1856 / 100 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhäͤndigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Instegel. ö 8 Charkottenburg, den 14. April 1856.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. Simons. von Raumer.

8 „halen. von Bodelschwingh. Gr. von Walde 8 e den Minister für die landwirthschaftlichen

Angelegenheiten: on

*

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc., verordnen, mit Zustimmung

Monarchie, was folgt:

beider Häuser des Landtages Unserer Artikel I. In dem Strafgesetzbuche für die preußischen Staaten vom 14. April Ibeebe 113, 120, 195, 196. 217, 218, 232, 233, 237, 238, 243, 251, 254, 255, 256, 272, 347, 349, und zwar jeder einzeln in der Art abgeändert, wie derselbe nachstehend unter seiner bisherigen Nummer umngestaltet ist. 1 k . . Der §. 193 des Strafgesetzbuchs aber erhält die aus den nachstehen⸗ den §§. 192a. und 193 ersichtlichen vihshstätcen,

Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zu dem Militairdienste untauglich macht, oder durch einen Andern untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte be⸗ straft. Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, welcher den Andern auf

dessen Verlangen zum Militairdienste untauglich macht.

Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militairdienste ganz oder zeitweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet,

wird mit Gefäͤngniß nicht unter drei Monaten und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Dieselbe Strafe haben die Theilnehmer an Prseha Fergfhen verwirkt.

IJu den Fällen der §§. 117 119 kann der Verurtheilte nach aus⸗ gestandener Strafe nach dem Ermessen der Landespolizeibehörde in ein Arbeitshaus gebracht werden. 8

Die von der Landespolizeibehörde festzusetzende Dauer der Einsper⸗ rung in dem Arbeitshause darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

An Stelle der Einsperrung in ein Arbeitshaus kann von der Landes⸗ polizeibehörde angeordnet werden, daß die Verurtheilten durch den Land⸗ rath oder die Ortspolizeibehörde zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet werden.

Die Befugniß der Landespolizei⸗Behö E ki berährt aamt

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Hat eine vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung erhebliche Nachtheile für die Gesundheit oder die Gliedmaßen des Verletzten, oder eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt, so tritt Ge⸗ fängniß nicht unter sechs Monaten ein. “]

Ist bei einer vorsätzlichen Mißhaydlung oder Körperberletzung der Verletzte verstümmelt, oder der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit versetzt worden, so ist die Strafe Zuchthaus bis zu funfzehn ““

Wenn bei einer Schlägerei oder bei einem von mehreren Personen verübten Angriffe ein Mensch getödtet wird, oder eine schwere (§. 193) oder erhebliche (§. 192,a.) Mißhandlung oder Körperbverletzung erleidet, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt

hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß nicht unter drei Mo⸗ naaten zu bestrafen, insofern nicht festgestellt wird, daß er ohne sein Ver⸗ schulden hineingezogen worden.

Sind mehreren Betheiligten solche Verletzungen zuzuschreiben, welche nicht einzeln für sich, sondern nur in ihrer Gesammtheit den Tod, oder die schwere oder die erhebliche Mißhandlung oder Körperverletzung zur

olge gehabt haben, so ist jeder dieser Betheiligten in den Fällen der §. 194 und 193 mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu bestrafen; im

Falle einer erheblichen Mißhandlung oder Körperberletzung tritt die Strafe

es §. 192. a. ein.

Die Anwendung der Gesetze gegen diejenigen, welche als Urheber eines Mordes oder eines Todtschlags, oder einer schweren oder erheb⸗ lichen Körperverletzung, oder als Theilnehmer an diesen strafbaren Hand⸗ lungen schuldig sind (§. 34, 1. 2.), ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

War bei einer hhge üabrodedass Körperverletzung der Thäter ohne

eigene Schuld durch eine ihm selbst oder seinen Angehörigen zugefügte

8 Weebondinng oder schwere Beleidigung von dem Verletzten zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur That hingerissen worden, oder wird festgestellt, daß andere wildernde Umstände vorhanden sind, so ist

im Falle der Todtung (§§. 194, 195) auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, im Falle einer schweren Mißhandiung oder Körperverletzung

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(§. 193) auf Gefängniß nicht unter drei Monaten, und im Falle der erheblichen Mißhandlung oder Körperverletzung (§. 192 a.) auf Gefäng⸗ niß nicht unter vier Wochen zu erkennen.

Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn das Ver⸗ brechen gegen leibliche Verwandte 98 I“ Linie begangen wird. 217

In folgenden Fällen soll 868 Gefängnißstrafe nicht unter drei Mo⸗ naten sein:

1) wenn Ackergeräthschaften, oder Thiere, welche zum Ackerbau ge⸗ braucht werden, von dem Felde, Thiere von der Weide, Wild aus umzäunten Gehegen, Fische aus Teichen oder Behältern, Bienenstöcke von dem Stande, Tuche, Linnen, Gewebe oder Garne von dem

1 Rahmen oder von der Bleiche gestohlen werden;

2) wenn Früchte oder andere Boden⸗Erzeugnisse, welche bereits geerntet sind, von Feldern oder Wiesen oder aus Gärten gestohlen werden;

3) wenn geschlagenes Holz aus dem Walde oder von der Ablage, oder wenn Schwemm⸗ oder Flößholz gestohlen wird;

4) wenn eine Person, welche für Lohn oder Kost dient, den Diebstahl

gegen ihre Herrschaft oder gegen einen Dritten verübt, welcher sich

in der Wohnung der Herrschaft befindet; ingleichen wenn ein Ar⸗ beiter, Geselle oder Lehrling den Diebstahl in der Wohnung, der Werkstätte oder dem Waarenlager des Meisters oder Arbeitgebers begeht, oder wenn eine Person, welche in einer Wohnung gewöhn⸗ lich arbeitet, in dieser Wohnung stiehlt;

5) wenn ein Gastwirth oder ein Dienstbote desselben Sachen eines auf⸗ genommenen Gastes, oder wenn ein aufgenommener Gast in dem Gasthause stiehlt;

6) wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur

Nachtzeit oder von zwei oder mehreren Personen begangen wird. Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die Srrafe bis auf vierzehn Tage Gefängniß ermäßigt werden.

§. 218. Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei⸗Au sicht tritt in folgenden Fäͤllen ein:

1) wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Geger stände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind; wenn in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raume ve⸗ mittelst Einbruchs oder Einsteigens gestohlen wird; wenn der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröͤffnung eines

Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Thüren oder Behaͤltnisse

Eröffnung der im Innern befindlichen falsche Schlüssel angewendet werden;

wenn auf einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder Eisenbahn, oder in einem Post⸗ gebaͤude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eiser

bahnhofe, eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen des

Transports gehörende Sache, mittelst Abschneidens oder Ablösen der Befestigungs⸗ oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendun falscher Schlüssel gestohlen wird;

wenn Sachen, welche eine blödsinnige Person oder ein Kind unte zwölf Jahren an oder bei sich führt, gestohlen werden;

wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehme am Diebstahle Waffen bei sich führt;

wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urhebe oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Naub oder Diebstahl verbunden haben;

wenn der Diebstahl während einer Feuers⸗ oder Wassersnoth ar den gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen wird. Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist au

Gefaͤngniß nicht unter sechs Monaten, so wie auf zeitige Untersagung

der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen r Der Raub wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren so wie mit Stellung unter Polizeiaufsicht bestraft: 1t 1) wenn der Räuber, oder einer Raube Waffen bei sich führt; wenn zu dem Raube zwei oder mehrere Personen als Urheber ode

Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von

Naub oder Diebstahl verbunden haben;

wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt

wird;

4) wenn bei einem Raube einem Menschen eine erhebliche Mißhand-

lung oder Körperverletzung G“ zugefügt wird.

Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft.

