1856 / 131 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die Königliche Regierung zu Aa

ö. a. 2* uu““ chen hat durch eine Verfügung die

Erhöhung des Gehalts der staͤdtischen Polizeidiener zu N. von 180 Rthlr. auf 240 Rthlr. jährlich angeordnet und die Stadtgemeinde N. vom 1. Januar 1855 ab zur Zahlung dieses höͤheren Gehalts genöothigt. Nachdem darüber bei dem Ministerium des Innern ohne Erfolg Be⸗ schwerde geführt war, hat die Stadtgemeinde N. unter dem 20. August 1855 die Königliche Regierung zu Aaͤchen vor das Landgericht daselbst laden lassen mit dem Antrage, zu erkennen, den von ihr angestellten Polizeibeamten nur die ihnen jährliche Besoldung zu zahlen verbunden, daß die Regierung

zugesicherte

rechtigt sei, die Klägerin zu einer Erhöhung dieser Besoldung zu zwingen

ten Mehr⸗Ausgaben zu v biergegen mittelst Plenarbeschlu

eine Gegenerklärung eingegangen ist. T ꝛuü 1 mung mit dem Gutachten des Ober⸗Prokurators, für begründet erachtet

und demnach die Verklagte zur Erstattung der der Klägerin abgenöthig⸗ verurtheilen. Die Königliche sses vom 21. August 1855 den Kompetenz⸗ von Seiten der Klaͤgerin rechtzeitig

über welchen Klaͤg jizei Derselbe muß, in Uebereinstim—

Konflikt erhoben,

werden. Denn obwohl in N. die Polizei von städtischen Beamten ver⸗

waltet

Gemeinderath 11. März 1850 S. 265

stätigung Befugniß beigelegt, Verwaltung erfordert,

wird, mithin nach §. 53 der daselbst geltenden Gemeinde⸗ Ordnung vom 11. März 1850 die Ernennung dieser Beamten dem Ge— meinde⸗Vorstande und nach §. 60 die Festsetzung ihrer Besoldungen dem zusteht, so ist doch im §. 4 des Gesetzes vom über die Polizei⸗Verwaltung, (Gesetz⸗Sammlung der Regierung, aͤbgesehen davon, daß ihr die Be⸗ städtischen Polizei⸗Beamten gebührt, allgemein die über die Einrichtungen, welche die öͤrtliche Polizei⸗ besondere Vorschriften zu erlassen.

sqq.) aller

Befugniß hat die Regierung zu Aachen d

nach zu niedrig bemessenen Besoldungen der Ner. Polizeibeamten von

180 Rthlr. auf 240 Nthlr. jährlich angeordnet, eine Anordnung, welche

will, als ein Akt des Kommunal⸗Aufsichtsrechts aufgefaßt werden,

Klägerin

mag sie nun als eine polizeiliche Verfügung oder, wie die in

beiden Fällen dem Ressort der Regierung angehört und weil sie, ohne

das pribatrechtliche Gebiet zu berühren, lediglich das Interesse des öffent⸗ lichen Dienstes betrifft, Mai 1842, im letzteren F

im ersteren Falle nach dem Gesetze vom 11ten alle nach §. 142 der Gemeinde⸗Ordnung Der Ein⸗

vom 11. März 1850 der richterlichen Cognition entzogen ist.

wand, daß von Seiten der Klägerin die Verletzung eines zum Privat⸗

Eigenthum gehörigen Rechts und die Befreiung von der ihr auferlegten

8 Verpflichtung auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften behauptet

werde und daß solche Behauptungen genügten, um

Konflikt berufene Behörde zu beurtheilen har, ob das leetzung behauptet wird, zum Privat⸗Eigenthum gehört, und ob die Gründe, aus denen eine Befreiung von der auferlegten Verpflichtung abgeleitet wird, setzes vom 11. Mai 1842 dazu geeignet sind,

den Kompetenz⸗ Konflikt zu beseitigen, bedarf keiner besonderen Widerlegung, indem es sich von selbst versteht,

eine Ausnahme von der

Regel des §. 1 zu rechtfertigen.

