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Ddie Entscheidung der Sache
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hängt von dem Inhalte dieser authen⸗ tischen Declaration ab. Kläger stützen sich darauf, daß ihrer Entschä⸗ digungsforderung ein spezieller Rechtstitel aus der Vorschrift der §§. 70, 71 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht zur Seite stehe, und in dem Staats⸗Ministerial⸗Beschluß vom 16. November 1831 der Grundsatz anerkannt werde, daß jederzeit, wenn ein Bedürfniß vorhanden sei, dem Privat⸗Interesse vorzusehen, die Verpflichtung des Staats zum Schadens⸗ ersatze festgesetzt und hier dies durch die citirten §§. 70, 71 geschehen sei.
Diese Auslegung des Berichts entspricht aber keineswegs seinem
nhalte. Es wird darin unterschieden zwischen Verwaltungs⸗Akten, welche Privat⸗Eigenthum gefäͤhrden, in welchem Falle jederzeit aus dem Staatsvermögen Entschädigung zu leisten ist, und Akten der Gesetz⸗ gebung, welche Maßregeln der innern Verwaltung anordnen. In Be⸗ treff der letzteren wird ausgeführt, daß, wenn ein Bedürfniß vorhanden gewesen, dem Privat⸗Interesse vorzusehen, die Verpflichtung zum Scha⸗ dens⸗Ersatze aus dem Staatsvermögen besonders festgesetzt sei; in allen
dergleichen Fällen finde daher entweder aus dem allgemeinen Grund⸗
satze des §. 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht oder aus spe⸗ ziellen Vorschriften des Gesetzgebers ein Entschädigungs⸗Anspruch an das
Staatsvermögen im fiskalischen Civilprozesse wider dieg betreffende Verwal⸗
tungs⸗Behörde statt.
Es sind demnach die auf die Akte der Gesetzgebung sich gründenden Entschädigungs⸗Ansprüche an den Fiskus auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen die betreffenden Gesetze eine Verpflichtung des Staats zu einer solchen Entschädigung, sei es im Allgemeinen oder in besonderen näheren Bestimmungen, ausgesprochen haben. Es kann hierüber um so weniger ein Zweifel obwalten, als in den diesem Im⸗ mediatbericht vorangegangenen Staats⸗Ministerial⸗Verhandlungen gerade diese Frage: ob ein Lnischcgigungsanspruch, wenn ein gesetzlicher Akt dessen nicht erwähne, aus dem allgemeinen Grundsatze, welcher die Ein⸗ leitung zum Allgemeinen Landrecht aufstelle, zulässig sei, erörtert und ver⸗
naeint worden ist.
Da nun die Gesetze, durch welche nach der Behauptung der Kläger ihr Privilegium beseitigt ist, die Zuficherung einer Entschädigung für die
durch sie beeinträchtigten Privatrechte nicht enthalten, so konnte auch der
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Rechtsweg nicht zugelassen, es mußte vielmehr der Kompetenz⸗Konflikt für begründet erachtet werden.
Berlin, den 9. Februar 1856.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗K
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iisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ u
Miedizinal⸗Angelegenheiten. 8 .“ 1““ b Der bisherige Privat⸗Docent Dr. Ludwig Friedländer zu Königsberg i. Pr. ist zum außerordentlichen Professor der philoso⸗ phischen Fakultät der Königlichen Universität daselbst er
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sterium des Innern
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1“4“*“*“ vom 15. April 1856 — b
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etreffend die Aus⸗
Auf die Anfrage vom 5. v. M. wird der Königlichen Regie⸗
rung hierdurch eröffnet, daß nach einer von der hiesigen Kaiserlich welche ein Visa zur Reise nach Rußland und dem Königreich Polen
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russischen Gesandtschaft ertheilten Auskunft diejenigen Personen,
nachsuchen, auch gegenwärtig noch eine Bescheinigung ihres tadel⸗ losen politischen Verhaltens beizubringen haben; dieselbe kann beson⸗
ders ausgestellt oder dem Passe einverleibt seimn.
“ EE111“ Der Minister des Innern Im Auftrage.
die Königliche Regierung zu N. und abasa schriftlich zur Nachricht und Nachachtung
an sämmtliche übrige Königliche Regie⸗ rungen und an das Polizei⸗Präsidium
hierselbst.
