in eine, nach der Größe des Fehlers zu bemessende Ordnungsstrafe ge⸗ 9 1 nom (s8. ije 1-enn mehr als drei Mal vor, oder werden über⸗
Kommt ein solcher F mt ein sorcher 8. Markscheiders so unrichtig und mangelhaft baupt die Arheiteg meff der Zuverlaͤffigkeit oder der Vefäbigung desselben
.. weifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber ge⸗ begennen. ahehsgen dem Ober⸗Berg⸗Amte zur Beschlußnahme darüber vorzulegen, ob das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestallung (§. 8.)
einguleiten sei. Z, ahlung der Markscheider⸗Arbeiten. 23. Die Arbeiten der Markscheider werden entweder nach Ge⸗ bührensätzen oder nach Diätensaͤtzen bezahlt. 8 Hat zwischen dem Markscheider und Demjenigen, welcher sie mit Verrichtung der Arbeiten beauftragt hat, wegen der Bezahlung derselben eine rechtsgültige Einigung nicht stattgefunden, so gelten die nachfolgen⸗ den Bestimmungen (§§. 24. bis 35.). §. 24. An Marksch eider⸗Gebühren werden berechnet:
3. b. unter über e
E;
““ 8—
i den nachstehend angegebenen
für Lachter.
beim Ziehen mit dem Kompaß und Grad⸗ bogen, nach der flachen Schnurlänge -918 mit dem Kompaß allein, 11 6 mit dem Gradbogen allein, do. 8 6 beim bloßen Messen mit Schnurkette ode Lachtermaaß 1 10]1 1 Unter Nr. 1 bis 4 werden bei 20. Grad Steigung und darüber die sSdoppelten Säütze berechnet. bei dem Abstecken von Linien in gewöhnlichem Terrain 2 b bei dem Abstecken von Linien in waldigem, bergigem oder sumpfigem Terrain bei der Aufnahme mit Vifir⸗Instrumenten nach den Stations⸗Längen für die Bestimmung eines wesentlichen Punktes durch zwei oder mehrmalige Ein⸗ schneidung... . Unter Nr. 7 sind die Seiten⸗Abmes⸗ smungen und unter Nr. 8 die Be⸗ stimmungen naher und unwesent⸗ licher Punkte nicht zu berechnen. bei dem Ablothen von Schächten (Saiger⸗ schnüre) . bei dem bloßen Mess für die Angabe eines Ortspunktes, eines Schachtpunktes, einer Ortsstunde (Prahm), einer Markscheiderstufe und für jede an⸗ dere derartige Angabe
Bloße Markscheiderzeichen find nicht “ zu berechnen. bei Nivellements mit hydrost. Instrumenten
nach der abgewogenen Länge in günsti⸗ gem Terrain .. ..... .. . bei dergleichen in bergigem, waldigem oder sumpfigem Terrain. 10 bei dergleichen, wenn die Laäͤngen nicht ge⸗ messen werden, für jeden abgewogenen hb . —ö1—õMℳRY—I—Il 31 — 8 In Fällen, wo nach dem Ermessen des Berg⸗Amtes bei der Auf⸗ nahme mit dem Kompaß (Nr. 1 und 2 unter a.) mehrfach kürzere als 5 Lachter Schnuüre genommen werden müssen, ist den Markscheidern gestat⸗ tet, statt der Schnurlänge, die einzelnen Winkel, und zwar mit der Hälfte der obigen Sätze, zu 4 Sgr. und 3 Sgr. pro Winkel in Ansatz zu bringen. Bei Anwendung anderer Instrumente zur Messung horizon⸗ taler Winkel, als des Kompasses, hat das Berg⸗Amt die Gebührensätze besonders festzustellen, oder zu bestimmen, daß die Arbeit nach Diäͤten (§. 30) liquidirt wird.
§. 25. Bei einem jeden Zuge werden die Längen, für welche gleiche Gebührensätze (§. 24) bestehen, zusammengerechnet, und zur Rundung der Summen ist fallen zu lassen, was unter 5 Lachter bleibt, wogegen 5 Lach⸗ ter und mehr für volle 10 Lachter zu rechnen find.
