Zwinge bis zur hannoverschen Gränze in der Richtung
auauf Gieboldhausen und Nordheim; unter
Nr. 4382. den Allerhöchsten Erlaß vom 10. März 1856, betref⸗ fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde⸗Chaussee von Traben nach Strotzbüsch; unter— “
1 1“ 1“ 4383, das Statut des Alt⸗Passarger Deichverbandes. Vom *8 19. März 1856; und unter
4384. die Bekanntmachung, betreffend die Erhöhung des Grundkapitals der Actiengesellschaft Bergwerksverein Friedrich⸗Wilhelmshütte zu Mühlheim a. d. Ruhr.
Berlin, den 12. April 1855.
Gesetz⸗Samm
Der Rechtsanwalt Kobert zu Suhl ist auch zum Notar im
Departement des Appellationsgerichts zu Naumburg, mit Beibehal⸗ tung seines Wohnsitzes in Suhl, ernannt worden.
Ministerium der geistlichen, 8 und b Medizinal⸗Angelegenheiten.
Bekanntmachung.
Große Kunst⸗Ausstellung im Königlichen Akademie⸗ Gebäude 1856.
Indem die Königliche Akademie der Künste die geehrten Künstler des In⸗ und Auslandes ergebenst einladet, sich bei der im kommenden Jahre von ihr zu veranstaltenden Kunst⸗Ausstellung durch Einsendung ihrer Arbeiten zu betheiligen, erlaubt sie sich die
von den Herren Einsendern von Kunstwerken für dieselbe zu beob-
achtenden Bedingungen hierdurch zu veröffentlichen.
6 1) Die Kunst⸗Ausstellung wird am 1. September 1856 er⸗
öffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird
dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.
2) Nur die vonsden Künstlern selbst oder auf deren Veran⸗ lassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, wmas auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die 88 Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.
3) Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kunstwerke zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vor dem 1. August 1856 bei dem Inspektorat der Akademie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dar⸗ gestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes in verschiedener Fassung sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen be⸗
4) Die Aufnahme der Anmeldungen in den gedruckten Aus⸗
8 stellungs⸗Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die ange⸗ maeeldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.
85) Die Kunstwerke selbst müssen bis zum Sonnabend, den 146. August 1856, bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei n Peichaveenden Verzeichnissen derselben, wovon das eine als Empfangs⸗Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert 8 werden. Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern be⸗ rücksichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung schon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden.
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6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen und bei Gegenstän⸗ den, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaf⸗ ten, Bildnissen u. s. w. den Inhalt der Darstellung auf der Rück seite des Bildes kurz anzugeben. 8 9.
7) Anonyme Arbeiten, Copieen (mit Ausnahme der Zeichnun⸗ gen für den Kupferstich), aus der Ferne kommende Malereien und
Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mecha⸗
nische und Industrie⸗Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. 1 “
8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.
9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademi⸗ chen Senats und der Akademie in einer Plenarversammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 4, 7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verantwortlich; erho⸗ bene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat.
10) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger An⸗ frage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden.
11) Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der Mitglieder dieser Akademie, haben die Kosten des Her⸗ und Rücktransports der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hierselbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine andere Kunst⸗Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, überlassen bleiben muß. Für die Ein⸗ rahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. haben die Einsender eben⸗ falls selbst zu sorgen.
12) Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder erst nach dem 16. August k. J. hier eintreffende Gegenstände wer⸗ den keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Akademie wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her⸗ und Rücktransports nicht in Anspruch genommen werden.
Königliche Akademie der Künst
Dr. G. H. Toelken, Geheimer Regierungs⸗Rath ꝛc., Secretair der Akademie.
Professor Herbi 4 4 7 Vice⸗Direktor.
„Sit bei der Militair⸗Wittwen⸗Kasse unter den Nummern 9₰ 5S 02 v 8. 1 12429 13,075. 13,339. 13,429. 13,765. 14 b 16,192. 16,466. 16,655. 17,052. 17,171. 17,344. 17,491. 17,588. 17,672. 17,702. 18,070. 18,084. 18,296. 18,313. 199,198. 19,3883. 20,469. 20,580. 20,767. 21,699. 24,791. 22,056. 22,353. aufgenommenen Interessenten werden hierdurch aufgefordert, ihre rückständigen Beiträge und Wechselzinsen ungesäumt an die ge⸗ nannte Kasse abzuführen, widrigenfalls dieselben ihre Ausschließung als Mitglieder der Anstalt zu gewärtigen haben.
