v dn 6 11] 16“ Ab ann 5. Ministerinm für Handel, Gewerbe und Fßböffentliche Arbeiten 1
Cirkular⸗Verfügung vom V 8
treffend die Vorschriften über die Befähigung zu
den technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung vom 3. März 1856.
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—* Nachdem die unter dem 27. März 1839 erlassenen Allgemeinen Bestimmungen über die Qualification Derjenigen, welche sich zu den technischen Beamtenstellen bei dem Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗ wesen ausbilden wollen, und über die zu diesem Zwecke ange⸗ ordneten Prüfungen mit Rücksicht auf die seitdem in der Berg⸗Verwal⸗ tung vorgekommenen Veränderungen, unter angemessener Benutzung der gutachtlichen Vorschläge der Königlichen Ober⸗Bergämter revidirt und umgearbeitet worden sind, treten nunmehr an deren Stelle die neu redigirten „Vorschriften über die Befähigung zu den technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung“ vom 3. März 1856 (a), von welchen ich dem Königlichen Ober⸗Berg⸗ amte hierbei 150 Exemplare mit der Anweisung zugehen lasse, fortan diese Vorschriften genau zu befolgen, und solche nicht allein bei der Annahme, Ausbildung und Prüfung neu sich melden⸗ der Aspiranten, sondern auch nach den, in den §§. 48 u. f. gegebenen, Bestimmungen, in Betreff der bereits angenommenen Bergbeflissenen und Berg⸗Expektanten zur Anwendung zu bringen. Berlin, den 30. März 1855.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt. lüm .
Bonn, Dortmund, 1111I“ 1n sa IEEöEB6868 111“*“ E ö o. 219986. . u “ 8 18 1G E1113“ 11 8— 1 Vorschriftenüberdie Befähigungzu den technischen Aemtern der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Ver⸗
Itcn waltung. Vom 3. März 1856.
An die Königlichen Ober⸗Bergämter z Halle und Breslau.
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8 §. 1. Eine technisch⸗wissenschaftliche und praktische Ausbildung im Reiessort der Bergwerks⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung wird erfordert zur Anstellung der Provinzial⸗ und Lokalbeamten bei der Ausübung des
Bergregals und bei der Betriebsführung der Bergwerke, Hütten und
Salinen des Staats.
§. 2. Zu diesen Beamten gehören:
1) die Direktoren und die technischen Mitglieder der Ober⸗Bergämter,
2) die Direktoren der Bergämter.
3) die Bergmeister und die Berggeschworenen,
4) die Betriebs⸗Direktoren der Hüttenwerke und Salinen des Staats,
die Hütten⸗ und Salinenbetriebs⸗Inspektoren und die Hüttenmeister.
Wer zu diesen Aemtern gelangen will, muß sich zuvor die nöthige prak⸗
tische und wissenschaftliche Ausbildung erworben haben, und seine Quali⸗
fication durch die vorschriftmäßige Prüfung nachweisen.
§. 3. Es finden zwei Prüfungen statt. Die erste Prüfung (Ele⸗ ven⸗, resp. Referendariats⸗Prüfung) bezweckt den Nachweis der Amtsbefähigung überhaupt, und genügt zur Erlangung der im §. 2 unter 3 und 4 bezeichneten Aemter. 1
Zur Erlangung der im §. 2 unter 1 und 2 bezeichneten Aemter ist auch die zweite Prüfung (Assessor⸗Prüfung) erforderlich.
F. 4. Für die Stellen der Berg⸗Inspektoren und Berggeschworenen auf Vergwerken des Staates (Grubengeschworenen), so wie anderer tech⸗ nischer Unterbeamten der Berg-, Hütten⸗ und Salinenverwaltung sind die im §. 3 vorgeschriebenen Prüfungen nicht erforderlich; die praktische Be⸗ fähigung dafür ist nach den darüber besonders zu erlassenden Bestim⸗ mungen nachzuweisen.
Für die Stellen der Markscheider, Bau⸗ und Maschinenmeister ist der Nachweis der dafür erforderlichen technischen Qualification nach den da⸗ für bestehenden Vorschriften zu erbringen.
