1““; EEETTETTETAI ggesondert verrechnen und direkt aus dem Fonds
Unternehmen verausgaben lassen, “ “ g)]) für ““ bei Ausgabe der Prioritäts⸗Obligationen, e) für die Einlösung der verfallenen Zins⸗Coupons der Prioritäts⸗
Obligationen “ d n Kün
als 1 ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des König⸗
lichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten defini⸗
iv berechnet und festgestellt. 8 Fnn sich in der Folge für den Bau und die Ausrüstung der
Bahn nach Köslin, nebst Zweigbahn nach Kolberg, so wie zur Vermeh⸗ rung der Transportmittel, noch ein Mehr⸗Bedarf an Kapital heraus⸗ stellen, so wird ein solcher nach Maßgabe der Festsetzung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in gleicher Art, wie das zunächst angenommene Anlage⸗Kapital durch weitere Emission garantirter Prioritäts⸗Obligationen cfft
Der Rein⸗Ertrag der Kösliner Bahn und deren Zweigbahn wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres⸗Einnahmen des neuen 8 Unternehmens:
8 a) die wirklich verausgabten Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Trans⸗
portkosten (nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 17 dieses Ver⸗
) der zum Reserve⸗Baufonds fließende Betrag nach §. 21 der Statu⸗ teen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft,
ec) der nach §. 24 der Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Ge⸗
ssellschaft zum Reserve⸗Fonds abzugebende Betraa, 8
abgezogen werden. 8 b
Für den Fall, daß der Rein⸗Ertrag der Kösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Kolberg nicht dazu hinreichen sollte, um das (§. 7) festgesetzte Anlage⸗Kapital mit 4 pCt. zu verzinsen, leistet zunächst und vor der Staats⸗Kasse die Verlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft einen Zuschuß von einem halben Prozent. Wird auch dadurch der Zinsbetrag nicht vollständig gedeckt, so ist der Staat verpflichtet, den weiter erfor⸗ derlichen Zuschuß bis auf die Höhe von drei und einem halben Prozent zu gewähren. Der Staat garantirt demnach unbedingt einen Zinsen⸗ genuß von drei und einem halben Prozent des Anlage⸗Kapitals und stellt die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder zu den Faäͤlligkeits⸗Ter⸗
minen dem Direktorium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs⸗Haupt⸗Kasse zu Stettin zur Dispofition. §. 10.
Der vier Prozent des Anlage⸗Kapitals übersteigende Reinertrag des neuen Unternehmens wird dergestalt vertheilt, daß zunächst durch den⸗ selben die Gesellschaft entschädigt wird
1) für die Zuschüsse, die sie zur Deckung der Betriebskosten geleistet
haben sollte,
) für die Zuschüsse, die sie zur Verzinsung des Anlage⸗Kapitals mit
½ Prozent geleistet haben sollte. Deer dann noch vorhandene Ueberschuß, oder, falls derartige Ent⸗ schädigungen an die Gesellschaft nicht zu leisten sein sollten, der ganze Ueberschuß über 4 Prozent, wird derart vertheilt, daß
a) das erste halbe Prozent desselben zur Amortisation der verausgab⸗
ten Prioritäts⸗Obligationen verwendet,
b) das zweite halbe Prozent der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesell⸗
schaft vorweg überlassen, —9) der dann noch verbleibende Ueberschuß über 5 pCt. zu ½ der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft und zu ½ der Staatskasse, unnd zwar letzterer als Aequivalent für alle von ihr etwa zu leisten⸗ den Zuschüsse überwiesen wird. 8 11.
Nach vollendeter Amortisatio des Anlage⸗Kapitals des neuen Unter⸗ nehmens soll der ganze Rein⸗Ertrag desselben zu ³3 der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft und zu 3 der Staatskasse zufallen, wenn nicht in⸗ zwischen mittelst der Amortisation der Berlin⸗Stettiner Stamm⸗Actien die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn Eigenthum des Staats geworden ist.
Zur Amortisation des Anlage⸗Kapitals der Kösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Kolberg werden jährlich verwendet: a’) der Reinertrag über vier Prozent des Anlage⸗Kapitals bis zur
Höhe eines halben Prozents desselben, so weit nicht nach den Be⸗
stimmungen des §. 10 Entschaäͤdigungen an die Gesellschaft zu leisten sein sollten,
b) die Zinsen der amortifirten Prioritäts⸗Obligationen. 8
Ssso lange und in den Jahren, in welchen das Unternehmen einen . Reinertrag uͤber 4 Prozent des Anlage⸗Kapitals nicht gewährt, bleibt ddie Amortisation der Prioritäts⸗Obligationen ausgesetzt.
