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Denjenigen, deren schriftliche Arbeiten probemäßig befunden worden find, die jedoch in der mündlichen Prüfung nicht bestanden sind, kann
die Wiederholung dieser Prüfung nach Ablauf eines halben Jahres
gestattet werden.
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und 2 benannten Stellen.
mit dem Auftrage zugefertigt, schäaͤftigen.
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für jede Prüfung eine Gebühr von 1
schriftlichen Probe⸗Arbeiten von dem Beginne zweiten Prüfung absteht,
42 7 .
8
Fgth itzn Fh hu b;,b.Ie eie:. Rachew eiistung Malatas-k Ur.G derjenigen Real⸗ und höheren Bürgerschulen, deren Entlassungszeugnisse
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noch 88G der Händche Ec ag
jg bestanden ist, soll erst nach Ablauf eines Jahres zur
velfstang, Prufung sagelassen werden, eine fernere Wiederholung der einen oder anderen Prüfung aber nicht stattfinden.
„,46. Die Ernennung zum Berg⸗Assessor geschieht durch ein von
dem Minister vollzogenes Patent, dessen Datum für die Anciennetät maß⸗
gebend ist; dasselbe gewährt eine Anwartschaft auf die im §. 2 sub 1
Wer weder in der schriftlichen,
Eine Abschrift des Patents wird dem betreffenden Ober-Bergamte den ernannten Assessor ferner zu be⸗ In Betreff der Beschäftigung der Berg-Assessoren bis zu ihrer etatsmäßigen Anstellung und ihrer Remuneration für Dienstleistungen finden die Bestimmungen des §. 33 Anwendung. — Prüfungsgebühren. 1 §. 47. Die Kandidaten, welche sich zur Eleven⸗, resp. Referen⸗ dariats⸗ (§. 16) oder zur Assessor⸗ 38) Prüfung melden, entrichten Thalern bei der Ober⸗Bergamts⸗
1
Hauptkasse. Wenn ein Kandidat Empfangnahme der Aufgaben zu den oder der Fortsetzung der und sich demnächst aufs Neue meldet (§. 39), wenn er in der ersten oder zweiten Prüfung nicht besteht, so muß derselben die Gebühr nochmals bezahlt werden. Transitorische Bestimmungen.
§. 48. Die gegenwärtigen Vorschriften treten an die Stelle der „Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März 1839“ über die Qualification Derjenigen, welche sich zu den technischen Beamtenstellen bei dem Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenwesen ausbilden wollen, und über die zu diesem Zwecke angeordneten Prüfungen und aller sonstigen Vorschriften in den bezüglichen deklaratorischen Ministerial⸗Erlassen.
§. 49. Wer jedoch bei dem Erscheinen schriften schon seine praktische Beschäftigung angewiesen (§. 7.), wird demnächst zu den Prüfungen (§. 3) zugelassen, Nachweits eines höheren Grades der Schulbildung, als Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März Prüfung verlangt ist.
§. 50. Auf Expektanten, welche ihre Universitätsstudien schon be⸗ gonnen haben, findet die Bestimmung des §. 13 keine Anwendung. §. 51. Expektanten, welche sich bei dem Erscheinen dieser Vor⸗ schriften bereits zu der ersten Prüfung gemeldet haben, werden nach den bisher bestandenen Bestimmungen bei Ablegung der resp. Referendariats⸗Prüfung behandelt.
Hat jedoch der Kandidat die schriftlichen Arbeiten nicht in der ersten Frist vollständig eingereicht, der Prüfung nicht bestanden, so kommen bei ganzen Wiederholung derselben die gegenwärtigen Vorschriften zur An⸗ wendung.
§. 52. 8 zweiten Prüfung können, §. 5 (vorschri tsmäßige Universitätsreife) und in §. 14 (dreijährige Uni⸗ versitätsstudien) genügt zu haben, diejenigen Beamten zugelassen werden, welche schon vor dem Erlaß der Allgemeinen Bestimmungen vom
nach
oder bei Wiederholung
der gegenwärtigen Vor⸗ erhalten hat ohne weiteren nach §. 1 der
N. März 1839 etatsmäßig angestellt oder auch nur dienstlich beschäftigt daß sie überhaupt den Universitäts⸗ studien obgelegen und, behufs der Befähigung zur Anstellung im Dienst,
worden sind, insofern sie nachweisen,
ein wissenschaftliches Examen abgelegt haben. Die desfallsige Meldung (§. 38) kann nuar 1861 angenommen werden.