Aus vorstehenden Gründen hat der erhobene Kompetenz⸗Konflikt

als gerechtfertigt anerkannt werden müssen.

8

erkennen, daß durch die Bemühungen der Behörden seit jener Zeit

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Perkerr, ven 5. Mpril 1856. 8 Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. 82178 b G Bsii e v 0 1” L am P T e ch 8 2 88 896†&

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Cirkular⸗Erlaß vom 18. April 1856 betreff die Verbindung von Leihkassen mit den städtischen und Kreis⸗Sparkassen.

Cirkular⸗Erlaß vom 14. Juli 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 169.

Cirkular⸗Erlaß vom 24. Juli 1854. (Staats⸗Anzeiger Nr. 187

In dem Cirkular⸗Erlasse vom 14. Juli 1854 ist der wichtige

Einfluß dargelegt worden, welchen die Sparkassen auf das Wohl der arbeitenden Klassen üben, und es sind aus dieser Rücksicht die Königlichen Regierungen veranlaßt worden, Gründung dieser Institute thätig

hinzuwirken. dieses heilsamen Zwecks

die Zahl der Sparkassen in erfreulicher Weise sich vermehrt hat, und ich glaube mich der Hoffnung hingeben zu können, daß es ihnen

auch ferner gelingen wird, erfreuliche Resultate auf diesem so wich⸗

tigen Gebiete des Kommunal⸗ und Armenwesens zu erzielen. Die Bedeutung der Sparkassen ist eine zwiefache. Sind sie

H . e auf der einen Seite dazu berufen, die Sparsamkeit zu fördern, und

hierdurch Sittlichkeit und konservativen Sinn hervorzurufen, so

heaben sie auf der andern Seite die nicht minder wichtige Aufgabe,

Existenzen zu erhalten, welche sonst wenn nicht geradehin zerstört,

och wesentlich gefährdet werden möchten. Die Leihkasse, welche

daß sie die Gemeinde N.

nicht be⸗

Regierung hat

Kraft dieser ie Erhöhung der ihrer Ansicht

zu entledigen, und er kommt auch eher in die

daß die zur Entscheidung über den Kompetenz⸗ Recht, dessen Ver⸗

durch eine polizeiliche Verfügung nach § 2 und folg. des Ge⸗

ten Resultate näher anzeigen.

auf die Förderung und Zur Erreichung sind demnächst in dem Cirkular⸗Erlasse vom 24. Juli 1854 diejenigen Punkte spezieller hervorgehoben worden, welche bei der Aufstellung der Statuten der Kreis⸗Sparkaͤssen vor⸗ zugsweise ins Auge zu fassen sind. Ist nun auch das Ziel, welches erstrebt werden soll, in jedem Kreise mindestens Eine Sparkasse zu begründen, noch nicht erreicht, so habe ich doch andererseits anzu⸗

mit jeder Sparkasse nothwendig verbunden sein muß §. 5 des Reglements vom 12. Dezember 1838 ist es, welche diese letztere Aufgabe zu lösen hat, und jemehr die Sparkassen⸗Verwaltung von der Wichtigkeit dieses Berufes durchdrungen ist, um so wohlthätiger wird sie nicht blos in ihrem, sondern auch im Interesse des Kom⸗ munalbezirkes und des Armenwesens wirken. Sie wird hierbei vorzugsweise die Verhältnisse der arbeitenden Klasse überhaupt, und namentlich die der kleineren Handwerker ins Auge zu fassen, und sich zu vergegenwärtigen haben, daß bei diesen Unglücksfälle nicht selten zum völligen Ruin führen, wenn nicht schleunig und in entsprechender Weise geholfen wird. Handelt es sich hierbei auch meist nur um an sich geringe Summen, so sind doch diese Beträge für die hier in Rede stehenden Personen nicht unbedeutend, und auf der andern Seite wird es ihnen, wenn nicht unmöglich, doch schwer, diese von Privat⸗ personen zu erlangen.

