1856 / 132 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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FFen A 9 v11I1X1X“X“ . 88. g0 gle s Zeit der Bestellung. 8

Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die Orts⸗Briefträger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen haben, und an welchen Tagen die Land⸗Briefträger Bestellungen nach Orten, an welchen sich Post⸗Anstalten nicht befinden, zu bewirken haben.

Die nach dem Verlangen der Absender „durch Expressen“ zu be⸗ stellenden Gegenstände (§. 21) müssen in allen Fällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Verzug bestellt werden, sofern nicht vom Ab⸗ sender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist.

Briefe mit dem Vermerke auf der Adresse: „poste restantes« werden bei der Post-Anstalt des Bestimmungsorts einstweilen aufbewahrt und dem Adressaten behändigt, wenn sich derselbe zur Empfangnahme meldet und auf Erfordern legitimirt.

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1““ An wen die Bestellung geschehen muß. 8 8 Die Bestellung seitens der preußischen Post⸗Anstalten erfolgt an den Adressaten selbst oder an dessen legitimirten Bevollmächtigten. Der Adressat, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu be⸗ stellenden Gegenstände bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte ermäͤchtigt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, wenigstens von dem Gemeinde⸗ oder Bezirks⸗ Vorsteher, oder von einem andern Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein, und es muß die Vollmacht bei der Post⸗Anstalt, welche die Bestel⸗ lung ausführen läßt, niedergelegt werden.

Ist außer dem Adressaten noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Adressaten, auf der Adresse ge⸗ nannt, z. B. an N. N. bei N. N., so ist dieser zweite Adressat auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des Adressaten zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefe, Streif⸗ und Kreuzband⸗Sendungen und Sendungen mit Waarenproben oder Mustern anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Adressaten auf der Adresse angegeben, so kann V die Bestellung der zuletzt bezeichneten Gegenstaͤnde an den Gastwirth auch in dem Falle erfolgen, wenn der Adressat noch nicht eingetroffen ist.

Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung 1

der gewöhnlichen Briefe, Streif⸗ oder Kreuzbandsendungen und Sen⸗

dungen mit Waarenproben oder Mustern an einen Haus⸗ oder Comtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Adressaten, bezie⸗ hungs weise dessen Bevollmächtigten, oder an den Portier des Hauses. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Miether einer Wohnung im Hause. 1 1

Handelt es sich um die Bestellung eines Expreßbriefes, so kann die Behändigung, wenn der Adressat oder dessen Bevollmächtigter nicht an⸗ getroffen wird, oder besondere Umstände die Bestellung an ihn verhindern, an ein erwachsenes Familienglied oder an einen Haus⸗ oder Comtoir⸗ beamten geschehen.

Die Behändigung an dritte Personen ist aber unzulässig, wenn es sich um die Bestellung

1) einer rekommandirten Sendung (§. 17) oder 8

2) eines Begleitbriefes zu einem Pakete (§. 29 Nr. 3) oder

3) eines Formulars zum Ablieferungsscheine (§. 29 Nr. 4 und 5) handelt, vielmehr müsfen diese Gegenstände stets an den Adressaten oder dessen legitimirten Bevollmächtigten selbst bestellt werden.

Die Bestellung rekommandirter Sendungen darf nur gegen Em⸗ pfangsbekenntniß geschehen und hat der Adressat oder dessen Bevollmäch⸗ tigter zu diesem Behufe das ihm von dem Briefträger oder Boten vor⸗ zulegende Formular zu unterschreiben und zu untersiegeln. . Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe u. s. w.

Will Jemand die im §. 29 bezeichneten Gegenstände nicht auf die im §. 31 bestimmte Weise sich zusenden lassen, sondern von der Post⸗Anstalt selbst abholen oder abholen lassen, so muß er solches in einer schriftlichen Erklärung aussprechen und diese Erklärung, in welcher die abzuholenden Gegenstände genau bezeichnet sein müssen, bei der Post⸗Anstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Fall des §. 31. Die Aushändigung erfolgt alsdann inner⸗ halb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienst⸗ stunden und die Post⸗Anstalt ist für die richtige Bestellung nicht verant⸗ wortlich, auch liegt derselben eine Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher sich zum Abholen meldet, nicht ob.

