸗ mungsmäßig in Abgang gebracht wird; vier Wochen lang vermißt ist; als Offizier oder Beamter in Gefangenschaft ein Inaktivitätsgehalt bewilligt erhält (confr. §§. 352 bis 356 des Reglements über die Geldverpflegung der Armee im Kriege).

In allen vorstehend unter 1 bis 4 genannten Fällen werden die Unterstützungen so lange fortgewährt, bis die Nachricht von den die Ein⸗ stellung veranlassenden Umständen bei der Provinzial⸗Intendantur eingeht.

Nur beim Abgang durch Tod im Felde in Folge Verwundung oder Krankheit können die Familien⸗Unterstützungen noch 6 Monate lang nach dem Eingange der Todesnachricht bei der Provinzial⸗Intendantur fort⸗ gewäͤhrt werden, sofern der Kriegszustand nicht früher abläuft und dem⸗ nach die Verabreichung der Familien⸗Unterstützungen allgemein wegfällt.

B. Die berechtigten Familienglieder: 1) Den Mann oder Vater als Marketenderinnen ꝛc. begleiten, oder

v1““ ““] 2 4 “] Brennmaterialien⸗Unterstützung.

Auch die Brennmaterialien⸗Unterstützung ist eine nur den Familien der Unteroffiziere und Mannschaften und der Unterbeamten zustehende Kompetenz, welche entweder der Frau oder den mutterlosen Kindern zu gewähren ist, gleichbviel, ob sich diese am Garnisonorte aufhalten, oder denselben verlassen haben.

Die Unterstützung besteht zunaͤchst in der von der befugten Behörde zu ertheilenden Erlaubniß, in den benachbarten Königlichen Forsten an bestimmten Tagen in der Woche Raff- und Leseholz einzusammeln.

An Orten, wo die Erlaubniß nicht ertheilt werd en kann, erhält jede Familie in den 5 Wintermonaten, vom 1. November bis Ende März, entweder eine halbe Klafter hartes Knüppelholz, oder das ortsübliche Surrogat, wobei anzunehmen ist, daß das harte Knüppelholz dem Kiehnen⸗ Klobenholze an Heizkraft gleichstehe.

Kann die Natural⸗Verabreichung nicht stattfinden, so tritt an deren Stelle die Geldverguüͤtung nach dem von der Ortsbehörde zu bescheinigen⸗ den lokalen Werthe.

Anfuhrkosten werden für das in natura berabrei

6 Kinderpflege⸗ und Kinderschulgeld und freier Schulunterricht. 6t Für die Gewaͤährung der Kinderpflege⸗ und Kinderschulgelder, so wie für den freien Schulunterricht, bleiben die Friedens⸗Bestimmungen auch während des Kriegszustandes in der Art maßgebend, daß in der Berech⸗ tigung der Familie durch den Ausmarsch des Vaters keine Veränderung 8 1““ §. 18 1 Arzneiverpflegung. 1“ Die zur Arzneiverpflegung der Soldatenfamilien im Frieden ausge⸗ setzten Fonds bleiben für die darauf angewiesenen Familien nach den darüber gegebenen Friedens⸗Bestimmungen auch nach dem Ausmarsche des Vaters zahlbar. Eine Ueberschreitung der 1“ Mittel darf nicht stattfinden.

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Aerztliche Behandlunng.

Die nach §. 13 zur Theilnahme an der Arzneiverpflegung berechtig⸗ ten Soldatenfamilien werden, wenn sich Militair⸗Aerzte an ihrem Wohn⸗ orte befinden, in Erkrankungsfällen von diesen kostenfrei behandelt.

An Orten, in welchen sich keine Militair⸗Aerzte befinden, treten die Soldatenfamilien in Ansehung ihrer ärztlichen Behandlung in die Kate⸗ gorie der übrigen bürgerlichen Einwohner.

Beginn der Unterstützungen.

