1 ile h ver Gerichts⸗ die Bestimmungen des Theils I. Titel 36 der Allgemeinen Ge 1 und . Artikel 8 und 4 des Gesetzes vom 6. Floréal XI. 26. eil 1803) werden aufgehoben. 18 . 1 Beerntgea Sächen jedoch, welche zur Zeit, wo dies Gesetz in Kraft tritt, bei dem zuständigen Gerichte bereits eingeleitet worden sind, werden nach dem 1“. zu Ende geführt.
Unsere Minister der Justiz, des Innern, der Finanzen und des
er secr mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1“ * Gegeben Charlottenburg, den 10. März 1856.
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(L. S.) Friedrich Wilhelm.
1“
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
Ministerium für Handel, G bffentliche Arbeite
Der Baumeister Heinrich Anton Wilhelm Meske bei der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn ist zum Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Baumeister ernannt und ihm die Eisenbahn⸗Baumeister⸗Stelle zu Guben verliehen worden. v“ “
Dem Sattlermeister A. Jacob in Berlin ist unter dem 19ten März 1856 ein Patent auf eine durch Beschreibung und Modell nachgewiesene Vorrichtung an Reitsätteln, um dieselben der Körperform des Pferdes anzupassen, so weit dieselbe für neu erkannt worden und ohne Jemand in Benutzung bekannter Theile zzu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Vorschriften vom 25. Februar 1856 — für die Prü⸗ — fung der Markscheider.
Ueber die Ausbildung und die Prüfung derjenigen, welche zu Mark⸗ scheidern bestellt werden wollen, wird mit Beaes auf §. 1 1 -ghes nen Markscheider⸗Reglements vom heutigen Tage bestimmt, was folgt: . Schulbildung.
S§. 1. Zum Nachweis der Schulbildung ist beizubringen entweder: a) ein Zeugniß der Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums, oder b) die Bescheinigung der Reife des Abgangs aus der ersten Klasse
einer Real⸗ oder höheren Bürgerschule, welcher die Befugniß, Abiturienten⸗Zeugnisse auszustellen, beigelegt ist. 1
Besitzt der Kandidat die Feldmesser⸗Qualitaͤt, so bedarf es dieses Nachweises nicht; auch wird derselbe von Offizieren des stehenden Heeres, welche die Prüfung als Offizier bestanden haben, nicht verlangt, ebenso⸗ wenig von Berg⸗Eleven oder Berg⸗Referendarien, welche die Markscheider⸗ Prüfung ablegen wollen. 1
Practische Beschäftigung.
§. 2. Sodann ist erforderlich, daß der Landbat mindestens
a) ein Jahr lang bergmännische Handarbeiten auf Werken, welche unter der Aufsicht der Berg⸗Behörde stehen, betrieben, und
b) ven chhrk lang 58 1. von der Berg⸗Behörde bestellten
in den verschiedenen Zwei 8 . HFeti zch s Zweigen des Geschäͤftes gear n diese Zeit von zusammen vier Jahren wird die Zeit, während
welcher der Kandidat eine Bergschule Juhr hat, 81“ 1
Diejenigen, welche die Feldmesser⸗Prüfung abgelegt haben, desgleichen Berg⸗Eleven und Berg⸗Referendarien haben (zu b) nur eine zweijährige Beschäͤftigung mit Leööa nachzuweisen. “ 1 Meldung.
19 § 3. Die Meldung zur Prüfung geschieht schriftlich bei dem Ober⸗ Bergämte des Distrikts, in welchem der Kandidat praktisch beschäftigt ge⸗ he ist (§. 2b.). Beizufanen hen; 1 “
S2 selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf, worin
ünaes. Alter, Geburtsort, Name und Stand der Eltern und die urze Geschichte der Ausbildung auf der Schule und im Fache
(§. 2) angegeben sein müssen;
e Atteste über die praktische Beschäftigung, beziehungsweise über
den Besuch der ab 1 d Fü 1 vahren dehe erdschale (§. 2), so wie uͤber Fleiß und Füͤhrung 4) ein ärztliches Gesundheits⸗Attet,, v
“
5) die Zeugnisse über die Ableistung der Militairdienstpflicht oder über Befreiung von derselben. 1 1 Feldmesser haben ihre Bestallung, frühere Offiziere das Patent einzureichen; der Beifügung eines Schulzeugnisses bedarf es in die⸗ seen Fällen nicht. Von Berg⸗Eleven und Berg⸗Referendarien wird nur der §. 2 gedachte Nachweis gefordert.