8 Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe müssen für die abholenden Korrespondenten eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur mit Ge⸗ nehmigung der obersten Postbehörde zulässig.

Bei rekommandirten Briefen, bei Briefen und Paketen mit deklarirtem Werthe und bei Briefen mit baaren Einzahlungen wird zunächst nur das Formular zum Ablieferungsschein, und bei Paketen, deren Werth nicht

deklarirt ist, der Begleitbrief, an den Abholer verabfolgt.

Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten ungeachtet, auf gewöhnlichem Wege,

1) wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Ahbresse z. B. durch den Vermerk Bin; b; „durch Expressen zu bestellen“ r aausdrücklich ausgesprochen hat (§. 21); in der bloßen Vorausbe⸗ IAahlung des gewöhnlichen Bestellgeldes kann ein solches Verlangen 111112““

2) wenn es auf die Bestellung amtlicher Verfügungen mit Bebaͤnd gungsscheinen (Insinuations⸗Dokumenten) ankommt: 3) wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder, wenn er außerhalb des Ortes der Post⸗Anstalt wohnt, nicht innerhalb der naächsten drei Tage, den zu B“ Gegenstand abholen läßt. Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleit⸗ briefe und der Formulare zu den Ablieferungsscheinen.

Die Aushändigung der Pakete, deren Werth nicht deklarirt ist, er⸗ folgt während der Dienststunden in der Post⸗Anstalt an denjenigen, wel⸗ cher sich zur Abholung meldet und den zu dem Pakete gehörigen Be⸗ gleitbrief vorzeigt. Die Bedruckung des Begleitbriefes mit dem dazu be⸗ stimmten Stempel der Post⸗Anstalt vertritt den Beweis der geschehenen Aushändigung.

Briefe und Pakete, deren Werth deklarirt ist, so vie die zu den Paketen mit deklarirtem Werthe gehörigen Begleitbriefe, ferner Briefe, auf welche baare Einzahlungen geleistet worden sind, nebst dem darauf auszuzahlenden baaren Gelde, endlich rekommandirte Sendungen, welche von der Post abgeholt werden (§. 32) werden an denjenigen ausgehän⸗ digt, welcher der Post-Anstalt das über die Sendung sprechende unter⸗ siegelte und mit dem Namen des Adressaten unterschriebene Formular zum Ablieferungsschein überbringt und aushändigt.

Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des Sie⸗ gels unter dem Ablieferungsscheine, so wie eine weitere Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder den Begleitbrief über⸗ bringt, liegt der Post⸗Anstalt nicht ob. Es ist vielmehr eines Jeden Sache, dafuͤr zu sorgen, daß die vorschriftsmäßig bestellten Formulare zu den Ablieferungsscheinen und die Begleitbriefe nicht von Unbefugten zur Abholung der Sendungen gemißbraucht werden können.

Wo übrigens die Postverwaltung ausnahmsweise die Bestellung der Briefe mit deklarirtem Werthe und der Pakete übernommen hat, wie dieses in einzelnen großen Städten und in Ansehung der Pakete von niedrigem Gewichte und der Sendungen mit deklarirtem Werthe von ge⸗ ringerem Betrage der Fall ist, kommen die obigen Bestimmungen nicht zur Anwendung, vielmehr erfolgt alsdann die Bestellung an den Adressa⸗ ten selbst und, so weit Ablieferungsscheine Anwendu gegen Quittung desselben etr b

Briefe, welche an Post⸗An .

Wenn Briefe unter Coubvert an Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzu⸗ senden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen, oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporte zu be⸗ legen. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten. 1

n. Nachsendung der Postsendungen.

Hat der Adressat seinen Aufenthalts⸗ oder Wohnort verändert, und

ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm Brief post⸗Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat.

Bei Fahrpost⸗Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, worauf Baarzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsen⸗ dung nur auf ausdrückliches Verlangen des Absenders, oder, bei vor⸗ handener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. ö“ Unbestellban Postsendungen.

Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten:

1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln, und die Nachsendung nach vorstehendem §. 35 nicht möglich oder nicht zulässig ist;

2) Wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist, und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, von der Post abgeholt wird; 8

3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit „poste restante“ bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist;

4) wenn die Annahme verweigert wiꝛrrde. 1 Bevor in dem Falle ad 1 eine Sendung mit oder ohne Werths⸗

Declaration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirk⸗ liche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabe⸗Orte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaffenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Uebersendung des Begleitbriefes ge⸗ schieht zwischen den Post⸗Anstalten unter Couvert und als Postsache.

Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt sind, ohne Verzug nach dem Aufgabe⸗Orte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Abgabe⸗Post⸗Anstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des In⸗ halts für Rechnung des Aufgebers erfolgen. .

In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Begleitbriefe zu vermerken.

Die zuruͤckzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem, vom Aufgeber aufgedrückten Siegel. verschlossen sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der Briefe, welche von einer Person gleichlautenden Namens irrthümlich geböffnet -v heen und bezüglich der Briefe, welche Loose oder Offerten zu Glü⸗ sspielen ent⸗ halten, die don d dressaten nach den für sie geltenden Landesgeseten

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nicht benutzt werden dürfen. Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Namens ist übrigens, so fern dies mög⸗ lich ist, eine von letzteren selbst unter Namens⸗Unterschrift auf die Rück⸗ seite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.

va. Behandlung unbestellbarer Sendungen.

Ddie nach Maßgabe der Vorschrift des §. 36 unbestellbaren und des⸗ halb an den Abgangsort zurückgehenden Sendungen werden an den Ab⸗ sender zurückgegegeben.

Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sen⸗ dung an den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem Absender ertheilte Einlieferungs⸗ schein muß bei der Zurückgabe der Sendung zurückgegeben werden.

Kann die Post⸗Anstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird der Brief an die vorgesetzte Ober⸗Post⸗Direction eingesandt, welche denselben mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Er⸗ öffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauf⸗ tragten, zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichtenden Beamten neh⸗ men Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: „Amtlich eröffnet durch die Ober⸗ Post⸗Direction in N.“ wieder verschlossen.

Wird der Absender ermittelt, derselbe verweigert aber die Annahme, oder läßt innerhalb 14 Tagen nach Behändigung des Begleitbriefes oder des Formulars zum Ablieferungsscheine die Sendung nicht abholen, so kön⸗ nen zum Verkauf geeignete Gegenstände öffentlich verkauft werden. Cours⸗ habende Papiere sind durch einen vereideten Mäkler zu verkaufen. Der Erlös und die etwa vorgefundenen baaren Gelder werden nach Abzug des Porto und der sonstigen Gebühren und Kosten der Post⸗Armenkasse überwiesen.

Briefe und andere werthlose und deshalb zum Verkauf nicht geeig⸗ nete Gegenstände können nach Ablauf der Frist vernichtet werden.“

Ist der Absender auch auf die vorher vorgeschriebene Weise nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und andere werthlose und des⸗ halb zum Verkauf nicht geeignete Gegenstände nach Verlauf von drei Mo⸗ naten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober⸗Post⸗Direction ge⸗ rechnet, vernichtet, dagegen wird 1

1) bei Briefen, deren Werth deklarirt ist, oder in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß dieser deklarirt worden ist, 2) bei Paketen mit und ohne Werths⸗Declaration er Absender öffentlich aufgefordert, sich innerhalb vier Wochen zu melden nd die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu er⸗ assende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue Bezeichnung des Gegen⸗ tandes unter Angabe des Abgangs⸗ und Bestimmungsortes, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang in der Postanstalt des Abgangsortes und durch einmalige Ein⸗ rückung in den öͤffentlichen Anzeiger des Amtsblatts des Regierungs⸗Be⸗ irkes, in welchem der Abgangsort liegt, bekannt gemacht.

Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders, und nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft verden.

Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so wird mit dem Verkaufe der Sachen und mit Vereinnahmung der Geldbeträge zur Post⸗ Armenkasse nach obiger Bestimmung verfahren.

Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die

Post⸗Armenkasse die ihr zugeflossene Summe, jedoch ohne Zinsen, zurück.

