vollständigen Adresse, oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, darf aber niemals aus Nummern allein bestehen. Dieselbe muß den Bestimmungsort üͤbereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem 8 itbri alten. e, zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeich⸗ nung des Bestimmungsortes von der Post⸗Anstalt kostenfrei entsprechend d 2 erden. bö muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme⸗ oder Hefe⸗Sendungen in Beuteln, auf einem hinlänglich großen und gut befestigten Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Aufkleben von Signaturen mittelst eines Stückes Papier u. s. w. auf Pakete ist unzulässig. 8
Ddie Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd eingerichtet sein. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften⸗ oder Aktensendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung. Auf gröͤßere Entfernungen zu versendende Gegenstände, so wie alle schwerere Fahrpost⸗Gegenstände, müssen, in so fern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehr⸗ fache Umschläge von starkem Packpapiere verpackt sein. 1 Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden nehmen, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen nach Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, Pappe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt sein. Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden koönnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be⸗ schädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Ge⸗ fäße (Flaschen, Krüge u. s. w.), sind noch besonders in starken Kisten, Küͤbeln oder Körben zu verwahren. Faͤsser, in denen Flüssigkeiten zur Ver⸗ sendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestigt sein. Weintraub ensendungen können, wenn sie binnen 24 Stunden den Bestimmungsort erreichen, in Körben oder Holzschachteln verpackt sein, sonst aber nur in wasserdichten Fässern angenommen werden. 1 Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Gefäßes nichts herausdringen kann. In dem bloßen Zusammenbinden mehrerer zur Versendung bestimm⸗ ter Gegenstände kann eine vorschriftsmäßige Verpackung derselben nicht ge⸗ funden werden. Wild kann, wenn es nicht mehr blutet, unverpackt zur Beförderung angenommen werden. Wenn aber z. B. mehrere Nehe oder Hasen oder Fasanen u. s. w. als Ein Paket angesehen werden sollen, so müssen sie nicht blos an den Enden, sondern auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines starken, fest umgelegten und versiegelten Lein⸗ wandstreifens, zusammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kisten und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt es auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegen⸗ stände nicht auf solche Weise zu Einem Pakete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusammen befestigt, sondern müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe demgemäß als einzelne Pakete bezeichnet sein; zu einem Begleitbriefe können dieselben indeß gehören. Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Pakete, wie z. B. mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren⸗Kisten u. s. w., nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung an⸗ zusehen; dergleichen Gegenstände müssen, wenn sie als Ein Paket durch die Post versandt werden sollen, in Ein Gebind eingeschlossen sein. Kleines Geflügel, wie z. B. Rebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muß bei der Versendung in einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit gröͤßeren, etwa bloßgehenden Stücken nicht zusammen⸗ gebunden sein. Pakete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt sein. Eben so ist bei vernähten Paketen und bei vernagelten Kisten stets dann eine Verschnürung zu benutzen, wenn solches zur Ver⸗ stärkung der Haltbarkeit und zur leichteren Handhabung der Sendung nöͤthig erscheint. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Sendung und der Sie⸗ gel nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.
8. 8 vabe 11 8 8 1“ Fichluß. 18 Der Verschluß einer jeden Postsendung muß 1— und so einge⸗ richtet sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen der Kreuz⸗ und Streifbandsendungen, so wie der Mustersendungen, vergleiche §§. 15 und 16.)
Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderes, durch Wäͤrme sich auflösendes Material nicht benutzt werden. s Der Verschluß einer jeden Fahrpost⸗Sendung, mit Ausnahme der undeklarirten in Brief⸗ oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, so wie mit Ausnahme der Verschefe und Einzahlungsbriefe muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordent⸗ lichen Petschaftes bestehen.
„Briefe mit deklarirtem Werthe (wegen der Geldsendungen siehe §. 11.) müssen mit einem Kreuz⸗Couvert und mit fünf gleichen Siegeln ver⸗
schlossen sein. §. 11.
Verpackung und Verschluß der Geldsendungen. 1192 Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergelb, Werth⸗ “ “
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papiere u. s. w.) müssen mit einem baltbaren Kreu mit fünf gleichen Siegeln gut verschlossen sein.