1 B Schulbildung.
S§. 5. Wer die erste und die zweite Prüfung (§. 3) abzulegen be⸗ absichtigt, muß auf einem Gymnasium die vorschriftsmäßige Abiturienten⸗ prüfung bestanden und das Zeugniß der Reife zur Unibersität erlangt haben; dagegen genügt für Denjenigen, welcher sich auf die Ablegung der Elevenprüfung beschränken will, der Besuch und das Zeugniß der Reife des Abganges aus der ersten Klasse einer der in der beigefügten Nachweisung benannten Real⸗ und höheren Bürgerschulen, deren Ab⸗ gangszeugnisse anzunehmen sind.
Das vorzulegende Abgangszeugniß muß die Reife in saͤmmtlichen terrichtszweigen bekunden.
Meldung zum Eintritt. 8
§. 6. Die Meldung wegen Zulassung zu den praktischen Arbeiten
erfolgt schriftlich bei einem Ober⸗Bergamte und muß die Erklärung ent⸗
halten, für welches Fach oder für welche Fächer der Eintritt in den Dienst gewünscht wird; beizufügen ist: — a) das Abiturienten⸗ oder Abgangs⸗Zeugniß (§. 5., b) ein ärztliches Gesundheits⸗Attest, 8 8- ) n8 selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf, worin Name, Alter, Ort der Geburt, Name und Stand der Eltern und die kurze Geschichte der Ausbildung auf der Schule, namentlich
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praktische und die theoretische.
ic
C der Abgang von verselben und das erhaltene Zeugniß der Schule angegeben sein müssen. Anweisung der Arbeit.
§. 7. Das Ober⸗Bergamt weist den Angenommenen an ein Berg⸗ amt, beziehungsweise an eine Hütten⸗ oder Salinen⸗Verwaltung. Hier wird ihm sein Aufenthaltsort und die Gelegenheit zur Erlernung der praktischen Handarbeiten näher bestimmt.
Auf Erwerb eines Lohnes ist bei diesen Arbeiten nicht zu rechnen; auch werden Unterstützungen aus Königlichen Kassen nicht bewilligt.
Ein gesittetes und ordentliches Betragen, pünktliche Befolgung der auf den Werken bestehenden Disciplinarvorschriften und Gehorsam gegen die vorgesetzten Beamten werden zur Pflicht gemacht. Zuwiderhandlun⸗ gig haben die Entlassung zur Folge, welche von dem Ober⸗Bergamt ver⸗ ügt wird.
Probejahr und Tentamen. §. 8. Nach einem Jahre praktischer Beschäftigung (Probejahr) muß der Aspirant bei dem Ober⸗Bergamte sich zu dem Tentamen melden. Erfolgt diese Meldung nicht binnen längstens drei Monaten nach Ablauf des Probejahrs, so wird derselbe später nicht mehr zugelassen und als ausgeschieden betrachtet. In der Meldung sind die betriebenen Arbeiten anzugeben und darüber Atteste der betreffenden Bergamts⸗ oder Werksdirektoren einzureichen. Das Ober⸗Bergamt beauftragt demnächst ein Bergamt, beziehungs⸗ weise eine Hütten⸗ oder Salinenverwaltung mit Abhaltung des Tentamens. Das Tentamen bezieht sich nur auf die erworbenen technischen Fach⸗ kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, insbesondere auf Anstelligkeit zur Arbeit und auf die Fähigkeit, die Schwierigkeiten zu überwinden, welche bei solchen Arbeiten vorkommen. V1. 18 a) in einer mündlichen Prüfung, welche unter dem Vorsitze des Berg⸗ aaamts⸗, resp. des Hütten⸗ oder Salinendirektors stattfindet, und über hwelche ein kurzes, die Gegenstände und das Ergebniß der Prüfung aanzeigendes Protokoll aufgenommen wird. b) in einer Prüfung bei praktischen Handarbheiten in der Grube, Hütte Rooder Saline durch einen hierzu besonders beauftragten Beamten, welcher über die Gegenstände und den Ausfall der Prüfung ein Attest ausstellt. Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Expektanten.