Berlin, den 6. April 1856.
Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie-Departement.
Tages⸗Hrdnung.
Fünfundzwanzigste Sitzung des Herrenhauses
am Sonnabend, den 12. April, Vormittags 11 Uhr.
1) Bericht der vereinigten Kommissionen für Finanzen und für Handel und Gewerbe über den Gesetzentwurf, betreffend die Einführung eines allgemeinen Landesgewichtes.
Freiherr Senfft von Pilsach, nach Stettin. 2
2) Bericht der vereinigten Kommissionen für Finanzsachen und ves. für gewerbliche Angelegenheiten über den Handels⸗ und Schiff⸗ feahrts⸗Vertrag mit der mexikanischen Regierung.
3) Bericht der Gewerbe⸗Kommission über den Gesetzentwurf,
betreffend die Einführung der für die älteren Landestheile geltenden Bestimmungen über die gewerblichen Unterstützungs⸗ Kassen in den hohenzollernschen Landen.
4) Bericht der Finanz⸗Kommission über den Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Errichtung des Salzverkaufs in den hohen⸗ zollernschen Landen.
5) Bericht der Zwölften Kommission über den Antrag des Ba⸗
rons Senfft von Pilssach, betreffend die Verpflichtung der Besitzer von Eisenbahnen, Fabriken, Manufakturen und Actien⸗Unternehmungen für Bergbau und andere Gewerbe zur Armenpflege in Bezug auf die bei ihnen beschäftigten
1“
Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich XV.
Reuß, von Breslau. Se. Excellenz der Staatsminister a. D., Graf von Alvens⸗
6 11“ 8 n
leben, von Erxleben. 88
Abgereist: Der Ober⸗Präsident der P
rovin;
Preußen. Berlin, 11. April. Die amtliche „London Gazette“ enthält folgende Anzeige: Auswärtiges Amt, 8. April.
Es wird hiermit angezeigt, daß bis zur erfolgten Ratification des Friedens⸗Vertrages ein Waffenstillstand zu Wasser und zu Lande zwischen Großbritannien und seinen Bundesgenossen einerseits und Rußland an⸗ dererseits abgeschlossen und in Folge davon der Befehl zur sofortigen Aufhebung der Blokade der russischen Häfen ertheilt worden ist.
— Das Haus der Abgeordneten setzte in seiner gestrigen (53sten) Sitzung die Berathung der rheinischen Gemeinde⸗Verfassung fort. Das Gesetz wurde größtentheils nach den Regierungs⸗ und Kom⸗ missionsvorschlägen angenommen; von den zahlreich eingebrachten Ab⸗ änderungs⸗Vorschlägen des Abgeordneten von Auerswald erhielten nur einige unwesentliche die Zustimmung des Hauses. Nur beim §. 72 erhob sich eine längere Debatte. Nach der Regierungs⸗Vorlage sollte nämlich der Gemeinde⸗Vorsteher von der Regierung ernannt wer⸗ den und stets der christlichen Lehre zugethan sein. Nach einem Amendement des Abgeordneten von Auerswald sollte die Wahl vom Gemeinderath ausgehen; ein Amendement des Abgeordneten Heise wollte die Beibehaltung der Regierungsvorlage im Ganzen mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmung, daß der Vorsteher sich zur christlichen Kirche bekenne, welches letztere auch das erstere Amendement wollte. Bei namentlicher Abstimmung wurde das Amendement von Auerswald mit 109 gegen 175 Stimmen abge⸗ lehnt, das des Abgeordneten Heise sodann angenommen.