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88 1 Finanz⸗Ministerium.
Cirkular⸗Erlaß vom 21. Februar 1856 — wegen
Eiinführung fester Bestimmungen über den Kubik⸗
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. Gehalt der Eichenborke⸗Klaftern. E111“ . 8 Bei IA. der Taxations⸗Revisionen ist es zur Sprache
ekommen, raß in den einzelnen Regieru fen rü gierungsbezirken rücksichtlich der nnahme des Kubik⸗Gehalts der Eichenborke⸗ Rrereer e nee
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verschieden verfahren wird, indem nämlich in einigen Bezirken für Borke vom Baumholze, so wie für die Spiegelrinde, für beputzte und unbeputzte Borke durchgehends ein gleicher Kubik⸗Gehalt pro Klaf⸗ ter in Ansatz kommt, während in anderen Regierungsbezirken der Kubik⸗Gehalt der Klaftern beputzter Borke vom Baumholze mit Rücksicht auf das beim Beputzen verloren gehende Material und den größeren Gehalt an fester Masse zwar hoöͤher wie der Kubik⸗Gehalt der Klaftern unbeputzter Rinde, jedoch in jedem Regierungsbezirke nach einem andern Verhältnisse, angenommen wird.
In einigen Regierungs⸗Bezirken endlich weiset der Natural⸗ Etat für den Kubik⸗Gehalt der gedachten Sortimente sogar andere Zahlen nach als die Holztaxe.
Wenngleich nun auch der wirkliche Gehalt der Borke⸗Klaftern an fester Masse nach der Stärke der entrindeten Stämme, nach der Dicke der Rinde, dem verschiedenen Verfahren bei der Aufberei⸗ tung ꝛc. im Einzelnen mannigfach wechseln wird, so erscheint es doch zweckmäßig, in ähnlicher Weise, wie für die übrigen Sorti⸗ mente, auch für die Borke⸗Klaftern durch die Bestimmung fester Sätze für den Gehalt derselben an fester Masse eine Gleichmäßig⸗ keit bei der Verrechnung herbeizuführen. Die zwischen dem wirk⸗ lichen Maͤssengehalt und den Ansätzen der Rechnungen demnächst etwa hervortretenden Differenzen werden bei dem im Allgemeinen geringen Einschlag dieses Sortiments nur von untergeordneter Be⸗ deutung sein, so daß insbesondere auch dadurch kein Nachtheil her⸗ beigeführt werden wird, daß das durch das Beputzen der Rinde verloren gehende Material, welches nur durch höhere Annahme des Kubik⸗Gehaltes der Klaftern beputzter Borke bei der Material⸗ Kontrole in Anrechnung kommt, nicht überall durch den für das gedachte Sortiment festzusetzenden Kubik⸗Gehalt volle Berücksichti⸗ gung finden wird.
Es wird daher hierdurch bestimmt, daß vom Wirthschaftsjahre 1857 ab 1) die Klafter unbeputzter Eichenrinde vom Baumholze (Hochwald, Oberholz im Mittelwalde) mit 60 Kubikfuß, 2) die Klafter beputzter Eichenrinde vom Baumholze mit 80 Kubikfuß, 3) die Klafter Eichenrinde vom Unter⸗ und Schlagholze (Spiegel⸗ rinde) mit 30 Kubikfuß in den Natural⸗Etats, in der Holz⸗ taxe, im Kontrolbuch, so wie in allen Rechnungen in Ansatz zu bringen sind. 8 8
Berlin, den 21. Februar 1856.
inanz⸗Ministerium, Abtheilung für Domainen und Forsten. von Bodelschwingh. ““
e Königliche Regierungen.