S. 9. Das Protokoll und das Attest (§. 8. a. und b.) werden mit einem über die Kenntnisse, Fähigkeiten und die allgemeine Führung des
Tentirten sich aussprechenden Berichte, dem Ober-Bergamte eingereicht, welches, wenn das Tentamen für genügend zu erachten ist, denselben als Expektanten für dasjenige Fach oder diejenigen Fächer, worin er geprüft worden ist, annimmt, und ihm solches bekannt macht. legung des Tentamens in nur einem Fache schließt spätere Prüfungen (§. 8 übrigen Fächern nicht aus.
§. . Ober-Berg⸗Amt ihm solches zu eröffnen und seine Entlassung zu ver⸗ fügen, wogegen derselbe innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Entscheidung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei⸗ ten anrufen kann, welcher dann nach Umständen bestimmt, ob eine noch⸗ malige Tentirung zu bewilligen ist.
Weitere praktische Ausbildung.
§. 11. Die weitere Ausbildung der Expektanten zerfällt in die 1 Die praktische Ausbildung erstreckt sich auf alle, bei den verschiedenen Betriebszweigen vorkommen⸗ den Arbeiten, auf die Handhabung der Werkzeuge und Geräthe, Behand⸗ lung der Maschinen, auf Bearbeitung der Materialien, Anfertigung der Werkzeuge und Kenntniß von allen baulichen Einrichtungen, insbesondere
a) beim Bergfache auf die Gruben⸗Tage⸗ und Aufbereitungsarbei⸗
ten, überhaupt auf alle Arbeiten und Ausführungen, welche bei ddem Bergwerksbetriebe vorkommen oder damit in Verbindung sttehen, so wie-auf das praktische Markscheiden;
b) beim Hüttenfache, außer den eigentlichen Hüttenarbeiten, auch
auf Köhlereibetrieb, Koksdarstellung, Förmerei, Bearbeitung der Gußstücke, Feuerbau, so wie auf die Röstung oder andere Vorbe⸗ tcreitung der Erze und Schmelzmaterialien;
c) beim Salinenfache, außer den praktischen Arbeiten bei der Gra⸗ dirung und Siedung, auch auf Tiefbohrungen, Schachtabteufen und Schachtausbau, so wie auf die Land⸗ und Wasserbauten und Bau⸗ Constructionen. Uebrigens kann den Salinen⸗Expektanten auch eine Beschäftigung in chemischen Fabriken, Alaun⸗ und Vitriolwerken, insoweit sie nicht über ein Jahr dauert, als praktische Arbeitszeit
angerechnet werden.
Auch wer sich nur einem Fache widmet, muß in den übrigen Fächern
wenigstens eine allgemeine Kenntniß von den wichtigeren Arbeiten und Betriebsanstalten erwerben.
Für diesen Theil der praktischen Ausbildung wird, mit Einschluß
des Probejahrs (§. 8), eine Zeit von wenigstens drei Jahren be⸗ stimmt; es sind die darüber von den Bergamts⸗ oder Werksdirektoren auszustellenden vollständigen Zeugnisse beizubringen, so wie über unter⸗ nommene Instructionsreisen in einheimische oder auswärtige Reviere die geführten Tagebücher oder Reiseberichte einzureichen.
§. 12. Außerdem gehört zu der praktischen Ausbildung eine min⸗ destens einjährige Beschäfligung im Rechnungswesen und Bureau⸗ dienste, namentlich
a) bei der Geld⸗, Produkten⸗ und Material⸗Buchführung auf den
Werken, 1
b) bei der Nechnungs⸗Nevision und Kalkulatur,
c) bei den Registratur⸗ und Kanzleiarbeiten und im Secretariat. Der Expectant muß sich mit diesen Zweigen des Dienstes gründlich be kannt machen, insbesondere durch Lesen der Acten, Fertigung von Ab⸗ schriften und durch ihm zu übertragende Expeditionen den Geschäftsstyl kennen lernen; er hat sich hierbei einer guten und leserlichen Handschrift zu befleißigen.
laͤßt, wird als ausgeschieden betrachtet und sein Name,
Die Ab⸗-
Hat der Aspirant das Tentamen nicht bestanden, so hat das 3
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Ueber die Art und die Dauer solcher Beschäftigungen sind Atteste
der Rechnungsbeamten, beziehungsweise der Büreauvorsteher beizuhringen.
