Es können in allen Fällen zwei und mehrere Aufgaben 8 ven Arbeit verbunden werden, und zwar nicht nur aus einem und emselben
auch aus zwei Fächern. 8 fer die Auf 1,9g nicht zu umfangreich zu stellen, damit
ze Bearbe urz fassen und dennoch das Thema erschöpfend be⸗ 1“ ber “ der Arbeiten soll hierauf ein be⸗ eres werden. E“ größere Instructionsreise unternommen und einen Bericht darüber eingereicht (§. 16 a.), so kann solcher an Stelle der Aufgabe unter Nr. 1 als Probe⸗Arbeit angenommen werden, wenn er nach dem Urtheile des Ober⸗Bergamtes den Anforderungen entspricht. Wenigstens eine der Arbeiten muß von dem Kandidaten eigenhän⸗ rieben sein. 1g geschh 8 den Probearbeiten (§. 19) ist die Benutzung literari⸗ scher Hülfsmittel gestattet; dieselben müssen jedoch überall in Citaten an⸗ gebracht werden. - . . §. 21. Die Probearbeiten (§. 19) sind, einzeln nach einander, oder zusammen, innerhalb sechs Monate nach der Zustellung der Aufgaben, bei dem Ober⸗Bergamte, mit der von dem Expektanten selbst geschriebe⸗ nen Versicherung an Eidesstatt, daß dieselben ohne fremde Beihülfe ge⸗ fertigt worden find, einzureichen. 8 . Diese Frist wird, Krankheitsfälle oder andere unabwendbare Hinder⸗ nisse und eine mehr als vierzehntägige Einberufung zum aktiven Militair⸗ dienst ausgenommen, in der Regel nicht verlängert. 8 * . Eine Verlängerung derselben kann nur von dem Minister bewilligt werden.
.22. Wer nach Ablauf der §§. 11, 12 und 14 vorgeschriebenen Ausbildungszeit sich nicht binnen Jahresfrist zur Prüfung gemeldet, auch eine weitere Meldungsfrist nicht nachgesucht und bewilligt erhalten hat, wird ohne besondere Benachrichtigung in der Expektantenliste gestrichen und als ausgeschieden betrachtet, eben so derjenige, welcher sich zwar gemeldet, aber die Nachweise (§. 16) nicht beigebracht oder die ihm er⸗ theilten Aufgaben (§§. 18 und 19) innerhalb sechs Monaten, resp. in der ihm bewilligten Nachfrist (§. 21), nicht eingereicht hat.
.23. Die Probe⸗Arbeiten (§§. 17, 18 und 19) werden bei dem Ober⸗Bergamte durch die damit beauftragten Beamten, sowohl dem In⸗ halte, als auch der Form nach, insbesondere hinsichtlich der Richtigkeit der darin enthaltenen Darstellungen, Thatsachen und Berechnungen revi⸗ dirt und beurtheilt, demnächst aber von dem Ober⸗Bergamte, nach kolle⸗ gialischer Berathung, ausführlich begutachtet und mit den Censuren der Revisoren und den Personalakten des Kandidaten dem Minister für Handel ꝛc. überreicht, welcher über die Zulassung zur mündlichen Prü⸗
fung entscheidet. Mündliche Prüfung. §. 24. Die mündliche Prüfung erfolgt durch eine besondere Prü⸗ fungs⸗Kommission, deren Mitglieder, auf den Vorschlag des Berghaupt⸗ manns, bei jedem Ober⸗Bergamte von dem Minister für Handel ꝛc. er⸗ nannt werden. 8 Derselben werden die schriftlichen und bildlichen Probe⸗Arbeiten nebst den Personal⸗Akten des Kandidaten zugestellt. §. 25. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegen⸗ stände: 1 A. Technische Kenntnisse, wie solche durch die im §. 11 angege⸗ bene praktische Ausbildung erworben werden; B. Praktische Dienst⸗ und Geschäftskenntniß nach Maßgabe er Vorschriften des §. 12; C. Wissenschaftliche Kenntnisse und zwar 1) in der Mineralogie, Geologie und Petrefaktenkunde, in welcher 8. jedoch von den Kandidaten des Hüttenfachs nur eine allgemeine Kenntniß gefordert wird; 2) in der Chemie, bei Kandidaten des Hütten⸗ und Salinenfachs insbesondere analytischen Chemie; 3) in der Physik, mit besonderer Beziehung auf das Fach des Kandidaten; “ 4) in der Mathematik, und zwar “ in der reinen Mathematik bis zur höheren Analysis einschließlich, mit Anwendung auf Kurvenlehre, Functio⸗ nen, Wahrscheinlichkeitsrechnung u. s. w.
b) in der angewandten Mathematik von dem Markscheiden, wihürg und Nivelliren, der Statik und Mechanik ester und flüssiger Körper, der analytischen Dynamik in Anwendung auf Maschinenlehre.