Geldstücke (desgleichen z. B. auch Ringe ꝛc.), welche in Briefen ver sandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen und inner halb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lag während des Transports nicht stattfinden kann. 1
Briefe mit Geld oder Geldeswerth dürfen das Gewicht von 16 Lot niemals übersteigen. Zur Beförderung nach anderen Staaten des deutsch oösterreichischen Postvereins können Briefe mit haarem Gelde nur bi zum Gewichte von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld hingegen ebenfalls bi zum Gewichte von 16 Loth angenommen werden. J.
Convert versehen und
In wie weit einzelne Postverwaltungen des Vereins Briefe mit baarem Gelde bis zu einern höheren Gewichte als 8 Loth zulassen, wird von der obersten Postbehörd besonders bekannt gemacht. -
Schwerere Geldsendungen sind in Paketen, Beuteln, Kisten ode Fäͤssern fest zu verpacken. 1 1b
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth be Papiergeld nicht 3000 Nthlr. oder 5000 Fl. und bei baarem Gelde nich
300 Rthlr. oder 500 Fl. übersteigt, dürfen in Paketen von starkem
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mehrfach umschlagenem und gut verschnürtem Papier versendet werden.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußer Verpackung in haltbarem Leinen, Wachsleinwand oder Leder bestehen gut umschnürt und vernäht und die auswendige Nabht versiegelt sein.
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müsse von wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig, de Kropf nicht zu kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist und außerden über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Di Schnur, welche den Kropf umgiebt, muß durch den Kropf selbst hin durchgezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfd schwer sein.
Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder gute Schlösser haben; sie duürfen nicht mit über stehenden Deckeln versehen und Eisenbeschläge müssen fest und dergestal eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können Ueber 50 Pfund schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.
Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt un an beiden Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeff⸗ nen des Fasses ohne Verletzung der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. . 8
Bei Paketen mit baarem Gelde in größeren Beträgen muß der In halt gerollt sein. Gelder in Faͤssern oder Kisten müssen in Beuteln ode Paketen verpackt sein.
Hinsichtlich des Maximal⸗Gewichts der Geldfässer und Geldkiste kommen die Vorschriften des §. 14 zur Anwendung.
“ 6222 Behandlung reglementswidrig beschaffener Sendungen.
Alles, was nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß adressirt,
signirt, verpackt und verschlossen ist, kann dem Absender zur vorschrifts
maäßigen Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung zurück⸗
gegeben werden.
Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung urn geaͤchtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffen⸗ heit, so muß solche, — vorausgesetzt, daß die Sendung nach einem Orte des Inlandes gerichtet ist, — in so weit geschehen, als aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Postgüter oder eine Störung der Ord nung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch au Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung auf de Adresse, z. B. durch die Worte: „auf meine Gefahr“, ausdrückt un unterschreibt. Wird über die Sendung ein Einlieferungsschein ertbeil so hat die Post⸗Anstalt von der Verzichtleistung des Absenders auf den Scheine Notiz zu nehmen. Es wird alsdann im Falle eines Verluste oder Schadens vermuthet, daß derselbe in Folge jener Mängel entstan den ist. — Sind aber auch dergleichen Mängel bei der Einlieferung der Sen dung nicht gerügt worden, so hat dennoch der Absender alle die Nach theile zu vertreten, welche erweislich aus einer vorschriftswidrigen Adressi⸗ rung, Signirung, Verpackung “ hervorgegangen sind.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
Zur Versendung mit der Post dürfen nicht aufgegeben werden Gegen stände, deren Beförderung mit Gefahr verbunden ist, namentlich alle dur Reibung, Luftzudrang oder Druck und sonst leicht entzündliche Sachen so wie ätzende Flüssigkeiten. Dahin gehören z. B. Schießpulver, Feuer⸗ werks⸗Gegenstände, Reib⸗ oder Streichzünder, Schießbaumwolle, Phos⸗ phor, Knallgold, Knallsilber, Knallquecksilber, Aether oder Naphtha, Mi⸗ neralsäuren u. s. w. Auch Kienrußschwärze ist zur Beförderung mit de Post nicht zuzulassen.
Die Post⸗Anstalten sind befugt, Sendungen Gegenstände der obigen Art enthalten, Declaration des Inhalts zu verlangen.
