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fuhr erlaubt ist, sollen angesehen und behandelt wer
en, als wären sie
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eingeführt auf mexikanischen Schiffen, eben so wie die Produkte und
1¹“ Häfen von Mexiko auf nicht diesen Staaten zugehoͤrigen Schiffen so
Waaren mit Ursprung aus den kontrahirenden deutschen Staaten, sofern nach den bestehenden Gesetzen deren Einfuhr erlaubt ist, eingeführt in
angesehen und behandelt werden sollen, als waͤren sie auf Schiffen dieser eingeführt, vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren irgend einer anderen begünstigtesten Nation ge⸗
währt werde. . Waare, welche für ihren Konsum oder Durchgang gesetzlich
auf den Schiffen der begünstigtesten Nation in den Häfen der kontra⸗
bhirenden Theile eingeführt, oder von dort ausgeführt werden darf, soll
Stande sind.
führt wird.
in gleicher Weise gegenseitig auf Schiffen der beiden kontrahirenden
von dem sie
Ursprung, ihre sei,
Bestimmüng oder der Ort 8 Artikel 5
Die beiden kontrahirenden Theile sind übereingekommen, als Schiffe derselben diejenigen anzusehen und zu behandeln, welche als
Theile eingeführt und ausgeführt werden dürfen, was auch immer ihr ausge⸗
gegenseitig V
solche in den Ländern und Staaten, denen sie angehören, zufolge der
dort bestehenden oder künftig noch ergehenden Gesetze und Bestimmungen — von welchen Gesetzen und Bestimmungen ein jeder Theil dem anderen zur gehörigen Zeit Mittheilung machen wird — anerkannt sind, voraus⸗ gesetzt, daß die Führer jener Schiffe deren Nationalität durch Seebriefe,
welche in der gebräuchlichen Form abgefaßt und mit der Unterschrift der
Behörde versehen sind, nachzuweisen im
1 Artikel 6. Esd sollen in den kontrahirenden deutschen Staaten auf die mexikani⸗
1
betreffenden heimatlichen
deutschen Staaten keine anderen oder höheren Eingangs⸗ oder Durch⸗
gangs⸗Abgaben, als diejenigen, welche von anderen Nationen für diesel⸗
ben Gegenstände gegenwaͤrtig zu entrichten sind oder künftig zu entrichten
schen Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes, und ebenso in Mexiko auf die Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes der kontrahirenden
sein werden, gelegt, auch soll derselbe Grundsatz hinsichtlich der Ausfuhr
beobachtet werden.
Ingleichen soll bei Gegenständen des gegenseitigen Handels der bei⸗
den kontrahirenden Theile kein Einfuhr⸗ und Ausfuhrverbot stattfinden, velches nicht gleichmäßig auf alle anderen Nationen erstreckt wird. Artikel 7.
Die beiden hohen kontrahirenden Theile erkennen als ein unveränder⸗
liches Prinzip an, daß die Flagge die Waare deckt, das heißt, daß die
Effekten und Waaren, welche Bürgern und Unterthanen einer Macht ge⸗
hoͤren, welche sich im Kriege befindet, frei von der Wegnahme und Con⸗ fiscation sind, wenn sie sich am Bord neutraler Schiffe befinden, ausge⸗ nommen die Kriegscontrebande, und daß das Eigenthum der Neutralen, welches sich am Bord eines feindlichen Schiffes befindet, Kriegscontrebande ausgenommen, der Confiscation nicht unterliegen solll.
Alle Handeltreibende, Schiffspatrone und andere Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten sollen in der Republik Mexiko voll⸗
kommene Freiheit haben, sich dort aufzuhalten, Häuser und Magazine zu
miethen oder zu kaufen, zu reisen, Handel zu treiben, Produkte, Metalle und Münzen zu verführen und ihre eigenen Geschäfte entweder selbst zu betreiben, oder deren Führung nach Gutbefinden einem Anderen, er sei Commissionair, Courtier, Agent oder Dolmetscher, anzuvertrauen, ohne
gezwungen zu sein, zu diesem Behuf andere Personen, als diejenigen,
deren die Inländer sich bedienen, zu gebrauchen, oder dafür mehr Lohn oder Verguͤtung zu entrichten, als die Inländer entrichten, jedoch Alles dieses unter Unterwerfung unter die bezüglichen Landesgesetze und Ver⸗
ordnungen der kontrahirenden Theile.
