Die Tilgung der Schuld erfolgt in der Art, daß die für jed Jahr dazu bestimmten Fonds (8§. bis 9) in halbjährigen Raten zur Einlösung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschrei⸗ bungen nach dem Nennwerthe verwendet werden. Die preußische Bank ist befugt, einen dem Betrage des Tilgungsfonds gleichen Betrag in den nach §. 6 auszufertigenden Schuld⸗Verschreibungen nach dem Nennwerthe zur Tilgung an die Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden abzuliefern. Wenn die preußische Bank nicht vor dem 1. Juni und resp. 1. Dezember jeden Jahres der Haupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden erklärt, daß sie von dieser Befugniß Gebrauch machen und den ganzen Betrag der für das nächste halbe Jahr zu tilgenden Schuld⸗Verschreibungen am 2. Januar und resp. 1. Juli des folgenden Jahres an die Staatsschulden⸗Tilgungs⸗ kasse abliefern wolle, so werden die für die betreffenden Termine einzulösenden Staatsschuld⸗Dokumente in den Mo⸗ naten Juni und resp. Dezember öffentlich ausgeloost. Sechs Monate nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung der gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgeloosten Schulddokumente den Kapital⸗Betrag bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen A“ nicht weiter verzinset.
§. .
Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
111““
naach dem Nennwerth, welche von dem Tage ab verzinset werden, aan welchem die Ablieferung der ersten Rate von 750,000 Rthlrn. Kassen⸗Anweisungen (§. 1) erfolgt;
3) gagen Uebereignung der in der Anlage verzeichneten, zu den am 31. Dezember 1855 verbliebenen Beständen der Bank gehörigen EFffekten im Nennwerthe von 9,400,040 Rthlr., die Summe von
7,802,000 Rthlrn. in Preußischem Courant baar und 1,598,000
Rthlr. in gleichen (Nr. 1.) 4 prozentigen Staatsschuld⸗Verschrei⸗
bungen nach dem Nennwerth nebst laufenden Coupons.
Die Zahlung ad 3 erfolgt in ununterbrochenen monatlichen Raten von mindestens 415,000 Rthlr. in Courant baar und 85,000 Rthlr. in den vom Zahlungstage ab der Bank zu verzinsenden Staatsschuld-Ver⸗ schreibungen nach dem Nennwerthe, wogegen dem Königlichen Finanz⸗ Ministerium jedesmal 500,000 Rthlr. und bei größeren Zahlungen ein diesen entsprechender höherer Betrag der vorgedachten Effekten zum Nenn⸗ werthe, nach seiner Auswahl, mit Zinsanspruche vom Zahlungstage ab, auszuhäͤndigen sind. 4 1; der Publication des im §. 1 erwähnten Gesetzes.
Die Uebergabe der 16,598,000 Rthlr. Staatsschuld⸗Verschreibungen sub 1, 2 und 3 erfolgt, und zwar in Betreff der 1,598,000 Rthlr. ad 3, so weit die Bank auf deren Aushändigung dann bereits Anspruch hat, binnen 3 Monaten nach Publication des, diese Vermehrung der verzins lichen Staatsschuld anordnenden Gesetzes.
Die Preußische Bank zahlt zur Verzinsung und Tilgung der im §. 4 gedachten Staatsschuld⸗Verschreibungen vom 1. Januar 1856 an jährlich einen Beitrag von 550,000 Rthlrn. und von 71,910 Rthlrn., zusammen 621,910 Rthlr., nach ihrer Wahl baar oder in fäaälligen Coupons der vorgedachten (§. 4) Staatsschuld⸗Verschreibungen, an die Haupt⸗Verwal⸗
Die Zahlung beginnt einen Monak nach dem Tage
863
1) Die Bestimmung des §. 36. sub 3. der Bank⸗Ordnung wird dahin abgeändert, daß von dem nach Berichtigung der Dividenden für die Einschuß⸗Kapitalien des Staates und der Bank⸗Antheils⸗ Eigner verbleibenden Ueberreste des reinen Gewinnes der Bank ein Sechstheil dem Reserve⸗Fonds überwiesen wird.