8 Sollte die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft es in ihrem Inter⸗ eesse finden, die Verwaltung und den Betrieb der Kösliner Eisenbabn und deren Zweigbahn nach Kolberg aufzugeben, so soll der Staat verpflichtet sein, die Verwaltung und den Betrieb nach Ablauf des fünften vollen Betriebsjahres zu jeder Zeit nach einer sechs Monate vorher dem König⸗ lichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu machenden Anzeige zu übernehmen. Durch die Uebernahme der Bahn⸗Verwaltung Seitens des Staats wird die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft jedoch von der §. 9 die⸗ ses Vertrages übernommenen Verpflichtung des Zinszuschusses nicht ent— bunden, wogegen sie in diesem Falle einen Zuschuß zu den Betriebskosten nicht zu leisten hat. 1 114““ K. 14. d. nn
4 b “ “ ““ Sollte fünf Jahre hintereinander ein Zuschuß, oder nach Verlauf der ersten drei Betriebsjahre in einem Jahre der gesammte Zuschuß von 3 ⅔ Prozent zu den Zinsen der Prioritaͤts⸗Obligationen aus der Staats⸗ Kasse geleistet werden müssen, so ist das Königliche Ministerium für
ür das neue
So lange das neue Unternehmen nicht mehr als 4 Prozent des
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der Kösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Kolberg zu übernehmen. Dagegen soll die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft die Rückgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu bean⸗ spruchen berechtigt sein, wenn drei 88 hintereinander ein Zins⸗Zuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Dabei versteht es sich von selbst, daß die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft auch während der Staats-Administration der Bahn den Zins⸗Zuschuß von einem halben Prozent (§. 9 dieses Vertrages) fortzuzählen hat, wogegen sie, wie §. 13 dieses Vertrages bestimmt ist, einen Zuschuß zu den Be⸗
triebskosten nicht zu leisten hat. “
Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions⸗ und Bestäatigungs⸗ Urkunden vom 12. Oktober 1840 und 29. Januar 1847, so wie die da⸗ mit Allerhöchst bestätigten Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft, namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. Nobember 1838 dem Staate zustehende Rechte und Befugnisse, finden auf das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Kösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Kolberg Anwendung. Auch sind die Bestimmungen der Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die Bau⸗ und Betriebs⸗Rechnungen von dem Verwaltungs⸗ Rathe der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft geprüft und endgültig dechargirt. Dem Staate soll jedoch das Recht zustehen, dieselben in cal- culo unb nach den Belägen prüfen zu lassen.
r. §. 16.
Anlage⸗Kapitals abwirft, soll die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft nicht angehalten werden können, täglich mehr als zwei Züge in jeder Richtung der Bahn und der dazu gehörigen Zweigbahn abzulassen. Die Gesellschaft ist auch nicht verpflichtet, einen niedrigeren Tarif als den für die Hauptbahn Berlin⸗Stettin bestehenden auf der Kösliner Bahn in Anwendung zu bringen.
9 17
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs⸗Rechnung wird festgesetzt, daß die Kösliner Bahn und deren Zweigbahn nach Kolberg an sämmt⸗ lichen Betriebs-Ausgaben der Berlin-Stettiner Eisenbahn in folgender Weise partizipirt:
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Bahnlänge,
b) an den Kosten für die Bahn⸗Verwaltung nach Maßgabe der wirk⸗ lichen Ausgaben und des Etats für den Reserve⸗Baufonds,
c) an den Kosten für die Transport⸗Verwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv⸗ͤ und Wagen-Achsmeilen und nach dem Etat für den Reserve⸗Baufonds, 8
d) an den Beiträgen zum Reserve⸗Fonds nach Maßgabe der Bestim⸗
mungen des §. 24. der Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗
EI311““
Wird künftig die Konzession zur Verlängerung der Bahn von Köslin nach Danzig ertheilt, so hat die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft den Vorzug vor jeder andern Privat⸗Gesellschaft bei Annahme der gestellten, Konzessions⸗Bedingungen. ““
8 2 Sollte künftig das Eigenthum d des Gesetzes vom 3. November 1838 und 30. Mai 1853 auf den Staat übergehen, so geht die Kösliner Eisenbahn nebst Zweigbahn als Zubehör in das Eigenthum des Staats über. Also geschlossen, doppelt ausgefertigt, genehmigt und unte
Stettin, den 28. Februar 1856.