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F. 13. Jeder Expektant muß, vom Antritt des Probejahrs (§. 8) an, wenigstens zwei Jahre lang nach §. 11 praktisch beschäftigt gewesen sein, ebe er sich auf die Universität begeben darf. 1.1 8 Theoretische Ausbildung. S 8 §. 14. Die theoretische Ausbildung haben die Expektanten auf einer Universität durch einen zweijährigen Besuch, diejenigen aber, welche demnächst auch die zweite Prüfung ablegen wollen, durch dreijährige Universitätsstudien zu erwerben; den letzteren soll jedoch
ein einjähriger Aufenthalt auf der Bergakademie zu Freiberg auf diese
Zeit angerechnet werden. Ser b Es sind über alle Hülfswissenschaften des gewählten Faches, insbe⸗ sondere über diejenigen Gegenstände Vorlesungen zu hören, deren Kennt⸗ niß in den Prüfungen, nach den weiter unten folgenden Vorschriften, verlangt wird. 8 1 Die Neihen folge, in welcher solches geschieht, bleibt Jedem über⸗ lassen, eben so, ob derselbe die Universitätsstudien hintereinander verfol⸗ gen oder dazwischen praktische Beschaͤfigungen treiben will. Als Stu⸗ dienzeit können nur diejenigen Semester gerechnet werden, in welcher der Expektant mindestens drei Vorlesungen über Hülfswissenschaften des Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenfaches besucht hat. Anzeigen über die Beschäftigung. .“ §. 15. Die Expektanten haben regelmäßig zwei Mal im Jahre, und zwar Mitte Juni und Mitte Dezember, dem Ober⸗Bergamte, von welchem sie angenommen sind, von ihrem Aufenthalte und ihrer Beschaͤf⸗ tigung Anzeige zu machen. Wer dies zwei Mal hinter einander unter⸗ 1 ohne alle Be⸗ nachrichtigung, in den Listen gestrichen. 8 Meldung zur ersten Prüfung. 1b . §. 16. Nach Ablauf der für die praktische und theoretische Ausbil⸗ dung (§§ 11, 12 und 14) bestimmten Zeit hat der Expektant sich bei dem Ober⸗Bergamte zur Prüfung zu melden. 1ö““ Derselbe kann sich entweder 18 a) für alle drei Fächer zum Referendarius oder p) für eins oder zwei derselben zum Eleben prüfen lassen, und hat sich hierüber in seiner Eingabe bestimmt zu er⸗ klären. Dieser Eingabe, welche den bis dahin verfolgten Gang der Ausbil⸗ ung speziell angeben muß, sind beizufügen: a) die Atteste über die praktische Beschäͤftigung (§§. 11 und 12), auch bei unternommenen Instructionsreisen die desfallsigen Tagebücher ooder Reiseberichte; b) die Zeugnisse über die gehörten Vorlesungen, (14); c) die Zeugnisse über die Ableistung der Militairdienstpflicht oder über die Befreiung von derselben. Sollte das Schulzeugniß (§§. 5 und 6) zuruckgegeben sein, so ist solches wieder einzureichen. Aus den Zeugnissen unter a. und b. muß sich die Erfüllung der im §. 13 vorgeschriebenen Bedingung ergeben. 31 8 Probezeichnungen. ““ §. 17. Mit der Meldung (§. 16) ist einzureichen: 1) eine Zeichnung von einem Gebäude lleicht getuscht)) 2) eine Zeichnung von einer Maschine (in Linien), 3) eine Situationszeichnung von einer Bergwerks⸗, Hütten⸗ oder Salinenanlage, 4) die Darstellung von Tabellen. Die Zeichnungen Nr. 1 und 2 können vereinigt werden, eben so Nr. 3 und 4. 1 Dieselben müssen nach eigenen Aufnahmen selbst angefertigt und von dem Kandidaten mit Beifügung des Datums und der Jahreszahl unter⸗ schrieben, auch in Bezug auf die eigene Ausführung von denjenigen Königlichen Beamten, in deren Dienstkreisen die dargestellten Gegenstände liegen, als richtig
einem Nivellement in Zeichnung und
bescheinigt sein.