Die Prüfung beschraͤnkt sich hier nicht auf die all⸗ gemeinen Lehrsätze, vielmehr werden auch die Fälle praktischer Anwendung zur Aufgabe gestellt, wobei Fertigkeit im Zahlen⸗ und Buchstabenrechnen, im Gebrauch der Logarithmentafeln, auch Geläufigkeit in den Methoden der beschreibenden Geometrie, der
Projectionslehre, Perspektive und Schattenconstruction
9 eee, une,, „ verlangt wird⸗
Außerdem werden von denjenigen, welche zu Referendarien ernannt
werden wollen, noch erfordert:
5) Kenntniß der juristischen Encyklopädie, der Institutionen des
Römischen Rechts und des Preußischen Landrechts, so wie
deer verschiedenen Berggesetze, und ihrer praktischen Anwend⸗
barkeit;
6) allgemeine Kenntnisse in den Staatswissenschaften, namentlich
RKenntniß der Hauptgrundsaͤtze der National⸗Oekonomie, der
Fiznanzwissenschaft und der Handels⸗ und Gewerbestatistik, ins⸗
88 besondere in Bezug auf die Verhältnisse der inländischen Roh⸗
production und den dabei beschaͤftigten Theil der Bevölkerung.
Die mündliche Prüfung wird nicht nur auf die erlangten Kenntnisse,
sondern auch auf die Erforschung der natürlichen Fähigkeiten des Kandi⸗
daten, insbesondere der Auffassungsgabe, der Uebung des Urtheils und der Fertigkeit in klarer und bündiger Darstellung, gerichtet.
8
vC 8 1 4e ,111 1 1 11 2 428 22 §.
26. Ueber die Prüfung (§. 25) wird ein Protokoll aufgenorn men, welches von dem Vorsitzenden und von den Mitgliedern der Prü⸗ fungs⸗Kommission zu unterzeichnen ist. Dasselbe muß enthalten:
1) die Gegenstände, auf welche die Prüfung gerichtet worden ist, so wie die Ergebnisse der Prüfung, sowohl in Rücksicht auf das Maß der Kenntnisse des Kandidaten, als auch seiner dabei bewiesenen Urtheilskraft und allgemeinen wissenschaftlichen Ausbildung;
2) das Urtheil eines jeden Examinators über den Ausfall der von ihm abgehaltenen Prüfung, wobei die Prädikate „borzüglich gut,“ „sehr gut,“ „gut,“ „ziemlich gut“ („hinreichend“), „mit⸗ telmäßig“ und „ungenügend“ zu gebrauchen sind;
3) das gemeinsame Urtheil der Kommission, und zwar nicht blos nach dem Ausfall der mündlichen Prüfung, sondern auch mit Rücksicht auf die schriftlichen und bildlichen Probe⸗Arbeiten des Kandidaten, indem ausgesprochen wird:
„ndaß der Kandidat bestanden sei, wobei demselben unter geeig⸗
werden kann“ “] „daß er nicht bestanden sei.“ 8 Findet die Prüfung in mehr als einem Fache statt und ist der Kandidat nicht in jedem Fache gleichmäßig bestanden, so ist das gemeinsame Urtheil in dem Protokolle für jedes Fach besonders auszusprechen. Sind mehrere Kandidaten zusammen geprüft worden, so müssen Extrakte des Prüfungs⸗Protokolls zu den Dienstakten eines jeden Kan⸗ didaten gebracht werden. Das Protokoll, beziehungsweise der Protokoll⸗Auszug, wird nebst den Akten und den Probearbeiten mit einem, von dem Vorsitzenden der Kommission zu unterzeichnenden Berichte dem Minister für Handel ꝛc. Fortsetzung folgt.)