Desgleichen soll es jedem Verkäufer oder Käufer vollkommen frei⸗ 1 der Gesetze und Gebräuche den Preis der eingeführten oder auszuführenden Waaren
stehen, in allen Fällen, unter Beobachtung des Landes, jeder Art nach Belieben zu bestimmen und festzusetzen.
Die mexikanischen Bürger sollen derselben Vortheile und unter gleichen Bedingungen in haftig sein.
In der Befugniß, Waaren im Großen einzuführen und zu verkau⸗ fen, ist diejenige, Gegenstände der Kriegs⸗Contrebande, oder andere
die beiderseitigen Tarife verbotene Waaren einzuführen oder zu verkau⸗
fen, nicht inbegriffen.
Obgleich durch gegenwärtigen Artikel die Bürger und Unterthanen
jedes der kontrahirenden Theile nur den Großhandel betreiben dürfen, so sind dieselben doch dahin übereingekommen, Kleinhandel unter denjenigen Bedingungen zu verstatten;
ddie bezüglichen Gesetze und örtlichen Verordnungen dies für die Ange⸗ hörigen der begünstigtesten Nation zulassen.
der Schiffe und auf Sicherung der Waaren Bezug hat, sollen die Unter⸗
thanen und Bürger der kontrahirenden Theile gegenseitig den Gesetzen und Lokal⸗Verordnungen des Landes, wo worfen sein.
In Allem, was auf die Hafenpolizei, auf Ladung und Löschung
Besagte Unterthanen und Bürger sollen von jedem unfreiwilligen
militairischen Dienste zu Wasser und Lande frei sein, aber nicht vom Polizeidienste in den Fällen, in welchen für die Sicherheit des Eigen⸗
8 dringenden Bedürfnisses
an
12 8 . 4 1— zeitig für ihre Personen, ihre
thums und der Personen ihre Hülfe, und lediglich für die Zeit dieses 1b noͤthig sein möckte; kein gezwungenes Anlehen soll auf sie besonders gelegt, und ihr Eigenthum soll keinen anderen Lasten, Requisitionen und Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den Inländern selbst gefordert werden. “ Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen gegen⸗ Häuser und Guͤter des vollständigsten und
sie sich aufhalten, unter⸗
V
den kontrahirenden deutschen Staaten theil⸗
durch
sie auch gegenseitig zum nach welchen
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unveränderlichsten Schutzes genießen. Sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Gerechtsame freien und leichten Zugang vor den Ge⸗ richtshöfen haben, sich der Advokaten, Prokuratoren öder Agenten, welche zu erwählen sie angemessen finden, frei bedienen dürfen, und überhaupt in Angelegenbeiten der Nechtspflege, so wie in Allem, was die testamen⸗ tarische oder andere Erbfolge in persönliches Vermögen, ingleichen, was die Befugniß, über persönliches Vermögen durch Verkauf, Schenkung Tausch, letztwillige Bestimmung oder auf irgend eine andere Weise zu verfügen, anbelangt, mit den Eingeborenen des Landes, wo sie sich auf⸗ halten, gleiche Prärogative und Freiheiten haben, und in keinem dieser Fälle oder Verhältnisse stärkeren Auflagen und Abgaben unterworfen werden, als es die Eingeborenen sind.
Dieser Schutz der Personen schließt das Recht nicht aus, welches die Regierungen der beiden kontrahirenden Theile besitzen, um in dem Territorium derselben diejenigen Personen nicht zuzulassen, oder aus demselben auszuweisen, welche nach ihrer notorischen Vergangenheit und üblem Verhalten gefaͤhrlich für den Frieden, die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, nach dem Urtheile der obersten Behörden in dem Gebiete der kontrahirenden Theile erscheinen.