Eine gleiche Begünstigung soll denjenigen Beamten zu Theil werden, vor dem Erlaß der gegenwärtigen
welche, als Referendarien qualifizirt, Vorschriften zur zweiten Prüfung sich noch nicht gemeldet haben. Spätere Meldungen sind zurückzuweisen. §. 53 Diejenigen Referendarien und Beamten, zweiten Prüfung zugelassen Probearbeiten erhalten haben, werbe und öffentliche Arbeiten die Entbindung von nachsuchen, welche im §. 39 nicht vorgeschrieben sind. In allen vorerwähnten Fällen h Allgemeinen Bestimmungen vom 27. Arbeiten einmal gestellten Fristen von das Bewenden.
§. 54. Die nach §. 19 der Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März Befähigung zu dem
1839. vorgeschriebene besondere Prüfung für die Amte der Betriebs⸗Direktoren größerer Hüttenwerke und Salinen findet dem §. 2 des gegenwärtigen Regulativs gemäß, fortan nicht mehr statt
Diejenigen, welche sich bereits dazu gemeldet und die Aufgaben zu den sind daher von der Ablegung
schriftlichen Probearbeiten erhalten haben, dieser Prüfung zu entbinden. Berlin, den 3. Marz 1856. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. . von der Heydt.
Eleben⸗Prüfung der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen
1 Verwaltung zuzulassen fsind. 1) Aachen, die Realschule, bb111¹“ 2. Düsseldorf, die Realschull, ““ 3) Elberfeld, die Realschule, 76. gi imndhisann 1X““ 4) Köln, die Realschule, Af. e mesnof d. hihnsii etoas, Han⸗ 5) Siegen, die Realschule, b8
für die Meldung zur
1839 für die erste und zweite h geistliche ꝛc. Angelegenheiten einzuholen).
Eleven⸗,
und bildlichen Probe-⸗:⸗— ohern istner bei einer theilweisen oder
ohne den Erfordernissen in
jedoch nur bis zum 1. J⸗
welche bereits zur sind und die Aufgaben zu den schriftlichen können bei dem Minister für Handel, Ge⸗ solchen Aufgaben
at es jedoch bei den nach §. 19 der März 1839 für die Einsendung der beziehungsweise 1 ½ oder 3 Jahren
Alusland und über die
doas Herzogthum 1 buurg, welches durch die Bekanntmachungen vom 18. Dezember 1854,
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Berlin, die Königliche Nealschule. L. Berlin, die städtische Gewerbeschule, 14“X“ Breslau, die höhere Bürger⸗ und Realschule, rön ehe : Meseritz, die Realschule, 8 Stettin, die Friedrich⸗Wilhelmsschule (höhere Bürgerschule),
) Königsberg, die höhere Bürgerschule in Löbenicht,
Königsberg, die Burgschule,
Memel, die hoͤhere Bürger⸗ und Nealschule, 8
Insterburg, die höhere Vürger⸗ und Realschule,
Tilsit, die höhere Bürger⸗ und Realschule’,
Danzig, die Petrischule.