1) wenn der Näuber schon einmal wegen Naubes oder gewaltsamer Erpressung durch einen preußischen Gerichtshof rechtskräftig ver⸗ urtheilt worden ist; der §. 60 findet hier keine Anwendung: wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstümmelt, der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit be⸗ raubt, oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geisteskrankheit versetzt worden ist; wenn bei dem Raube der Tod eines Menschen durch Mißhandlung oder Körperverletzung verursacht ist.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen, unterschlagen oder mittelst anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt, oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatze bei Anderen mitwirkt, es sei um seines eigenen Vortheils willen, oder nicht, ingleichen wer Personen, die sich eines Diebstahls, einer Un⸗ terschlagung oder eines ähnlichen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das ihm bekannte Verbrechen oder Ver⸗ gehen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Gefän gniß nicht unter Einem Monate und mit zeitiger Untersagung der Aus übung

der Räuber oder Theilnehmer am

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der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen: auch kann derselbe zugleich unter Polizeiaäufsicht gestellt werden. 2

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann

die Strafe bis auf Eine Woche Gefängniß ermäßigt werden. §. 238.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Naube oder einer dem Naube gleich zu achtenden Erpressung (§. 236) oder einem schweren Diebstahle (§. 218) herrühren, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatz bei Anderen mitwirkt, es sei um seines eigenen. Vortheils willen oder nicht, in⸗ gleichen, wer Personen, die sich eines der genannten Verbrechen schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Ver⸗ brechen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei⸗Aufsicht zu bestrafen.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstande vorhanden find, so ist auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, so wie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

Mit Gefängniß nicht NarP h Monaten und zugleich mit Geld⸗ buße von funfzig bis zu Eintausend Thalern, so wie mit zeitiger Unter⸗ sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte wird bestraft:

1) wer sich wissentlich unrichtiger, zum Messen oder Wiegen bestimmter

*Werkzeuge zum Nachtheile eines Andern bedient;

2) wer einen Ankäufer von Gold oder Silber über die Eigenschaften dieser Waare hintergeht, indem er ihm geringhaltigeres Gold oder Silber für vollhaltigeres verkauft; wer ächte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschnei⸗ den, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vbollgültig ausgiebt oder auszugeben versucht; wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einver⸗ ständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig aus⸗ giebt oder auszugeben versucht; wer Geldpakete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und mit Angabe des Inhaltes versehen sind, zu ihrem vollen Inhalte ausgiebt oder auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß sie er⸗ öͤffnet und ihr Inhalt verringert worden; wer in der Absicht, eine verhängte Execution abzuwenden oder hin⸗ auszuschieben, von einem Postscheine über eine Versendung von Geld oder anderen Werthgegenständen Gebrauch macht, obgleich er weiß, daß der versendete Brief, oder das versendete Paket dasjenige nicht 1G was durch den Postschein als abgesendet nachgewiesen wer⸗ den soll; wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnnug einer Grenze oder des Wasserstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Andern wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälsch⸗ lich setzt; wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausschließ⸗ lich gehören, zum Nachtheile eines Andern vernichtet, beschädigt oder unterdrückt 8

Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und üugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Thalern bestraft, wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Ge⸗ enstande hat:

1) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Königs öoder mit dem Königlichen Insiegel ausgefertigt find;

Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Corpora⸗

tionen des Inlandes oder Auslandes, von inländischen oder aus⸗

ländischen Beamten, oder von solchen Personen, welche nach den Gesetzen des Inlandes oder Auslandes öffentlichen Glauben haben, aufgenommen, ausgefertigt oder beglaubigt werden;

Bücher, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem

Glauben geführt werden;

4) Verfügungen von Todeswegen;

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten und zugleich Geldbuße nicht unter zehn Thalern, so wie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürger⸗ lichen Ehrenrechte zu erkennen. . 8

Wer ohne die Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen, oder Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke, Behörden oder Privatpersonen zu täuschen, einen Reisepaß, einen Legitimationsschein, ein Wanderbuch oder eine andere öffentliche Urkunde oder ein auf Grund bestehender Vorschriften auszustellendes sonstiges Zeugniß, oder ein Führungs⸗ oder Fähigkeits⸗Zeugniß falsch anfertigt oder verfälscht oder von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde wissentlich Gebrauch macht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern zu bestrafen.

Auf dieselbe Strafe ist gegen den zu erkennen, welcher zu gleichem Zwecke von solchen für einen Andern ausgestellten echten Urkunden, als seien sie für ihn ausgestellt worden, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Andern zu dem gedachten Zwecke überläßt.