Wenn durch den Tod einer Person, die in dem Gebiete eines der kontragi⸗ renden Theile Grundstücke besitzt, diese Grundstücke nach den Landesgesetzen einem Bürger oder Unterthan des anderen Theils etwa zufallen, dieser aber, wegen seiner Eigenschaft als Fremder, sie zu besitzen nicht fähig sein sollte, so soll ihm eine angemessene Frist bewilligt werden, um dieselben zu verkaufen und den Ertrag davon ohne Hinderniß und frei von allem Abzuge von Seiten der Regierung des betreffenden Staa⸗ tes zu beziehen.
Artikel 11.
Die in der Republik Mexiko befindlichen Unterthanen der kontrahi⸗ renden deutschen Staaten sollen auf keine Weise wegen ihrer Religion belästigt oder beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß sie die Religion, so wie auch die Verfassung, die Gesetze und Gebräuche des Landes achten; dieselben sollen des schon durch die früheren Verträge mit den König⸗ reichen Preußen und Sachsen bewilligten Vorrechts genießen, die in der genannten Nepublik mit Tode Abgehenden an den hierzu bestimmten Orten beerdigen zu dürfen, und weder die Beerdigungsfeierlichkeiten noch die Gräber sollen in keinerlei Art und unter keinem Vorwande gestört oder beschädigt werden. s
Falls diese Konzession in Zukunft bis zu einer gänzlichen oder theil⸗ weisen Toleranz für Nichtkatholiken ausgedehnt werden sollte, so sind in dieser Ausdehnung ohne Weiteres auch die deutschen Unterthanen ein— begriffen.
Die kontrahirenden deutschen Staaten gestatten in ihrem Territo— rium den sich daselbft aufhaltenden mexikanischen Bürgern die öffentliche Ausübung ihrer Religion, sowohl in den hierzu bestimmten Kirchen, als in ihren Wohnungen. i.—
Prtik12 “ 6
88 1 1. ⸗ 2 5 5 1““ 1 “ 8 Im Kriegsfalle sollen die Angehörigen der beiden kontrahirenden
Theile, welche im Gebiete des anderen angesessen sind, ihre Beschäftigungen und ihren Handel ohne irgend ein Hinderniß fortsetzen dürfen, so lange sie sich friedlich benehmen und sie sich dieser Gunst durch keine den Interes⸗ sen des Landes, in dem sie sich aufhalten, nach dem Urtheile der höchsten Behörden desselben zuwiderlaufende Handlung unwürdig machen. Ihr Eigenthum, sei es welcher Art es wolle, darf weder mit Be— schlag belegt, noch sequestrirt werden, noch dürfen ihnen andere Auflagen und Steuern aufgelegt werden, als den Inländern.
Imgleichen dürfen Privat⸗Schuldforderungen, öffentliche Fonds oder Gesellschafts-Actien nicht mit Beschlag belegt, sequestrirt oder konfiszirt werden.
Artil1 13
Sollte der Fall eintreten, daß einer der kontrahirenden Theile mit irgend einer Macht, Nation oder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürfen die Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles ihren Han⸗ del und ihre Schifffahrt mit eben diesem Staate fortsetzen, ausgenommen mit den Städten oder Häfen, welche zur See oder zu Lande blokirt oder belagert wäͤren.
Aus Rücksicht jedoch auf die Entfernung der respektiven Länder der
beiden kontrahirenden Theile, und auf die daraus herborgehende Unge⸗ wißheit über die möglicherweise stattfindenden Begebenheiten, ist verab⸗ redet worden, daß ein, dem einen von ihnen zugehörendes Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner Abfahrt voraussetzlich blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuchs, in den fraglichen Hafen einzulaufen, genommen oder verurtheilt werden soll, es sei denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff während der Fahrt die Fortdauer der Blokade habe in Erfahrung bringen können und müs⸗ sen; dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal zurückgewiesen worden, es während derselben Reise zum zweiten Male versuchen sollten, in denselben blokirten Hafen während der Fortdauer dieser Blokade einzulaufen, der Anhaltung und Condemnation unter⸗ worfen sein. Es versteht sich, daß in keinem Fall der Handel mit Ge⸗ genständen, welche für Kriegscontrebande gelten, erlaubt sein soll; zum Beispiel mit Kanonen, Mörsern, Gewehren, Pistolen, Granaten, Zuͤnd⸗ würsten, Laffetten, Wehrgehängen, Pulver, Salpeter, Helmen und andern zum Gebrauche im Kriege verfertigten Werkzeugen irgend einer Art. bes Artikel 14. Jeder der kontrahirenden Theile soll bei dem andern diplomatische Agenten jedes beliebigen Nanges, und zum lokalen Schutz des Handels an den Orten ihres Aufenthalts, Konsulen, Vice⸗Konsulen und Konsular⸗ Agenten ernennen dürfen, welche in dem Gebiete des andern residiren.