Direktorium der
Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
(1. (Se3anEKer.
Witte. Schlutow. Bon. Lenke.
Das Khnigliche Eisenbahn⸗ Kommissariat.
(gez.) von Maaßen. EEEEeei hin.
nkten ge—
Pun
1 8 8 Der vorstehende Vertrag wird hierdurch in allen nehmigt. Stettin, den 28. Februar 1856. 1 Verwaltungs⸗Nath der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Pitzschky.
(L. S.) (gez.) Schillow. Wegener., A. Silling. k Ferd.
Gust. Wellmann. Theel. J. Meister. Meyer.
e Brumm. Güterbock. Rahm. L. Fretzdorff. “*“
um für H
öffentliche Arbeiten. Der Königliche Hütten⸗Bau⸗Inspektor Schönfe Königshütte ist zum Königlichen Ober⸗Bau⸗Inspektor ernannt und demselben die Ober-Bau-JInspektorstelle zu Oppeln verliehen worden.
andel, Sewerbe
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 113ter Königl. Klassen⸗Lotterie sielen 3 Gewinne zu 2000 Rthlr. auf Nr. 40,278, 79,306 und 83,314. 36 Gewinne zu 1000 Rthlr. auf
er Berlin-Stettiner Bahn auf Grund Petersburg aus angetreten.
schrieben.
““
891
Nr. 1599. 2852. 5291. 9190. 10,587. 11,355. 12,010. 14,881. 24,376. 25,679. 33,490. 33,788. 35,440. 35,487. 36,199. 38,480. 38,851. 45,632. 46,168. 50,051. 52,251. 55,058. 57,875. 62,074. 64,208. 71,055. 71,828. 72,113. 74,308. 79,576. 79,643 und 87,237. Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 6410. 7579. 8165. 8964. 11,599. 14,434. 17,723. 19,559. 20,017. 22,217. 24,976. 28,403. 34,933. 41,241. 44,188. 49,593. 49,706. 54,317. 56,448. 59,169. 61,956. 62,931. 64,462. 65,153. 68,284. 71,356. 73,104. 78,938. 79,594. 83,967 und 83,982;
79 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 50. 3451. 5799. 7017. 7991. 8046. 8743. 16,166. 16,446. 16,559. 17,015. 17,222. 18,622. 20,169. 20,555. 21,479. 22,946. 25,942. 28,041. 28,642. 30,137. 32,229. 33,095. 33,640. 33,860. 34,377. 36,456. 37,432. 38,283. 39,024. 39,061. 39,834. 39,951. 40,536. 41,010. 43,120. 44,998. 47,274. 49,262. 49,538. 50,187. 50,473. 50,628. 51,851. 53,201. 54,898. 55,319. 55,624. 55,829. 56,156. 56,800. 56,895. 57,352. 58,601. 59,377. 60,421. 60,969. 61,255. 62,100. 62,536. 63,371. 64,029. 64,442. 66,299. 69,061. 70,845. 71,089. 74,867. 75,088. 75,536. 76,546. 77,018. 77,481. 78,328. 81,627. 82,2 82,271. 84,671 und 86,151. 11“““
. Berlin, den 46, Mai 185665. Kbönigliche General⸗Lotterie⸗Direction.
“
2. 11“ ö1XX“
Abgereist: Der Generalmagjor und Kommandeur der 8. Ka⸗ vallerie-Brigade, General à la suite Sr. Majestät des Königs, von Willisen, nach Erfurt.
Der Ober⸗Prästdent der Rheinprovinz von Kleist⸗Retzow, nach Koblenz. 88
p“] 1“
Berlin, 16. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Commandeur des 2ten Bataillons (Mühl⸗ hausen) 31sten Landwehr⸗Regiments, Major von Bosse, die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen⸗ Weimar Königliche Hoheit ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes erster Klasse des Ordens vom weißen Falken zu ertheilen.
“ E“ Preußen. Königsberg, 14. Mai. Nach einer hier ein⸗ getroffenen telegraphischen Depesche haben Ihre Majestät die verwitt⸗ wete Kaiserin von Rußland bereits am 13. d. M. ihre Reise von Am 18ten c. werden Ihre Majestät in Gumbinnen nächtigen und am
die preußische Gränze erreichen, (Königsb.