Hamburg, 10. April. Heute sind mehrere für die nächste Versammlung erbgesessener Bürgerschaft bestimmte Senats⸗ Anträge veröffentlicht worden, darunter ein Antrag auf Mit⸗ genehmigung einer provisorischen Münz⸗Verordnung und deren Anwendung auch auf die Staatsschuld. In der Motivirung, welche die Entwicklung der Münzverhältnisse seit dem Beginne des vorigen Jahrhunderts historisch darlegt, wird nachgewiesen, daß den jetzt vorhandenen Uebelständen nur durch Legalisirung des faktischen Zustandes, d. h. durch Annahme des 14⸗Thaler⸗Fußes, welcher dem 35⸗Mk.⸗Fuße gleichkommt, abgeholfen werden könne, wodurch es zugleich möglich wird, die bisher nach den 34⸗Mk.⸗Fuße ausgeprägten 8⸗ und 4⸗Schill.⸗Stücke, welche nach ihrem Metall⸗ werthe höchstens nur noch den Gehalt von nach dem 35 Mk.⸗Fuße ausgeprägten Münzen haben, als * und 1.5̃ der Hauptmünze, des Thalers, beizubehalten. (H. B. H.)
Sachsen. Meiningen, 8. April. Der hiesige Landtag hat die Abstimmung über den Etat pro 1856/59 vorgenommen und dabei die meisten Anträge des Ausschusses acceptirt. Der Ein⸗ nahme⸗Etat (1,632,052 Fl.) wurde nach der Regierungsvorlage und zwar mit der von dem Staatsministerium vorgeschlagenen Holztaxerhöhung genehmigt. Was den Ausgabe⸗Etat betrifft, so wurden aus den disponiblen Kassebeständen der Landeskasse 14,500 Fl. für Herstellung einer Frohnveste in Saalfeld, 10,000 Fl. zur Vermehrung der Polizeimannschaft während des Baues der Werrabahn, 5000 Fl. zur Vornahme des Nivellements der pro⸗ jectirten Saalbahn und 34,500 Fl. zur Beförderung des Wegbaues bewilligt. Bezüglich des Militair⸗Etats wurde die Bitte um
V mögenssteuer die beste Steuer, welche es überhaupt geben könne.
größte Sparsamkeit an die Staatsregierung gerichtet und die letztere außerdem noch ersucht, bei neuen Abschlüssen mit der Saline Sal⸗ üns zuf Ermäßigung des Kochsalzpreises Bedacht zu nehmen. (L. Ztg.
Hessen. Mainz, 9. April. Der neue Vice⸗Gouverneur dieser Bundesfestung, königlich preußische General⸗Lieutenant von Bonin, ist gestern Abend hier eingetroffen. 8
Baden. Karlsruhe, 8. April. Im Verlauf der gestrigen Sitzung der ersten Kammer zog sich die Kommission über den Gesetzentwurf zum Vollzug des Bundesbeschlusses über den Miß⸗ brauch der Preßfreiheit in das Berathungszimmer zurück. Nach dem Wiedereintreten derselben berichtet Staatsrath v. Stengel Namens derselben: „Die zweite Kammer hat in Art. 3 einen modifizirenden Zusatz beigefügt, nach welchem die dort bezeichneten Preßvergehen, wenn sie gegen einen Bundesstaat verübt werden, milder beurtbeilt werden, als wenn sie gegen das Großherzogthum gerichtet sind. Die Kommission hat keinen Anstand genommen, diesem Zusatz bei⸗ zutreten, und beantragt die Genehmigung desselben, so wie die An⸗ nahme dieses Gesetzentwurfs in der Fassung der zweiten Kammer.“ Dieser Zusatz wird hierauf genehmigt und der Gesetz⸗Entwurf in der Fassung der zweiten Kammer einstimmig angenommen. (Karlsr. Z.) 1“
Belgien. Brüssel, 9. April. Der einundzwanzigste Ge⸗ burtstag des Herzogs von Brabant wurde heute in üblicher Weise Eesaa. In den Kasernen wurden alle leichten Disciplinarstrafen erlassen. “ 8
Großbritannien und Irland. London, 9. April. Die auf den 16ten anberaumt gewesene große Flotten⸗Revue bei Portsmouth ist bis zum 22sten oder 23sten vertagt worden. Man erwartet, daß um jene Zeit die Ratification des Friedens⸗ Vertrages erfolgt sein wird, so daß dann die Revue zugleich als Feier dieses Ereignisses dienen würde. Auch werden bis dahin noch mehrere Schiffe zur Flotte stoßen. Die Admiralität läßt es sich angelegen sein, Vorkehrungen zu treffen, um einer Anzahl hoch-⸗ stehender Personen den bequemen Anblick der Revue zu erleichtern 1 Dem diplomatischen Corps wird die Dampf⸗Nacht „Vivid“, den Mitgliedern des Oberhauses der Schraubendampfer „Transit“ und den Mitgliedern des Unterhauses der Schraubendampfer „Perseve⸗
rance“ und der Lichter „Porcupine“ zur Verfügung gestellt werden.