Außerdem ist zu der Prüfung im Bergfache: 5) die Zulage eines Grubenzuges mit einer Durchschlagsangabe, nebst den zugehörigen Profilen und den Observationen einzureichen, unnd über die Richtigkeit der Aufnahme und der Zeichnung, so wie dder Angabe ein Attest des betreffenden Köͤniglichen Markscheiders bbeizufügen. Endlich sind auch noch 6) einige Zeichnungen, durch welche die erlangte Fertigkeit im Frei⸗ handzeichnen, im Tuschen und in der Bergeschraffur, so wie 8* in der Planbeschreibung nachzuweisen ist, vorzulegen. Es küööbnnen dies Nachzeichnungen nach Vorlegeblättern und solche sein, ddie von dem Kandidaten schon vor längerer Zeit gefertigt sind. §. 18. Wenn bei der Meldung Zeichnungen nicht eingereicht sind, oder das Ober⸗Bergamt die eingesandten nicht genügend findet, so be⸗ stimmt dasselbe die Gegenstände, welche aufzunehmen und zu zeichnen sind; die Einreichung dieser Zeichnungen muß alsdann innerhalb der im §. 21 bestimmten Frist erfolgen. 1 Ueberdies bleibt es vorbehalten, in Fällen, wo Zweifel darüber entstehen, ob der Einsender die Zeichnungen oder die Schrift auf densel⸗ ben eigenhändig und ohne Hülfe eines Anderen ausgeführt bat, denselben hierin bei der nachherigen mündlichen Prüfung noch besonders und unter Clausur zu prüfen. 8
1 111“
Der Landgerichts⸗Referendarius Carl Fränkel in Elberfeld
ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im
Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden.
FInhehmmhk znsmse m. 8 11““ 1 E 3 1 8 . ½ ““ 8 IIi 8
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Dem Geheimen Medizinalrathe und Professor Dr. Mitscherlich ist die Direction des pharmazeutischen Studiums an der hiesigen Universität übertragen.
Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich sä minister von Lepel, von Coburg. 8 8
Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ un Simons, nach Elberfeld. Der Contre⸗Admiral Schröder, nach Danzig.
MNrilichtamtliches. Preußen. Berlin, 3. April. In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhauses begann die Spezialberathung der rheini⸗ schen Städte⸗Ordnung. §. 1 bestimmt, daß dieselbe nur für Städte von mehr als 10,000 Einwohnern und für diejenigen, in denen bei Verkündigung der Gemeinde⸗Ordnung von 1850 die revidirte Städte⸗Ordnung vom 17. März 1831 galt, Anwendung findet. Die verschiedenen zu diesem Paragraphen gestellten Amendements wurden bei der Abstimmung verworfen und §. 1 darauf angenommen. Hannover, 2. April. Nach Beendigung der in der König⸗ lichen Schloßkapelle heute Morgen stattgehabten kirchlichen Feier
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versammelten sich die Deputirten der Stände beider Kammern gegen 12½ Uhr in dem Thronsagle des landschaftlichen Hauses.
Um 1 ½ Uhr erschien der Königliche Kommissarius, Staats⸗ Minister Graf von Kielmansegge, geführt von dem Erbland⸗ marschall und den General⸗Secretairen und begleitet von den übrigen Staatsministern. Der Königliche Kommissarius hielt, nachdem er auf dem vor dem Throne aufgestellten Sessel sich nieder⸗ gelassen, folgende Anrede: 1
„Meine Herren! Von Sr. Majestät, dem Könige, unserem aller⸗ gnädigsten Herrn, bin ich beauftragt worden, die berufene Versammlung der allgemeinen Staͤnde des Königreichs zu eröffnen, und in Allerhöchst⸗ dero Namen Folgendes vor Ihnen auszusprechen:
Des Himmels gnädige Fügung hat Europa die höchste Segnung der Völker, den Frieden, wiedergegeben!
