Wirklichen Geheimen Rath, Ihren außerordentlichen und bevollmächtigten Minister am französischen Hofe, Ritter des ppreußischen Rothen Adler⸗Ordens II. Klasse mit dem hhhs
ürstlich
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und den Mehemmed Djemil Bey, dekorirt mit dem Kaiser⸗ lichen Nediidpe⸗Orden II. Klasse und Großkreuz des St. Mauritius⸗ uund St. Lazarus⸗Ordens, Ihren außerordentlichen und bevollmächtig⸗ ten Botschafter bei Sr. Malestät dem Kaiser der Franzosen, in gleicher Eigenschaft bei Sr. Majestät dem Könige von Sardinien
beglaubigt, welche sich in Paris zu einem Kongresse vereinigt haben.
b Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich, der Kaiser der Franzosen, die Königin des vereinigten Königreichs von Groß⸗ britannien und Irland, der Kaiser aller Reussen, der König von Sardinien und der Kaiser der Ottomanen haben nach glücklich unter ihnen hergestelltem Einverständniß in Betracht gezogen, daß in einem europäischen Interesse Se. Majestät der König von Preußen, Mitunterzeichner der Convention vom 13. Juli 1841, zur Theilnahme an den zu treffenden neuen Verabredungen berufen werden müsse und, indem sie den Werth, welchen die Mitwirkung Sr. gedachten Majestät dem allgemeinen Friedenswerke hinzufügen würde, würdigen, haben sie ihn eingeladen, Bevollmächtigte zum Kongreß zu senden.
In Folge dessen haben Se. Majestät der König von Preußen zu Bevollmächtigten ernannt:
8 Den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel, Ihren Minister⸗Präsidenten und Minister der auswärtigen Ange⸗
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le genheiten, Ritter des preußischen Rothen Adler⸗Ordens I. Klasse gen zu geben.
mit Eichenlaub, Krone und Scepter, Groß⸗Comthur des Hohen⸗
zo llernschen Haus⸗Ordens, Ritter des preußischen St. Johanniter⸗ Ordens, Großkreuz des ungarischen St. Stephan⸗Ordens, Ritter
des St. Alexander Newski⸗Ordens, Großkreuz des St. Mauritius⸗ und des türkischen Nichan⸗Iftihar⸗
uüuund St. Lazarus⸗Ordens Drdens u. s. w.
und den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hatzfeldt⸗Wildenburg⸗Schoenstein, Ihren Gesandten
Eichenlaub, Ritter des Ehrenkreuzes I. Klasse, des Hohenzollernschen Haus⸗Ordens u. s. w.
Die Bevollmächtigten haben sich nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel verständigt:
8 Art. 1. Von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freundschafi bestehen zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Sr. Majestät dem Könige von Sardinien, Sr. Kaiserlichen Majestät dem Sultan einerseits, und Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen andererseits, so wie zwischen ihren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und respektiven 8298
1u“n 86 Art. 2. Da der Friede zwischen den genannten Majestäten gllücklich hergestellt worden ist, so werden die während des Krieges
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mischen.
Art. 7. Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät vie Königin des vereinigten Königreichs von Groß⸗ britannien und Irland, Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Majestät der König von Sardinien erklären die hohe Pforte
V theilhaftig der Vortheile des öffentlichen europäischen Rechts und des europäischen Concerts.
Ihre Majestäten verpflichten sich, die Un⸗ abhängigkeit und den Territorialbestand des ottomanischen Reichs
zu achten, garantiren gemeinschaftlich die genaue Beobachtung dieser Verpflichtung und werden demgemäß jeden Akt, welcher dem ent⸗
gegen wäre, als eine Frage des allgemeinen Interesses ansehen.
Art. 8. Wenn zwischen der hohen Pforte und einer oder meh⸗
rerer der andern kontrahirenden Mächte Meinungsverschiedenheiten entstehen, welche ihre Beziehungen zu stören drohen, so wird die Pforte und jede dieser Mächte vor Anwendung von Gewaltmaß⸗ regeln die andern kontrahirenden Mächte in den Stand setzen, diesem
Aeußersten durch ihre Vermittelung vorzubeugen.