Prüfungs⸗Kommission. “
§. 4. Wenn gegen die Zeugnisse (§. 3) nichts zu erinnern ist, oder die mangelhaften vervollständigt worden sind, beauftragt das Ober⸗Berg⸗ amt ein Bergamt mit der Abhaltung der Prüfung.
Es wird hierzu eine Prüfungs⸗Kommission gebildet, welche in der
Regel aus: 8 ah) dem Bergamts⸗Direktor, b) einem Bergmeister und c) dem Bergamts⸗Markscheider besteht; das Bergamt ist jedoch befugt, nach seinem Ermessen auch noch andere Personen als Examinatoren zuzuziehen, wie z. B. für die Mathe⸗ matik den betreffenden Lehrer an der Bergschule. 1 Prüfung. “ §. 5. Die Prüfung richtet sich: “
a) auf die Fertigkeit im Zeichnen und in der Planbeschreibung,
b) auf die eigentlichen Markscheidergeschäfte,
c) auf die bezüglichen Hülfswissenschaften, und besteht in: 1) bildlichen Aufgaben,
2) einer Markscheider⸗Arbeit, 3.,) einem schriftlichen Aufsatze, 4) einem mündlichen Examen. . Probezeichnungen. §. 6. Zum Nachweise der erlangten Fertigkeit im Zeichnen, ins⸗
besondere in allen Arten des Planzeichnens, so wie in den bei der Plan⸗
beschreibung üblichen Schriftarten hat der Kandidat einige von ihm nach Mustern gezeichnete und beschriebene Blätter vorzulegen.
Außerdem wird ihm von der Kommission (§. 4.) die Kopirung einer Zeichnung aufgegeben, welche er unter der Aufsicht des Markscheiders auszuführen hat.
Bei Auswahl der Vorlage ist darauf zu sehen, daß darin⸗verschiedene topographische Gegenstände und einige Kolorirungen vorkommen, das Blatt darf aber nur eine mäßige Größe einnehmen, um nicht mehr als 3 Tage Zeit zu erfordern. Die darauf verwendete Zeit, so wie die Richtigkeit der Arbeit ist auf der Kopie von dem Markscheider zu bescheinigen.
„Diese Prüfung muß im Laufe der für die Lieferung der Probe arbeiten (§. 5. Nr. 2 und 3) bestimmten Frist (§. 9.) stattfinden.
Markscheider⸗Aufgabe. S. 7. Als markscheiderische Aufgabe (§. 5 Nr. 2) hat die Kommission einen groͤßeren, aus Gruben⸗ und Tagezug bestehenden Probezug zu wählen, mit Saigerhöhenbestimmung, einigen Schlußpunkten und einer oder meh⸗ reren Durchschlags⸗Angaben, auch mit Darstellung von Lagerstätten⸗ Verhältnissen. G
Der Zug ist doppelt zu machen und zuzulegen, um Zug und Gegen⸗ zug vergleichen zu können.
Die Grund⸗ und Aufrisse müssen vorschriftsmäßig ausgezeichnet und beschrieben, auch das Observationsbuch und die Berechnung der Schnüre, überhaupt alles so vollständig geliefert werden, wie das Markscheider⸗ Reglement und die speziellen Instructionen vorschreiben.
Die Pläͤne und zugehörigen Observationen ꝛc. muß der Kandidat, unter Angabe des Datums, mit der Erklärung unterzeichnen, daß er fie ohne eines Andern Hülfe aufgenommen und angefertigt habe.