In gleicher Art find bei Nachtragungen der Grubenbilder ꝛc. die an einem Tage gezogenen Längen desselben Werthes zu summiren und abzurunden.
§. 26. Ist nach der Markscheider⸗Instruction (§. 12) eine Arbeit doppelt zu verrichten, wie in der Negel bei Schacht⸗ und anderen Durch⸗ schlags⸗Angaben, so wie bei wichtigen Nivellements geschehen muß, so werden Zug und Gegenzug berechnet. Für mehr als zwei Züge sind Gebühren nicht zu beanspruchen.
S6. 27. Für die in §. 24 bestimmten Gebühren hat der Markscheider neenaFfolgend angegebenen Gegenstände fertig und gehörig geordnet zu * n 4 1 8
A. An Zeichnungen: 9
. a) bei Schacht⸗ und Durchschlags⸗Angaben:
1) die Zulage des Zuges mit der vollständigen Auszeichnung, den
„Schnur⸗ und Anweiselinien;
2) die Zulage des Gegenzuges, jedoch nur in den Linien der Schnüre (in der Regel auf einem Blatte mit Nr. 1). Ist mehr als zwei Mal gezogen, so sind die Zulagen ebenfalls abzuliefern, wenn auch eine Bezahlung nicht erfolgen kann (§. 2;3;
4
3) das zugehörige Profil oder nöͤthigenfalls mehrere dergleichen, ge⸗ 18. wöhnlich auf demselben Blatte. 12
b) bei Aufnahme neuer Grubenbilder: H
nach näherer Vorschrift des Ober⸗Berg⸗Amtes (§. 12) die Tage⸗Situation und die nöthigen Grund⸗ und Aufrisse.
Von jedem dieser Risse ist eine Original⸗Zeichnung, welche als Fun⸗ 81
damentalriß dient, und eine Reinzeichnung zu liefern.
c) bei bloßen Tagerissen, 8 als Vermessungs⸗, Konzessions⸗ und anderen Situationsplänen: 1) ein Brouillon mit den Stationslinien undK
2) eine Reinzeichnung; 1 d) bei Nivellements⸗Rissen (Profilen): 1) ein Brouillon und 2) eine Reinzeichnung, beide mit eingesch e) Nachtragungen sind auf beiden Exemplaren der unter b. c. und d. angegebenen Risse vollständig einzuzeichnen. 111861“”“ 1) die Observationsbücher in einer Reinschrift mit den berechneter und darin eingetragenen Sohlen und Saigerteufen (A. a. b. c. 838 nur der Saigerteufen (d.) mit Summirung der Längen die nach K. 13 aufgenommenen Verhandlungen und erforderlichen Erläuterungen, im Falle von Flächen⸗Ermittelungen, wie z. B. von Grubenfeldern, von zu entschädigenden Bodenflächen und dergl. m., auch 8 die Berechnung solcher Flächen, beziehungsweise in besonderen Vermessungs⸗Negistern. §. 28. Vermessungen und Nivellements von anderen als den i §. 24 bezeichneten Arten, oder Aufnahmen mit anderen als den gewöhn lichen Markscheider⸗-Winkelmaß⸗Instrumenten werden, falls nicht darüber besonders bestimmt (§. 24), oder mit den Auftraggebern etwas anderes vereinbart ist, nach Diätensätzen bezahlt. In diesen Fäͤllen ist auch die Anfertigung der Zeichnungen (§. 27 à.) besonders, und zwar ebenfalls nach Diätensätzen zu berechnen. §. 29. Bei Beschäftigung gegen Diäͤten muß der Markscheider täg⸗ lich mindestens 8 Stunden arbeiten. Diese Beschäftigung ist sowohl in dem Geschäftsjournale des Mark⸗ scheiders (§. 12 Nr. 12), als auch in dem Observationsbuche anzugeben, und zwar auch dann, wenn in Letzteres keine gemessenen Längen, Höhen oder Winkel einzutragen sind, wie z. B. bei bloßen Abmessungen im Felde, beim Aufnehmen mit dem Meßtische, bei Zeichnenarbeiten u. dergl. m. §. 30. Wenn bei der Ertheilung des Auftrages nicht besondere Bestimmungen gegeben oder vereinbart sind, so erhaͤlt der Markscheider sowohl für jeden Tag, an welchem er ohyne Gebührenverdienst arbeitet (§. 29), als auch für jeden Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem letz⸗ teren auch noch gearbeitet worden ist oder nicht, einen Diätensatz von zwei Thalern. 2 §. 31. Das Copiren von Plaͤnen aller Art ist nach folgenden Sätzen zu vergütigen:
für ein Quadrat⸗Achtellachter oder 100 Quadratzoll des bezeichneten
Raumes, wobei die Aufschrift in einer mäßigen und der Deutlichkeit entsprechenden Größe mitgerechnet wird, bei einem verjüngten Maß⸗ stabe von go bis 13cn der natürlichen Größe.. — Rthlr. 20 Sgr. über 1αꝗ¶ ꝙbis “ 177»5858 über er bis 7050 „ 8 11111T Kopieen, welche nach einem anderen, größeren oder kleineren Maß stabe, als wonach das Original gefertigt ist, gezeichnet werden, sind nach dem Maßstabe der Kopie und so zu berechnen, daß den obigen Sätzen ein Viertheil derselben zugesetzt wird. Kopieen, in einem noch kleineren Maßstabe als demjenigen von α der natürlichen Größe find nach Diätensätzen (§. 30.) zu bezahlen. §. 32. Sind Pläne theils nach vorhandenen Karten, theils nach neuen Aufnahmen anzufertigen, so wird die Uebertragung wie eine Kopie (§. 31.) und die neue Aufnahme wie eine Nachtragung (§. 26. A. e.) berechnet. §. 33. Markscheider erhalten an Reisekosten, einschließlich für die Fortschaffung der Instrumente, Karten u. s. w.: a) bei Reisen auf Eisenbahnen und auf Dampfschiffen für die Meile 7 Sgr. 6 Pf. und außerdem für jeden Zu⸗ und Abgang nach und von der Eisenbahn 15 Sgr., b) bei Neisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück⸗ gelegt werden, für die Meile 20 Sgr. §. 34. Werden den Markscheidern zu den Gruben⸗ und Tagezügen geeignete Hülfsarbeiter nicht gestellt, so können sie dieselben für Rechnung der Interessenten annehmen. Das Näbere hierüber, so wie die Zahl soicher Arbeiter und die ihnen zu bewilligenden Lohnsätze bestimmt die §. 12. erwähnte Instruction. §. 35. Für das zu den Karten ꝛc. verwendete Zeichnenpapier der besten Qualitäͤt sind für 100 Quadratzoll 2 Sgr. und, wenn dasselbe auf Kattun oder Leinewand gezogen ist, 4 Sgr. zu vergütigen; andere Aus⸗ lagen für Zeichnen⸗ und Schreibmaterialien jedoch nicht. Ueber Buchbinder⸗ und andere Handwerker⸗Arbeiten find die Rech⸗ nungen beizubringen, nach denen die Erstattung erfolgt. §. 36. Die Liquidation der Gebühren, Diäten oder Auslagen ist auf den Antrag des Markscheiders oder desjenigen, für welchen Markscheider⸗Arbeiten verrichtet sind, von dem Berg⸗Amte sestzuseten. Dasselbe kann zur Durch⸗ sicht und Bescheinigung der Observationsbücher in Bezug auf die Ueber⸗ einstimmung mit der an den Rissen geschehenen Arbeit, insbesondere hin⸗ sichtlich der periodischen Nachtragung der Grubenbilder ein⸗ für allemal einen Beamten beauftragen. §. 37. Auch wenn in Folge einer Uebereinkunft zwischen dem Mark⸗ scheider und dem Asstraggeder eine Liquidation der Gebühren, Diäten und Auslagen überhaupt nicht stattfindet, ist der Markscheider verpflich⸗
einem von diesem beauftragten Beamten vorzulegen.