Art. 9. Nachdem Se. Kaiserliche Majestät der Sultan in sei⸗
ner beständigen Fürsorge für das Wohl seiner Unterthanen einen Firman erlassen hat, welcher die Lage derselben ohne Unterschied der Religion oder der Abstammung verbessernd, seine großmüthigen
Gesinnungen gegen die christliche Bevölkerung des Reichs beweist,
so hat er beschlossen, den gedachten Firman, welcher ein freier Aus⸗
fluß seines souverainen Willens ist, den kontrahirenden Mächten mitzutheilen, um einen neuen Beweis seiner desfallsigen Gesinnun⸗
Die kontrahirenden Mächte konstatiren den hohen Werth dieser Mittheilung. Es ist wohl verstanden, daß dieselbe in keinem Falle den genannten Mächten das Recht geben kann, sich, sei es kollektiv oder einzeln, in die Beziehungen Sr. Majestät des Sultans zu seinen Unterthanen, noch in die innere Verwaltung seines Reiches einzu⸗
Art. 10. Der Vertrag vom 13. Juli 1841, welcher die alte
V Regel des ottomanischen Reiches betreffs der Schließung der Meer⸗
engen des Bosporus und der Dardanellen aufrecht erhält, ist ge⸗ meinschaftlich revidirt worden.
Der in dieser Beziehung und diesem Prinzip gemäß zwischen den hohen kontrahirenden Parteien abgeschlossene Akt ist und bleibt
dem gegenwärtigen Vertrag annexirt und wird die nämliche Kraft und den nämlichen Werth haben 1 '
ls w ständig aufgenommen wäre. 8
Art. 11. Das Schwarze Meer ist neutralisirt: Der Handels⸗ Marine aller Nationen geöffnet, sind seine Gewässer und Häfen förmlich und auf ewig den Kriegsflaggen der Uferstaaten sowohl, als aller anderen Mächte untersagt, die in den Art. 14 und 19 des gegenwärtigen Vertrages erwähnten Ausnahmefälle ausgenommen.
Art. 12. Frei von aller Beschränkung wird der Handel in
den Häfen und Gewässern des Schwarzen Meeres nur den Ge⸗
bbesetzten oder eroberten Territorien von beiden Theilen geräumt
werden.
Spezielle Uebereinkommen werden die Art der Räumung
sundheits⸗, Zoll⸗ und Polizei⸗Verordnungen unterworfen sein, die in einem der Entwickelung der Handelsbeziehungen günstigen Geiste abgefaßt werden.
Um den Handels⸗ und Schifffahrts⸗Interessen aller Nationen
die wünschenswerthe Sicherheit zu geben, werden Rußland und die hohe Pforte in allen ihren im Uferbezirk des Schwarzen Meeres
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aß diese Disposition zukünftig einen Theil des öffentlichen europäischen Rechts ausmacht, und sie stellen dieselbe unter ihre Garantie.
Die Schifffahrt auf der Donau kann keiner Beschränkung oder Abgabe unterworfen werden, die nicht ausdrücklich in den in den olgenden Artikeln enthaltenen Stipulationen vorgesehen sind. In Folge dessen wird keine Abgabe erhoben werden können, die sich einzig und allein auf die Thatsache der Beschiffung des Flusses stützt, noch irgend ein Zoll auf die an Bord der Schiffe befindlichen Waaren. Die Polizei⸗ und Quarantaine⸗Reglements zur Sicher⸗ heit der Staaten, die dieser Fluß trennt oder durchströmt, werden der Art abgefaßt sein, daß sie die Circulation der Schiffe so viel als thunlich begünstigen. Außer diesen Reglements wird kein an⸗ deres Hinderniß, welcher Art es auch sein mag, der freien Schiff⸗ fahrt entgegengesetzt. .
Art. 16. Zu dem Zwecke, die Dispositionen des vorhergehen⸗ den Artikels zu verwirklichen, wird eine Kommission, in welcher Preußen, Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Rußland, Sar⸗ dinien und die Türkei durch je einen Abgesandten repräsentirt sein werden, mit der Bezeichnung und der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, die von Isaktscha an nothwendig sind, um die Mündungen der Donau, so wie die Theile des darau stoßenden Meeres von dem die Passage hindernden Sande und anderen Hemm⸗ nissen zu befreien, damit dieser Theil des Flusses und die erwähn⸗ ten Theile des Meeres sich in dem für die Schifffahrt möglichst günstigen Zustande befinden.