Bevor aber irgend ein Konsularbeamte seine konsularischen Functio⸗ nen ausüben darf, muß derselbe von demjenigen Gouvernement, in dessen Gebiet er refidiren soll, in hergebrachter Form anerkannt und zugelassen worden sein. Jedoch behalten die kontrahirenden Theile sich das Recht vor, von der Niederlassung der Konsulen diejenigen einzelnen Punkte auszunehmen, woselbst sie es nicht für angemessen erachten, selbige zuzu⸗
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lassen oder zu behalten, vorausgesetzt, daß sich dies allgemein auf alle dortigen Konsular⸗Agenten bezieht..
Die diplomatischen Agenten und Konsulen Mexikos in den kontra⸗ hirenden deutschen Staaten werden aller derjenigen Prärogative, Freihei⸗ fen und Vorrechte theilhaftig sein, welche den im gleichen Range stehen⸗ den Agenten der begünstigtesten Nationen zustehen oder in Zukunst ein⸗ eraͤumt werden möchten; und umgekehrt werden im Gebiete von Mexiko die diplomatischen Agenten und Konsulen der kontrahirenden deutschen Staaten dieselben Prärogative, Freiheiten und Vorrechte genießen, welche den mexikanischen diplomatischen Agenten und Konsulen in den kontra⸗ hirenden deutschen Staaten zustehen, oder noch zugestanden werden
Doch sollen die Konsulen, welche zugleich Handel treiben, in dieser Eigenschaft lediglich den Gesetzen des Landes, in welchem sie residiren, un⸗ terworfen sein. 1
Die beiderseitigen Konsulen, Vice⸗Konsulen und Konsular⸗Agenten sollen bei dem Absterben eines ihrer Nationalen berechtigt sein, auf An⸗ suchen der betheiligten Parteien oder auch von Amtswegen, den von der fompetenten Behörde auf die Effekten, Möbeln und Papiere des Verstor⸗ benen gelegten Siegeln die ihrigen hinzuzufügen, in welchem Falle diese doppelten Siegel nicht anders als im gemeinschaftlichen Einverständnisse gelöset werden können. Dieselben werden der bei Abnahme der Siegel er⸗ folgenden Inventarisation des Nachlasses beiwohnen, und es soll ihnen durch die betreffende Behörde eine Abschrift, sowohl des Inventars, als der etwa hinterlassenen letztwilligen Disposition des Verstorbenen ertheilt werden. Wenn die Konsulen, Vice⸗Konsulen und Konsular⸗Agenten von Seiten der gehörig legitimirten Erben mit Vollmacht in gesetzlicher Form versehen sind, so soll ihnen der Nachlaß sofort ausgeliefert werden, den Fall der Einsprache eines einheimischen oder fremden Gläubigers ausgenommen.
Die Konsulen, Vice⸗Konsulen und Konsular⸗Agenten sollen als solche das Recht haben, bei Streitigkeiten zwischen den Capitainen und der Mannschaft von Schiffen derjenigen Nation, deren Interessen sie wahr⸗ nehmen, als Schiedsrichter zu dienen, ohne daß die Lokalbehörden ein⸗ schreiten dürfen, sofern nicht das Betragen des Capitains oder der Mann⸗ schaft etwa die Ordnung oder Ruhe des Landes stört, oder wenn nicht die Konsulen, Vice⸗Konsulen oder Konsular⸗Agenten zur Ausführung oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen das Einschreiten jener Behörden nachsuchen; jedoch versteht es sich hierbei, daß diese Art von Entschei⸗ dungen oder schiedsrichterlichen Aussprüchen die streitenden Parteien nicht des ihnen zustehenden Rechts beraubt, nach ihrer Heimkehr den Nekurs an die Gerichtsbehörden ihres Landes zu ergreifen.