oder der Observationsbücher (§. 37) Fehler gefunden, welche nicht
Königlichen Klassen⸗Lotterie sielen 2 Gewinne zu 5000 Rthlr. auf
43,622. 47,310. 48,864. 64,058. 77,255 und 85,289. “
5
tet, die Observationsbücher vorschriftsmäßig zu führen, dieselben sorgfäl⸗ tig aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen dem Berg⸗Amte oder
§. 38. Werden bei Revision der Liquidationen (§. 36)
blos kalkulatorische, sondern auf die Richtigkeit der Arbeiten von Einfluß sind, so hat das Berg⸗Amt im Wege der Untersuchung nach den Be⸗ stimmungen §§. 15 bis 22 zu verfahren. 89 Berlin, den 25. Februar 1856. 1.8 Der Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Augelegenheiten. 8 1 Dem Gesanglehrer am Dom⸗Gymnasium zu Magdeburg und Domchor⸗Dirigenten, Gustav Rebling, ist das Prädikat „Musik⸗ Direktor“ beigelegt worden.
mie
Aufforderung.
Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß der Termin für die Meldungen zur Theilnahme an der diesjährigen akademi⸗-⸗ schen Preisbewerbung in der Geschichtsmalerei mit dem 26sten k. M. zu Ende geht, bis an welchem Tage Mittags 12 Uhr dieselben bei dem Vice⸗Direktor der Akademie nach Inhalt der Bekanntmachung vom 11. Januar d. J. unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse persönlich im Akademie⸗Gebäude erfolgt sein müssen, indem die vorbereitenden Prüfungs⸗Arbeiten für diese Konkurrenz am Montag, den 28. April c., Morgens 7 Uhr, ihren Anfang nehmen. ““ “ Berlin, den 25. März 1856. “ 18
Königliche Akademie der Künste. n Prof. Herbig, Vice⸗Direktor. Dr. C. H. Toelken, 1 “ Geheimer Regierungsrath ꝛc.
Secretair der Akademie. “
Bekanntmachung. Die monatliche Plenarversammlung findet am So den 29sten d. M., wegen der Festferien nicht statt. Berlin, den 26. März 1856. .“ Königliche Akademie der Künste.— Prof. Herbig, Vice⸗Direktor. Dr. E. H. Toelken, Geheimer Regierungsrath ꝛc. cretair der Akademie.
Finanz⸗Ministerium.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Zten Klasse 113ter
Nr. 31,077 und 68,308; 2 Gewinne zu 20 000 Rthlr. auf Nr. 17,085 und 39,992; 2 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf Nr. 48,257 und 62,066; 1 Gewinn von 500 Rthlr. fiel auf Nr. 89,491; 2 Ge⸗ winne zu 300 Rthlr. sielen auf Nr. 12,090 und 75,478; und 10 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 14,314. 15,404. 28 921. 42,999. Berlin, den 26. März 1856. . Köönigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
““
Ordnung.
3ste Sitzung des Hauses der Abgeord am Donnerstag, den 27. März 1856.
Vormittags 11 Uhr.
1) Nachträglicher Bericht der Kommission für das Justizwesen über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend einige Abän⸗ derungen des Strafgesetzbuchs. “
2) Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den Entwurf eines Gesetzes, einige Abänderungen des Aller⸗ höchsten Patents über die Errichtung der allgemeinen Wittwen⸗ Verpflegungs⸗Anstalt vom 28. Dezember 1775 betreffend.
3) Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den h ch 14“*“
Gesetz⸗Entwurf, betreffend den Salzverkauf in den Hohen⸗ zollernschen Landen. 1n
4) Vierter Bericht der Petitions⸗Kommission über verschiedene Petitionen.
5) Erster Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über verschiedene Petitionen. 49
6) Bericht der Kommission für die Geschäfts-Ordnung über eine Petition des Abgeordneten Grafen v. Pfeil (Neurode), be⸗ rreffend die Einreichung von Petitionen. 4
ene
I1u1u“
Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ Simons, nach Elberfelld. “
v“ 11“
Eeeee 8. Berlin, 26. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem Hof⸗Bildhaner, Professor Rauch zu Berlin, 8 die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm verliehenen Offizierkreuzes des Ordens der Ehren⸗ Legion zu ertheilen.
8 8
MNiIichtamtliches.
