Aufforderung die Zahlung noch immer unterbleibt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Actien⸗Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Zeichnung dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet und unwirksam zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsraths durch öffentliche Bekanntmachung mit Angabe der Nummer der Actie. An die Stelle solcher erloschenen Actien können neue in derselben Anzahl kreirt und für Rechnung der Gesellschaft ver⸗ äußert werden. Der Verwaltungsrath ist auch befugt, die faäͤlligen Ein⸗ zahlungen nebst der Conventionsstrafe gegen die ersten Actionaire gericht⸗ lich einzuklagen, so lange dieselben noch gesetzlich dafür verhaftet sind. Durch die obigen Bestimmungen wird an der Vorschrift im Para⸗ graph Elf Nummer Zwei des Gesetzes über die Actiengesellschaften vom neunten Nobvember Achtzehn Hundert drei und vierzig nichts geändert; edoch ist nach erfolgter Einzahlung von Vierzig Prozent des Nominal⸗ betrages der Actie die Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten zulaͤssig. 2 Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗ 8 Quittungen ertheilt und nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal⸗ “ b trages gegen die Actien⸗Dokumente dctdiis 8 Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welchen Bestimmungen es auch sei, zu keiner Zahlung berpflichtet, den einzigen Fall der oben im Paragraph Sieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen. Jeder Actionair hat gleich nach der Zeichnung oder Erwerbung einer Actie in dem Landgerichts⸗Bezirke Dusseldorf Domizil zu nehmen. 8 Diejenigen Actionaire, welche dieses unterlassen, werden so angesehen, als haͤtten sie ihr Domizil auf dem Seecretariate des Handelsgerichts zu Düsseldorf genommen. 8 Mehrere Rechtsnachfolger oder Repräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können diese Rechte nur zusammen und nur durch eine Person wahrnehmen lassen. Die Uebertragung einer Actie erfolgt durch einfache Ueberlieferung des Actien⸗Dokumentes. 8
1 Wenn angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden⸗
scheine mortifizirt werden sollen, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal
in Zwischenräumen von Vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben gel⸗ tend zu machen.
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergan⸗ gen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend ge⸗ macht worden, so erklärt das betreffende Landgericht die Dokumente für nichtig. Der Verwaltungsrath veröffentlicht diesen Beschluß durch die zu den Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und fertigt an die Stelle dieser Dokumente andere aus.
Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last. 8 19.
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, in der Cölnischen Zeitung und in der Düsseldorfer Zeitung. Geht Eines dieser Bläͤtter ein, so soll die Bekanntmachung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis
die nächste General⸗Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes
ein Anderes bestimmt hat.
Die Regierung ist berechtigt, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter
zu fordern und nöͤthigenfalls dieselben vorzuschreiben; die desfallsige Ver⸗
fügung der Königlichen Regierung soll durch die Amtsblätter bekannt
gemacht werden. A“ 3EhE11 1
88 Bilanz, 16“ Reserve⸗Fonds.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Juli und schließt mit dem dreißigsten Juni des folgenden Jahres.
Es wird jährlich am dreißigsten Juni von dem Spezial⸗Direktor ein vollständiges Inbentar über die Besitungen, Vorräthe und Ausstände der Gesellschaft angefertigt, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und innerhalb der zunächst folgenden zwei Monate mit den Belägen dem Verwaltungsrath zur Prüfung und Feststellung vorgelegt.
Bei der Aufstellung des Inventars werden die Rohstoffe, Material⸗ Vorräthe und Halbfabrikate nach dem selbstkostenden Werthe, vollständige Fabrikate nach dem Tageswerthe berechnet.
Der Verwaltungsrath bestimmt in jedem Jahre, wieviel der Bilanz
von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abgeschrie⸗ ben werden soll und nach erfolgter Abschreibung bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug der Weöee Reingewinyn.
Die General⸗Versammlung beschließt jährlich, wieviel von dem Rein⸗ gewinne als Dividende unter die Actionaire vertheilt werden soll.
Es sollen jedoch mindestens zehn Prozent vom Reingewinne so lange und so oft zur Vildung eines Reservefonds zurückgelegt werden, als letzterer zehn⸗Prozent des emittirten Kapitals nicht übersteigt.
Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwal⸗ tungsrath.
1. §. 16.
Nachdem die Geschäfts⸗Bilanz, so wie die Höhe der zu vertheilenden Dividende in den oben im Paragraph Dreizehn genannten öffentlichen Blättern bekannt gemacht worden, wird die Dividende jäͤhrlich am zwei⸗ ten Januar an der Gesellschaftskafse gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. Die Dividenden können durch Beschluß
““ des Verwaltungsraths auch an anderen Orten zahlb 1’ Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge⸗ stellt worden sind. Verwaltung. v
Zur obern Leitung der Geselsschäßs so wie zur Vertretung derselben wird ein aus sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von der General⸗Versammlung der Actionaire ernannt.
Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars und eine von diesem über das Resultat der Wahlhandlung aufgenommene Urkunde bildet die Legitimation der Verwaltung. .“
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch die oben im Paragraph Dreizehn bezeichneten öffentlichen Blaͤtter bekannt gemacht.
Die Functionen der Mitglieder des Verwaltungsraths dauern sechs Jahre. Nach Ablauf von je zwei Jahren scheiden zwei, in dem dritten Termine jedoch jedesmal drei Mitglieder des Verwaltungsrathes aus. Die Reihenfolge des Austritts wird durch das Loos bestimmt und später durch das Dienstalter bezeichnet. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Die erste Ernennung des Verwaltungsraths erfolgt durch die kon stituirende General-Versammlung auf sechs Jahre; die erste theilweise
8
ar gestellt werden.
Erneuerung also durch die im siebenten Geschäftsjahre abzuhaltende
ordentliche General⸗Versammlung. 19.
Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß zwanzig Actien eigen⸗ thümlich besitzen oder erwerben. Diese Actien werden bei der Gesellschaft hinterlegt und sind, so lange die Functionen des Actien⸗Inhabers im Verwaltungsrathe dauern, unveräußerlich.
Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Präͤ fidenten, dessen Functionen in dieser Eigenschaft ein Jahr dauern. Ist der Praͤsident abwesend, so versieht das an Jahren älteste Mitglied des Verwaltungsraths seine Stelle. .
21.
Wenn sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsraths er⸗
ledigt, so wird dieselbe provisorisch von dem Verwaltungsrathe besetzt.
Letzterer hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten General⸗
Versammlung vorzutragen und von dieser geht dann die definitive Er⸗
nennung aus. Das auf die vorerwähnte Weise ernannte Mitglied des
Verwaltungsraths übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo
die Functionen desjenigen, welchen es vertritt, geendet haben würden. 1
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig er⸗ achtet, in der Regel einmal in jedem Monat.
Die Beschlüsse desselben werden nach absoluter Majorität der an⸗ wesenden Mitglieder gefaßt.
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vor⸗ sizenden. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations⸗ und Eigen⸗ thums⸗Handlungen für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Grundstuͤcke und Gerechtsame zu erwerben und zu ver⸗ äußern, Activ-Kapitalien und Immobiliar⸗Kaufschillinge, einzu⸗ ziehen, Hypotheken⸗Eintragungen zu nehmen und Hypotheken⸗Löschungen zu bewilligen, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu compromittiren und zu substituiren. Er bestimmt die Verwendung und Anlegung der dispo⸗ niblen Fonds und normirt die Höhe der in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie üͤber die Bedingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements, so wie über große Repara⸗ turen. Er erkennt über alle wichtigen Verträge, welche sich auf die Re⸗ gulirung des Preises und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder den Handel der Gesellschaft.
Er ernennt den Spezial⸗Direktor, entwirft dessen Dienst⸗Instruction und vereinbart respektive vollzieht den mit demselben abzuschließenden Vertrag.
Er ernennt alle Beamten der Gesellschaft, welche in einem Jahres⸗ gehalte stehen und bestimmt die Gehaäͤlter derselben. Er ist befugt, alle Heamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen. Fahrlässigkeit und aus anderen Gründen jederzeit zu suspendiren und zu entlassen, mit Aus⸗ nahme des Spezial⸗Direktors, dessen Suspension und Entlassung nach den besonderen Bestimmungen im Paragraph Sieben und zwanzig dieses Statuts erfolgt. Zu neuen Anlagen, sobald sie den Betrag von Einmal⸗ hundert Tausend Thalern übersteigen, so wie zu Anleihen über Ein⸗ malhundert Tausend Thaler ist die Genehmigung der General⸗Versamm⸗ lung erforderlich. 1
624
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mit⸗ glieder, so wie den Spezial⸗Direktor zu bestimmten Geschäften oder stän⸗ digen Functionen zu delegiren, und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen.
Der Verwaltungsrath bezieht für seine Mühewaltung, außer dem Ersatz für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, eine Tan⸗ tieme von fünf Prozent des Reingewinnes. Der Verwaltungsrath stellt
die Vertheilung dieser Tantieme unter seinen Mitgliedern fest.