Danzig, die Johannisschule, Elbing, die höhere Bürger⸗ und Realschule, ““ Minden, das Nealinstitut, verbunden mit dem Gymnasium, Colberg, die Realschule, Stolpe, die höhere Bürgerschule, - 8 Erfurt, die Realschule, 8
Nordhausen, die Realschule,
) Görlitz, die höhere Bürgerschule, Krotoschin, die Realschule,
Berlin, die Königstädtsche Realschule,
) Berlin, die Dorotheenstädtsche Realschule, Berlin, die Louisenstädtsche Realschule
) Graudenz, die höhere Bürgerschule, “ Trier, die höhere Bürger⸗ und Provinzial⸗Gewerbeschule,
) Frankfurt a. d. O. die höhere Bürgerschule, 6“ Brandenburg, die Saldern'’sche höhere Bürgerschule, 18 9/. Potsdam, die mit dem Gymnasium verbundene Nealschule (nach ihrer Abzweigung vom Gymnasium auch in ihrer Selbstständigkeit), Bernburg, das Carls⸗Gymnasium mit Ausschluß der ersten Klasse der mit demselben verbundenen Realschule, v“ Perleberg, die höhere Bürgerschule. 1 Aschersleben, die höhere Bürgerschule, 8 Magdeburg, die höhere Handels⸗ und Gewerbeschule, 8 Wehlau, die höhere Bürgerschule, 8 Halle, die Realschule, EE Posen, die Real⸗Abtheilung des Marien⸗Gymnasiums,
„Vernburg, die Realschule, mit dem Carls⸗Gymnasium verbunden
(in jedem einzelnen Falle ist die Entscheidung des Ministeriums für
Breslau, die höhere Bürgerschule: „zum heiligen Geist, Treptow a. d. Rega, die Realschule, Neisse, die Realschule, 45) Berlin, Seleecta des Kadettencorps (in jedem einzelnen Falle ist die Entscheidung des Handelsministeriums nachzusuchen), 46) Burg, die Realscule. han Sua ] 8 113 — HrN. vadUrnt netu; vX“*“ 1113““ 11 icin⸗ und 1ühe
Ministerium der geistlichen, Unterricht 8 Medizinal⸗Angelegenheite ““ . Bekanntmachung. im Die Räume des neuen Königlichen Museums werden vom 13ten d. M. ab an vier hintereinander folgenden Sonntagen von 11 bis 2 Uhr gegen ein Eintrittsgeld von 5 Sgr. zu wohlthätigem Zweck dem Besuche des Publikums geöffnet sein. Der Eintritt er⸗ folgt durch den Eingang unter dem Verbindungsbau zwischen bei⸗ den Museen. “ hasd2- Berlin, den 4. April 18560 9. sinae. 8. HIIHIA
Kommission für den Bau des neuen Königlichen Museums.
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Finanz⸗Ministerium.. Bekanntmachung vom 3. April 1856 — betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden über die Zollgränze gegen das Zoll⸗ verrins⸗Ausland und über die Gränzen gegen das Königreich Hannover, das Herzogthum Braun⸗ schweig und das Großherzogthum Luxemburg.
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1854. Nr. 301. S. 2285.).
Bekanntmachung vom 8. . — (Staats⸗Anzeiger Nr. 10. Januar 1855. (Staats⸗Anzeiger Nr. 25. S. 178.). Bekanntmachung vom 17. März 1855.
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8 Auf Grund Allerhöchster Auesfuhr von Pferden über die Zollgrenze gegen das Zollvereins⸗ Gränzen gegen das Königreich Hannover, Braunschweig und das Großherzogthum Luxem⸗
(Staats⸗Anzeiger
Bekanntmachung vom 20.
(Staats⸗Anzeiger Nr. 72 1131““
8
dem Schlußsatz des
vom 8. und 20. Januar und 17. März 1855 angeordnet worden ist, hierdurch wieder aufgehoben— Berlin, den 3. April 1855.
. 91248 n. Der Minister des Innern. 1snn Der Finanz⸗Minister. von Westphalen. von Bodelschwingh.
và 197, aichte zadl Inu nüi. b-. Ministerium Erlaß vom 19. Januar 1856 — betreffend die Diätensätze für die bei Landes⸗Meliorationen
beschäftigten Feldmesser und deren Gehülfen.
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27 6b—72 . „ 2 . 8, 18. die landwirthschaftlichen ngelegenheiten.
1 E1“”
Der von der Königlichen General⸗Kommission in Ihrem Be⸗ richte vom 21sten v. Mts. angeführte Grund für die Bewilligung von 2 Rthlr. Diäten an den bei der Melioration des N⸗Thales beschäftigten Feldmesser N., daß nämlich die gedachte Melioration ein Nebengeschäft von Separationen sei und deshalb die Sätze der Separationsgeschäfte für die Feldmesser⸗Arbeiten Anwendung finden müssen, ist nur für solche Nebengeschäfte zutreffend, welche in der That als ein untergeordnetes annevum einer Gemeinheitstheilung zu betrachten sind und in welchen die Kosten von den Parteien be⸗ zahlt werden.
Wird aber eine Landes⸗Melioration so umfangreich, daß sie als selbstständiges Geschäft sich darstellt, zur Bildung einer eigenen Genossenschaft führt und der Staat aus Landeskultur⸗ Rücksichten sich zur Tragung der Vorarbeitskosten entschließt; so müssen auch bei der Bearbeitung dieselben Grundsätze in Betreff der Feldmesserkosten gelten, welche allgemein für dergleichen in der Regel von den Regierungen geleitete Geschäfte festgestellt sind, und der Umstand, daß es für zweckdienlich und nach den Gesetzen zu⸗ lässig erachtet ist, die Leitung der Sache einer General⸗Kommission zu übertragen, kann darin nichts ändern.