Ein bei Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals der Bank⸗Antheils⸗ Eigner einkommendes Aufgeld fließt zum Reserve⸗Fonds. Die Eigner der über die Fünf Millionen Thaler auszufertigenden Bank⸗Antheils⸗Scheine haben gleiche Rechte mit den übrigen Bank⸗ Antheils⸗Eignern. Sofern die Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals der Bank⸗Antheils⸗ Eigner um Fünf Millionen Thaler gegen ein von der Bank⸗Ver⸗ waltung festzusetzendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der be⸗ schlossenen Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen Bank⸗Antheils⸗Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Uebergabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten Aufforderung geltend zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bank⸗Antheils⸗Eigner auf je zwei ihm gehörige Bank⸗Antheile gegen Einzahlung von 1000 Rthlrn. nebst Aufgeld ein neuer Bank⸗Antheils⸗Schein zu 1000 Rthlrn. ausge⸗ händigt wird. In Betreff der im citirten §. 11. der Bank⸗Ordnung vorbehaltenen weiteren Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals der Bank⸗Antheils⸗Eigner verbleibt es bei den Bestimmungen der Bank⸗Ordnung. Das im §. 16 der Bank⸗Ordnung dem Staate vorbehaltene Recht, die Zurückzahlung des Kapitals der Bank⸗Antheils⸗Eigner oder die Ab⸗
änderung der Bank⸗Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der
8 1 18— §. Iu. v“ 111.X“ 11u““ Die Preußische Bank wird ermächtigt, über den im §. 29 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Gesetz⸗Sammlung Seite 435) festgesetzten Betrag von 21 Millionen Thalern, nach Bedürf⸗ niß ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. 3 8 b dem im Umlaufe befindlichen Mehrbetrage muß in den Bank⸗Kassen stets mindestens ein Drittheil in baarem Gelde oder und der Ueberrest in diskontirten Wechseln vorhan⸗ Die Bank ist berechtigt, die von ihr auszugebenden Noten ferthag auch in A n, so wie in Appoints von 10. Thalern, in letzteren jedoch nur bis zu dem Betrage von 10 Egeetch s tet gen. Eine Erhöhung dieses Be⸗ rages der Noten in Appoints von 10 Thalern d Könte ee. erfolgen. Pent 2B87696 Alle übrigen für die Noten der Preußischen Bank geltenden Bestimmungen finden auf die hinzutretenden Banknoten gebenfalls Anwendung. 2³ “ ““ Das im §. 16 der gedachten Bank⸗Ordnung dem Staate vor⸗ behaltene Recht, die Zurückzahlung des Kapitals der Bank⸗Antheils⸗ Eigner oder die Abänderung der Bank⸗Ordnung ohne Zustimmung dei Versammlung der meistbetheiligten Bank⸗Antheils⸗Eigner an⸗
zuordnen, tritt bis zum 31. Dezember 1871 außer Kraft.
Die dort festgesetzte einjährige Kündigung für den Ablauf dieser
meistbetheiligten Bank⸗Antheils⸗Eigner anzuordnen, tritt bis zum 31. De⸗ Frist muß demgemäß vor dem Jahre 1871 geschehe 8 zember 1871 außer Kraft. Die dort festgesetzte einjährige Kündigung Erfolgt alsdann keine Auftündigung, s. Zurückzah⸗ muß demgemäß vor dem Jahre 1871 erfolgen. Erfolgt die Aufkündigung lung des Kapitals oder die Abänderung Per Punk⸗ Oervhang vhhie de. Bsent Nnehrith zsner ob Se tehagerhs der Lan ens⸗ F Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bant⸗Antheils 2* 8 2 . 2 1 8 der; . 2 - 8 er G 8 g der ank⸗Or nung ohne F; 3 8 en Ha⸗ 2 1 (L. S.) Friedrich Wilhelm. 8 u 66. 1 Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bank⸗Antheils⸗Eigner Seegr nur. alle zehn Jahre nach jedesmaliger einjähriger Auftün⸗ “ 6 Zur Tilgung der im §. 4 gedachten Staatsschuldverschreibungen im 8 Jahre auf jedesmalige einjährige Ankündigung angeordnet digung angeordnet werden. üüss 8 8 . r Heydt. Simons. Betrage von 16,598,000 Rthlrn. werden vom 1. Januar 1856 ab vom erden. 9. 30
von EE IZesergalen. 89 Bodelschwingh. Staate jährlich 100,000 Rthlr. und die Zinsen der hierdurch getilgten
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. “
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856.
tung der Staatsschulden in halbjährigen Raten.
Die Zahlung der zur Verzinsung der §. 4 sub 3 gedachten Staats⸗ Schuld⸗Verschreibungen zum Betrage von 1,598,000 Rthlr. bestimmten Rthlr. beginnt nach Maßgabe der dort festgesetzten Verzinsungs⸗ ermine. 1
v““ 5. 18. Die Bestimmung des §. 17 der Bank⸗Ordnung, nach welcher Graf von Waldersee Für den Minister für die landwirth⸗ Außer dem im §. 36, Nr. 3 der Bank⸗Ordnung und im vorstehenden die jährlichen Dividenden von dem Einschuß⸗Kapital des Staates schaftlichen Angelegenheiten:
von Manteuffel.