Um die Kosten dieser Arbeiten und der, die Sicherung und Er⸗
leichterung der Schifffahrt an den Donau⸗Mündungen bezweckenden
Etablissements zu decken, sollen bestimmte Abgaben, welche die Kom⸗
mission nach Stimmenmehrheit festsetzt, erhoben werden können, aber
unter der ausdrücklichen Bedingung, daß in dieser Beziehung, wie in allen anderen, die Flaggen aller Nationen auf dem Fuß einer vollkommenen Gleichheit behandelt werden.
Art. 17. Eine Kommission wird bestellt werden und aus Ab⸗ gesandten Oesterreichs, Baierns, der hohen Pforte und Württem⸗ bergs bestehen (einer für jede dieser Mächte), denen sich die Kom⸗ missare der drei Donau⸗Fürstenthümer, nachdem die Pforte deren Er⸗ nennung gutgeheißen hat, anschließen werden. Diese Kommission, die permanent sein wird, wird 1) die Fluß⸗, Schifffahrts⸗ und Polizei⸗ Reglements ausarbeiten; 2) die Beschränkungen beseitigen, von welcher Natur sie auch sein mögen, Dispositionen des Wiener Vertrags auf die Donau noch entgegen⸗ stellen; 3) die auf dem ganzen Laufe des Flusses nothwendigen Arbeiten anordnen und ausführen lassen, und 4) nach Auflösung der europäischen Kommission über die Aufrechterhaltung der Schiff⸗ barkeit der Donau⸗Mündungen und der Theile des daranstoßenden Meeres wachen. “
Art. 18. Man hat sich geeinigt, daß die europäische Kom⸗ mission ihre Aufgabe gelöst und die Fluß⸗Kommission ihre in dem
vorhergehenden Artikel unter 1 und 2 bezeichneten Arbeiten binnen
zwei Jahren beendet haben müssen. Die zur Konferenz vereinigten Mächte, Unterzeichner des Vertrages, von dieser Thatsache benach⸗ richtigt, werden, nachdem sie davon Akt genommen, die europäische Kommission auflösen, und die permanente Fluß⸗Kommission wird
alsdann die nämlichen Befugnisse erhalten, wie die, mit welchen die europäische Kommission bis dahin bekleidet war.
Art. 19. Um die Ausführung der durch gemeinschaftliches
V Handels und der Schifffahrt zu erhalten.
die sich der Anwendung der
Art. 22. Die Fürstenthümer Walachei und Moldau werden fortfahren, unter der Oberherrlichkeit der Pforte und unter der Garantie der kontrahtrenden Maͤchte die Privilegien und Immuni-⸗ täten zu genießen, in deren Besitz sie sind. Kein ausschließlicher Schutz wird über sie von einer der garantirenden Mächte ausgeübt werden. Es wird kein besonderes Recht der Einmischung in ihre b
inneren Angelegenheiten bestehen. T——“ 21NI. Ir 00 Art. 23.
8 1 Die hohe Pforte verpflichtet sich, den genannten
Fürstenthümern eine unabhängige und nationale Verwaltung, so wie die vollkommene Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Hand f Die jetzt in Kraft be⸗ findlichen Gesetze und Statuten werden revidirt werden. Um eine vollständige Uebereinstimmung Betreffs dieser Revision zu erzielen, wird eine spezielle Kommission, über deren Zusammensetzung die hohen kontrahirenden Mächte sich verständigen werden, mit einem Kefacsöhe der hohen Pforte in Bukarest ohne Verzug zusammen⸗ reten.
Diese Kommission wird zur Aufgabe haben, sich über den gegenwärtigen Zustand der Fürstenthümer zu unterrichten und die Grundlagen ihrer künftigen Organisation vorzuschlagen. Art. 24. Se. Majestät der Sultan verspricht, in jeder der beiden Provinzen sofort einen Divan ad hoc zusammenzuberufen, der Art zusammengesetzt, daß er die genaueste Vertretung der Interessen aller Klassen der Gesellschaft in sich faßt. Diese Divans sind berufen, die Wünsche der Bevölkerungen betreffs der definiti⸗ ven Organisation der Fürstenthümer auszudrücken.
