1856 / 117 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Beellage zum Königlich ℳNo 117.

1) aus den Vorstehern der zum Amte gehörenden Gemeinden; oder Amtsversammlung find deren Verrichtungen durch besondere, von n ) aus den Benbehr der ict einer Itiame auf dem Kreistage berech⸗ dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen. tigten Güter ohne Unterschied, ob diese Guͤter für sich bestehende, , .IS.. gidi

den Gemeinden gleichgestellte Besitzungen find, oder im Gemeinde: In Betreff der Dienstvergehen der Amtmänner, Gemeindevorsteher

Verbande sich befinden; und und Stellvertreter, so wie der sonstigen Amts⸗ und Gemeinde⸗Beamten

b Preußischen Staats⸗Anzeiger. Mittwoch, den 21. M—ii

. z gewählten Amtsverordneten, von denen aus jeder Gemeinde

b mindestens Einer von der Gemeinde⸗Versammlung zu wählen ist.

Die naͤheren Bestimmungen hierüber (Nr. 3) bleiben mit besonderer

Riuücksicht auf die Einwohnerzahl und Steuerkraft dem Amtsstatut 3 8 8

8 ’1 38“” vorbehalten. 89 W

1“ 876, “*““

Der Amtmann ist stimmberechtigter Vorsitzender der Amtsversamm⸗ lung; Alles das, was vorstehend in Betreff der Gemeindeversammlung und deren Beschlüsse bestimmt worden ist (§§. 31—37, 50, 51, 53 55), gilt auch von der Amtsversammlung. Ebenso finden hinsichtlich der Amtseinkünfte, des Etats⸗ und Rechnungswesens der Aemter, so wie hinsichtlich der Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, imgleichen der Prozeßvollmachten, die dieserhalb für die Gemeinden ertheilten Vor⸗ schriften Anwendung, hinsichtlich der gedachten Urkunden, imgleichen der Prozeßvollmachten aber mit der Maßgabe, daß dieselben von dem Amt⸗ mann und dessen Beigeordneten, oder statt des letzteren von einem Mit⸗ gliede der Amtsversammlung vollzogen werden müssen (§§. 45 bis 49

und 65). 5. 7.

Die einzelnen Gemeinden und selbstständigen Güter tragen, falls fie sich nicht über einen bestimmten Maßstab einigen, nach dem Verhaltniß der direkten Staatssteuern, ausschließlich der Steuer für den Gewerbe⸗ betrieb im Umherziehen, zu den gemeinschaftlichen Bedürfnissen des Amtes bei. 1 G G

Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die Gemeinden, und in diesen nach deren Verfassung auf die Einzelnen, vertheilt werden.

Ein jedes stimmfaͤhige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbe⸗ soldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung, oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle, berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: anhaltende Krankheit,;

Geschäfte, die eine häufige oder langdau nde Abwesenheit mit sich bringen; reume. ein Alter über sechszig Jahre; die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre; C die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 1 ärztliche oder wundärztliche Praxis; sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Erme V meinde⸗Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine un⸗ besoldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzuneh⸗ men, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu ver⸗ ehen, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen that⸗ schench entzieht, kann durch Beschluß der Gemeinde⸗ Versammlung auf 3— 6 Jahre der Ausübung des Gemeinderechts verlustig erklärt, und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde⸗Abgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Auf⸗

ichtsbehörde. fich 9 §. 79.

Wer eine das Gemeinderecht voraussetzende Stelle in der Verwal⸗ tung oder Vertretung der Gemeinde oder des Amts bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Gemeinderechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Gemeinderechts tritt 1.““ ein (§. 22.)

88

Ddie Aufsicht des Staats über die Gemeinden, über die öffentlichen Angelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter und über die Aemter wird, sofern nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein An⸗ deres ausdrücklich bestimmt ist, in erster Instanz von dem Landrathe und in zweiter Instanz von der Regierung ausgeübt.

Der Landrath ist, wenn er es in besonderen Fällen für nöthig findet, befugt, in der Gemeinde⸗ und Amtsversammlung den Vorsitz, jedoch ohne Stimmrecht, zu übernehmen, imgleichen die Einberufung einer solchen Ver⸗ sammlung anzuordnen. ig

Zur Gemeindeversammlung dieser Art muß der Amtmann eingeladen werden. ür alle dem Amtmann obliegenden Geschäfte, mit Ausnahme der im leßten Alinea §. 74 gedachten, ist der Landrath dessen unmittelbarer Dienst⸗Vorgesetzter. 1“

§. 81. b

Gegen die Entscheidung der Gemeinde⸗ und Amtsbehörden findet der Rekurs an den Landrath, gegen die Entscheidung des Landraths der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Ober⸗Praͤsidenten statt.