8 8
Zwischen dem Königlichen Haupt⸗Bank⸗Direktorium in Vertretung der Preußischen Bank einerseits und dem Königlichen Geheimen Finanz⸗ rath Günther in Vertretung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums an⸗ dererseits, ist, und zwar seitens des Königlichen Haupt⸗Bank⸗Direktoriums unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Chefs der Preußischen Bank und der Zustimmung des Central⸗Ausschusses der Bank, so wie der Ver⸗ sammlung der meistbetheiligten Bank⸗Antheils⸗Eigner, und seitens des Geheimen Finanzraths Günther unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Finanz⸗Ministers “ geschlossen worden:
Die Preußische Bank verpflichtet sich, Funfzehn Millionen Thaler von den in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 335) im Betrage von 30,842,347 Rthlr. ausgefertigten Kassen⸗Anwei⸗ sungen einzulösen und an die Hauptverwaltung der Staatsschulden in monatlichen Beträgen von mindestens 750,000 Rthlrn. zur Vernichtung abzuliefern. .
Die Ablieferung beginnt einen Monat nach dem Tage der seübr⸗ cation des über diese Einziehung der Kassen⸗Anweisungen zu erlassenden Gesetzes. 8
Der Staat wird den nach Einlösung von Funfzehn Millionen Thalern Kassen⸗Anweisungen verbleibenden Theil derselben von 15,842,347 Rthlrn. ausschließlich in Appoints von 1 und 5 Rthlrn. ausfertigen.
Sollte der Staat in der Folge sich veranlaßt sehen, im allgemeinen Interesse des Verkehrs fur Fundirung von Darlehns⸗Kassen oder ähn⸗ lichen Instituten die weitere Ausgabe von Papiergeld anzuordnen, so ng des 3 111“ u““ 5
soll stets dessen Einziehung nach Erfüll Institute erfolgen. ““ 5 8
Die im g vom 5. Oktober 1846 (Gesetz⸗ Samml. S. 435) ausgesprochene Beschränkung des Gesammt⸗Betrages der von der preußischen Bank auszugebenden Noten auf 21 Millionen Thaler wird aufgehoben. Von dem im Unlaufe befindlichen, diese Summe über⸗ schreitenden Betrage muß in den Bankkassen außer den nach §. 31 der Bank⸗Ordnung erforderlichen Beständen, stets Ein Drittheil in baarem Gelde oder Sikberbarren und Zwei Drittheile in diskontirten Wechseln. vorhanden sein.
Die Bank soll berechtigt sein, statt der bisherigen Noten in Appoints von 25 Rthlrn., Noten in Appoints von 20 Rthlrn., ferner Noten in Appoints von 10 Rthlrn. bis zum Betrage von 10 Millionen Thalern auszugeben. Eine Erhöhung dieses Betrages darf nur auf Grund einer Allerhöchsten Verordnung stattfinden. 1
Das Königliche ; b 55 der Preußischen Bank:
1) Zehn Millionen Thaler in Staatsschuld⸗Verschreibungen nach dem
MNexnnwerth, welche mit 4 ½ pCt. jährlich verzinset werden, auf jeden
Inhaber ausgestellt, in Appoints von 100 Rthlrn. und darüber
8 ehesaetagt und mit Zins⸗Coupons vom 1. Januar 1856 ab ber⸗ ehen sind;
2) Fünf Millionen Thaler in gleichen Staatsschuld⸗Verschreibungen
8
weckes der gedachten
Staatsschuldverschreibungen so lange verwendet, bis deren Betrag auf 10 Millionen Rthlr. vermindert ist. Von da ab werden wieder 100,000 Rthlr. und die Zinsen der dadurch getilgten Staatsschuldverschreibungen zur G so lange verwendet, bis die 10 Millionen Rthlr. abgetra⸗ gen sind.
Die Tilgung erfolgt durch Einlösung der Staatsschuld⸗Verschreibun⸗ gen nach ihrem vollen Nennwerthe.
Eine Herabsetzung des Zinssatzes oder eine Verstärkung des Til⸗ gungsfonds darf vor dem 1. Januar 1860 nicht stattfinden. Erfolgt später eine Herabsetzung der Zinsen, so wird die nach §. 5. von der Preußischen Bank zu leistende Zahlung von 621,910 Rthl d Betrag der dadurch ersparten Zinsen vermindert.
