1856 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sonftigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer⸗ wege beigetrieben. §. 69

H5N 8 8 2 Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Magistrate einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren und solche mit. seinen Erinnerungen und Be⸗

merkungen den Stadtberordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung

vorzulegen. eeh erfolgter Festsetzun zehn Tage zur Einsicht der

cutions⸗

der Reßaeng wird dieselbe während bier⸗ enükadeger offen gelegt.

Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September be⸗

wirkt sein.

Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen.

Durch statutarische Anordnungen köͤnnen auch andere Fristen, als vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind, festgesetzt werden.

Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veraͤnderungen wer⸗ den den Stadtberordneten bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung

Von der Einrichtung der städtischen Verfassung ohne kollegialischen Gemeindevorst and.

8 §. 42. In Städten, wo die Gemeindevertretung durch einen, nach zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener Berathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Genehmi⸗ gung der Regierung die Einrichtung getroffen werden, daß statt des Ma⸗ gistrats nur ein Bürgermeister, welcher auch den Vorsitz in der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung mit Stimmrecht zu führen hat, und zwei oder drei Schoͤffen resp. ein Beigeordneter, welche den Bürgermeister zu un⸗ terstützen und in Verhinderungsfällen zu bertreten haben, gewählt werden.

Wird eine Einrichtung dieser Art (§. 72) getroffen, so gehen alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel I. bis VII. dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modificationen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorfitzender der Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung ist. Demselben steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu den Beschluͤssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist äaber in den im zweiten Satze unter 2 des §. 56 bezeichneten Fällen die Ausfuͤhrung der Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung zu beanstanden und, wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Be⸗ schlusse beharrt, die Entscheidung der Regierung einzuholen verpflichtet. Im Uebrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung angenommen haben, die Vorschriften der Titel I. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schoͤffen zugleich Stadt⸗ verordnete sein können. ““

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Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des

Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich ringen; 3) ein Alter über sechszig Jahre; 4]) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nachsten drei Jahre; n 5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amts; 6) ärztliche oder wundärztliche Praxis; 9 sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt⸗ voerordneten⸗Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungs⸗Gründe weigert, eine un⸗ besoldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde⸗Abgaben heran⸗ gezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestaͤtigung der Aufsichts⸗ Behörde (§. 76)

Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürger⸗ rechts tritt die Suspension ein (§. 7).

Die zu den bleibenden Verwaltungs⸗Deputationen gewählten stimm⸗ fähigen Bürger (§. 59) und andere von der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten 1 auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbunden werden.

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EWWWWIWIZSZIZI1II.“ ans memankze vh. b Titel X. Von der Oberaufsicht dbne die Stadtverwaltung.

„Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde⸗Angelege heiten wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein An⸗ deres ausdrücklich bestimmt ist, bei Städten von mehr als 10,000 Ein⸗ wohnern von der Regierung, bei den übrigen Städten in erster Instanz von dem Landrathe, in zweiter Justanz von der Regierung ausgeübt.

.474.

Gegen die Entscheidung der Stadtbehörden findet, wo die Aufsicht dem Landrathe zusteht, der Rekurs an den Landrath, sonst aber an die Regierung statt; gegen die Entscheidung des Landraths ist der Rekurs an die Regierung und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Ober⸗Präsidenten zulässig.

Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Prälusibfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Ent⸗ scheidung eingelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurs durch Bestimmungen dieses Gesetzes c andere Fristen geknüpft ist.

Wenn die Stadtverordneten einen Beschluß gefaßt haben, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz⸗ oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, so ist die Aufsichtsbehörde eben so befugt als ver⸗ pflichtet, den Vorstand der Gemeinde zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.

§. 79.

Wenn die Stadtverordneten es unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts⸗Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung unter Anführung des Gesetzes die Eintragung in den Etat von Amts wegen

bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest.

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In den Fällen der §§. 78 und 79 steht den Stadtverordneten gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten in⸗ nerhalb zehn Tagen zu. 1A“ “”“ 2 §. 81. 2 1111“ 11

Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministe⸗ riums kann eine Stadtverordneten⸗Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs⸗Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrich⸗ tungen durch besondere, von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen. 1 8

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In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezuͤglichen Gesetze zur Anwendung.

] 1116“ Ausführungs⸗ und Uebergangs⸗Bestimmungen.