Die Königliche General⸗Kommission wird deshalb angewiesen, den Diätensatz des Feldmessers N. von jetzt ab auf Einen Thaler und Funfzehn Silbergroschen zu ermäßigen. Daß den Gehülfen ein Diätensatz von Einem Thaler und Funfzehn Silbergroschen bewil⸗
ligt worden, ist auch nicht zu billigen und diese Remuneration auf
Einen Thaler bis Einen Thaler und Zehn Silbergroschen, je nach der Tüchtigkeit derselben, zu ermäßigen. Berlin, den 19. Januar 1856. Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
2112 „ 2 5 9 I die Königliche General⸗Kommisston zu N.
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— 1]
Angekommen: Se. Excellenz der Erb⸗Land⸗Marschall Herzogthum Schlesten, Kammerherr Graf von Sandretzky⸗ S andraschütz, von Langenbielau.
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* ETE1I11“ “ 8 .
zu Croy⸗Dülmen, nach Dülmen.
Der Präsident des Landes⸗Oekonomie⸗Kollegiums, Dr. vorn Beckedorff, nach Grünhoff. 88L20 N n2
8 E1116““—
2.
Funeh. 824. in . t leee
MNichtamtliches.
Vreußen. Berlin, 6. April. Waffenstillstand zur See geschlossen.
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Die nach
der bestehenden Blokaden soll unverzüglich erfolgen und eben so sollen die in Rußland ergangenen Verbote der Ausfuhr aus
gehoben werden. Agenten derjenigen Mächte geübt, welche darin gewilligt haben, daß
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Nachrichten zufolge, ist die Ausfuhr von allen Gattungen Getreide
Verfügung vom 23. Januar 1856 — betreffend die Diäten der Protokollführer in Auseinander⸗ “ „ 2 2⁷ . C 1.27 setzungs⸗Sachen bei aauswärtigen Geschäften.
Die Auslegung, welche die Königliche General⸗Kommission §. 10 der Instruction vom 16. Juni 1836 ge⸗ geben, kann — wie Ihr auf den, die Diäten der Protokollführer betreffenden Bericht vom 21. Dezember v. EE““ nicht gebilligt werden. Die Fassung dieses Schlußsatzes und dessen Beziehung zu dem übrigen Inhalt des §. 10 ergiebt unzweifelhaft, daß die Bewilligung des höheren Diätensatzes von Einem Thaler für den Protokollführer bei auswärtigen Geschäften nur ausnahms⸗ weise für den Aufenthalt an besonders theuren Orten zulässig ist. Die Königliche General⸗ Kommission hat aber daraus eine Regel gemacht dadurch, daß Sie der Mehr⸗ zahl Ihrer Kommissarien gestattet hat, für einen ihrer Protollführer den gedachten höheren Diätensatz, und zwar für alle auswärtigen Termine ohne Ausnahme, zu liquidiren. Die Fortdauer dieser Liquidationsweise kann um so weniger gestattet werden, als aus dem übrigen Inhalt Ihres Berichts erhellt, daß die Mehrbewilligung nicht dem Protokollführer, sondern dem Kommissarius zu gut kömmt, dessen Dienst⸗Einkommen dadurch zu erhöhen die Königliche General⸗ Kommission beabsichtigt, was keinenfalls angemessen und zulässig erscheint. Dieselbe wird daher angewiesen, die Bewilligung der höheren Protokollführer⸗Diäten fortan auf den im Schlußsatz des §. 10 der Instruction vom 16. Juni 1836 gedachten Fall nach Masßgabe der obigen Auslegung dieser Bestimmung zu beschränken. Berlin, den 23. Januar 1856. Ministerium für die landwirthschaftlichen⸗Angelegenheiten. von Manteuffel. LL
die Königli „ 8 da SHllrdhts gliche General⸗Kommission zu .