Schriftliche Probe⸗Arbeit.
§. 8. Als schriftliche Probe⸗Arbeit (§. 5 Nr. 3) kann die Beschrei⸗ bung und Begründung des bei der markscheiderischen Arbeit angewende⸗ ten Verfahrens aufgegeben, jedoch auch ein anderes Thema aus der Mark⸗ scheidekunst gewählt werden.
Diese Arbeit muß von dem Kandidaten eigenhändig geschrieben und von der Erklärung an Eidesstatt, daß er sich dabei nicht der Hülfe eines Anderen, und etwa nur des Gebrauchs gedruckter Bücher bedient habe, begleitet sein.
Einreichungsfristen. ““
M§. 9. Für die Einsendung der Arbeiten §§. 7 und 8 bestimmt die Kommission eine angemessene Frist, welche nur wegen Krankheit oder an⸗ derer unabwendbarer Hindernisse verlängert werden kann. Werden die Arbeiten weder in der ersten, noch auch in der zweiten Frist eingereicht, so wird angenommen, daß der Kandidat auf die Ablegung der Prüfung berzichtet habe. 1
Findet die Kommission die eingelieferten Arbeiten nicht genügend, so berichtet sie hierüber, und das Ober⸗Bergamt eröffnet dem Kandidaten, welche Ausstellungen gegen seine Arbeiten gemacht und weshalb dieselben nicht als probemäaͤßig anerkannt worden sind.
b Mündliche Prüfung.
§. 10. Sind die Arbeiten (§§. 6, 7 und 8) probemäßig befunden, so wird innerhalb längstens 2 Monaten nach dem Eingange der letzten Arbeit, der Termin zur mündlichen Prüfung angesetzt.
Diese Prüfung, welche im Beisein sämmtlicher Examinatoren (§. 4) stattfindet, verlangt:
) in der Arithmetik fertiges Rechnen mit ganzen, gebrochenen und benannten Zahlen, in Proportionen und Progressionen, Ausziehung der Wurzeln ꝛc. bis zu der Auflösung unreiner quadratischer Gleichungen.
b) in der ebenen Geometrie, die Anwendung der Lehrsätze, sowohl
hinsichtlich ihrer Beweise, als in den verschiedenen daraus entsprin⸗
genden und darauf beruhenden Aufgaben;
c) in der Trigonometrie, die Anwendung der ebenen und der Hauptlehrsätze der sphärischen Trigonometrie, um mit Hülfe der trigonometrischen Tafeln die Aufgaben zu lösen, welche bei der Meß⸗ klunst und insbesondere bei dem Markscheiden vorkommen.
d) in der praktischen Markscheide⸗ und Nivellirkunst, gründ⸗
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liche Kenntniß der Masse, der Meßinstrumente, ihrer Einrichtung uund Handhabung, Mängel und Justirung, ferner des ganzen Ver⸗ fahrens bei dem Ziehen unter und über Tage, Vermeidung und Ueberwindung der dabei vorkommenden Schwierigkeiten und Hin⸗ dernisse, Gewandtheit im Berechnen der Schnüre, in den verschiede⸗ nen Methoden des Zulegens ꝛc., in der anschaulichen Darstellung verschiedener Grubenbaue und verwickelten Lagerstätten⸗Verhältnisse, überhaupt diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zur Aus⸗ übung der Markscheidekunst erforderlich sind. e) in der Bergbaukunde, die einem Markscheider unentbehrlichen allgemeinen Kenntnisse, insbesondere von den verschiedenen Gruben⸗ bauen (Stollen, Schächten, Strecken ꝛc) und deren Verbindung in dden verschiedenen Abbausystemen, von der Aufsuchung und Aus⸗ richtung der Lagerstätten ꝛc., von der Wetterführung, Wasser⸗ 1öbsung ꝛc. f) 1 18 Geognosie und Oriktognosie, nicht mehr als in den Bergschulen gelehrt wird, namentlich in Betreff der nutzbaren Mineralien und der Art ihres Vorkommens ꝛe., endlich z) in Dienst⸗ und Geschäftskunde die allgemeine Bekanntschaft —mit der Bergwerks⸗Verfassung, mit der Gliederung der Behörden und den Verhältnissen der Bergwerksbesitzer, ferner mit den wesent⸗ lichsten gesetzlichen Vorschriften über Behandlung der Schürf⸗, Muth⸗ und Verleihungssachen, so wie über die Ausübung der Bergpolizei, insbesondere mit der Stellung der Markscheider zu den Behörden und zu den Auftraggebern, mit den Formen des amtlichen Schrift⸗ wechsels u. s. w. Bei Candidaten, welche die Feldmesser-Qualität besitzen, kann die Prüfung in den mathematischen Doctrinen (a, b und c) sich auf die Anwendungs⸗Beispiele aus dem Gebiete der Markscheidekunst beschränken. S 1“ 1 Bei den Berg⸗Eleven oder Berg⸗Referendarien ist die Prüfung mehr auf das praktische Markscheiden (unter d und g) zu richten.