Preußen. Berlin, 26. März. Se. Majestät der König empfingen gestern Vormittag die gewöhnlichen Vorträge. Abends besuchten Ihre Majestäten der König und die Königin die Vorstellung im Opernhause, worauf Ihre Majestät die Königin nach Charlottenburg zurückkehrten, Se. Majestät der König Sich nach Potsdam begaben. 5
Holstein. Kiel, 24. März. Heute Morgen verließ die englische Fregatte „Amphion“ unsern Hafen. Dagegen kamen ein die Linienschiffe „Majestic“ und „Caesar“. (H. C.) “
Nassau. Wiesbaden, 25. März. Morgen wird unsere Stände⸗Kammer eröffnet. (Mittelrh. Z.) 8
Frankreich. Paris, 21. März. Der Kaiser hat aus Anlaß der Geburt eines Thronerben sämmtlichen Personen seiner Hofhaltung für dieses Jahr Gehalts⸗Vervoppelung bewilligt. Dem gestrigen Te Deum in der roth ausgeschlagenen und festlich geschmückten Kathedrale von Notre⸗Dame wohnten die Minister, die großen Staatskörper und die hohen Würdenträger und Beamten bei, für die besondere Plätze eingerichtet waren. Die Bevollmäch⸗ tigten zum Koͤngresse waren so wenig anwesend, als das diploma- tische Corps. Letzteres erscheint nur auf Einladung des Ministers des Auswärtigen; die Einladungen zu dem Te Deum waren aber einzig vom Staats⸗Minister erlassen worden.
— 25. März. Der ‚Moniteur“ kündigt heute an, daß die Rückkehr der Orient⸗Armee nächstens wahrscheinlich sei.
Spanien. Eine Depesche aus Madrid vom 22. März lautet: „Die Finanzfrage ist von den Cortes gemäß den Wünschen der Regierung gelöst worden. — Die in den Journalen enthaltenen Gerüchte bezüglich einer Minister⸗Krisis sind unbegründet.“
Türkei. Sir W. Codrington hat den Beginn des Waf⸗ fenstillstandes seiner Armee in folgendem Tagesbefehl ange⸗
“ Häauptquartier Sebastopol, 2. März. Während die Verhandlungen über den Waffenstillstand, der mit den Russen bis zum 31. März zu Lande abgeschlossen werden soll, im Gange sind, wird das Feuer der englischen Armee gegen die Russen eingestellt Die Offiziere, so wie alle anderen zur Armee gehörigen Individuen er⸗-⸗ halten hiermit den unbedingten Befehl, sich jedweden Versuches, die Vor⸗ posten der verbündeten Heere zu passiren, zu enthalten. Auf Befehl *† C. A. Windham, Chef des Generalstabs.
Ein zweiter, denselben Gegenstand betreffender Tagesbefehl vom 3. März lautet folgendermaßen:
Die Wasserleitungslinie längs des linken Ufers der Tschernaja ist als Demarcationslinie fixirt worden, und wird hiermit positib befohlen, daß kein Offizier oder Soldat der englischen Armee dieselbe, wofern er nicht speziellen Dienst hat, überschreite. — Der Ober⸗Kommandant des Heeres verläßt sich auf das militairische Pflichtgefühl der Offiziere aller Grade, daß sie die dergestalt festgestellte Neutralitätslinie respektiren wer⸗ den, und ermahnt sie, eine sehr natürliche Neugierde im Zaum zu halten, und den vom französischen und sardinischen Heere aufgestellten Vorposten⸗ wachen willig Folge zu leisten. — Die Generale werden die Gefälligkeit haben, wenn es nothwendig sein sollte, berittene Offiziere abzusenden, um durch deren Ansehen und Beispiel die Einhaltung dieses Befehls zu er⸗ C. A. Windham, Chef des Generalstabes. K.
Rußland und Polen. St. Petersburg, 20. März. Die „Senats⸗Ztg.“ enthält nachstehende amtliche Mittheilung: „Der Herr Minister der Reichsdomainen hat dem dirigirenden Senate berichtet, daß in den bei verschiedenen Anlässen an die Krone gekommenen Besitzungen sich Bauern vorfanden, welche, als sie noch dem Gutsherrn angehörten, für eigene Rechnung Land gekauft hatten, und welche zwar keine Dokumente darüber besaßen, daß
8