Der Anspruch auf die Gewährung beginnt:

ihm nach dem Standorte seines Truppentheils ꝛc. folgen und hier⸗ mit ihren Wohnort verändern;

2) ins Ausland ziehen;

3) versterben; 88

4) als Kinder unter 14 Jahren, welche für ihre Person eine Servis⸗

und Brotunterstützung empfangen, das vierzehnte Lebensjahr zu⸗ rückgelegt haben.

V Ueber den Ablauf des Kriegszustandes hinaus können die Familien⸗

Unterstützungen fortgewährt werden, wenn der Mann oder Vater:

) bei der Rückkehr der Truppentheile ꝛc. einen neuen Garnisonort angewiesen erhält, in diesem Falle bis zu demjenigen Zeitpunkte, an welchem es der Familie gestattet wird, sich nach dem neuen Garnisonorte zu begeben und ihr die bestimmungsmäßigen Umzugs⸗ kosten bewilligt werden; bei der Rückkehr seines Truppentheils ꝛc. in die Friedensgarnison abkommandirt und dadurch an der Vereinigung mit seiner Familie verhindert wird; in diesem Falle bis zu drei Monaten über den Monat der Rückkehr des Truppentheils ꝛc. hinaus;

c) durch Verwundung oder Krankheit verhindert ist, mit seinem

Truppentheile ꝛc. in die Friedensgarnison zurückzukehren; in diesem

Falle bis zur Rückkehr nach erfolgter Genesung.

Festsetzung der zu gewährenden Familien⸗Unterstützungen. Die Festsetzung der Familien⸗Unterstützungen erfolgt durch die Pro⸗ vinzial⸗Intendanturen. Behörden, Truppentheile und Administrationen haben daher vor ihrem Ausmarsche namentliche Verzeichnisse der zum Empfange von Unterstütz ungen berechtigten Familien nach dem anliegen⸗ den Schema (2) aufzustellen und gehörig bescheinigt der Provinzial⸗ Intendantur des Corps zu übersenden, welche befugt ist, sich zur Prü⸗ fang der gemachten Angaben die Trau⸗ und Taufscheine vorlegen z lassen.

Kann die Aufstellung der Verzeichnisse durch die ausmarschirende Behörden, Truppen und Administrationen nicht erfolgen, so ist dieselb von der Kommandantur und, wenn eine Kommandantur nicht am Ort ist, vom Magistrate des Garnisonortes zu bewirken.

§. 18. Anweisung der Geldgewährungen. Nach erfolgter Festsetzung hat die Provinzial⸗Intendantur:

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Iinaon

Unterstützungen auf die Garnisonverwaltung; b) die im Gelde zu gewährenden Brotunterstützungen auf die Magazin⸗ Verwaltung des Garnisonortes zur fortlaufenden Zahlung in Monatsbeträgen an⸗

A. Bei der Servis⸗Unterstützung:

) für die Familien der selbsteingemietheten Männer oder Väter mit dem Zeitpunkte, an welchem die Zahlung des Servises oder der tlerng in Folge des Ausmarsches aus der Garnison aufhört: 1

) für die Familien der kasernirten oder einquartirten Männer oder

„Vaͤter mit dem Tage des Ausmarsches; 3) für die Familien der Offiziere und Beamten, welche zur Zeit der Mobilmachung nicht servisberechtigt waren, so wie der Rekruten und Trainsoldaten, mit dem Tage, an welchem die Männer oder Veäter in Folge ihrer Einberufung zum Militairdienste ihre Familie

vwoerlassen. B. Bei der Brotunterstützung:

mit dem Tage des Ausmarsches des Mannes oder Vaters, resp. mit dem Tage, an welchem derselbe seine Familie verlassen muß. Bei der Brennmaterialien⸗Unterstützung: V ebenfalls mit dem Tage des Ansmarsches des Mannes oder Vaters, resp.

zuweisen. Befindet sich am Orte keine Garnison⸗ und keine Magazinverwaltung,

so werden die Zahlungen von der Orts⸗Kommunalkasse geleistet, wonach

die Provinzial⸗Intendanturen ihre Anweisungen einrichten.