Der Krim⸗Ausschuß fuhr gestern mit Vernehmung des Earl von Lucan fort. Bei Beginn der Verhandlungen erging der edle Lord in bittere Klagen über einen ihn betreffenden Leitartikel der „Times“, von welchem er unter Anderm sagte: „Ich
nehme keinen Anstand zu behaupten, daß ein für seinen Verfasser
schmachvollerer Artikel niemals in irgend einem Blatte erschienen
ist, und wenn die „Times“ sich geberdet, als leite sie die öffentliche Presse Englands und die Engländer, so muß ich erklären, daß es keinen Engländer giebt, der sich nicht schämen würde, einen solcher
Artikel zu schreiben.“ Die Anklage gegen Lord Lucan, um welche
es sich während der gestrigen Sitzung vornehmlich handelte, war die, daß er die gewöhnlichsten Vorsichtsmaßregeln in Bezug auf den Schutz der englischen Kavallerie⸗Pferde wider das Klima ꝛc. verabsäumt und dadurch die Kavallerie auf der Krim ruinirt habe In der gestrigen Oberhaus⸗Sitzung macht der Earl von Hard⸗ wicke die Bemerkung, daß es wünschenswerth sein würde, wenn man die bevorstehende Flotten⸗Revue bei Portsmouth dazu benutzte, die Eigen⸗ schaften und Fähigkeiten der vielen zu Spithead versammelten Schiffe neuer Bauart zu erproben. So sei es z. B. wünschenswerth, sich dar⸗ über zu vergewissern, ob die neuen Kanonenboote mit ihrer gegenwärtigen Armirung einer hochgehenden See wirklich Trotz zu bieten vermöchten,
woran er seinerseits zweifle. — Der Marquis von Clanricarde beantragt
die Vorlegung von Berichten über die Finanzlage Indiens, welche eine ernste sei, da gegenwärtig ein jäͤhrliches Defizit von mehr als 2 Millio
nen Pfd. stattfinde. Der Antrag wurde angenommen. 5
n der Unterhaus⸗Sitzung beantragte Muntz folgende Reso⸗ lution: „Eine billige Vertheilung der Einkommen⸗ und Vermögenssteuer wird durch die Interessen des Landes geboten, namentlich in Bezug auf den Grad, in welchem industrielles und professionelles Einkommen im Vergleich mit festem Vermögen besteuert wird.“ Der Antragsteller
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bemerkt, er sei alt genug, um fich der nachtheiligen Wirkungen zu er
innern, welche die Einkommensteuer zur Zeit der Kriege vermöge ihrer
ungleichen Vertheilung und ihres inquisitorischen Charakters aus⸗ M geuͤbt habe. Trotzdem habe er sich für diese Steuer erklärt, als Sir R. Peel sie im Jahre 1842 vorschlug, weil er damals keinen anderen Ausweg erblickt habe, um den finanziellen Verlegenheiten zu entgehen. Doch habe diese, ihrer ursprünglichen Absicht nach nur provisorische Steuer seitdem fortbestanden. Nun sei zwar seines Erachtens eine Ver⸗ Zwischen Einkommensteuer aber und Vermögenssteuer bestehe ein gewal⸗ 1 tiger Unterschied. Das gegenwaäͤrtige System sei ungerecht, und dieser Ungerechtigkeit lasse sich abhelfen. Pollard Urquhart unterftützte der
Antrag. Der Schatzkanzler bemerkte: es sei unmöglich, die Wichtigkeit der Frage zu überschätzen, da es sich dabei um nichts Geringeres, als den Sturz der seit den Tagen Pitt's befolgten Politik handle. Der Antragsteller habe sich mit Aufstellung eines allgemeinen Prinzips begnügt. Dieses Prinzip laufe dem Lehrsatze Adam Smith's zu⸗ wider, daß die Höhe der Besteuerung sich nicht nach dem Vermöͤgen, sondern nach dem Einkommen richten müsse. Die Ansicht, daß sich alles
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