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Ministerium für die landwirthschaftlichen 1 Angelegenheiten. Erlaß vom 14. März 1856 8. bet we ie hc die Be⸗ schaffung des Terminlokals, der Wohnung und der Arbeitsleute für die Kommissarien und Feld⸗ messer bei Auseinandersetzungen und die Nieder⸗ sschlagung der dadurch für unvermögende Geist⸗ lliiche und Schul⸗Institute entstehenden Kosten. Durch die gemeinschaftliche Verfügung der Ministerien der geistlichen und der landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 12. Mai 1849 ist zwar — wie der Königlichen General⸗Kommis⸗ sion auf den, die Separations⸗Sache von N., Ner Kreises betref⸗ fenden Bericht vom 10. Dezember v. J. erwidert wird — der Grundsatz ausgesprochen, daß die Ausgaben für Arbeitsleute bei Vermessungen, welche die Interessenten nach §. 114 des Feldmesser⸗ Reglements zu stellen haben, nicht zu denjenigen Auseinander⸗ setzungs⸗Kosten gehören, welche zu Gunsten der unvermögenden geistlichen und Schul⸗Institute nach der Allerhöchsten Kabinets⸗ Ordre vom 12. Juli 1847 niedergeschlagen werden sollen. Der erwähnte Bericht der Königlichen General⸗Kommission hat jedoch zu einer nochmaligen Erwägung dieses Gegenstandes Veranlassung gege⸗ ben, wobei beschlossen worden ist, im Interesse der geistlichen und Schul⸗ Institute den obigen Grundsatz mit Rücksicht darauf zu verlassen, daß es nach §. 116 des Feldmesser⸗Reglements von der Wahl der Feldmesser abhängt, ob sie Arbeitsleute von den Interessenten stellen lassen, oder dergleichen selbst annehmen und dann dafür das im §. 116 daselbst bestimmte Pauschquantum liquidiren wollen. Da nun im letzteren Falle der Betrag des Pauschquantums nicht füg⸗ lich von den übrigen Vermessungs⸗Kosten getrennt werden kann, auch, so viel hier bekannt, in der Praxis wirklich nicht getrennt wird, mithin in diesem Falle den geistlichen Instituten die Wohl⸗ that der Allerhoͤchsten Kabinets⸗Ordre vom 12. Juli 1847 zu gut kommt, so erscheint es nicht konsequent, in dem anderen Falle, wo die Arbeitsleute von den Betheiligten in natura gestellt werden,
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verfahren.
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die unvermögenden Institute oder deren Nutznießer zur Bezahlung der Arbeitsleute anzuhalten; denn eine Gestellung von Leuten in natura wird denselben meistens nicht möglich sein.
Die Materialien an Stangen und Pfählen bei den Vermes⸗ sungen, welche die Königliche General⸗Kommission in ihrem Bericht noch erwähnt, und die sonstigen Naturalleistungen an Wohnung und Terminslokal sind von geringerer Bedeutung. Die Gestellung in natura ist dabei die Regel. Die Betheiligten einigen sich dar⸗ über gewöhnlich, und häufig helfen die Geistlichen auf dem Lande mit ihren besseren Lokalien bei Aufnahme des Kommissarius den Gemeinden aus. Es erscheint daher angemessen, in dieser Bezie⸗ hung den bisherigen Grundsatz im Allgemeinen festzuhalten; in den Fällen aber, wo die gedachten Leistungen nicht in natura erfolgen, sondern von den Kommissarien und Feldmessern für Geld beschafft und die Auslagen dafür mit den übrigen Kosten liquidirt werden, waltet kein Bedenken ob, auch den Antheil der Geistlichen daran, gleich den eigentlichen Auseinandersetzungskosten zu behandeln, weil die Trennung und besondere Verrechnung unverhältnißmäßige Arbeit und Kosten verursachen würde.
Hiernach hat die Königliche General⸗Kommission fortan bei
Niederschlagung von Kostenbeiträgen der vorgedachten Institute zu
Berlin, den 14. März 1856. v“ Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ ꝛc. Angelegenheiten
von Raumer. Miinisterium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 1 von Manteuffel. S—
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*
die Königliche General⸗Kommission zu N.
Preußische Bank.
Monats⸗Uebersicht der preußischen Bank, 8 gemäß §. 99 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846. Altiv g. 1) Geprägtes Geld und Barren. 2) Kassen⸗Anweisungen.. 3) Wechsel⸗Bestände... 81zu. 34,493,600 09) Lombard⸗Hestünde.... 8,644,300 5) Staats⸗Papiere, verschiedene Forderungen une G 10,682,200 Pas 6) Banknoten im Umlauf... 7) Depositen⸗Kapitalien... 8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗
1,934,000
2 2722 2422
606022404 222 72272
C. vnc.
16,505,000 Berlin, den 31. Mai Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium.