aus allen Häfen nach dem früheren Grundsatz von der russischen Regierung freigegeben worden. 8 — Auf der Tagesordnung in der (23sten) Sitzung des Herrenhauses am 5. April stand der Bericht der Finanz⸗ Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Forterhebung des Zuschlages zur klassifizirten Einkommensteuer, zur Klassensteuer und zur Mahl⸗ und Schlachtsteuer. Das Haus der Abgeordneten hat diesem Gesetzentwurfe bereits seine Zustimmung ertheilt und die Kommission des Herrenhauses beantragte gleichfalls die Annahme desselben. Mehrere Abänderungsvorschläge waren eingereicht: 1) vom Herrn Grafen Maltzan, die Bewilligung nur bis zum 1. Juli c. eintreten zu lassen; 2) vom Herrn von Budden⸗ brock, den Zuschlag bis zum Schlusse dieses Jahres zu bewilligen, und endlich 3) ein Antrag des Herrn Dr. Brüggemann, wegen Abänderung der Form des Staatshaushalts⸗Etats. Ueber die Vorlage erhob sich eine lange und lebhafte Debatte. Nachdem der Herr Finanz⸗Minister die Regierungs⸗Vorlage zur Annahme empfohlen, ging man zur Abstimmung, und es wurde zunächst der Antrag des Herrn v. Maltzan verworfen. Der Antrag des Freiherrn von Buddenbrock wurde mit 63 gegen 21 Stimmen angenommen.
— Das Haus der Abgeordneten setzte am 5. April (49ste Sitzung) die Berathung der rheinischen Städte⸗Ordnung fort. Das Gesetz wurde vom §. 47 bis zum Schluß mit kleinen Modificationen nach den Kommissionsanträgen angenommen.
Tilsit, 4. April. Heute Mittag um 12 Uhr rückte das Eis der Memel, kam aber bald wieder zum Stehen. Jetzt, Nachmittags um 5 Uhr, setzt es sich abermals bei dem sehr niedrigen Wasserstande von 9 in Bewegung. Die Verbindung mit dem jenseitigen Memel⸗Ufer ist vorerst unterbrochen. Bei der Schwäche des Eises wird die Communication auf die eine oder die andere Weise bald wieder hergestellt werden.
— 5. April. Das Eis der Memel, welches gestern in Bewe⸗ gung kam, hat sich bald wieder gesetzt. Bei der Stadt hat sich aber eine Blänke gebildet, so daß jetzt der Trajekt mittelst der Spitzprähme und Boote bewirkt wird.
Wahrscheinlich aber wird die Communication durch das von oberhalb des Stromes jeden Augenblick zu erwartende Eis bald wieder unterbrochen werden. Bei der Schwäche des Eises wird auf einen glücklichen Verlauf des diesjährigen Eisganges gerechnet.
Hessen. Mainz, 5. April. Die Beerdigung des verewig⸗ ten Königlich preußischen General⸗Lieutenants und Vice⸗Gouver⸗ neurs dieser Bundesfestung, von Thümen, fand heute Nachmittag statt. An dem Rheine wurden durch 4 Bataillone und 12 Geschütze die üblichen Ehrensalven gegeben. Außer vielen anderen fremden Offizieren wohnten von Frankfurt der Präsident der Bundes⸗ Militair⸗Kommission, der Kaiserlich Königlich österreichische General von Schmerling und aus Darmstadt Se. Excellenz der Großherzog⸗ liche Kriegsminister und General⸗Lieutenant Freiherr von Schäffer⸗ Bernstein der Leichenfeier bei. (Mz. J.)
Baden. Karlsruhe, 4. April. Das Preßgesetz be⸗ schäftigte heute zum zweiten Male unsere Zweite Kammer.
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Dieselbe hatte nämlich beschlossen, daß die Preßvergehen, gegen
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während des Krieges die Interessen der Unterthanen der krieg⸗
— 7. April. Den so eben aus St. Petersburg eingegangenen
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s lsk meaizid vom zemunn. Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Alexander
Der General⸗Major und Re 8 . 2. emonte⸗Inspecteur 1
Dovened, nach der Proin; e⸗Inspecteur, Freiherr von
„ er Provinz Pommern. 8
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a2dalt2 Ful 1. d:üs. im ainht 189 15rinsek. eh eli * mos nasechehe9. iun Es ist nunmehr in Paris —
1 eichnung des Friedens gemachten Prisen werden zurückgegeben. . Aufhebung
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russischen Häfen, namentlich wegen des Getreides, unverzüglich auf⸗ Die hinsichts des Handels und der Schifffahrt erforderlichen Konsulats⸗-Functionen werden provisorisch von den
führenden Mächte in offiziöser Weise wahrgenommen würden.
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