Diejenigen, welche verbotene Sachen unter unrichtiger Declaration, oder mit Verschweigung des Inhals der Sendung, zur Post aufgeben, haben — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — für jeden daraus entstehenden “ zu haften. Hta
Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstaͤnde.
Flüffigkeiten, desgleichen Sachen, die dem schnellen Verderben un der Fäulniß ausgesetzt find, unförmlich große Gegenstände, so wie Bäͤume Sträͤucher und dergleichen, ferner lebende Thiere, koͤnnen von den Post Anstalten zurückgewiesen werden:
Für dergleichen Gegenstände, wenn dieselben dennoch zur Beförbe rung angenommen werden, so wie für leicht zerbrechliche Gegenstände un für in Schachteln verpackte Sachen, leistet die Postverwaltung 9 Ersatz, wenn durch die Natur des Inhalts der Sendung oder durch die
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in Fällen des Verdachts, daß die vom Aufgeber di
Beschaffenheit der Verpackung auf dem Transporte eine Beschädigung oder ein Verlust entstanden ist.
Die im §. 13 ausgesprochene Befugniß der Post⸗Anstalten, Declara⸗ tion des Inhalts zu verlangen, tritt auch in solchen Fällen ein, wo Grund zu der Annahme vorliegt, daß die Sendungen Flüssigkeiten, dem schnellen Verderben und der Fäulniß ausgesetzte Sachen, oder lebende Thiere ent⸗
alten.
b Wenn Flaͤssigkeiten als solche nicht deklarirt sind, so hat der Absen⸗
der den Schaden zu ersetzen, welcher in Folge der Beförderung derartiger Sendungen anderen Postgütern verursacht wird.
Sendungen von Wildpret sind während warmer oder heißer Jahreszeit nur dann zur Befoörderung durch die Post anzunehmen, wenn sich berechnen läßt, daß dieselben, ohne zu verderben, den Bestimmungs⸗ ort erreichen werden.
Sendungen von Butter sind nur in der Jahreszsit vom Monat Oktober bis einschließlich April, und Sendungen von Käse ohne Unter⸗ schied der Jahreszeit nur dann, wenn der Käse keinen erheblichen Geruch verbreitet, zur Beförderung durch die Post anzunehmen.
Das Gewicht einer Fahrpost⸗Sendung soll im Allgemeinen 100 Pfund nicht erheblich übersteigen. Zur Beförderung im Inlande können jedoch äauch schwerere Sendungen zugelassen werden, sofern dieselben ihrer Be⸗ chaffenheit nach und nach Maßgabe der vorhandenen Post⸗Transport⸗ nittel, zur Beförderung mit der Post nicht ungeeignet sind, und sich ab⸗ ehen läßt, daß ihre Handhabung unterwegs besondere Schwierigkeiten nicht verursachen werde. Inwieweit auch nach fremden Postbezirken chwerere Sendungen angenommen werden dürfen, wird von der obersten Postbehörde besonders bekannt gemacht. “
Kreuzband⸗Sendungen.
Zeitungen, Journale, periodische Werke, Druckschriften, durch den Druck, durch Lithographie oder Metallographie vervielfältigte Musikalien, Kataloge, Prospekte, Preis⸗Courante, Lotterie⸗Gewinnlisten, Ankündigun⸗ en und sonstige Anzeigen, desgleichen Korrekturbogen ohne beigefügtes Manuskript, müssen, wenn die Kreuzband⸗Taxe Anwendung finden soll, neingebunden oder brochirt unter schmalem Streif⸗ oder Kreuzband ein⸗ eliefert und bei der Einlieferung frankirt werden.
Uebrigens muß das Streif⸗ oder Kreuzband dergestalt angelegt sein, aß dasselbe abgestreist, und die Beschränkung des Inhalts der Sendung uf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ist, erkannt werden kann.
Die Versendung der bezeichneten Gegenstände unter Streif⸗ oder reuzband ist unzulässig, wenn dieselben nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. außer der Adresse geschriebene oder auf andere Weise z. B. urch Stempel oder Druck, beigefügte Ziffern oder Zusäͤtze erhalten haben. Es kann jedoch den Preis⸗Cvuranten, Cirkularen und Empfehlungs⸗ chreiben Adresse, Datum und Namensunterschrift, der äußeren Adresse ines Streif- oder Kreuzbandes der Name oder die Firma des Absenders ind den Korrekturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche zur Korrektur gehören und auf diese sich beschränken, hinzugefügt werden.