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von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt.
Angekommen: Der Chef des Ministeriums für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenheiten, Freiherr von Manteuffel, von Stendal.
Der General⸗Major und Commandeur der 9ten Infanterie⸗ Brigade, von Bequignolles, von Frankfurt a. d. O. Der General⸗Major und Inspecteur der 2ten Ingenieur⸗
Inspection, von Wangenheim, von Bre lau. “
Cirkular⸗Erlaß vom 19. April 1856 — betreffend
ie polizeiliche Behandlung der reisenden Hand⸗
werksgesellen und Handarbeiter.
Die vielen begründeten Klagen wegen Belästigung des Publikums durch bettelnde Handwerksgesellen, Handarbeiter und andere Personen, welche unter dem Vorwande, Arbeit oder En⸗ gagement zu suchen, bettelnd im Lande umherziehen, lassen darauf schließen, daß die bestehenden polizeilichen Bestimmungen nicht in gebührender Weise beobachtet werden. Wir nehmen daher Ver⸗ anlassung, zur Beseitigung dieses Uebelstandes die wichtigsten poli⸗ zeilichen Vorschriften sämmtlichen Polizei⸗Behörden hiermit in Er⸗ innerung zu bringen und deren genaueste Beachtung aufs dringendste einzuschärfen.
Nach §. 11 der Paß⸗Instruction dürfen die Polizei⸗Behörden nur Pässe für ihre Hintersassen ausstellen.
Nach §. 5 derselben muß in jedem Passe der Ort, wohin der Reisende geht, genau angegeben werden und wenn auch von dieser Bestimmung insofern Ausnahmen gestattet sind, als bei unverdäch⸗
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Fehler und Nachlässigkeiten zu verbessern haben. Inhaber am Orte seiner Bestimmung keine Arbeit oder Condition,
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tigen Paßnehmern, wenn eine genaue Angabe des Bestimmungs⸗ ortes, wie z. B. bei Stromschiffern ꝛc. nicht möglich ist, und bei völlig legitimirten Personen, denen ein Generalpaß auf ein Jahr ausgestellt werden darf, die genaue Angabe des Bestimmungsoörtes fortbleiben darf, so sind diese Ausnahmen doch bei Handarbeitern und andern Personen, welche reisen, um irgend wo in Arbeit oder Engagement zu treten, nicht zulässig. daher Pässe, um Arbeit oder Condition zu suchen, ohne genaue Angabe eines Bestimmungsortes nicht ertheilt werden, noch weniger aber ist es gestattet, ihnen zu einem solchen Zwecke bloße Legiti⸗ mations⸗Karten zu ertheilen, da letztere überhaupt nicht mehr er⸗ theilt werden dürfen. In dem Passe muß ferner die Reiseroute wenigstens nach den Hauptorten, die berührt werden sollen, des⸗ gleichen die Dauer der Gültigkeit des Passes genau angegeben werden. Beides soll zwar in der Regel nach Verlangen des Rei⸗ senden geschehen, §§. 6 und 9 der Instruction, die Polizei⸗Behör⸗ den haben aber jedesmal sorgfältig zu prüfen, ob die gewählte Reiseroute und die angegebene Zeit dem Zwecke der Reise, an einem bestimmten Orte in Arbeit zu treten, entspricht, und dieselben sind so berechtigt als verpflichtet, ihrerseits die Reiseroute und die Dauer des Passes zu bestimmen, wenn sie irgend wie Verdacht hegen, daß eine Berücksichtigung der diesfälligen Wünsche des Paßnehmers dem Vagabondiren desselben Vorschub leisten könnte.