Prüfungs⸗Protokoll.
§. 11. Ueber die Prüfung (§. 10) wird ein Protokoll aufgenom⸗ men und von dem vorsitzenden Bergamts⸗Direktor und allen Examina⸗ toren unterzeichnet. Dasselbe muß die einzelnen Gegenstände, in welchen geprüft worden ist, kurz angeben und für jeden Theil der Prüfung ein bestimmtes Urtheil enthalten, wobei folgende Prädikate zu gebrauchen sind
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn der Kandidat in allen wesentlichen Punkten das Maß der vorgeschriebenen Erfordernisse überschreitet,
b) gut bestanden, wenn er in der einen oder anderen Beziehung höheren Anforderungen genügt, “
c) vorschriftsmäßig bestanden, wenn er die vorgeschriebenen
Leistungen vollständig erfüllt hat,
d) nicht bestanden.
Am Schlusse des Protokolls ist ein gemeinsames Urtheil über den Ausfall der ganzen mündlichen Prüfung, unter Gebrauch derselben Prädikate, abzugeben.
12. Werden mehrere Kandidaten zugleich geprüft, so kann die Verhandlung zwar in ein Protokoll gefaßt werden: es ist aber über jeden Kandidaten besonders zu berichten und jedem Berichte ein Auszug aus dem Protokolle beizufügen. 8
Mehr als drei Kandidaten dürfen zusammen nicht geprüft werden.
§. 13. Die Probearbeiten (§§. 6, 7 und 8) und das Protokoll (§. 11) sind unter Wiederanschluß der Zeugnisse (§. 3) mit dem Berichte der Kommission, in welchem sie sich darüber, ob und wie der Kandidat bestanden hat, aussprechen muß, dem Bergamt einzureichen und von diesem dem Ober⸗Bergamte zu uͤbersenden.
Das Ober⸗Bergamt hat sodann dem Kandidaten, wenn er vorschrifts⸗ mäßig bestanden hat, nach §. 3 oder nach §. 4 des Allgemeinen Mark⸗ scheider⸗-Reglements die Bestallung auszufertigen, und in dem einen, wie in dem anderen Falle die Vereidigung zu veranlassen.
Wiederholung der Prüfung.
. 14. Ist die Prüfung ungenügend ausgefallen, so hat das Ober⸗ Bergamt dies den Kandidaten zu eröffnen.
Zu einer Wiederholung der ersten Prüfung, dieselbe mag ganz oder nur theilweise ungenügend ausgefallen sein, kann sich der Kandidat nicht vor Ablauf eines Jahres, welches von dem letzten Tage der mündlichen Prüfung ab gerechnet wird, wieder melden.
Besteht der Kandidat auch die zweite Prüfung nicht, so ist eine fer⸗ nere Zulassung desselben nicht statthaft.