89
1 g. S4,2666 v“ . Zur speziellen Fuͤhrung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver⸗ waltüngsraths wird aus dessen Mitte oder auch außer derselben ein Spezial⸗Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal⸗ tungsraths ist, nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des Spezial⸗Direktors kann zum Theil in einem Antheile am Reingewinne bestehen. Der Spezial⸗Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungsanweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirt und unterschreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder auch abgeschlosse⸗ nen Verträge zu betrachten sind; jedoch müssen alle Unterschriften des Special⸗Direktors von einem Mitgliede des Verwaltungsraths oder von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, welchen der Verwaltungsrath
delegirt, kontrasignirt werden. b 8. Bei Krankheiten und sonstigen Behinderungsfällen des Spezial⸗
Direktors übernimmt auf den Vorschlag des Vorsitzenden ein von dem
Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied desselben oder ein in gleicher Weise vorgeschlagener Beamte der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst⸗ verrichtungen.
Dem Spezial⸗Direktor wird zu seiner Legitimation bei Vertretung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath eine Vollmacht ertheilt.
Der mit dem Spezial⸗Direktor abzuschließende Vertrag soll dem Verwaltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jederzeit den Spezial⸗Direktor durch einen mit einer Mehrheit von fünf Stimmmen gefaßten Beschluß des Verwaltungsraths wegen Dienstvergehen oder Fahrlässigkeit von seinen Amtsverrichtungen zu suspendiren, auch auf dessen Entlassung bei der General⸗Versammlung anzutragen. Die Ent⸗ lassung wird von der General⸗Versammlung, nachdem der Spezial⸗ Direktor, insofern er sich nicht entfernt hat, zu seiner Vertheidigung aufgefordert worden, mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Stimmen ausgesprochen.
Eine so ausgesprochene Entlassung des Spezial⸗Direktors hat zur
Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die
Gesellschaft auf Besoldung, Gratification und andere Vortheile für die Zukunft wegfallen und von Rechts wegen erlöschen.
Z2 it. N.
neral⸗Versammlung. §. 28.
Spätestens im Monat Oktober eines jeden Jahres soll in Düssel⸗
dorf eine regelmäßige General⸗ Versammlung dersenigen Actionaire statt finden, welche einzeln mindestens fünf Actien eigenthümlich besitzen.
Die Actien, oder bis zu deren Ausgabe die Interims⸗Quittungen, müssen vierzehn Tage vor der General⸗ Versammlung am Sitze der Ge⸗ sellschaft oder an denjenigen Orten hinterlegt werden, welche der Ver⸗ waltungsrath bezeichnen wird und in den oben im Paragraph Dreizehn benannten öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden.
Ueber die erwähnte Hinterlegung wird Namens des Verwaltungs⸗ raths ein Empfangsschein, und eine persönliche, auf den Namen des Actionairs lautende Eintrittskarte ausgestellt und verabfolgt.
Für Actien, auf welche fällige Natenzahlungen rückstäͤndig sind findet eine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der General⸗Versammlung
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung
durch die oben im Paragraph Dreizehn erwaͤhnten Blätter sowohl die regelmäßigen, als auch die außergewöhnlichen General⸗Versammlungen,
Letztere, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn dieselbe schriftlich von einer Anzahl Actionaire verlangt wird, welche zusammen mindestens
Fünfhundert Actien besitzen. “ d. Der Zweck jeder außergewöhnlichen General-Versammlung soll in
dem Einberufungsschreiben angedeutet werden und die öffentlichen Be⸗
kanntmachungen sollen wenigstens vier Wochen vor der General⸗Ver⸗ sammlung erfolgen. 5 30
In der General⸗ Versammlung können abwesende Actionaire durch zollmacht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire, vertreten wer⸗ en. Der Bevollmächtigte muß seine Vollmacht, nachdem er sie für rich⸗ tig bescheinigt, beim Eintritt in die General-Versammlung hinterlegen.
Ein und derselbe Bevollmächtigte kann auch mehrere stimmberechtigte Actionaire vertreten. 1 1 9
Außerdem können moralische Personen durch ihre Repräsentanten oder durch Bevollmächtigte, Handlungshäuser durch ihre Procuraträger, Minderjährige durch ihre Vormünder und Frauen durch ihre Ebemänner sich vertreten lassen, auch wenn echem nicht Actionaire find.
Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General Ver⸗ sammlung sind bindend für die nicht erschienenen oder nicht vertretenen Actionaire, so wie für den Ber wec hgg äih
Der Präsident des Verwaltungsraths hat den Vorsitz in den Ge⸗ neral⸗-Versammlungen zu führen und zwei Skrutatoren zu ernennen. Die Protokolle werden sämmtlich notariell aufgenommen, von den vorgenann⸗ ten Personen und den Anwesenden, welche es verlangen, unterzeichnet.