Die Preußische Bank ist befugt, einen dem jedesmaligen Betrage des
Tilgungs⸗Fonds (ecfr. §. 6) gleichen Betrag in den im §. 4 gedachten Staatsschuld⸗Verschreibungen nach dem Nennwerthe an die Haupt⸗Ver⸗ waltung der Staatsschulden abzuliefern und auf die nach §. 5 zu zah⸗ lenden 621,910 Rthlr. abzurechnen.
Sobald die Bank nicht vor dem 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden erklärt hat, daß sie für den vollen Betrag der für das nächste halbe Jahr zu tilgenden Staatsschuld⸗Verschreibungen von dieser Befugniß Gebrauch machen will, werden für den betreffenden Termin die einzulösenden Staatsschuld⸗Ver⸗ schreibungen durch Ausloosung bestimmt.
Für den Fall, daß dereinst der Staat von dem Rechte der Zurück⸗ zahlung des Kapitals der Bank⸗Antheils⸗Eigner oder der Abänderung der Bank⸗Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der meistbethei⸗ ligten Bank⸗Antheils⸗Eigner auf Grund des §. 16. der Bank⸗Ordnung und der Bestimmung im §. 12. dieses Vertrages Gebrauch machen sollte, werden die im §. 4. dieses Vertrages gedachten Staatsschuld⸗Verschrei⸗ bungen, so weit solche alsdann noch nicht gerilgt oder veräußert, sondern nach den Büchern der Bank im ununterbhrochenen Besitz der preußischen Bank geblieben sind, nach ihrem vollen Nennwerthe vom Staate über⸗ nommen.
Bis zur Tilgung oder Veräußerung sind diese Staatsschuld⸗Verschrei⸗ bungen in den Büchern der Bank stets unverändert nach ihrem Nominal⸗ Betrage zu führen.
Die Bestimmung des §. 36 8 1 der Bank⸗Ordnung wird dahin geändert, daß vom 1. Januar 1856 ab den Bank⸗Antheils⸗Eignern aus dem reinen Gewinne der Bank vorweg 4 ½ Prozent ihres Einschuß⸗Kapi⸗ tals von 10 Millionen Rthlrn erforderlichen Falles au Fonds (§. 36 Nr. 4) gezahlt werden.
Die Bestimmung des §. 17 der Bank⸗Ordnung, nach welcher die
jährlichen Dividenden von dem Einschuß⸗Kapitale des Staates diesem Einschuß⸗Kapitale zuwachsen sollen, tritt vom 1. Januar 1856 ab außer Kraft. 1 “] “ ““ Der Chef der Bank behält sich vor, in Gemäßheit des §. 11 der Bank⸗Ordnung eine Erhöhung des Einschuß⸗Kapitals der Bank⸗Antheils⸗ Eigener, sobald er es für angemessen erachtet, bis zum Betrage von Fünf Millionen Thalern anzuordnen. “ 1 Für diesen Fall wird statt der daselbst vorbehaltenen anderweitigen
Regulirung des Verhältnisses des Staates und der Bank⸗Antheils⸗Eigner
Folgendes festgesetzt:
Niederschlesisch⸗-Märkische Eisenbahn⸗Stamm⸗Actien 3à 4 pCt. Oberschlesische Prioritäts⸗Eisenbahn⸗Obligat. Litt. A. à 4 t.
Reserbe⸗
§. 11 dem Reserve⸗Fonds zugewiesenen Antheile an dem Gewinne der
ank soll demselben der Gewinn überwiesen werden, welcher sich beim Verkaufe der 16,598,000 Rthlr. 4 / prozentiger Staatsschuld⸗Verschreibun⸗ gen ergiebt, wogegen der Reserve⸗Fonds etwaige Verluste bei der Reali⸗ sation der vorgedachten Effekten trägt. Eben dies findet statt in Bezug auf Gewinn und Verlust bei solchen Staats⸗ oder anderen öffentlichen zinstragenden Effekten, welche in Gemäßheit des §. 90 der Bank⸗Ord⸗ nung mit Zustimmung des Central⸗Ausschusses der Bank in der Folge
für Rechnung der Bank angekauft werden.
§. 14.