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Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. In Städten, wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte⸗Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde⸗Ordnung; die auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten und Schöffen, so wie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtver⸗ ordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, so weit sie eine besol⸗ dete Stelle bekleiden, ihre 8S. Besoldungen und Pensionsansprüche. 8 Auch in den Städten, wo die rebvidirte Städte⸗Ordnung vom 17. Mäͤrz 1831 noch in Geltung ist, tritt die gegenwärtige Städte⸗Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft; doch bleiben die auf Grund der re⸗ vidirten Städte-Ordnung vom 17. März 1831 gewählten Bürgermeister, Magistratsmitglieder und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pen⸗ sionsansprüche.

86.

Alle Gemeindebeamten (§§. 55. 56 Nr. 6 und 60) sind in ihrern Aemtern und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pen sionsansprüche. 1““ L“

4 8 2 8 §. 8 ““ ¹ . I 3

Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsste in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieter gelegenen Städte bleiben besonderer Regulirung im Wege Koönigliche Verordnung vorbehalten.

Urkundlich unter Unserer gedrucktem Koͤniglichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856.

und bei

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S.) Friedrich Wilhelm.

von Raumer

Graf von Waldersee

b Für den Minister

für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

von Manteuffel. von Westphalen.

von der Heydt. Simons. von Bodelschwingh.

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Diejenigen landtagsfähigen Rittergüter, welche vor

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Landgemeinde⸗Ordnung für die Provinz

Vom 19. März 1856.

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v“ Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: b 11““

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Die gegenwärtige Sürses ihde⸗ Vehnsen soll in der Provinz West⸗ falen überall zur Anwendung kommen, wo die Städte⸗Ordnung für diese Provinz vom heutigen Tage nach deren Bestimmung im §. 1 keine An⸗ wendung findet; doch treten bei Anwendung der Landgemeinde⸗Ordnung in Städten, wo die Städte⸗Ordnung nicht eingeführt wird, die im §. 66 vorgeschriebenen Modificationen ein. Städten, in welchen nach vorste⸗ hender Bestimmung die Landgemeinde⸗Ordnung Anwendung findet, kann statt derfelben die Städte⸗Ordnung, wenn die Gemeinde⸗ (Stadt⸗) Verord⸗ neten⸗Versammlung (§. 66 Nr. 2) durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener Be⸗ rathung gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach Vernehmung der Ver⸗ tretung des betheiligten Amtes (§. 75) und des Kreistages durch König⸗ liche Verordnung verliehen werden. Eben so kann einer zu den Land⸗ gemeinden gehörenden Ortschaft, in der sich ein städtisches Leben ausge⸗ bildet hat, nachdem dieselbe auf dem, durch die Provinzialverfassung bezeichneten Wege in den Stand der Städte aufgenommen worden ist, durch Königliche Verordnung die Ftaäͤste Orbnung verliehen werden.

Jede Gemeinde bildet eine Corporation unter einem Gemeindevor⸗ steher und hat ihre eigene Verwaltung und Vertretung. Zur Gemeinde ge⸗ bören alle Einwohner des Gemeinde-⸗Bezirks, mit Ausnahme der, nicht mit Grundeigenthum nach näherer Bestimmung des §. 15, II., Nr. J. Litt. a. angesessenen, servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienst⸗ standes, und zum Gemeinde⸗Bezirk alle Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben, sofern nicht hinsichtlich derselben die Bestimmung des §. 3 Platz greift.

* werden diejenigen betrachtet, welche in dem Ge⸗ meinde⸗Bezirke nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.

Alle Einwohner des Gemeinde⸗Bezirks sind zur Mitbenutzung der

öffentlichen Gemeinde⸗Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den

Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet. Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen Gemeinde⸗Anstalten verbunden sind, so wie die hinsichtlich solcher Anstal⸗ ten auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt.

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3

dem Erlaß der Landgemeinde⸗Ordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Oktober 1841 bereits in die Ritterguts⸗Matrikel eingetragen waren, können, wenn sie den Zwecken einer Gemeinde für sich allein zu genügen geeignet find, auf den Antrag der Besitzer oder der Gemeinde, mit welcher das Gut bisber vereinigt gewesen ist, selbstständige, den Gemeinden gleich zu achtende, Güter (Gutsbezirke) bilden.