Werden diese Vorschriften von den paßausfertigenden Behörden genau beachtet und wird außerdem in Gemäßheit des §. 30 der Instruction dem Paßinhaber zur Pflicht gemacht, den Paß in jedem Nachtquartier visiren zu lassen, was bei Personen der oben ange⸗ führten Kategorieen in der Regel geschehen muß, so ist dadurch eine Kontrolle solcher Reisenden ermöglicht, welche bei richtiger Handhabung seitens der Polizeibehörden das Vagabondiren und Betteln solcher Personen unmöglich macht. Finden nämlich die Polizeibehörden, denen der Paß zum Visiren vorgelegt wird, daß der Reisende von der vorgeschriebenen Reiseroute abgewichen ist, und vermag er sich über diese Abweichung nicht vollständig zu recht⸗ fertigen, so ist derselbe als verdächtig anzusehen und in Gemäßheit des §. 42 der Instruction mittelst Zwangspasses nach seiner Hei⸗ math zurückzuweisen.
Das Visiren eines Passes nach einem außerhalb der im Passe bezeichneten Reiseroute belegenen Orte ist unzulässig und darf beim Visiren der Pässe eine Abänderung der Reiseroute nur aus erheb⸗ lichen Gründen im Interesse der öffentlichen Sicherheit vorgenom⸗ men werden, §. 32 der Instruction. Hierbei machen wir zugleich darauf aufmerksam, daß nach §. 32 l. c. die Polizeibehörden beim Visiren die von den vorhergehenden Polizeibehörden begangenen Findet der Paß⸗
oder ist er genöthigt, dieselbe nach einiger Zeit wieder aufzugeben, so ist, falls sein Paß noch nicht abgelaufen, der letztere zur Rück⸗ kehr nach der Heimath auf der im Passe angegebenen Route zu Ist der Paß inzwischen aber abgelaufen, so ist derselbe entweder zur Rückkehr nach dem Orte, wo der Paß ausgestellt wor⸗ den, auf dem kürzesten Wege zu prolongiren oder dem Inhaber statt dessen eine Zwangsreiseroute nach dem gedachten Orte aus⸗ zustellen, in beiden Fällen aber der betreffenden Polizeibehörde Nach⸗ richt zu geben. — Die Prolongation des Passes zur Reise nach einem nicht in der Reiseroute angegebenen Orte oder die Ausstel⸗ lung eines neuen Passes ist der Polizeibehörde des Aufenthalts⸗ ortes nur mit Zustimmung der Heimathsbehörde, d. h. derjenigen
Behörde, welche den ursprünglichen Paß ausgestellt hat, gestattet.
Wer mit einem abgelaufenen Passe reist, oder einen verfälsch⸗ ten oder wesentlich unrichtigen oder mangelhaften Paß bei sich führt, oder gar nicht legitimirt ist, muß entweder nach seinem Wohnort, resp. Ort der Ausstellung des Passes, event. durch Transport zurück⸗ geschickt werden, oder an Ort und Stelle Behufs Ermittelung seiner Verdächtigkeit die Verhaftung erfolgen.
Was das Wandern der Handwerksgesellen betrifft, so sind es namentlich folgende Bestimmungen des Regulativs vom 24. April 1833, welche zur genauesten Beachtung empfohlen werden: 8
Handwerksgesellen, die das 30ste Lebensjahr schon überschritten oder schon vorher 5 Jahre mit oder ohne Unterbrechung anf der Wanderschaft zugebracht haben, dürfen keine Wanderbücher ertheilt werden. Der Wandernde muß der Behörde, welche das Wander⸗ buch ausstellt, den nächsten Bestimmungsort angeben, damit sowohl
der Bestimmungsort als auch, wenn dieser über eine Tagereise ent⸗
fernt ist, die Route und die wahrscheinliche Zahl der Tagereisen dahin im Wanderbuche bemerkt werden. Gleichmäßig muß er bei weiterer Fortsetzung der Wanderschaft der Polizeibehörde des ersten und jedes folgenden Bestimmungsortes den nächstfolgenden namhaft machen, und diese hat bei der jedenfalls nöthigen Vistrung den von ihm angegebenen anderweiten Bestimmungsort, so wie die Route und die wahrscheinliche Zahl der Tagereisen zu vermerken. Von der selbstgewählten Reiseroute darf der Wandernde nicht abweichen. Will er den gewählten Bestimmungsort verändern oder eine andere Route einschlagen, so muß er einer zur Ausstellung von Pässen befugten Polizeibehörde auf dem zuerst gewählten Wege
Es dürfen solchen Personen