Das 14te Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgege⸗
ben wird, enthält unter Nr. 4372. den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Februar 1856, be⸗ reffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte für 8 den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Gorczyn an der Landsberg⸗Posener Staats⸗Chaussee
über Birnbaum und Zirke nach Wronke; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 20. Februar 1856, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für en Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee
von Inden, im Kreise Jülich, nach Weisweiler, im .“ Kreise Düren; unter „ 4374. den Allerhöchsten Erlaß vom 25. Februar 1856, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee 8 von Treis, im Kreise Cochem, durch das Flaumbachs⸗ “ thal bis zur Mörsdorfer Straße; unter »„ 4375. den Allerhöchsten Erlaß vom 5. März 1856, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis⸗Chausseen von Schlochau nach Jacobsdorf, von Pr. Friedland nach Neustettin und von Hammerstein bis zur conitz⸗bütower Staats⸗ straße; unter 4376. den Allerhöchsten Erlaß vom 10. März 1856, be⸗ rtreffend eine Abänderung des Statuts der Meliora⸗ rtions⸗Sozietät der Boker Haide, vom 24. Juli 1850; unter 4377. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. März 1856, be⸗ treffend die Ausführung der Bestimmungen in Bezug inar⸗Untersuchungen gegen preußische, in den luxemburgischen Zolldienst übernommene Beamte; unter das Gesetz wegen Herabsetzung der Taravergütung für rohen Kaffee in Ballen oder Säcken. Vom 31. März 1856; und unter 79. die Verordnung wegen Herabsetzung der Taraver⸗ gütung für rohen Kaffee in Ballen oder Säcken. Vom 831. Maärz 1866. Berlin, den 5. April 1856. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
3
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Preußische Bank.
C1“ Monats⸗Uebersicht der preußischen Bank, ggemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846. “ Aktiva. . 1) Geprägtes Geld und Barren...... 18,774,000 Rthlr.
2
1,767,800 » 31,421,000 Rthlr. 9,512,900 »
2) Kassen⸗Anweisungen. G 3) Wechsel⸗Bestände... 4) Lombard⸗Bestände...
5) Staats⸗Papiere, verschiedene Forderungen—
neten Umständen das Prädikat „mit Auszeichnung“ beigelegt
6) Banknoten im Umlalklk 20,235,300 Rthlr. 7) Depositen⸗Kapitalen 23,892,700 » 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und
Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗ BPenkehre..C...:...r2.**.227*9.·.*..“* 45,242,400 Berlin, den 4. April 1856.
Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.
ZEECIde Herrenhauses “ am Sonnabend, den 5. April, Vormittags 11 Uhr. Bericht der Finanz⸗Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, be⸗ treffend die Forterhebung eines Zuschlages zur klassifizirten Ein⸗ kommensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer.
v“ 1““ 6 Preußen. Berlin, 4. April. In der gestrigen (22sten) Sitzung des Herrenhauses stellte Graf Dönhoff folgenden
Antrag: „Das Herrenhaus wolle beschließen: „der Staatsregierung
die Erwägung anheim zu geben, ob nicht durch Verminderung des un⸗ verhältnißmäßig starken Amortissements der Staatsschuld wesentlich
dazu beigetragen werden könnte, das Gleichgewicht zwischen der
Staats⸗Ausgabe und Einnahme wieder herzustellen, ohne zu dem drückenden Mittel der Steuerzuschläge zu rekurriren.“ Der Antrag wurde der Finanz⸗Kommission überwiesen. Die Herren Minister des Handels und der Finanzen überreichten dem Hause auf den Wunsch vieler Mitglieder eine Anzahl Gesetz⸗Ent⸗ würfe, die bereits dem Hause der Abgeordneten unterbreitet sind. Nachdem ein Bericht der Geschäfts-⸗Ordnungs⸗Kommission über einige Abänderungen der Geschäfts⸗Ordnung ohne Debatte erle⸗ digt war, wurde die Sitzung geschlossen.
— Der Abgeordnete Mathis stellte gestern im Hause der Abgeordneten (47ste Sitzung) den Antrag: wolle die Erwartung aussprechen, die Staatsregierung werde die polizeilichen Befugnisse der Behörden in Betreff der Presse in die Schranken der gesetzlichen Vorschriften zurückführen und verhindern, daß die Ausübung dieser Befugnisse die verfassungs⸗ und gesetz⸗ mäßig begründete Freiheit der Presse verkümmere.“ Der Ab⸗ geordnete von Berg und Genossen stellten den Antrag: „das Haus wolle die Erwartung aussprechen, die Regierung werde dem Hause von den Maßregeln, welche sie in Betreff der gegen ein Mitglied des Hauses, den Vice⸗Direktor der Ober⸗ Rechnungskammer, Seiffart, erhobenen, Aufsehen erregen⸗ den Beschuldigungen der Theilnahme am Potsdamer Depeschen⸗ Diebstahl ergriffen habe, Mittheilung machen.“ Darauf ging das Haus zur Fortsetzung der Berathung des Berichts der Gemeinde⸗ Kommission, den Entwurf einer Städte⸗Ordnung für die Rhein⸗ provinz betreffend. Die §§. 2—4 werden angenommen. Der §. 5 wird ebenfalls nach der Regierungs⸗Vorlage angenommen; ein vom Abgeordneten von Auerswald eingebrachter Antrag zu diesem Paragraphen wurde mit 148 gegen 116 Stimmen verworfen.