Vom deutschen Vaterlande ist dadurch die Gefahr abgewandt, in den Krieg verwickelt zu werden, welcher zwischen mehreren europaischen Mäch⸗ ten ausgebrochen war. Gleichwohl sind die drohenden Verhältnisse, in denen Deutschland seit dem Beginn des europäischen Konflikts stand, nicht ohne Einwirkung auf die militairische Verfassung des deutschen Bundes und der Bundesstaaten geblieben.
Sie hatten die Bundesversammlung genöthigt, durch Beschluß vom 8. Februar vorigen Jahres eine Kriegsbereitschaft des Bundesheeres an⸗ zuordnen, woraus für die Regierung die Pflicht entstand, zum Zweck jener Bereitschaft außerordentliche Ausgaben zu machen. Außerdem sind in Folge der Bestimmungen der revidirten Bundeskriegsverfassung, das Bundes⸗Kontingent, die Präsenzzahl und die Präsenzzeit, ohnehin in einer Weise erhöht, daß eine bleibende Vermehrung der Kosten für das Heer unabweislich erforderlich geworden ist. Se. Königliche Maäjestät er⸗ warten, daß die allgemeine Ständeversammlung bei den Vorlagen, die ihr dieserhalb gemacht werden, der Nothwendigkeit eingedenk bleibt, die Verpflichtungen gegen den deutschen Bund gewissenhaft zu erfüllen.
Es ist Ihnen bekannt, daß Sich des Königs Majestät genöthigt ge⸗ sehen baben, zur Erfüllung der Beschlüsse des deutschen Bundes vom 23. August 1851 und vom 12. und 19. April⸗ 1855 eine Reihe von Ab⸗ änderungen im Verfassungsgesetze von 1848 durch die Verordnung vom 1. August v. J. vorzunebmen, nachdem auch der dritte Versuch, eine Aenderung jenes Verfassungsgesetzes auf dem Wege der Verhandlung mit der allgemeinen Ständeversammlung zu erreichen, fruchtlos geblieben war. Jetzt werden noch die Aenderungen nachzutragen sein, welche in der Verordnung vom 1. August v. J. vorbehalten sind. Es sollen Ihnen Vorschläge wegen Modifikation der Kammern⸗Komposition und des Wahl⸗ gesetzes, ferner über Modifikation des zweiten Absatzes im §. 171 des Landesverfassungsgesetzes von 1840 und wegen Abänderung des Finanz⸗
rapitels vorgelegt werden. —
9 Den Ertwurf wegen Aenderung des Finanz⸗Kapitels empfehlen des Königs Majestät Ihrer besondern Beachtung. Die Art und Weise, wie das Verfassungsgesetz von 1848 die Kassenvereinigung hergestellt hat, ent⸗ hält eine so bedenkliche und bundeswidrige Schmälerung der Königlichen Rechte, daß des Königs Majestät fest entschlossen sind, eine wesentliche und durchgreifende Aenderung dieses Theiles der Verfassung zu bewirken. Allerhöchstdieselben hegen die Zuversicht, daß die allgemeinen Stände des Königreichs mit altbewährter Treue den Allerhöchsten Absichten auf eine gerechte und heilsame Regelung der betreffenden Verfassungs⸗Bestimmun⸗
rechen werden. 1 8
Len Püshrechen asztgrüchen Herzen Sr. Majestät des Königs that es wohl, auch bei der Eroͤffnung dieses Landtags aussprechen zu können, daß sich die materiellen Interessen des Koͤnigreichs in blühendem und immer bor⸗ wärtsschreitendem Zustande befinden, und dem Vaterkande eine immer reichere Zukunft versprechen. Dieses günstige Verhältniß und der allgemein ver⸗
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Medizinal⸗ Angelegenheiten. 88