Vorstehender Vertrag tritt außer Kraft, sobald denjenigen Bestim⸗ mungen desselben, welche der gesetzlichen Sanction bedürfen, diese nicht binnen vier Wochen nach dem Schlusse des gegenwärtigen Landtages ertheilt ist. ““
Berlin, den 28. Januar 1856. Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktoriumm.
gez. v. Lamprecht. Witt. Meyen. gez. W. Günther. Schmidt. Dechend. Woywod. Vorstehender Vertrag wird unter Vorbehalt der Allerhöchsten Ge⸗ nehmigung Sr. Majestät des Königs von uns genehmigt.
Berlin, den 31. Januar 1856. 8 Der Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten,f
Chef der Preußischen Bank.
gez. von der Heydt.
“
J4““
der ßischen 5
Effekten⸗Bestände der Preu Dezeinbher 1855.
Staatsschuldscheine I1“ Kurmärkische Schuldversch 1,929,550 Neumärkische Schuldverschreibungen 839,650 Elbinger Stadt⸗Obligationen 10,490 238,100 32,700 Litt. B. à 3 ½ pCt. 312,300 360,850 28,000 9,400,040
Dergletchen— Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Ohligationen à 4 pCt. Münster⸗Hammer Eisenbahn⸗Stamm⸗Actien à 4 pCt.......
“
Gesetz wegen Abänderung und Ergänzu Bestimmungen der Bank⸗Ordnung vom 5. Okto⸗ ber 1846. Vom 7. Mai 1856.
f
Gnaden, König
Wir Friedrich Wilhelm, von von Preußen ꝛc. ꝛc. 2 verordnen, mit Zustimmung beider Häuser de Monarchie, was folgt: 8
6,254,400
serve⸗Fonds gewährt werden. g
1 Kapital zutreten sollen, tritt vom 1. Januar 1856 ab außer rraft. “ 8 4“
Aus dem reinen Gewinn der Bank soll statt der im §. 36 sub 1 und §. 37 der Bank⸗Ordnung festgesetzten Dividende vom 1. Januar 1856 ab den Bank⸗Antheils⸗Eignern für ihren Einschuß
vorweg 4 ½ Prozent gezahlt und erforderlichen Falls aus dem Re⸗
A““
„ 0, Außer dem in §. 36 Nr. 3 der Bank⸗Ordnung und nach §. 6
11
dieses Gesetzes dem Reserve⸗Fonds zugewiesenen Gewinn⸗Antheile soll
demselben der Gewinn bei Verkäufen der Effektenbestände der Bank, so wie solcher Staatspapiere oder anderen öffentlichen zinstragen⸗ den Effekten, welche sie in Gemäßheit des §. 90 der Bank⸗Ordnung mit Zustimmung des Central⸗Ausschusses in der Folge erwirbt, überwiesen werden, wogegen der Reservefonds in beiden Fällen auch die bei diesen Verkäufen eintretenden Verluste trägt.
Der Chef der Bank ist ermächtigt, eine Erhöhung des Einschuß Kapitals der Bank⸗Antheils⸗Eigner um 5 Millionen Thaler an⸗ zuordnen. In diesem Falle treten, in Stelle der im §. 11 der Bank⸗Ordnung vorbehaltenen anderweitigen Regulirung des Ver⸗ hältnisses des Staates und der Bank⸗Antheils⸗Eigner folgende Bestimmungen in Kraft:
1) Die Bestimmung des §. 36 sub 3 der Bank⸗Ordnung wird
Ddoahin abgeändert, daß von dem nach Berichtigung der Divi⸗ denden für die Einschuß⸗Kapitalien des Staates und der Bank⸗Antheils⸗Eigner verbleibenden Ueberreste des reinen Gewinnes der Bank Ein Sechstheil dem Reservefonds über⸗ wiesen wird. Ein bei Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals der Bank⸗Antheils⸗ Eigner einkommendes Aufgeld fließt zum Reserve⸗Fonds. Die Eigner der über die 5 Millionen Thaler auszufertigen⸗ den Bank-Antheils-Scheine haben gleiche Rechte mit den übrigen Bank⸗Antheils⸗Eignern. Sofern die Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals der Bank⸗ Antheils⸗Eigner um 5 Millionen Thaler gegen ein von der Bank⸗Verwaltung festzusetzendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der beschlossenen Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen Bank⸗Antheils⸗ Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Ueber⸗ gabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten Aufforde⸗ rung geltend zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bank⸗Antheils⸗Eigner auf je zwei ihm gehörige Bank⸗Antheile gegen Einzahlung von 1000 Thalern nebst Aufgeld ein neuer Bank⸗Antheilsschein ausgehändigt wird.
Für andere Fälle der Erhöhung des Einschuß⸗Kapitals bleiben die Bestimmungen des §. 11 der Bank⸗Ordnung in Kraft.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,