Mehrere Exemplare unter einem Streif⸗ oder Kreuzbande müssen im Falle der Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unter⸗ zeichnet, und dürfen nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß⸗Umschlaͤgen versehen sein.
Cirkulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unterzeichnung der Firma von mehreren Theilnehmern der Handlung ver⸗ sehen sein.
8 Streif⸗ oder Kreuzbandsendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen Adressaten bezeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sendungen auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am Schalter aufgegeben werden, zurückzuweisen, venn im Briefkasten vorgefunden, mit dem vollen Briefporto zu belegen. Streif⸗ und Kreuzband⸗Sendungen dürfen nur bis zum Gewichte von
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16 Loth angenommen werden und werden jederzeit als zur Briefpost ge⸗
hörig behandelt. Die Taxe für Streif⸗ und Kreuzband⸗Sendungen be⸗ trägt für den ganzen Bezirk des deutsch⸗österreichischen Postvereins ohne Unterschied der Entfernung 4 Silberpfennige pro Zollloth exklufive.
8 Für dergleichen Sendungen, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt eingeliefert werden, ist das gewöhnliche Brief⸗ porto zu entrichten. öA““ 8
Waarenproben⸗ und Muster⸗Sendungen. Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto⸗Ermäͤßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt sein, daß die Beschränkung des Inhalts auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Taxe eintreten soll, nur in einfacher Brief angehängt sein, welcher bei der Austaxirung mit der
Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. st der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in en Brief gelegt, so wird die Sendung, d. h. Brief und Probe zusam⸗
men, als gewöhnlicher Brief taxirt.
Für Waarenproben und Muster, welche vorschriftsmäßig verpackt find, wird im ganzen Bereiche des deutsch⸗österreichischen Postvereins für je 2 Loth exkl. das einfache Briefporto nach der Entfernung, wenn die Sendungen nach inländischen Orten bestimmt sind, jedoch als Maximum das sechsfache Briefporto erhoben.
Derlei Sendungen werden nur bis zum Gewichte von 16 Loth an⸗ genommen und als Briefpost⸗Sendungen behandelt. ““
Rekommandirte Briefe. 1 Die Recommandation ist nur zulässig: 1) bei gewöhnlichen Briefen, 2) bei Streif⸗ oder Kreuzband⸗Sendunge, 3) bei Briefen mit Waarenproben oder Mustern. I Sie wird durch das Wort „rekommandirt“ ausgedrückt. 11 Wünscht der Absender einer rekommandirten Briefpost⸗Sendung die
von dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungs⸗ schein, Retour⸗Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: „gegen Ablieferungsschein („Netour⸗Recepisse“) auf der Adresse ausgedrückt sein und der Absender sich namhaft machen. Ueber eine rekommandirte Sendung wird dem Absender eine Be⸗ scheinigung der geschehenen Einlieferung (ein Einlieferungsschein) ertheilt. Für rekommandirte Briefe, so wie für rekommandirte Sendungen unter “ (§. 82 ist außer dem gewöhnlichen Porto hr von 2 Silbergrosche NRücksi . 8en, Senee eneen groschen ohne Nücksicht auf die Entfernung und Rekommandirte Sendungen werden nur mit der Briefpost befördert und müssen, wenn sie nach anderen Staaten des deutsch⸗österreichischen Postvereins bestimmt sind, frankirt werden. — 1“ “ Declaration. 1b Di Declaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatz⸗ leistung maßgebend sein soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem In⸗ halte von Werth auf der Adresse des Briefes, und bei anderen Sendun⸗ gen sowohl auf der Adresse des Begleitbriefes als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. „Die Declaration des Werthes einer Sendung ist in preußischer Silber⸗ währung auszudrücken, und es darf bei Sendungen nach Orten des In⸗ landes der deklarirte Betrag den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen. Besteht eine Sendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber⸗Courant auszudrücken. Bei der Versendung von courshabenden Papieren und Dokumenten ist der Courswerth, welchen dieselben zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von by⸗ pothekarischen Dokumenten, Wechseln und ähnlichen Dokumenten derjenige Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Ausfertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste entstehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraus⸗ sichtlich zu verwenden sein wurde. Ist aus dem Inhalte der Declaration zu ersehen, daß dieselbe den vorstehenden Regeln nicht entspricht, so kann die Sendung zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben werden. Ist letzteres aber auch nicht geschehen, so darf dennoch aus einer irr⸗ thuͤmlich zu hohen Declaration ein Anspruch auf Erstattung des ent⸗ sprechenden Theiles der Assekuranzgebühr nicht hergeleitet werden. Ueber Sendungen mit deklarirtem Werthe wird ein Einlieferungs⸗ schein ertheilt. . 8 C.“
Baare Einzahlungen. Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge unter und bis zu 50 Rthlr. in kassenmäßigem Gelde von den Absendern anzunehmen und an Adressaten innerhalb des preußischen Postverwaltungsbezirks auszu⸗ zahlen (baare Einzahlung). Zur Auszahlung an Adressaten in anderen Staaten des deutsch⸗österreichischen Postvereins können Einzahlungen nur
bis zur Höhe von 10 Rthlr. zugelassen werden.