Die Sparkassen sind es,, welche hier helfend eintreten können und müssen, und die meisten Statuten der Kreissparkassen haben, um diese Aufgabe zu erfüllen, deshalb auch die Bestimmung auf⸗ genommen, daß Darlehne aus denselben auch gewährt werden können, ohne Pfand, wenn nur für den eigentlichen Schuldner durch solide und zuverlässige Personen für Kapital, Zinsen und Kosten Bürg⸗ schaft geleistet wird. Gefahren sind hieraus bisher nicht entstanden, sie können auch füglich nicht entstehen, da die Bürgschaft von an sich sicheren Männern in allen Beziehungen ausreicht, dieselben von vorn herein zu beseitigen. Soll aber die volle Wirkung dieser Einrichtung sich geltend machen, so wird sie nach zwei Seiten hin zu erweitern sein.

Zunächst wird zur Erleichterung der Schuldner die Möglichkeit gewährt werden müssen, die empfangenen Darlehne in Ratenzahlun⸗ gen oder purch Amortisation zurückzahlen zu können. Es gewinnen hierdurch beide Theile. Die Sparkasse wird in ihrer Sicherheit verstärkt, und demjenigen, der des Darlehns bedürftig ist, wird wesentlich geholfen. Es wird ihm leichter, seiner Verpflichtung sich 1 Lage, die Bürgschaft, deren er bedarf, zu beschaffen.

Die Statuten, welche Darlehne dieser Art gegen bloße Schuld⸗ scheine und gegen Bestellung von Bürgen für zulässig erklären, be— dürfen zur Einführung dieser Maßregel der formellen Aenderung nicht; es genügt vielmehr, wenn dieser Verwaltungs⸗Modus von den Vertretern der Kreise oder Kommunen genehmigt und von den Regierungen bestätigt wird.

Dann aber kommen die städtischen Sparkassen in Betracht. Bei den Statuten derselben fehlt meist die Bestimmung, welche Darlehne dieser Art für zulässig erklärt, und doch machen gerade die Rücksichten, welche für diese Darlehne sprechen, vorzugsweise in den Städten sich geltend.

Ich kann die Durchführung dieser Einrichtung nicht dringend genug empfehlen, und indem ich Ew. ꝛc. ergebenst ersuche, dem⸗ gemäß die Königlichen Regierungen, Landräthe und Magisträte aufzufordern, mit Eifer sich die Förderung dieser Momente ange⸗ legen sein zu lassen, bemerke ich, daß zur Gültigkeit dieser Nor⸗ men, ohne Unterschied, ob es sich um städtische oder Kreis⸗Spar⸗ kassen handelt, die Königliche Sanction nöthig ist, und daß ich keinen Anstand nehmen werde, dieselbe zu erbitten.

In 6 Monaten wollen Ew. ꝛc., unter Berücksichtigung der bereits in Gültigkeit seienden Statuten, mir gefälligst die erlang⸗ NSI zensgssh

Bavplin, den &n8. April 866 s8zanrzan iastis c rhünh es⸗

Der Minister des Innern. von Westphalen. 1 a z Fmtmnsst nee

sidenten sämmtea r0

Finanz⸗Mintster:

Erlaß vom 17. März 1856 betreffend die Wahr⸗

nehmung des Interesses der Domainen⸗ und

Forstverwaltung bei Ausführung von Actien⸗ Chausseen.

Durch die Cirkular⸗Verfügung vom 8. Juli 1854 ist die Königliche Regierung bereits darüber mit Anweisung versehen, in welcher Art das Interesse der Domainen⸗ und Forst⸗Verwaltung bei der Ausführung von Chausseen durch die Kreis⸗Verbände wahr⸗ zunehmen ist.

In verselben Art ist aber auch dann zu verfahren, wenn Chausseen nicht von den Kreis⸗Verbänden, sondern von speziell zu⸗ sammentretenden Chausseebau⸗Gesellschaften, sei es mit oder ohne eine Prämie aus Kreiskommunal⸗, Provinzial⸗ oder Staatsfonds

ausgeführt werden sollen, und in den über Chausseebau⸗Projekte der letztgedachten Art zu erstattenden Berichten ist daher ebenmäßig zu erörtern, ob und inwieweit das Interesse der Domainen⸗ und Forst⸗Verwaltung dabei in Betracht kommt.