19ten c. Abends hier eintreffen, um hier zu nächtigen.
H. Ztg.)
Koblenz, 14. Mai. Heute gegen Mittag ist Se. Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent von Baden hier eingetroffen.
Hannover, 15. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz Oskar von Schweden ist gestern, von Hamburg kommend, hier eingetroffen. (Hann. Ztg.) Freankfurt, 14. Mai. In der Bu ndestagssitzung vom 8. Mai legten die Gesandten von Oesterreich und Preußen den am 30. März d. J. zu Paris abgeschlossenen Friedensvertrag vor und begleiteten die Vorlage mit nachstehender Erklärung:
„„Im Auftrage ihrer Allerhöchsten Höfe haben die Gesandten von Oesterreich und Preußen die Ehre, der hohen Bundesbersammlung den zu Paris am 30. März d. J. zwischen den Bevollmächtigten Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich, des Kaisers der Franzosen, der Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, des Königs von Preußen, des Kaisers von Nußland, des Königs von Sardinien und des Kaisers der Osmanen abgeschlossenen Vertrag, sammt drei dem Hauptvertrage beigefügten Spezialverträge, in Abschrift zu uͤber⸗ reichen, nachdem dieser Traktat die Genehmigung sämmtlicher betheiligten Souveräne erhalten und der Austausch der Ratifications⸗Urkunden zu Paris am 27. April d. J. stattgefunden hat.
Ddie erhabenen Monarchen Oesterreichs und Preußens halten sich im Voraus überzeugt, daß die Gefühle hoher Befriedigung, mit welchen Sie dem glücklich gelungenen großen Versöhnungswerke zugestimmt haben,
in der Versammlung der Vertreter der Regierungen Deutschlands den
bollsten Anklang finden werden.
1 Der allgemeine Friede ist der Welt zurückgegeben, nachdem eine der
schwierigsten und an Gefahren fruchtbarsten politischen Verwickelungen durch die Weisheit, Mäßigung und Uneigennützigkeit der Mächte eine
Lösung erhalten hat, welche die Wünsche der Völker befriedigen und der Geschichte ein denkwürdiges Beispiel hochherziger Uebereinstimmung der
Souberaine in der Sorge für die gemeinsamen Interessen der Menschheit überliefern wird.
8 Diese Lösung entspricht zugleich vollständig den Gesichtspunkten,
deren Wahrung die hohe Bundesbersammlung als Deutschlands Aufgabe
in der orientalischen Frage anerkannt hat. Bereits durch seine früheren
Beschluͤsse hat der Bund sich für die Durchfuhrung derjenigen Grund⸗
lagen des Friedens ausgesprochen, nunmehr 1esh Vertsg deege daghehroshen, auf welchen der nunmehr abgeschlossene ie Höfe von Oesterreich und Preußen glauben fi daher der Hoff⸗ vang bingehen zu können, daß . —1 88 venehn gen dieses Vertrages nicht Kenntniß nehmen werden, ohne hate. en Beschluß vom 21. Februar d. J. erwiesen Durch die gnädige Fügung der V — 3 Krieges befreit, der unm seelba⸗ oder hae e. 1 hen Hrut ds theile lastete, wird die erleuchtete Thätigkeit aller Regierungen sich 6 ungetheilt und in friedlichem Wetteifer dem Ziele der Entwickl. secs. inneren moralischen und materiellen Wohlfahrt der Staaten e 1- Der Antheil, welcher dem deutschen Gesammtvaterlande an dief g. meinen Aufgabe zukommt, ist ein großer und ehrenvoller Ses 8 allge⸗ und wohlwollenden Regierungen werden sich derselben mit ersse 85 widmen, wechselseitig unterstuͤtzt durch ihre enge Freundschaft bn Fifer wandtschaft, und gehoben durch den einmuͤthigen Wunsch 61 Ver⸗ löslichen Bund zu stärken und seine hohen Zwecke zu fördern Ih
Die Versammlung überwies diese Mittheilung an die vereinig⸗ ten Ausschüsse für die orientalische und für Militair⸗Angele enb * ten zur Ausarbeitung und Vorlage eines Entwurfes für 866 882 auf zu fassenden Beschluß. Me