In den regelmäßigen General⸗Versammlungen werden die Geschäfte in nachfolgender Ordnung verhandelt: 6 8 1
1) Bericht des Verwaltungsraths über die Lage des Geschaͤstes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Geschäͤftsjahres insbesondere. 1
2) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungs⸗
raths, so wie über die Anträge einzelner Actionaire; Letztere müssen spaͤtestens acht Tage vor der General⸗ Versammlung dem Verwal⸗ rtungsrathe schriftlich eingereicht sein;
nehmigung.
3) Wahl dreier Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die nächste Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver⸗ gleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er⸗
4) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathhns.
Die Functionen der Kommissarien beginnen ein Monat vor dem Tage der General⸗Versammlung und hoͤren mit dem Schlusse der Ver⸗ sammlung auf.
Die Kommissarien untersuchen im Laufe des Monats ihrer Functio⸗ nen die Rechnungen des vorhergehenden Geschäftsjahres im Domizil der Gesellschaft und erstatten darüber der General⸗Versammlung einen Be⸗ richt, welcher dem Verwaltungsrathe acht Tage vor der Generalversamm⸗ lung mitgetheilt werden muß. 8 .
Die außergewöhnlichen General⸗Versammlungen beschäftigen sich ledig⸗ lich mit denjenigen Gegenständen, welche bei der Einberufung bezeich⸗ net sind. 1X“X“
Alle Wahlen geschehen nach absoluter Gum ehrbett. 4
Alle Beschlüsse der General⸗Versammlung finden ebenfalls, vorbe⸗ haltlich der für einzelne abweichenden Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts, nach absoluter Stimmenmehrheit statt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Je fünf Actien geben eine Stimme; jedoch erlangt ein Actionair durch Besitz oder Vollmacht zusammen nicht mehr als zwanzig Stimmen.
Die Ausfertigung des Protokolles der General⸗Versammlung bildet die Legitimation des Verwaltungsraths. G
1““
Abänderung des Statuts.
§. 35. 8“
Abänderungen des Statuts Irna. in einer General⸗Versammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen
Stimmen beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Ein⸗ berufung angedeutet war. 1““ —
v11“
6 “ Der Verwaltungsrath ist auf Verlangen einer Anzahl Actionaire,
I welche zusammen ein Fünftel des emittirten Kapitals besitzen, verpflichtet,
Anträge auf Abänderung des Statuts der General⸗Versammlung vor⸗
zubringen und der Abstimmung anheimzugeben.
2 .341. Alle Abaͤnderungen des Statuts bedürfen der
Jede zwischen der Gefelschahe und den einzelnen Actionairen ent⸗ stehende Contestation soll nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches durch Schiedsrichter abgeurtheilt werden. Die gegen die Gesellschaft auf⸗ tretenden Actionaire haben Einen unter sich zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Akte in einer einzigen Abschrift zugestellt werden können. Unterlassen sie dieses, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Zustellun⸗ gen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Düsseldorf machen zu lassen.
DLitel VIII.
8
Auflösung der Gesellschaft.
Von dem Verwaltungsrathe oder von einer Anzahl Aectionaire, welche zusammen ein Fünftel des emittirten Actien⸗Kapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General⸗Versammlung durch eine Mehrheit von Drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Seühh beschlossen werden. Dieser Beschluß unterliegt der landesberrlichen Genehmigung. —
Auserdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den durch die Pa⸗ ragraphen Acht und Zwanzig und Neun⸗ und Zwanzig des Gesetzes vom neunten November Achtzehnhundert Drei und Vierzig bestimmten Fäaͤllen ein und wird dieselbe nach Maßgabe der in jenen Paragraphen enthal⸗ tenen gesetzlichen Bestimmungen 1
Wenn, wie vorstehend bemerkt, die Auflösung der Gesellschaft aus⸗
V gesprochen wird, so beschließt die General⸗Versammlung mit absoluter
Majorité — ien, jede für eine Sti t, auf Majorität der vertretenen Actien, jede für eine Stimme gerechnet, den Vorschlag des Verwaltungsraths über den Modus der Liquidation. Sie ernennt die Liquidatoren und bestimmt deren Bef nisse
11““ Verhaͤltniß der Gesellschaft zur Staats⸗Regierung.
8. inen Kommissar zur Wahr Die Koͤnigliche Regierung ist befugt⸗ einen Kommisse 81 1 nehmung des Aufsichtsrechtes für bestaͤndig oder für einzelne Fälle zu bestellen. 8 88 Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschafts⸗ Vorstand, die 3ö oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zu⸗ sammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jeder⸗ zeit von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhand⸗ lungen und Schriftftuͤcken der Gesellschaft Einsicht nehmen. 8 8 8 8