Anlangend die Frage, inwieweit die Domainen⸗ und Forst⸗ Verwaltung sich demnächst bei solchen Chausseebau⸗Gesellschaften als

Mitglied zu betheiligen habe, deren Bau⸗Projekte zu fördern, über⸗

haupt im Interesse der Domainen⸗ oder Forst⸗Verwaltung befunden

wird, so ist als Regel in dieser Beziehung Folgendes festzuhalten: 1) Die Forst⸗Verwaltung, ingleichen die Domainen⸗Verwaltung

hat in Betreff der Königlichen Forst⸗Grundstücke, so wie aller Grund⸗

stücke, welche nicht mit Domalnen⸗Vorwerken zusammen verpachtet

sind, sich auf eine Theilnahme an der Bau⸗Ausführung und der zu⸗ künftigen Unterhaltung der Chaussee in der Regel nicht einzulassen,

mithin auch der Chausseebau⸗Gesellschaft als Mitglied nicht beizu⸗ V

treten. Sie kann das Projekt höchstens durch Gewährung einer Prämie resp. eines Beitrages zu den Neubaukosten in Pausch und Bogen an die Unternehmer begünstigen, deren Höhe in jedem ein⸗ zelnen Falle nach den Vortheilen, welche die Anlage dem Fiskus ver⸗

spricht, und nach den hier disponiblen Fonds, bemessen werden muß.

Eine den Fiskus definitiv verpflichtende Erklärung wegen einer solchen, aus den Fonds der Domainen⸗ und Forstverwaltung zu gewährenden Neubau⸗Prämie darf, wie sich von selbst versteht, ohne vorgängige ausdrückliche diesseitige Genehmigung nicht abgegeben werden, und da die Forstverwaltung zu Chausseebauten überhaupt keine etatsmäßigen Fonds besitzt, derartige Prämien mithin in der Regel speziell bei den extraordinairen Bedürfnissen durch den Staats⸗

haushalts⸗Etat liquide gemacht werden müssen, so werden Anträge

auf desfallsige diesseitige Bewilligungen stets so frühzeitig ange⸗

bracht werden müssen, daß dieselben event. bei Aufstellung des Ent⸗ wurfes zum Staatshaushalts⸗Etat berücksichtigt werden können.

22 8 2) In Betreff der Domainen⸗Pachtungen, deren Pachtkon⸗

rrakte bereits die durch das Cirkular-Reskript vom 2. Dezember 1846 vorgeschriebene Bedingung wegen Ausführung von Chaussee⸗

bauten durch die Domainen⸗Pächter enthalten, kann die Königliche

Regierung dagegen solchen Chausseebau⸗Gesellschaften ohne Be⸗ richtserstattung beitreten, sofern die betreffenden Domainen⸗Pächter damit einverstanden und zur Erfüllung ihrer kontraktlichen Ver⸗ pflichtung in Betreff der betreffenden Chausseelinie bereit sind. Sofern die betheiligten Domainen⸗Pächter aber gegen die Chaussee⸗ Anlage protestiren, also ein Zwang gegen dieselben eintreten müßte, ist vorab zu berichten, und dabei zu erörtern, welcher Vortheil für die Domainen aus dem Chaussee⸗Projekte zu er⸗ warten ist.

3) In Betreff derjenigen Domainen⸗Pachtungen endlich, welche bereits vor dem Erlaß der Cirkular-Verfügung vom 2. Dezember

1846 ausgethan sind und deren Pachtkontrakte einen Zwang der

——

Pächter zur Uebernahme solcher Chausseeban⸗ und Unterhaltungs⸗ kosten nicht begründen, wird in der Regel wie ad 1 zu verfahren,

jedoch der Pächter möglichst dahin zu disponiren sein, den der be⸗ V

treffenden Chausseebau⸗Gesellschaft seitens der Domainen⸗Verwal⸗ tung zu bewilligenden Zuschuß (Bauprämie) aus eigenen Mitteln

unter der Bedingung unverzinslich vorzuschießen, daß vom Ablaufe

des Pachtjahres, in dem er den Vorschuß geleistet hat, ab alljährlich 1 vpCt. dieses Vorschusses als durch die Benutzung der Chaussee vergütet angesehen und von seinem Guthaben abgeschrieben, der Ueberrest ihm aber bei seinem Pachtabgange von seinem Pacht⸗ Nachfolger erstattet werden soll. Ist der Domainen⸗Pächter zu