Eine Instruction des Kongresses wird die Beziehungen der
Kommission zu diesen Divans ordnen. 8
Art. 25. Die Kommission wird die von beiden Divans aus⸗ gesprochene Meinung erwägen und das Resultat ihrer eigenen Ar⸗ beit ohne Verzug dem gegenwärtigen Sitze der Konferenzen zu⸗ stellen. Das End-Einverständniß mit der oberherrlichen Macht wird durch eine in Paris zwischen den hohen kontrahirenden Par⸗ teien abzuschließende Convention festgestellt werden, und ein Hatti⸗ scherif wird den Stipulationen der Convention gemäß die Organi⸗
sation dieser zukünftig unter die Kollektiv⸗Garantie der unterzeich
nenden Mächte gestellten Provinzen definitiv regeln.
Art. 26. Man ist übereingekommen, daß es in den Fürsten⸗ thümern eine bewaffnete Gewalt geben wird, zu dem Zweck orga⸗ nisirt, die Sicherheit im Innern und nach Außen hin aufrecht zu erhalten. Keine Beschränkung wird den außerordentlichen Verthei⸗ digungsmaßregeln entgegengesetzt werden können, die sie, in Ueber⸗ einstimmung mit der hohen Pforte, zur Abweisung eines jeden fremden Angriffs zu nehmen berufen sein werden.
Art. 27. Wenn die innere Ruhe der Fürstenthümer bedroht oder gefährdet werden sollte, so wird die hohe Pforte sich mit den übrigen kontrahirenden Mächten über die zur Erhaltung oder Wiede herstellung der gesetzmäßigen Ordnung zu nehmenden Maßregeln verständigen. Eine bewaffnete Intervention kann ohne vorherige Einstimmung dieser Mächte nicht statthaben.
Art. 28. Das Fürstenthum Serbien wird fortfahren, von der hohen Pforte abhängig zu sein, gemäß den Kaiserlichen Hats, welch
seine, zukünftig unter die Kollektiv⸗Garantie der Mächte gestellten Rechte und Immunitäten festsetzen. In Folge vessen wird dieses
ordnen, die so schnell, als es sich thun läßt, stattfinden soll. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen verpflichtet sich,
die vollständige Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Handels und der Schifffahrt behalten.
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lebereinkommen und nach oben angedeuteten Prinzipien aufgestellten Fürstenthum seine unabhängige und nationale Verwaltung, so wie Reglements zu sichern, wird jede der kontrahirenden Mächte das Recht haben, zwei leichte Schiffe an den Donau⸗Mündungen zu
eder Zeit stationiren zu lassen. EEE
gelegenen Häfen, den Prinzipien sdes internationalen Rechtes ge⸗ mäß, Konsuln zulassen. v““ ““ ö“
Art. 13. Da das Schwarze Meer dem Wortlaute des Arti kels 11 gemäß neutralisirt ist, so ist die Aufrechterhaltung oder Er richtung von militairisch⸗maritimen Arsenalen in dessen Uferbezirk unnöthig und zwecklos. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan verpflichten sich deshalb, auf diesem Littorale kein militairisch⸗maritimes Arsenal zu errichten
open zur behalten. n zehguch estthedh 88
Sr. Majestät dem Sultan die Stadt und Citadelle von Kars, so wwie die anderen Punkte des ottomanischen Gebietes, wieder zurück⸗
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zuerstatten, in deren Besitz sich die russischen Truppen befinden.
b- „Art. 4. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die
Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Nrland, der König von Sardinien und der Sultan verpflichten sich,
Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen die Städte und Häfen von Sebastopol, Balaklava, Kamiesch, Eupatoria, Kertsch, Jenikale, Kinburn und alle anderen Punkte zurückzugeben, die im Besitze der alliirten Truppen sind.
Art. 5. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Kö⸗ nigin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, deer Kaiser aller Reussen, der König von Sardinien und der Sul⸗ tan ertheilen denjenigen ihrer Unterthanen, welche sich durch irgend
woelche Betheiligung an den Kriegs⸗Ereignissen zu Gunsten des
Das Garnisonsrecht der hohen Pforte, so wie es durch frühere Reglements festgestellt ist, wird aufrecht erhalten. Keine bewaffnete Intervention wird in Serbien stattfinden können,
Art. 20. Im Austausch gegen die im Artikel 4 des gegen⸗ wärtigen Vertrages aufgezählten Städte, Häfen und Gebieke und zur besseren Sicherung der Schifffahrt auf der Donau willigt Se. ohne vorherige Uebereinstimmung der hohen kontrahirenden Mächte.