Sind unbestellbare Sendungen im Auslande zur Pöst gegeben, so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren er auslaͤndischen Postanstalt überlassen. ““ Entrichtung des Porto und der sonstigen Gebühren.

Für alle durch die Post zu versendenden Gegenstände, denen nicht die Portofreiheit ausdrücklich zugestanden ist, müssen das Porto und die

sonstigen Gebühren nach Maßgabe des Tarifs entrichtet werden.

Insofern das Gegentheil nicht ausdrücklich bestimmt ist, können so⸗ wohl Briefe als Gelder und Pakete nach der Wahl des Absenders fran⸗ kirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Eine theilweise Fran⸗ kirung ist nicht zuläͤssig.

Ist jedoch das Franco am Abgangsorte zu niedrig erhoben und be— rechnet worden, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten erhoben. Letzterer kann in solchem Falle, und wenn die Sendung im Inlande oder in einem anderen Staate des deutsch⸗ österreichischen Post⸗Vereins zur Post gegeben war, die Ausfolgung der⸗ selben ohne Porto⸗Zahlung verlangen, insofern er den Absender namhaft macht und das Coubvert oder die Begleit⸗Adresse oder eine Copie davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Ab⸗ sender eingezogen.

Ist eine Briefpost⸗Sendung vom Absender durch Marken oder ge⸗

stempelte Couverts (siehe unten) ungenügend frankirt, so wird der fehlende Betrag ebenfalls dem Adressaten als Porto angesetzt. Die Ver⸗ weigerung der Nachzahlung des Porto gilt in diesem Falle für eine Ver⸗ weigerung der Annahme des Briefes. .

Bei frankirten Sendungen nach inländischen Orten kann auch das gewöhnliche Stadt⸗ und Landbrief⸗Bestellgeld vorausbezahlt werden, jedoch nur mit der Maßgabe, daß dessen Erstattung nicht verlangt werden kann, 13 Sendung nicht bestellt, sondern vom Adressaten abgeholt wor⸗

Briefe an Se. Majestät den König und Ihre Majestät die Königin, an die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses und an die Mitglieder der Fürstenhäuser Hohenzollern⸗Hechingen und Hohenzollern⸗ Feahngen vegn e nece Briefen . in Folge des gebrauch⸗

rums oder sonst die Porto⸗Freiheit zusteht, n. irt ein⸗ 8 Porto⸗Freiheit zusteh ur frankirt ein

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für welche das Porto bei der Einlieferung zu entrichten ist, werden, wenn sie unfrankirt oder mit ungenügender Frankatur im Brief⸗ kasten, vorgefunden werden, dem Absender zurückgegeben, und, wenn der⸗ selbe nicht bekannt ist, gleich den unbestellbaren Briefen behandelt. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs⸗Vermerk (frei, franko, fr. u. s. w.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist (§. 3), müssen bei der Annahme zurückgewiesen werden. Werden Briefe u. s. w. mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Franki⸗ rungs⸗Vermerke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder gestempelte Brief⸗Couberts entrichtet worden ist, so wird die Ungültigkeit des Frankirungs⸗Vermerkes amtlich attestirt, und die Briefe werden als unfrankirt behandelt.

Franko⸗Marken und gestempelte Brief⸗Couberts können zum Franki⸗ ren in demselben Umfange, wie baares Geld, benutzt werden. So weit als thunlich sind die Marken auf die Vorderseite der Briefe u. s. w. zu kleben.

Seendungen, welche bei einer preußischen Post⸗Anstalt mit Marken einer fremden Postverwaltung frankirt aufgeliefert werden, werden in⸗ nerhalb des preußischen Postbezirks als unfrankirt behandelt und die darauf befindlichen Marken als ungültig bezeichnet. Bei Briefpost⸗Sen⸗ dungen nach anderen Staaten des deutsch⸗österreichischen Postvereins wird jedoch der Werth der Marken, wenn dieselben der Verwaltung des Bestimmungslandes angehören, durch die Post⸗Anstalt des Bestimmungs⸗ orts dem Adressaten gut gerechnet. Eben so wird bei Sendungen aus anderen Staaten des deutsch-österreichischen Vereins nach Preußen der Werth der darauf etwa befindlichen preußischen Marken (resp. verwen⸗ deten Couverts) zu Gunsten des Adressaten vom Porto abgezogen. Für Sendungen, welche erweislich im preußischen Postbezirke auf der Post verloren gegangen sind, wird kein preußisches Porto gezahlt und vas etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren⸗ Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, in so fern die Beschädigung von der preußischen Postverwaltung zu vertreten ist.

Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder ist der Adressat nicht zu ermitteln, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegenstand der Sendung nicht zurücknehmen will, das tarifmäßige Porto und die Gebühren zu zahlen verbunden.

Hat der Adressat die Sendung einmal angenommen, so ist er, so fern in Vorstehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Porto und der Gebuühren verpflichtet, und kann sich davon durch späͤtere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Königlichen Behörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflich⸗ tiger Sendungen die Brief⸗Couverts zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzugeben, das von dem Absender nicht vorausbezahlte Porto von diesem nachträglich einzuziehen.

In Fällen, wo das Porto kreditirt wird, ist dafür eine Kontogebühr innerhalb des Satzes von 5 Prozent des kreditirten Porto, als Minimum jedoch monatlich 5 Sgr. zu erheben.

8 Sstnfetten⸗Befürdernng.

In Bezug auf die Beförderung von Sendungen durch Estafette kom⸗ men innerhalb des preußischen Postbezirks folgende Bestimmungen in An⸗ wendung: 1

1 v“ a) Annahme.

Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beför⸗ derung nur bei solchen Post⸗Anstalten eingeliefert werden, welche in Orten, woselbst sich eine Post⸗Station befindet, oder an Eisenbahnen liegen, und deren Züge zur Beförderung der eingelieferten Sendung zweck⸗ mäßig benutzen koͤnnen. S

b) Gewicht und Beschaffenheit der Depeschen.s

Mit Estafetten werden überhaupt nur Gegenstände bis zum Gesammt⸗ gewichte von 20 Pfunden befördert. Briefe bis zum Gewichte von 8 Loth müssen mit haltbarem Papier couvertirt, schwerere Briefe und Pakete aber in Wachsleinwand verpackt und in einem solchen Format zur Pos eingeliefert werden, daß sie in der Estafettentasche Raum finden.

Die Adresse muß der Vorschrift des §. 2 entsprechen. .

Eine Werths⸗Oeclaration ist bei Estafetten⸗Sendungen nicht zuläͤssig.

Ueber die Einlieferung einer Estafetten⸗Sendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein.

1 c) Beförderungsweise. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Cariols.

Eisenbahnzüge werden, insofern der Absender nicht ausdrücklich die Be⸗

förderung zu Pferde angeordnet hat, ganz oder theilweise benutzt, wenn

berechnet werden kann, daß die Estafetten⸗Depeschen mit denselben ihren

Bestimmungsort eher oder wenigstens eben so früh erreichen, als bei der

Beförderung zu Pferde. EE d) Abfertigung und Beförderungszeit.

Die zu Pferde oder mittelst Cariols zu befördernden Estafetten müssen am Abgangsorte funfzehn Minuten nach Aufgabe der Depesche abgefertigt werden. Auf den Stationen, welche die Estafette unterwegs berührt, werden zur Abfertigung zehn Minuten bewilligt. Beträgt die Entfernung der Posthalterei vom Posthause über 200 Schritt, so werden funfzehn Minuten zur Abfertigung zugestanden. .

Die Beförderung muß in derselben Zeit bewirkt werden, welche für die Beförderung der Couriere im dritten Abschnitte bestimmt ist.

Estafetten⸗Depeschen, welche mit der Eisenbahn versandt werden sollen,

erhalten stets mit dem zunächst abgehenden dazu geeigneten Zuge ihre

Beföoͤrderung.

Sie muͤssen bei einer unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post⸗ Anstalt 15 Minuten vor Abgang des betreffenden Zuges, bei einer nicht unmittelbar an der Eisenbahn belegenen Post⸗Anstalt aber noch um so viel fruͤher eingeliefert werden, als zum Transport der Depesche von

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Posthause nach der Eisenbahn erforderlich ist.

e) Bestellung am Bestimmungsorte. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen, auch wenn