Jeder Einzahlung muß ein gewöhnlicher Brief, der bei Einzahlungen nach anderen Staaten des deutsch⸗österreichischen Postvereins nur einfach sein darf, oder ein lediges Couvert beigegeben werden.
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waarenproben, auf rekommandirte Briefe, auf Briefe mit deklarirtem Werthe und auf Begleitbriefe zu Paketen mit und ohne Werths⸗Detcla⸗ ration zu leisten, ist unzulässig.
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau bezeichnet, und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten: „Hierauf eingezahlt 8 vermerkt, die Thaler⸗ oder Guldensumme auch in Zahlen und in Buch⸗
staben ausgedrückt sein. 8
Dem Absender wird üͤber die geleistete Einzahlung ein Einlieferungs⸗ schein ertheilt.
Für baare Einzahlungen ist vom Absender oder vom Empfänger, je 8-; die Sendung frankirt oder unfrankirt aufgegeben wird, zu ent⸗ richten:
a) das tarifmäßige Briefporto für den Brief oder die Brief⸗Adresse; b) die Einzahlungsgebühr. Diese beträgt als Minimum 1 Sgr., sonst aber von der eingezahlten Summe für jeden Thaler oder Theil eines KELhealers ¼ Sgr. Ddie baaren Einzahlungen werden bei der Beförderung als Fahrpost⸗ endungen behandelt.
— Vorschuß⸗Sendungen. (Nachnahme.)
Die Postverwaltung übernimmt es, Beträge bis zur Hoͤhe von 50 Rthlrn. (oder 75 Fl. Conv. M. oder 87 ½ Fl. Rheinl.) von Adressaten
innerhalb des deutsch⸗österreichischen Postbereins⸗Bezirks einzuziehen. (Vorschuß⸗Sendungen. Nachnahme⸗Sendungen. Postvorschüsse.) 1b
Briefe und sonstige Sendungen, auf welche dergleichen Beträge ein⸗ gezogen werden sollen, muͤssen auf der Adresse den Vorschuß⸗Betrag mit den Worten:
„Vorschuß oder Nachnahme und die Thaler⸗ oder Guldensumme in Zahlen und gedrückt enthalten. b
Vorschußbriefe dürfen nicht rekommandirt werden. 6
Der Absender erhält bei der Aufgabe der Sendung eine Bescheini⸗ gung, daß der Betrag des Vorschusses ausgezahlt werden solle, sobald die Sendung von dem Adressaten eingelöst worden sei.
Eine Vorschuß⸗Sendung darf nur geger Berichtigung des Vorschuß⸗ Betrages ausgehändigt werden. Sie mu spätestens 14 Tage nach dem Eingange der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesandt werden, wenn dieselbe innerhalb dieser Frist nicht eingeloͤst wird. Dieses gilt auch von Vorschuß⸗Sendungen mit dem Vermerke „poste restante“.
in Buchstaben aus⸗
Die Zurückgabe der nicht eingelösten Vorschuß⸗Sendung erfolgt an