aller Reussen in eine Rectification seiner
Majestät der Kaiser V Die neue Gränze wird am Schwarzen
Gränze in Bessarabien. 6 Art. 30. Se. Majestät 1 Seg n und 8 88 1 1313156 4 Meere, einen Kilometer ostwärts vom See Burna Sola, beginnen, Majestät der Sultan behalten ihre asiatischen Besitzungen in ihrer Art. 44. vö Ihre Mazestäten der Kaiser aller Reussen ddie Straße von Akermann senkrecht erreichen, diese Straße 8” zum Irteseene in demjenigen Umfange, wie er vor dem Bruch ge⸗ und der Sultan eine Convention abgeschlossen haben, um die Stärke rajans⸗Thale verfolgen, südwärts an Bolgrad vorbeilaufen, längs setzlich bestand. Um jeder lokalen Streitigkeit vorzubeugen, wird 8 und Zahl der leichten, zum Dienste ihrer Sö nothwendigen des Flusses Nalpuck bis zur Höhe von Saratsika hinauf gehen und die Gränzscheide verifizirt, und wenn nöthig, rektifizirt werden, vrte. Schiffe zu bestimmen, deren kcfteeer ächf im Schwarzen Meere sie ei Katamori am Pruth enden. Stromaufwärts von diesem Punkte daß jedoch ein Gebiets⸗Nachtheil für eine oder die andere der beiden 5 6 sich vorbehalten, so ist diese Convention dem ggegenwärtigen Ver us wird die alte Gränze zwischen den beiden Reichen keine Verände⸗ Parteien daraus entstehen kann. Zu diesem Zwecke wird eine ge⸗ 89gs aunexirt worden und wird bir nämliche Kraft und. den näm⸗ ung erleiden. Abgesandte der kontrahirenden Mächte werden im mischte Kommission, bestehend aus zwei russischen Kommissaren, zwei lichen Werth haben, als wenn sie in denselben vollständig aufge⸗ Einzelnen die neue Gränzscheide feststellen. ottomanischen Kommissaren, einem französischen Kommissar und nommen wäre. Sie kann ohne die Zustimmung der Mächte, Unter⸗ einem englischen Kommissar, an Ort und Stelle unverzüglich nach zeichner des gegenwärtigen Vertrages, weder annullirt, noch modi⸗ . Art. 21. Das von Rußland abgetretene Gebiet wird dem Wiederherstellung der diplomatischen Beziehungen zwischen dem rus⸗ 9 8 viejeni 8 i 18 estr fizint werden. 1 1ae Nan “ Fürstenthume Meoldan vnitneder Oberheprlüchkeit, def Hohen Pfante sischen Hofe und der hohen Pforte gesandt werden. Ihre Arbeit 1 soll 16 gen Unterthanen der kriegführenden Parteien erstrecken e hinzugefügt werden. muß in dem Zeitraum von acht Monaten, von dem Tage der Aus⸗ Wfe 8 he während des Krieges ihr früheres Dienstverhältniß bei Art. 15. Nachdem die wiener Kongreß⸗Akte die Prinzipien Die Bewohner dieses Gebietes werden die nämlichen Rechte wechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an ge⸗ 68 einem der andern Kriegführenden fortgesetzt haben. festgestellt hat, welche die Schifffahrt auf den mehrere Staaten tren⸗ und Privilegien genießen, die den Fürstenthümern zugesichert sind, rechnet Behe sein His KofiwsUne9 Art. 6. Dj “ V eaihen Fven sarchric Flassen 1gen so verabreden die kon⸗ 8 und während eines Zeitraums von drei Jahren wird es ihnen er⸗ 85 b tt ⸗ 8— eng 2eeaeh geliefert. gs Fgen peeger te pezengeilg gug⸗- trahiren en Mächte, daß diese Pr nzipien in Zukunft ebenfalls auf laubt sein, unter freier Verfügung über ihr Eigenthum ihr Domizil Art. 31. Die während des Krieges von den Truppen Ihrer b 1“ I die Donau und ihre Mündungen angewandt werden. Sie erklären,
Gegners kompromittirt haben, volle Amnestie. . Man ist ausdrücklich übereingekommen, daß diese Amnestie sich
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