Die Abtrennung eines solchen Guts von dem Gemeinde⸗Bezirk kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Ministers des In⸗ nern vorgenommen werden, wenn die Vertretungen der betheiligten Ge⸗ meinden und der betheiligte Gutsbesitzer darin einwilligen; in Ermange⸗ lung einer solchen Einwilligung wird darüber nach Anhörung des Kreis⸗ tages vom Köͤnige entschieden. Verliert ein Rittergut die zu einem solchen er forderlichen Eigenschaften, so kann dasselbe, so bald es nach den gesetz⸗ lichen Vorschriften in der Nitterguts⸗Matrikel gelöscht worden ist, mit einer benachbarten Gemeinde oder einem benachbarten selbstständigen Gutsbezirke unter Zustimmung beziehungsweise der Vertretung der Ge⸗ meinde oder des Besitzers des Guts vereinigt werden.

Bei der Erörterung und Entscheidung daruber, in welcher Art der⸗ gleichen Vereinigungen statt zu finden haben, wird nach den Vorschriften im ersten Satze des §. 6 und im §. 8 verfahren.

Anstalten, welche zur Befriedigung eines gemeinsamen Bedürfnisses des Ritterguts und der Gemeinde dienen, sollen nach deren Trennung gemeinschaftlich bleiben, wenn auch nur der eine Theil darauf anträgt, und die Gemeinschaft, ohne Nachtheil für den anderen Theil, fortbe⸗

Mehrere Gemeinden, nebst den, den Gemeinden gleichgestellten G (§. 3) bilden einen Verwaltungs⸗Bezirk (Amt), welchem ein Amtmann vorsteht; doch kann das Amt auch aus Einer Gemeinde bestehen.

Wo und insofern künftig die Amtseinrichtung entbehrlich befunden werden möchte, kann deren Aufhebung auf dem im §. 12 wegen des Er⸗ lasses statutarischer Anordnungen für die Provinz oder einzelne Landes⸗ theile vorgeschriebenen Wege srkalgeh⸗

.D0.

Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche fuͤr alle zu demselben gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse haben, einen Kommunal⸗Verband mit den Rechten einer Gemeinde bilden. Welche Angelegenheiten Gegenstände des Amts⸗Kommunalverbandes sein sollen, daruͤber hat, sofern sie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt sind, die Amts⸗Versammlung (§. 75) unter Genehmigung des Landraths zu beschließen; doch ist, wenn eine Angelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehört hat, die Zustimmung der Gemeinden und der Besitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter erforderlich. Auch fuͤr einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht alle Einzelngemeinden eines Amtes ein gemeinschaftliches Interesse haben, kann mit Zustimmung der betheiligten Gemeinden und

esitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter ein besonderer Verband

g ldet werden. Diese Angelegenheiten gehören alsdann zum Geschäͤfts *

1

Veränderungen niemals gestört

8 8 8 1“ 1“ 8 11“ 8I11“

kreise des Amtmannes und der Amts⸗Versammlung; j en di Vertreter der nicht betheiligten Gemeinden darüber nccht each egehae Grundstucke, welche bish d., V . ke, welche bisher no einem Gemeinde⸗ oder se 2 digen Gutsbezirke angehört haben, müssen nach See e hef che⸗ theiligten und nach Anhörung des Kreistages durch den Oberpräsidenten mit einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke vereinigt werden. Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde⸗ oder eines selbststän⸗ digen Gutsbezirks mit einem anderen kann nur unter Zustimmung der 1 betheiligten Gemeinden, so wie des betheiligten Guts⸗ F nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Königs Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Gemeinde⸗ oder

selbstständigen Gutsbezirk und deren Vereinigung mit einem angrenzenden

anderen, kann nach Anhörung des Kreistages mit es Ober⸗ Präͤfidenten vorgenommen werden, 8 außer ven h. eber⸗ theiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigen⸗ thümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Ein⸗ willigung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde⸗ und Gutsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffent lichen Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt, und alsdann nur mit Genehmigung des Königs, nach Vernehmung der Vetheiligten und nach Anhörung des Kreistages, stattfinden.

Gur Bildung eines selbstständigen Gemeindebezirks aus solchen Trenn⸗ stücken ist in allen Fällen die Genehmigung des Koͤnigs, nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten und des Kreistages, einzuholen.