Leistung eines solchen Vorschusses nicht vermögend und kommt

deshalb die Uebernahme einer Chausseebau⸗Prämie auf die Fonds der Domainen⸗Verwaltung. in Frage, so ist der Pächter wenigstens dahin zu disponiren, das zu bewilligende Meliorations⸗Kapital dem Domainen⸗Fiskus mit 5 pCt. zu verzinsen und mit 1 pCt. jährlich zu amortisiren, also eine Mehrpacht von 6 pCt. der aus Domainen⸗ Fonds zu bewilligenden Bau⸗Prämie zu übernehmen. Anträge auf Bewilligung einer Chausseebau⸗Prämie für verpachtete Domainen⸗ Vorwerke aus Fonds der Domainen⸗Verwaltung sind daher in quanto stets durch die Erklärung Pächters, daß er eine Mehrpacht von 6 pCt. des zu bewilligenden Kapitalbetrages übernehmen wolle, zu justifiziren.

Daß die Königliche Regierung übrigens in allen oben ad 3

erwähnten Fällen zu definitiven Zusicherungen selbstständig nicht

ermächtigt ist, sondern stets vorab zu berichten hat, versteht sich von selbst.

DObige Bestimmungen beruhen auf der Erwägung, daß es für V die Staatsverwaltung sehr belästigend sein würde, wenn sie das

Eigenthum und die Unterhaltungslast einer Menge kleiner, durch das ganze Land zerstreuter Chausseestrecken oder Chaussee⸗Antheile überkommen sollte, zu deren Verwaltung und Unterhaltung ihr die geeigneten Organe fehlen.

neuer Chausseen im Interesse des öffentlichen Verkehrs nicht da⸗ surch befördert, daß es etwa bestimmte kleine Strecken derselben . Rechnung des Staats ausführt, sondern nur durch Prämien⸗ ewilligungen in Pausch und Bogen, also wird auch das Finanz⸗

des betreffenden Domainen⸗

Gleichwie das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten das Zustandekommen

Ministerium in allen denjenigen Fällen, wo kein zur Uebernahme der Chaussee⸗-Neubau⸗ und Unterhaltungslast verpflichteter Domai⸗ nenpächter existirt, die Anlegung von Chausseen auf Domainen⸗ und Forstgrund der Privat⸗Industrie überlassen müssen und im Interesse einer höheren Nutzung der Domainen und Forsten nur durch Neubau⸗Prämien befördern dürfen. etaudegch 788 e Königliche Regierung zu beurtheilen im Shsnhe 2 n welchen Fällen die obwaltenden Lokalverhältnisse a eine Ausnahme von den oben ausgesprochenen Regeln befür⸗ worten lassen. Berlin, den 17. März 1856.

Der Finanz⸗Minister.

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EE 1 sämmtliche Königliche ““

22unK 124 FaFshmem. von Bodelschwingh. 8 Huh no9 Sn va

1 Fnasa, I .

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Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der 9ten

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Infanterie⸗Brigade, von Bequignolles, nach Frankfurt a. OH.

Der General⸗Major und Commandeur der 12ten Kavallerie⸗

Brigade, von Sobbe, nach Neisse. 2

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Nichtamtliches.

e Preußen. Sanssouci, 5. Juni. önig nahmen gestern Vormittag mehrere Meldungen entgegen; empfingen Se. Hoheit den 3

Höchstwelcher Abends zuvor in Potsdam eingetroffen war, und machten

de 2 8 , 8 8 . 8 . 2 d . z 8 d Ihr en Majestäten der Kaiserin, der Königin, Ihren Königlichen Hoheiten der Großherzogin Mutter von

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Mecklenburg⸗Schwerin und der Prinzessin Friedrich Nachdem Ihre Majestäten

der Niederlande eine Spazierfahrt.