Hannover, 3. April. Se. Majestät der König hat, wie heute der Ersten Kammer mitgetheilt wird, den Grafen zu Inn⸗ und Knyphausen als Präsidenten bestätigt, unter dessen Vorsitz die Wahlen zum Vice⸗Präsidenten auf die Herren von Bothmer, von. Bar und v. d. Knesebeck fielen. Unter den verschiedenen Regierungsschreiben, welche der Ersten Kammer mitgetheilt wurden, befinden sich die, welche das Budget pro 1856/58, Abänderung ein⸗ zelner Bestimmungen des Landesverfassungs⸗Gesetzes von 1840, den Bau der neuern und ältern Eisenbahnen, wie die erhöhte Kriegsbereitschaft des Bundescontingents, die Erhöhung des Militair⸗ etats und die Verfassungs⸗Angelegenheit überhaupt betreffen.
Der Zweiten Kammer wurde in ihrer heutigen Sitzung eröffnet, daß Graf von Bennigsen als Präsident Zweiter Kammer von Sr. Majestät dem Könige bestätigt sei. Darauf wur⸗ den zum Amte des Vice⸗Präsidenten in folgender Reihe gewählt: Staatsminister a. D. Meyer, Ober⸗Baurath a. D. Hausmann und Staatsminister a. D. Windthorst. — Der Abg. Braun stellte schließlich den ausreichend unterstützten Antrag:
„Der Königlichen Regierung für die bisherige Fernhaltung solcher gefährlichen Geld⸗ und Kredit⸗Associäationen, wie sie nach den Vorgängen in Frankreich unter dem Namen Crédit Mobilier in mehreren deutschen Staaten entstanden seien, den Dank der Stände zu bezeugen; die König⸗ liche Regierung zu bitten, auch ferner Sorge dafür tragen zu wollen, daß derartige Vereine im Königreiche nicht oder doch nur unter genügend sichernden Einschränkungen zugelassen werden, und der Königlichen Re⸗ gierung anheimzugeben, wenn hierzu die Regierungsgewalt allein nicht ausreichen, es vielmehr gesetzlicher Bestimmungen bedürfen sollte, Ständen eine desfallsige Vorlage zugehen zu lassen.“ 8 8
„Das Haus
des Friedens aus.
Holstein. Kiel, 2. April. Die seit voriger Woche hier liegenden englischen Schrauben⸗Linienschiffe „Cäsar“ und „Majestic“ und der Aviso⸗Dampfer „Cockoo“ sind heute Morgen sämmtlich nach England retournirt. (H. N.)
Hamburg, 3. April. Einer von gestern datirten Bekannt⸗ machung des Senats zufolge wird am 7. d. Mts. abermals eine Versammlung erbges. Bürgerschaft stattfinden und in derselben die Verfassung von Neuem zur Vorlage kommen. (H. C.)
Hessen. Kassel, 3. April. Die Ausschüsse der beiden Kammern, von denen die der zweiten Kammer seit dem 27. v. M. hier wieder in Thätigkeit sind, beschäftigen sich sicherem Vernehmen nach dermal mit der Berathung über das Wahlgesetz und die Geschäftsordnung von 1852. (Kass. Z.)
Baden. Karlsruhe, 2. April. Se. Königliche Hoheit der Regent ist gestern Abend aus Koblenz über Frankfurt hier wieder eingetroffen.
Schweiz. Solothurn, 1. April. Die Verfassungs⸗ Revision ist mit einer Mehrheit von 700 Stimmen angenommen worden. Die Betheiligung bei der Abstimmung ist bedeutend ge⸗ wesen. Es scheinen von den circa 16,000 stimmfähigen Bürgern 13— 14,000 Theil genommen zu haben.