Die Servisunterstützungen werden monatlich postnumerando gezahlt.

§. 19. Naturalgewährungen. 3 Die Naturalverabreichung der Brotunterstuͤtzungen erfolgt aus König⸗ lichen Magazinen auf Anweisung der Provinzial⸗Intendanturen. Wegen der Naturalverabreichung der Brennmaterialien⸗Unterstützung haben si die Provinzial⸗Intendanturen mit den Regierungen zu benehmen un

diesen Auszüge aus den Verzeichnissen über die zum Empfange berechtig⸗

ten Familien mitzuheilen, wenn die Naturalverabreichung durch Einsam⸗

meln von Raff⸗ und Leseholz oder durch Verabreichung aus benachbarten

Königlichen Forsten oder aus Königlichen Holzhöfen erfolgen kann. Die Regierungen erlassen alsdann auf Grund der Auszüge die nothigen An⸗ weisungen.

a) die Servis⸗ und die in Gelde zu gewährenden Brennmaterialten⸗

Die Familien haben über die empfangenen Unterstützungen Quittungen

nach dem anliegenden Schema “]

Liquidirung.

Königliche und Kommunalkassen, welche Familien⸗Unterstützungen gezahlt haben, stellen darüber allmonatlich eine Liquidation nach dem anliegenden Schema (4) auf und reichen solche, mit den Quittungen der Empfänger belegt, der Provinzial⸗Intendantur des Corps ein. Damit

letztere im Stande ist, die in den Liquidationen ausgebrachten Geldver⸗ guͤtungen für das nicht in natura gewährte Feuerungsmaterial nach den Lokalpreisen festzustellen, haben die Regierungen der Provinzial⸗Inten⸗ dantur von den bestehenden Holztaxen und den Veränderungen derselben die erforderlichen Mittheilungen zu machen. 1 Für das in natura verabreichte Brennmaterial sind seitens der Forst⸗ ämter oder Holzhof⸗Verwaltungen die nach den bestehenden Taxen auf⸗ gestellten Kosten⸗Liquidationen bei der betreffenden Regierung einzureichen, welche sie nach erfolgter Feststellung der Provinzial⸗Intendantur zur Erstattungs⸗Anweisung

Für das eingesammelte Raff⸗ und Leseholz wird der Forstverwaltung keine Vergütung gewährt.

Das in natura verabreichte Brot haben die Magazin⸗Verwaltungen in ihren Jahres⸗Rechnungen als „extraordinaire Unterstützungen für zu⸗

rückgebliebene Familien“ unter einem besondern Abschnitt in Ausgabe zu

stellen

1. Erstattung. Die Provinzial⸗Intendanturen haben die ihnen zugehenden Liquida⸗ tionen zu revidiren und festzustellen und die festgestellten Beträge auf die Corps⸗Zahlungsstellen zur Erstattung und Verausgabung:

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die Servis⸗ und Brennmaterialien⸗Unte

beim Serbisfonds, 8 8 die Brotunterstützungen 28

beim Natural⸗Verpflegungsfonds des K.

Armee anzuweisen.

2

Verfahren in Ansehung der Kinderpflege⸗ und Kinderschulgelder und

der Arzneigelder.

Die Anweisung der Kinderpflege⸗ und Kinderschulgelder und der

Arzneigelder erfolgt ebenfalls durch die Provinzial⸗Intendanturen und

zwar auf dieselben Fonds des Kriegsjahres⸗Etats der immobilen Armee,

.“ diese Gelder im Frieden auf den Friedens⸗Etat angewiesen werden.

Benachrichtigungen über eintretende Veränderungen.

Alle Kommando⸗Behörden, Truppen und Administrationen, für deren Familien Unterstützungen gewährt werden, sind verpflichtet, der Provin⸗ zial⸗Intendantur ihres Corps von den eintretenden Veränderungen in den Personen der Männer und Väter, welche nach §. 16 die Einstellung der Familien⸗Unterstützungen, oder nach §. 8 eine Erhöhung derselben bedingen, sofort Nachricht zu geben.