1

N. Se. Majestät der

Erbprinzen von Anhalt⸗D essau,

8

noch den Besuch Ihrer Hoheit der Herzogin von Sachsen⸗

Altenburg empfangen hatten, ertheilten Se. Majestät der 8 6 8 dem Baden'schen Gesandten Freiherrn von Meysenbug

König

die Abschieds⸗Audienz, arbeiteten dann mit dem Minister⸗Präsidenten

und demnächst mit dem Geheimen Kabinets⸗Rath Illaire.

Mittags fand Familien⸗Diner auf Sanssouci statt, an welcheem

auch Ihre Majestät die Königin von Baiern Theil nahmen

und wozu auch Ihre Königliche Hoheiten der Großherzog und

die Großherzogin von Mecklenburg⸗Strelitz von Berlin

eintrafen.

Nach demselben traten Ihre Königliche Hoheiten der 8

Kronprinz und die Kronprinzessin von Württemberg

1 3 5

HöchstIhre Reise nach Stuttgart an. Zu Abend waren die sämmt⸗ lich hier anwesenden Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften bei Ihren Majestäten auf Sanssouci versammelt. 1 Königsberg, 3. Juni. Se. Majestät der Kaiser von Rußland traf um 5 Uhr 45 Minuten hier ein. Se. Majestät der Kaiser und Allerhöchstdessen zahlreiches Gefolge wurde beim Aussteigen aus dem Königlichen Salonwagen von Sr. Excellenz dem kommandirenden General von Werder, von dem Regierungs⸗

Präsidenten von Kotze, dem Stadtkommandanten General⸗Major von Röhl, dem Polizei⸗Präsidenten Maurach und dem Kaiserlich

russischen General⸗Konsul von Adelson empfangen und begab Aller⸗

höchstsich nach den Königlichen Empfangsgemächern, woselbst ein

Diner stattfand. Die Tafel währte bis gegen 7 Uhr. Um 7 Uhr Abends bestieg Se. Majestät den an dem Empfangsgebäude stehen⸗ den Reisewagen und setzte die Reise nach Petersburg fort. Hannover, 4. Juni. Nachdem beide Kammern gestern ihre erste Sitzung nach der Vertagung gehalten hatten, wurden heute in der Sitzung der Ersten Kammer die Anträge des Finanz⸗ Ausschusses zu den Ministerialschreiben wegen der Theuerungs⸗ beihülfen und wegen Modification des Zollstrafgesetzes angenommen, desgleichen die drei ersten Anträge zu dem Einnahmebudget.

Sachsen. Gotha, 2. Juni. In der heutigen Sitzung des gemeinschaftlichen Landtags nahm derselbe die auf die Justiz⸗Orga⸗ nisation bezüglichen, noch unerledigt gebliebenen Gesetze im Betreff der Einführung der schon angenommenen Strafprozeß⸗Ordnung, der Organisation der Behörden, der Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen und der Aufhebung des privilegirten Ge⸗ richtsstandes der Personen und Sachen nebst den Uebergangsbestim⸗ mungen für die beiden letzteren Gesetze fast ohne Debatte an.

3. Juni. Der gemeinschaftliche Landtag ist heute durch den Staatsminister von Seebach vertagt worden und hat demnach vor⸗ aussichtlich, da das Mandat der Abgeordneten mit Ende dieses Monats abläuft, heute seine letzte Sitzung gehalten. In derselben kam noch der Gesetzentwurf über die Wiedereinführung der Todesstrafe, der auf Antrag der Sonderlandtage ausgearbeitet, vom gemeinschaftlichen Landtage aber bis zur Erledigung der Or⸗ ganisations⸗Vorlagen zurückgeschoben worden war, zur Berathung und Beschlußfassung, indem die Majorität der Rechtskommission die unveränderte Annahme des Entwurfs unter der Voraussetzung der Publication und- Ausführung der in den letzten Tagen genehmigten Gesetzentwürfe befürwortete, die Minorität der Kommission aber die Ablehnung des Entwurfs beantragte. Von der Minorität wurde namentliche Abstimmung über den Gesetzentwurf beantragt, und es erklärten sich bei derselben 13 gegen 6 Stimmen für die Wiedereinführung der Todesstrafe. (L. Z.)

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