Wer vorsätzlich, jedoch nicht in der Absicht, sich oder Anderen Ge⸗ winn zu verschaffen, oder Anderen Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Ver⸗ handlungen, Erklärungen oder Thatsachen in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, während sie gar nicht oder in anderer Weise oder von anderen Personen abgegeben oder geschehen find, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert C

Wer unter dem Namen Arztes, Wundarztes oder einer an⸗ deren Medizinalperson ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Ge⸗

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sundheitszustand ausstellt,

oder ein derartiges ächtes Zeugniß verfälscht d davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungs⸗Gesellschaften

Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Einem

Jahre bestraft;

auch kann gegen denselben auf zeitige Untersagung der

Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

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Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten

oder in Beschlag genommen worden sind, vorsaͤtzlich bei Seite

afft, verbringt oder zerstört, oder in anderer Weise der Pfändung oder

Beschlagnahme ganz oder theilweise entzieht, wird mit G Einem Jahre bestraft.) se entzieht, wird mit Gefängniß bis zu

„Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu

vierzehn Tagen wird bestraft: 1) wer das Raupen, insofern dies durch gesetzliche oder polizeiliche

Anordnungen geboten ist, unterläßt;

2) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Wein⸗ berge entgegenhandelt; 8

3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstätte errichtet oder eine bereits vorhandene an einen andern Hrt verlegt; 1b

4) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder

ddeaß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;

5) wer Waaren, Materialien oder andere Vorräthe, welche sich leicht

aan selbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei

einander liegen köͤnnen, ohne Absonderung aufbewahrt;

6) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf⸗ bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unverwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer ode Licht nähert;

09 wer an gefährlichen Stellen, in Wäldern oder Haiden, oder in ge

fährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer anzündet;

8) wer in gefaͤhrlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sache

mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt;

9) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften entweder

gar nicht oder nicht in brauchbarem Zustande bält, oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt; d

10) wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor völlig been⸗

deter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solch Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Ein friedigung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungs zeichen untersagt ist, oder auf einem durch Warnungszeichen ge schlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Die besonderen Bestimmungen, welche wegen der Pfändungen bei solchen Uebertretungen, so wie über Weidefrevel in den Feldpolizei⸗Ord⸗ nungen enthalten sind, werden hierdurch nicht geändert; 8

11) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden

G“ außer dem öffentlichen zum gemeinen Gebrauche be timmten Wege zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Wind hunden oder zum Einfangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird; 12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt. 8 §. 349.

Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs 8

Wochen wird bestraft:

1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, oder einen öffentlichen oder Privatweg oder Grenzraine durch Abgraben oder Abpflügen ver⸗ ringert; wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Andern zugehören Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behöͤrde nicht bedarf, oder ähnliche Materialien wegnimmt; 8 wer Früchte, Eßwagaren oder Getränke von unbedeutendem Werthe oder in geringer Quantität entwendet, selbst wenn die Entwendung vermittelst Einbruchs oder Einsteigens in ein unbewohntes Gebäude oder in einem demselben gleichstehenden umschlossenen Raum

Geschieht die Entwendung unter einem andern der im §. 218 bezeichneten erschwerenden Umstände oder in gewinnsüchtiger Ab⸗ sicht, so kommen die Strafen des Diebstahls zur Anwendung; wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Ge⸗ meinen, ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Com⸗ mandeurs, Montirungs⸗ oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt; . wer bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisenmunition,

oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen widerrechtlich sich zueignet;

6) ein Pfandleiher, welcher bei Ausübung seines Gewerbes den dar⸗

über gesetzlich erlassenen Anordnungen entgegenhandelt.

Artikel II. Wo in den Gesetzen und insbesondere in dem Strafgesetzbuche selbst

bisher auf einen der im Eingange des Artikel I. bezeichneten Paragraphen hingewiesen ist, bezieht diese Hinweisung fich fortan auf den Paragraphen in seiner vorstehend abgeänderten Gestalt.

Statt des §. 193 des Strafgesetzbuchs aber ist, wo sich bisher eine

Hinweisung auf denselben vorfindet, der vorstehende neue §. 193 allein als maßgebend zu betrachten. Hre