Uebergangs⸗Bestimmungen.
F. 15. Junge Männer, welche sich für das Markscheiderfach aus⸗ bilden und bei dem Erscheinen des Allgemeinen Markscheider⸗Reglements bereits die praktische Lehrzeit (§. 2 b.) angetreten haben, können ohne den Nachweis desjenigen Grades der Schulbildung, welchen §. 1 ver⸗ langt, zur Markscheider⸗Prüfung zugelassen werden.
§. 16. In Betreff Derjenigen, welche vor dem Erscheinen des Allgemeinen Markscheider⸗Reglements eine Prüfung im Markscheiden abgelegt haben, als Markscheider aber noch nicht bestellt worden sind, bleibt dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vor⸗ behalten, in jedem einzelnen Falle darüber zu entscheiden, ob sie zur Be⸗ stellung als Markscheider zuzulassen sind, oder sich zuvor nach Maßgabe der hier gegebenen Bestimmungen noch einer Prüfung zu unterwerfen
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haben. Berlin, den 25. Februar 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche von der Hehydt.
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n.
1“
Verfügung vom 19. März 1856 — betreffend das Verbot der Unterhandlung ꝛc. von Geschäften seitens der Mäkler in Papieren, welche über die Betheiligung bei ausländischen Actien ꝛc. vor Berichtigung des vollen, auf die Actien ꝛc. ein⸗ zuzahlenden Betrages ausgegeben worden sind ooder künftig ausgegeben werden.
v1113“
Ich veranlasse die Herren Aeltesten der Kaufmannschaft, den bei der hiesigen Börse bestellten Mäklern die Bestimmung des §. 4 der Verordnung vom 24. Mai 1844 in Erinnerung zu bringen, wonach denselben bei Vermeidung der Amtsentsetzung untersagt ist, in Papieren, welche über die Betheiligung bei ausländischen Actien, Unternehmungen oder Anleihen vor Berichtigung des vollen, auf die Actien oder Obligationen einzuzahlenden Betrages enö worden sind oder künftig ausgegeben werden, irgend ein Geschäft zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen, ohne Unterschied, ob dasselbe sofort von beiden Theilen erfüllt wird oder nicht. Uebertretungen dieses Verbots, so wie der im §. 5 der ange⸗ zogenen Verordnung enthaltenen Bestimmungen, sind unnachsichtlich zur Cognition der betreffenden Behörden zu bringen. eiit, den 19. Na, 696b6.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
n Aeltesten der Kaufmannschaft hier.
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Bekanntmachung vom 19. März 1856 — betreffend die Eröffnung einer Telegraphen⸗Linie von Sowinemünde über Colberg nach Cöslin.
Von Swinemünde über Colberg nach Cöslin ist eine Tele⸗ graphen⸗Linie hergestellt worden, welche mit den neu errichteten Stationen zu Colberg und Cöslin hierdurch, vom 1. April c. ab, dem öffentlichen Verkehr übergeben wird. . 8
In Bezug auf die Annahme, Beförderung und Bestellun telegraphischer Depeschen nach resp. von Colberg und Cöslin finden die Bestimmungen des Reglements für den Verkehr auf den Linien des Deutsch⸗Oesterreichischen Telegraphen⸗Vereins vom 1. Novem⸗ ber 41896 Uberall Anwendang. 1“
Berlin, den 19. März 1856.
Königliche Telegraphen⸗Direction. Nottebohm.
Justiz⸗Ministerium.
Der bisherige Gerichts⸗Assessor Schulz in Lauenburg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Bütow, mit Anweisung des Wohnsitzes in Rummelsburg, und zugleich zum Notar im Depar⸗ tement des Appellationsgerichts zu Cöslin ernannt worden.
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1 Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kreis⸗Wundarzt Rothe zu Freystadt ist aus dem Kreise Rosenberg in den Kreis Gnesen versetzt worden. 1
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m des In⸗
Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten und der Kartoffeln “
ür die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten 8 Pa 8 1886 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
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