Die gedachten Konsulen, Vice⸗Konsulen oder Konsular⸗Agenten sollen ermäaͤchtigt sein, zum Zwecke der Ausmittelung, Ergreifung, Festnahme und Verhaftung der Deserteure von Kriegs⸗ und Handelsschiffen ihres Landes den Beistand der Ortsbehöͤrden anzurufen; sie werden zu dem Ende an die kompetenten Gerichtsbehörden, Richter und Beamte sich wenden und die erwähnten Deserteure schriftlich reklamiren, wobei sie durch Mitthei⸗ lung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Dokumente den Beweis zu führen haben, daß diese Individuen zu der betreffenden Schiffsmannschaft gehört haben, nach welcher Beweisführung die Auslieferung nicht verweigert werden soll.
Solche Deserteurs sollen nach ihrer Ergreifung zur Disposition der Konsulen, Vice⸗Konsulen und Konsular⸗Agenten gestellt, können auch auf Ansuchen und Kosten des reklamirenden Theils in den öffentlichen Ge⸗ fängnissen festgehalten werden, um sodann den Schiffen, denen sie ange⸗ hörten, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden; würde aber diese Uebersendung nicht binnen dreier Monate, vom Tage ihrer Verhaftung an gerechnet, erfolgen, so sollen sie in Freiheit gesetzt und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden dürfen.
Sollte der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, in welchem er festgenommen wird, begangen haben, so kann seine Auslieferung ausgesetzt werden, bis der betreffende Gerichtshof sein Ur⸗ theil ausgesprochen und dieses vollstreckt sein wird.
Wenn innerhalb des Seegebiets eines der kontrabirenden Theile, welches auf eine Entfernung von vier englischen Meilen vom Ufer fest⸗ gesetzt wird, auf den Handelsschiffen irgend ein schweres Verbrechen oder Contrebande begangen wird, so soll dies durch die Gerichte desjenigen Landes untersucht und bestraft werden, dem das betreffende Seegebiet angehört. Artikel 15.
Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Na⸗ tionen irgend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf Handel oder Schifffahrt zugestehen, so soll diese Begünstigung sofort auch dem anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben ohne Gegenleistung, wenn das Zugeständniß ohne eine solche erfolgt ist, oder aber unter Ge⸗ währung derselben Vergeltung, an welche das Zugeständniß geknüpft ist, genießen soll. Die Vereinbarung in diesem Artikel soll jedoch die Regie⸗ rung der Republik Mexiko nicht hindern, besondere Vortheile und Frei⸗ heiten in Bezug auf Handel und Schifffahrt an die neuen Staaten des amerikanischen Kontinents zu bewilligen, welche. früher spanische Kolonieen waren, mit Rücksicht auf die Gefuͤhle gegenseitigen Wohlwollens, beson⸗ derer Sympathie und politischer Konvenienz, welche natürlicherweise zwischen den gedachten Nationen bestehen müssen; doch sollen solche Be⸗ willigungen nicht gemacht werden dürfen, ohne daß dieselben mit den übrigen Staaten, mit denen Mexiko Verträge hat, die diesem Vorbehalte entgegenstehen, vorher fest geregelt werden.
Artikel 16. 1 4 Beide Theile behalten allen deutschen Staaten, welche in der Folge in den deutschen Zollverein eintreten, das Recht vor, dem gegenwärtigen Vertrage beizutrerten. 14“
Gegenwärtiger Vertrag soll acht Jahre hindurch angerechnet vom Tage der Ratifications⸗Auswechselung, gültig sein, und wenn zwöͤlf konate vor Ablaufe dieses Zeitraums keiner von den kontrahiren⸗
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den Theilen dem andern mittelst einer offiziellen Erklärung seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhöͤren zu lassen, kund thun sollte, so soll letzterer noch ein Jahr über diesen Zeitraum hinaus, und so fortdauernd bis zum Ablaufe von zwölf Monaten nach einer solchen Erklärung, zu welcher Zeit auch diese erfolgen mag, verbindlich bleiben.