Die Provinzial⸗Intendanturen haben dahin zu sehen, daß Ueber⸗ hebungen verhütet werden und sich bei Ausübung der nothwendigen Kon⸗ trole mit den Feld⸗Intendanturen in Verbindung zu setzen.

Berlin, den 26. Juli 1855.

Der Minister des Innern Der Finanz⸗Minister. gez. von Westphalen. von Bodelschwingh. 1XX“

Der Kriegs⸗Minister. ez. Graf von Waldersee.

8

vis⸗, ind Brennmaterialien⸗Unterstüͤtzungen für Militair⸗Familien während des K

Monatssate.

Bezeichnung der Familien

A. Der Servis⸗Unterstützung C

der Brennmateria⸗

nach der Charge oder Stelle des Mannes oder Vaters.

in einer Stadt 1. Klasse.

R. h]Dx⸗

in einer Stadt B. und auf dem Lande.

R. 2— ꝗ2₰

lien-Unterstützung, während der

5 Wintermonate

vom 1. November

—— der Kategorieen.

8

Die Frau oder die mutterlosen Kinder: eines Hauptmanns oder Rittmeisters mit dem Gehalte 2. oder 3. Klasse Militair⸗Intendantur⸗Assessors .. . ..... Divisions⸗Auditeurs Ober⸗Lazareth⸗Inspektors bei einem Haupt⸗Feld⸗Lazareth Die Frau oder die mutterlosen Kinder: eines Divisions⸗Predigers Die Frau oder die mutterlosen Kinder: eines Premier⸗ oder Seconde⸗Lieutenants ... Intendantur⸗Referendars als Abthei⸗ lungs⸗Vorstehers Intendantur⸗Secretairs Intendantur⸗Expedienten und Kalku⸗ lators Intendantur⸗Assistenten Intendantur⸗Registrators n —“ Bberjägers des reitenden Feldjäger⸗ Corps Stabs⸗ oder Bataillons⸗Arztes..... S oder Assistenz⸗Arztes Kassirers 4 Buchhalters 1 1“ Kassen⸗Schreibers vmehae Feld⸗Magazin⸗Rendanten f Controlleurs . Assistenten ... Backmeisters Stabs⸗Apothekers Ober⸗ Unter⸗ „. 65i den Feld Lazareth⸗Inspektors Lazarethen.. Rendanten 1d .“ Secretaires Feld⸗Post⸗Secretairs 8 b 6 Expedienten. Die Frau oder die mutterlosen Kinder: eines reitenden Feldjägers Feldwebels. Wachtmeisters.. Oberfeuerwerkers.. 1 Unteroffiziers als etatsmäßiger Schrei⸗ ber bei den mobilen höheren Komman- do⸗Behörden, beim stellvertretenden ) General⸗Kommando, bei den stellver⸗

2

tretenden Infanterie⸗Brigade⸗Kom⸗ mandos .

bis Ende März

zu 4. 5. 6. az) Die Frau je⸗ der dieser Katego⸗ (rieen 4 Stück Kom⸗

misbrote a 6 Pfd. oder 18 Pfd. Mehl oder den Betrag der zur Zeit des Empfanges bestim⸗ mungsmäßig zuläs⸗

zu 4, 5, 6. Bemerkung zur Ka-⸗

Jede Familie ins⸗tegorie 4 bis 6 gesammt ½ Klafter inel.

hartes Knüppel⸗ Diejenigen Fa⸗

sigen Vergütung in holz,oder das orts⸗Imilien dieser Kate⸗

baarem Gelde. übliche Surrogatgorieen, deren Väͤ⸗

b) Ein jedes Kind) (conf. §. 11.) ent⸗ter aus dem Re⸗

9 derselben Kategorie/ weder in naturalserve⸗ und Land⸗