Sodann zeigte der Präsidial⸗Gesandte an, daß der Köntals großbritannische außerordentliche Gefandte “ Minister, Sir Alexander Malet, nach Frankfurt zurückgekehrt de⸗ und die gesandtschaftlichen Geschäfte wieder übernommen habe. 8. Der von der Militairkommission am 28. März v. J. über die Inspizirung der Bundesfestung Landau erstattete Bericht ist durch Bundesbeschluß vom 24. Mai v. J. der k. baierischen Regierung unter dem Ersuchen mitgetheilt worden, der Bundesversammlung über die im gerachten Bericht in Bezug auf den Unterhalt der 1“ auf 26 desfalls wünschenswerthen Herstel⸗
nträge — Teee. 8 dldt gages zutommen zu Füstene ehsg Faöftutubig fehasnden Her er Gesandte von Baiern zeigte nun an, was im Verfo jener Anträge von Seite der tänigl Regteruns fanhnzsandecesse und deßfalls noch zu bemerken ist. 1 8
Da ferner in jenem Berichte die Herste ines bombenfreien Hospitals in Landau als ein Frnns, gt kezichne worden war, so überreichte der Gesandte von Baiern gleichzeitig die von den Festungsbehörden für die Erbauung eines solchen Hospitals angefertigten Pläne und Entwürfe zur Prüfung und Dehebwiigung, so wie zur Beschaffung der erforderlichen Bau⸗
Beide Vorlagen wurden zur weiteren geschäftlichen Behand⸗ lung an den Ausschuß für Nͤtairagins, eeabens “ „Der Gesandte der freien Städte überreichte Mittheilungen über die auf dem Gebiete der freien Stadt Lübeck bestehende Eisen⸗ bahn, zum Gebrauche für die Militair⸗Kommission bezüglich der Benutzung von Eisenbahnen zu militairischen Zwecken.
In Folge von Vorträgen des Ausschusses von Militair⸗Ange⸗ legenheiten wurde die Vorbescheidung der Rechnungen über die Artillerie⸗Ausrüstung der Bundesfestung Rastatt verfügt und ge⸗ nehmigt, daß ein Bataillon der Besatzung von Mainz zur Antheil⸗ venias an größeren militairischen Uebungen die Garnison zeitweise In Folge endlich eines von dem Militairausschusse in Situng vom 13. März l. J. erstatteten Vortrages wurde, nach den Anträgen der Militairkommission, festgestellt, welcher Betrag von Kleingewehr⸗Munition in den Bundesfestungen Mainz, Luxem⸗- burg, Ulm und Rastatt stets vorräthig zu halten und sicher zu stellen sei und was hiervon der Bund und was die garnisongeben⸗-⸗ den Staaten zu beschaffen und zu erhalten haben. (Fr. Bl.) 4 Baden. Karlsruhe, 14. Mai. Das nächste Regierungs⸗ Blatt wird, wie die „Karlsr. Ztg.“ bemerkt, einige Personal⸗Ver⸗-⸗ ünderungen ankündigen, welche Se. Königl. Hoheit der Regent anzuordnen geruht haben. Während der bisherige Minister des Aeußern auf seinen Wunsch seiner bisherigen Stelle enthoben und zur Uebernahme eines anderen hohen Postens designirt worden soll der bisherige Gesandte in Berlin das Portefeuille des Mini⸗ steriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten über⸗ nehmen.
Württemberg. Stuttgart, 14. Mai. Se. Majestät der König ist diesen Morgen, von der Reise nach Paris zurück, wieder hier eingetroffen. (S. M.)
Oesterreich. Wien, 15. Mai. Die heutige „Oester⸗ reichische Correspondenz“ theilt mit, daß die Reise des Fürsten 9 Windischgrätz nach Berlin ohne politischen Zweck sei, nur unternommen, wie es heißt auf Einladung Seiner Majestät des Königs, um den Frühlingsmanövern beizuwohnen. (Tel. Dep.) 6
Belgien. Brüssel, 14. Mai. Durch Beschluß der An⸗ klagekammer des hiesigen Appellhofes vom gestrigen Tage ist die gegen das Journal „La Nation“ wegen eines Schmähartikels gegen g die Königliche Familie anhängige Klagsache vor die Assisen von Brabant verwiesen worden. — Die Actionaire der hiesigen Spar⸗ bäckerei hielten heute eine General⸗Versammlung. Wegen der in 5
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