Artikel 18.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen in der Hauptstadt Mexiko spätestens im nächsten Monat Dezember ausge⸗ tauscht werden.
Bis dahin bleiben die Verträge Mexikos mit der Krone Preußen vom 18. Februar 1831 und mit der Krone Sachsen vom 4. Oktober desselben Jahres in Gültigkeit.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und mit ihren Wappen untersiegelt in der Hauptstadt Mexiko, am zehnten Tage des Monats Juli des Jahres Eintausend achthundert fünf und fünfzig. . 8
ch Freiherr von Ri⸗ (L. S.) Manuel Diez de B
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Ju 8*
Vorstehender Vertrag wird
bei Unterzeichnung des Vertrages getroffenen Abreden: 1) die Worte im Artikel 4: „vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und 1e0ssch irgend einer anderen begünstigtesten Nation gewähr vwverbe sich nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten: „und die Produkte“
rö „wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht, daß in Gemäßheit der zwischen den kontrahirenden Theilen
ab bis zum Ende des Satzes
beziehen sollen; und 8
die Worte im Artikel 14:
„und zum lokalen Schutz des Handels an den Orten ihres Auf.
enthaltes“, den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der hirenden Theile residirenden Konsular-Agenten jeden Ranges, und
kontra⸗
besonders denen, welche zugleich Handel treiben, keine andere
Vertretung oder Einmischung, als die unumgängliche bei den Lokal⸗
behörden ihres resp. Aufenthalts gestattet, die Vertretung aber bei⸗
der Regierung des betreffenden Landes den diplomatischen Agenten 2
vorbehalten wird. Die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden hat zu Mexiko am 31. Dezember 1855 stattgefunden. Berlin, den 8. Mai 1856. Der Minister⸗Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel. I1“
Zewerbe und ge
Ministerium für Handel, Eköffentliche Arbeiten. öI
Der Buchhalter Victor Karl Herrmann Werner ist zum Salinen⸗Faktor bei dem Salz⸗Amt zu Dürrenberg, und der Ma⸗ terialien⸗-Verwalter Moritz Ferdinand Fabricius zum Sa⸗ linen⸗Faktor bei dem Salzamt zu Schönebeck e
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Berichtigung
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In der gestrigen Nr. 128 des Staats⸗Anzeigers ist unter der
Rubrik: Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Zeile 8 von unten, der Name des zum Produkten⸗Rendanten und
Materlalien⸗Verwalter bei dem Hütten⸗Amte zu Malapane ernannten
Beamten nicht Bannertz, sondern „Bannerth“ zu lesen.
Abgereist: Se. Durchlaucht der K. K. österreichische Feld⸗ marschall Fürst Windisch⸗Grätz, nach Wien.
Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und Commandeur der 5ten Division, von Wussow, nach Prenzlau.
Se. Excellenz der Fürstlich lippesche Staats⸗Minister von Oheimb, nach Detmold.
Nichtamtliches. SunIn9289
Preußen. Sanssouci, 3. Juni. Sein 28 Majestät der König nahm gestern Vormittag mehrere Vorträge und Mel⸗ dungen entgegen, arbeiteten mit dem Minister⸗Präsidenten, ertheilten Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Windisch⸗Grätz die Abschiedsaudienz und machten hierauf mit den Allerhöchsten Herrschaften eine läͤngere Spazierfahrt. Mittags speisten Se. Majestät der Kaiser, Se. Königliche Hoheit der Großfürst Michael, Ihre Koͤniglichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin von Württemberg bei Ihrer Majestät der Kaiserin Mutter auf Sanssouci, während bei Ihren Königlichen Majestäten ein größeres Diner im König⸗ lichen Neuen Palais statthatte, an welchem Ihre Majestät die Königin von Baiern, so wie die Großberzoglich mecklenburg⸗ schwerinsche und Prinzlich niederländischen Herrschaften Königliche Hoheiten nebst Höchstderen Gefolge und die Kaiserlich russischen Suiten Theil nahmen. Abends waren die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften noch zum Thee und Souper bei Ihrer Majestät der
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