Großbrittanien und Irland. Der Hof ist übergesiedelt. 8 Die Flotte zu Spithead ist in den beiden letzten Tagen durch 5 Linienschiffe, 1 Fregatte, 1 Corvette und mehrere kleine Fahr⸗ zeuge verstärkt worden und zählt jetzt 29 Schiffe zusammen mit 949 Kanonen, so wie mehr als 50 Kanonenboote. Die Mannschaft des Flaggenschiffes „Duke of Wellington“ beträgt 1100 Maun. Lahyard fragt in der gestrigen Unterhaus⸗Sitzung, wann die militatrische Krim⸗Kommission ihre Sitzungen beginnen, und ob die Thäͤtigkeit derselben sich auf den ganzen Verlauf des Krim⸗Krieges beziehen oder sich auf Entgegennahme der Vertheidigung jener Offiziere beschränken werde, deren Verhalten getadelt worden sei. Lord Pal⸗ merston: Ich glaube, die Kommission wird ihre Sitzungen beinahe so⸗ fort eröffnen. Eine Formfrage hat einen kleinen Verzug herbeigeführt, auch waren noch mehrere Fragen zwischen dem Judge Advokate General und der Regierung zu erledigen. Was Gegenstand und Umfang der Untersuchung angeht, so erhellt derselbe hinlänglich aus dem Erlasse, wel⸗ cher dem Hause vorgelegt worden ist. Der näͤchse Zweck wird natür⸗ lich der sein, das Benehmen jener Offiziere zu untersuchen, welche sich über den Bericht der Krim⸗Kommission beschwert haben. Sollte sich aber im Laufe der Verhandlungen herausstellen, daß auch noch das Verhalten anderer Personen eine Untersuchung erheischt, so zweifle ich nicht daran, daß die Kommission dem gemäß ihre Thätig⸗ keit ausdehnen wird. Cobden: Das Haus wird sich erinnern, daß vor ungefähr sechs Wochen der Premier⸗Minister erklärte, die auf die central⸗ amerikanische Frage bezügliche Korrespondenz zwischen England und den Vereinigten Staaten sei zum Abschlusse gebracht worden und werde dem⸗ nächst dem Hause vorgelegt werden. Wann wird nun diese Vorlegung erfolgen? Lord Palmerston: Ich werde mich auf dem auswärtigen Amte erkundigen und morgen oder übermorgen antworten. Roebuck stellt den Antrag, die Königin in einer Adresse zu ersuchen, sie moͤge, um die Würde und Unabhängigkeit der Grafschafts⸗ Richter aufrecht zu erhalten, jedem derselben ein festes Gehalt von 1500 Pfd. St. aussetzen. Gegenwärtig schwebt das Gehalt dieser Richter zwischen 1200 Pfd. und dem Maximum von 1500 Pfd. Der Redner sucht seinen Antrag dadurch zu begründen, daß er hervor⸗ hebt, wie sehr die Geschäfte dieser Gerichte seit ihrer Gründung zugenom⸗ men hätten, indem jetzt der größere Theil der Civilsachen in den Händen der Grafschafts-Richter sei, und sodann, wie bei der jetzigen Lage der Dinge für den Richter die Versuchung nahe liege, sich der Regierung gefällig zu erweisen, um sein Gehalt von 1200 Pfd. anf 1500 Pfd. er⸗ höht zu sehen. Lord Stanley unterstützt den Antrag und Sir G. Grey, Gladstone und Disraeli bekämpfen denselben, worauf Roebuck ihn schließ⸗ lich zurückzieht. Sir G. Grey erhält die Erlaubniß zur Einbringung einer die Neform des londoner Gemeinderathes betreffenden Bill. Es werden jener Körperschaft dadurch gewisse Befugnisse, unter anderen die zur Erhebung verschiedener Zölle, so wie die Instandhaltung der Themse und die Handhabung der City⸗Polizei, welche der allgemeinen hauptstäd⸗ tischen Polizei einverleibt werden soll, entzogen.
Frankreich. Paris, 2. April. In seinem Bericht über das vorgestrige Bankett von 70 Gedecken, das der Minister des Auswärtigen aus Anlaß der Friedensunterzeichnung gab, sagt der „Moniteur“: „Graf Walewski brachte einen Toast auf die Dauer „„Der Friede wird dauerhaft sein““ — sagte er — „„denn er ist ehrenvoll für Alle.““ Alle Gäste nahmen die⸗ sen Toast mit lebhaftester Begeisterung auf.— Die Erörterung über den Gesetzentwurf für Einführung einer städtischen Wagen⸗ und Pferdesteuer füllte vorgestern fast die ganze Sitzung des gesetz⸗ gebenden Körpers aus, da die vier Redner, welche theils für, theils gegen den Entwurf das Wort nahmen, sich ausführlich über alle in Betracht kommenden Gesichtspunkte verbreiteten. Namentlich geschah dieses von Herrn André, dem einzigen Mitgliede der Kom⸗ mission, das im Schooße derselben den Gesetzentwurf vertheidigt hatte. Die Debatte wurde am Schlusse der Sitzung auf heute vertagt. — Der Credit⸗Mobilier läßt zu Havre und Marseille
die von ihm zur Deckung des Ernte⸗Ausfalls bezogenen Korn⸗ und 8 5129ℳ 7 6“ ö111A“
London, 2. April. gestern von Windsor nach Buckingham Palace
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