Hat ein Rittergut die zu einem solchen erforderlichen Eigenschaften 1 (§. 3.) verloren, so kann es, wenn sich ein selbstständiges Gut desselben Eigenthümers in der Nähe befindet, auch wider den Willen des letzteren mit diesem Gute zu einem Verbande vereinigt werden. . * §. 7. 1M“ Veränderung oder Auflösung eines Amtsbezirks, beziehungs⸗ weise Bildung eines Amtes aus einer Gemeinde oder mehreren Gemein⸗ den und den Gemeinden gleichgestellten Gütern kann, wenn die Ver tretungen der betheiligten Gemeinden und Aemter und die Besitzer der betheiligten selbstständigen, den Gemeinden gleichgestéllten Güter darin einwilligen, unter Bestätigung des Oberpräfidenten, in Ermangelung die⸗ ser Einwilligung aber nur nach Vernehmung des Provinzial⸗Landkages, mit Genehmigung des Königs vorgenommen werden.

Von den Beschlüssen des Kreistages in den Faͤllen der §§. 3 und 6 ist den Betheiligten vor Einholung der Königlichen Genehmigung Mit⸗ . .. Seh“ Wo und insoweit in Folge von Veränderungen in Gemeinde⸗, Guts⸗ oder Amtsbezirken (§§. 3. 6. und 7.) eine Auseinandersetzung als nöthig sich ergiebt, ist solche im Verwaltungswege zu bewirken. Wird hierbei eine Uebereinkunft unter den Betheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung der Regierung, im Falle des Widerfpruchs entscheidet der Oberpräsident. Pribatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen werden. §. 10. 1b Jede Bildung einer neuen Gemeinde, eines selbstständigen Gutsbe⸗ zirks oder eines neuen Amtsbezirks, so wie jede Veränderung in den Gemeinde⸗, Guts⸗ oder Amtsbezirken, ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

*4

Veränderungen in den Gemeinde⸗ oder Gutsbezirken, welche bei Ge⸗ legenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, unterliegen den Bestim⸗ mungen der §§. 6 und 9 nicht. G“ 2

In Ergänzung der Gemeinde⸗Ordnung können wegen aller solcher auf das Gemeindewesen bezüglichen Angelegenheiten, in Hinsicht deren die gegenwärtige Gemeinde⸗Ordnung keine Bestimmungen enthält, nähere Festsetzungen aber für die ganze Provinz oder einzelne Landestheile fich als noͤthig ergeben, durch Beschluß des Provinzial⸗Landtages, mit nehmigung des Königs, statutarische Anordnungen getroffen werden. 8

Dieselben dürfen jedoch den Bestimmungen der Gemeinde⸗Ordnung nicht widersprechen. ““

Jede Gemeinde und jedes Amt ist befugt, durch Beschluß der Ge⸗ meinde⸗ oder Amtsversammlung mit Genehmigung des Oberpräfidenten statutarische Anordnungen zu treffen: 8

1) wegen derjenigen Gegenstände, in Hinficht deren die gegenwärtige Gemeinde⸗Ordnung auf das Gemeinde⸗ oder Amts⸗Statut verweiset (§§. 15, 24, 25, 26, 27, 28, 58 und 75 Nr. 3); und

2) wegen eigenthümlicher Verhaͤltnisse und Einrichtungen der Gemeinde . oder des Amtes. b 88

Diese statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegenwärtigen Gemeinde⸗Ordnung und des Provinzial⸗Statuts nicht 8 widersprechen. Fah.

vRirfücelic der vorstehend unter 1 erwähnten Gegenstände hat 5 1 dahin, daß darüber durch statutarische Anordnungen bestimmt sein wird, der Oberpräsident nach Vernehmung der Gemeinde⸗ oder Amtsversamm⸗

lung die erforderlichen Fesisehungen zu treffen.

C 11“ 88

Mitglieder der Gemeinde sind: 116“ gehörende

1) alle nach §. 2 zur Gemeinde und

selbststaändige Einwohner,

2) alle diejenigen, welche im Gemeinde⸗Bezirke mit einem eenhen

angesessen siind. 5 1. G b 1AX“ 2 28 9 niaAILUIn . 5 1

Zur Theilnahme an den öffentlichen vSs. Gee eee a inder diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt, meim ereFh⸗ sind nur diejenigen Mitg⸗ Fe 8 11

11.

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