Der Rekurs muß in allen Instanzen binnen einer Präklusivfrist von vier Wochen nach erfolgter Zustellung oder Bekanntmachung der Ent⸗ scheidung eingelegt werden, sofern nicht für einzelne Fäͤlle durch beson⸗ dere gesetzliche Vorschrift eine E bestimmt ist.

Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staats⸗Ministe⸗ riums kann eine Gemeindeversammlung, sofern diese nicht aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern besteht, oder eine Amtsversammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen und muß dieselbe binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösungs⸗Verordnung an, erfolgen. Dieser Neuwahl unterliegen, im Falle der Auflösung einer Amtsversammlung, nur die §. 75 sub 3 gedachten Mitglieder.

Bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder der Gemeinde⸗

und Diener, kommen die darauf bezüglichen Gesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß der Amtmann befugt ist, die Unterbeamten des Amts, so wie der Gemeinden, mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern und die blos zu mechanischen Dienstleistungen angestellten Di fen bis zu drei Tagen zu belegen. E1E1I1“

6. 84 88

Die gegenwärtige Landgemeinde⸗Ordnung tritt sogleich nach ihrer Verkündigung in Krafc und an die Stelle der Gemeinde⸗Ordnung vom 82 ev 1850, beziehungsweise der Landgemeinde⸗Ordnung vom 31. Okto⸗ er .

1) Wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, bleiben die auf Grund derselben gebildeten Sammtgemeinden als Aemter bestehen, auch die gewählten Bürgermeister, Beigeord⸗ neten, Gemeinde⸗Vorsteher und Schöffen, so wie alle andere besol⸗ dete und unbesoldete Gemeindebeamten, ingleichen die Mitglieder des Gemeinderaths der Sammtgemeinden (Aemter) und derjenigen Einzelngemeinden, welche durch Gemeinde⸗Verordnete zu vertre⸗ ten sind, in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, soweit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und

Pensions⸗Ansprüche. Hierbei nehmen die jetzigen Mitglieder des Ge⸗ meinderaths der Sammtgemeinde die Stelle der gewählten Amts⸗ verordneten und die jetzigen Mitglieder des Gemeinderaths der ge⸗ dachten Einzelgemeinden die Stelle der gewählten Gemeindeverord⸗

eten ein, und es treten zur Bildung der Amtsversammlung die

im §. 75 Nr. 1 und 2, und zur Bildung der Gemeindeverordneten⸗

Versammlung die im §. 26 Litt. a. bezeichneten Mitglieder hinzu.

Der jetzige Gemeinderath bleibt auch da, wo nach §. 24 die Gemeindeversammlung aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeinde⸗ 1 mitgliedern zu bilden ist, bis zu der durch das Amtsblatt zu be⸗ wirkenden Bekanntmachung der dieserhalb von dem Ober⸗Präsidenten erlassenen Entscheidung in Wirksamkeit und hat bis dahin die Ge⸗ meinde nach den Vorschriften der gegenwärtigen Landgemeinde⸗ Ordnung zu vertreten; doch sollen dem Gemeinderathe die im §. 2. Litt. a. bezeichneten Gutsbesitzer sofort mit Stimmrecht hinzutreten.

2) Wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht ein⸗

geführt ist und die Landgemeinde⸗Ordnung vom 31. Oktober 1841

naoch in Wirksamkeit sich befindet, wird Alles, was zur Einführung der ersteren geschehen ist, hierdurch außer Kraft gesetzt, und bleiben ie bisherigen Aemter, vorbehaltlich der sich als nothwendig erge⸗ benden Veränderungen (§. 7), bestehen; desgleichen die bisherigen

Amtmänner, Gemeinde⸗Vorsteher, Beigeordneten und anderen be⸗

soldeten und unbesoldeten Gemeinde⸗Beamten ihrer Anstellung ge⸗

mäß, so wie die auf Grund der Landgemeinde⸗Ordnung vom 31sten

Oktober 1841 gewählten Amts⸗ und Gemeinde⸗Verordneten bis um Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, in

ihren Stellen.

Die Verhäaltnisse der unmittelbaren Deutschen Reichsstände in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten befindlichen Gemeinden uvnd Aemter bleiben besonderer Regulirung durch Königliche Verordnung 1ee

. 86.

Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Be⸗ stimmungen werden, soweit sie nicht schon in dem Gesetz selbst enthalten sind, durch den Minister des Innern getroffen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 1I1I14“

Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856.

(L. s.) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.

Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

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isterium für Handel, und öffentliche Arbeiten.

Der Baumeister Cuno zu Gleiwitz ist zum Königlichen Kreis⸗ Kreis⸗Baumeister⸗Stelle zu

Das dem Kaufmann A. Sparenberg in Berlin unter dem

ezember 1853 ertheilte Patent 1 auf eine Vorrichtung an Schießgewehren zum selbstthäti⸗

gen Aufsetzen der Zündhütchen

Das 282ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgeg eben wird, enthält unter

Nr. 4404. das Gesetz, betreffend die Aufhebung des Artikels 88 1 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom

18 30. April 1856; und unter 4405. das Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaus⸗ halts⸗Etats für 18565. Vom 14. Mai 18505.

Beerrlin, den 21. Mai 1856. ““ Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung. B

88

Zustiz⸗Meinisterium.

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EWn

1““ P11“

Der Bergrath, Bergamts⸗Justitiarius a. D. von Goetze

in Waldenburg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht zu Wal⸗

denburg, unter Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Bre

dem Charakter als Justizrath; so wie G

Der bisherige Kreisrichter Henke in J aw zum Rechtsanwalt für den Bezirk des Kreisgerichts in Lobsens, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lobsens, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts worden. III“

Preise der vier Haupt⸗Getraide⸗Arten un der Kartoffeln

n den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten

im Monat April 1856 nach einem monatlichen Durchschnitte in

preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.

Namen der Städte. Kartof⸗

von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee.

Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. feln.

4) Königsberg. 8 9 8 86 8 1. 8, 48. ¾8 46 8 2)

Braunsberg 135 95 46 39 212 Rastenburg 99 92 89 G 272. ⁷0 h49- 2 y37. 242 ) Neidenburg . 145 99 45 ½ 25 Danzig 1122½ 882⁄ 70 77 50 45 117 93 22 d 44 452q Konitz.... . 87 2 41224 25 21 Graudenz 92 9322 s7. 38 KI .. .. .. . . 100,49 oo“

Thorn.... 106 2 104 59, ½ 41

2

Posen.... .. 163 48⁄ 36 82 Promberg.... .. 99 5 7 6727, 49- 2u32., Fraustadt 1287½ 12 49 % 35 72 vn 1 12 1 Gnesen 117 ½ 94 37 *☛ Lissa .J147 404 1 40 Kempen . 123 1Q 78 4 37 ⁸.

Berlin ... 115 Brandenburg.. J117 22 Cottbus 123 25 Frankfurt a. d. O.]115 2 Landsberg a. d. W.] 115 12

Stettimn 101 2Q Stralsund 109 ₰2 Colbeerg. 120 Anklaum. 120 Stolbpbpe 116 21

Breslan. Grünberrg . e I. Hirschberg .... - Schweidniz 95 2 95 44 Frankenstein 1. 102 11A1A4“4“ 1“ ööö6 1232⁄ 102 1☛ ““ 94 2 1“

Magdeburg ... Stendal. Halberstadt.... Nordhausen... 102 Mühlhausen... 100 1 7) Halle . s . ⸗Sn. 186

8) Torgau.. 112

109 2G% 108 ½

1) Münster 120 2 2) Minbde... ..“ 3) Paderborn 113 2£. 4) Dortmund J124 2

2) Elberfelrld 116 2 3) Düsseldorrf. 116 4) Etetvr... 65) SFtse....... 6) Cleve 1*“ JINeöö. 8) Malmeddd 125 10) Swarttc...... 1.1 1 412)99C 12) GPimnmern .. .... . . 10) Coblenz... . .... 41610 44) Wetzlak 05

Durchschnitts⸗ Preise

13 preuß. Städte 113 %

7 posenschen Städte 124 1

5 brandenb. Städte 117 1

5 pommersch. Städte] 113 * -13 schlesischen Städtef 116

8 sächsischen Städte 106

4 westfälisch. Städte 8 2

14 rheinischen Städte 114 2Q

8

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Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Justizrath, Staats⸗ Secretair Bode, nach Karlsbad. Der Geheime Kabinetsrath Illaire nach der Provinz

Fer niüsrgwinte nr is ueilracseu

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4.

Berlin, 20. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Seconde⸗Lieutenant Grafen von Schönburg⸗ Glaucha im Regiment der Gardes du Corps, die Erlaubniß zur Anlegung des von Ihrer Majestät der Königin von Spanien ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Ordens Karls des Dritten zu er⸗ Iheilsy. rCan, 183 n8789417 198. 86t 688160. 03666 72 Aün väᷓRü! 8 8939 814 1“ 1