1856 / 136 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt

wofgen f. Schwiegervater und Schwiegersohn, so wie Brü⸗

t 3 W 8 der, Heee ehg Föosateaic Magistratspersonen und Mitglieder der Stadt⸗

. mlung sein. LA“ e . in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (Gesetz⸗ zeichneten Gewerbe betreiben, können nicht Bürger⸗

Personen, welch Sammlung S. 18) be⸗ meister sein. 30

Der Bürgermei ter wird auf zwoͤlf Jahre, die Beigeordneten da⸗ gegen werden auf sechs Jahre von der Stadtverordneten⸗Versammlung gewählt. Auch können Beigeordnete durch Beschluß der Stadtverord⸗

neten⸗Versammlung mit G werden. Ihre Wahl er⸗ folgt in diesem Falle auf zwölf Jahre. 8 grgdie vestn vs Bürgermeisters und der besoldeten Beigeordneten kann auch auf Lebenszeit erfolgen.

Für jede zu wählende Magistratsperson wird besonders abgestimmt; die Far es na. 8 Ph häefan Wird die absolute Stimmenmehr⸗ heit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden diejenigen vier

Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die ansncn Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

8 07 8 .502. 8

Die gewählten 11““ und Beig stätigung. Die Bestätigung steht zu: 8 1 19 82 Könige in Städten von mehr als 10,000 Einwohnern;

nicht über 10,000 Einwohner

dneten bedürfen der Be—

2) der Regierung in Städten, welche haben. u G Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten⸗Ver⸗

sammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so steht dem Könige, beziehungsweise der Regierung die Ernennung auf öchstens zwölf Jahre zu.

bochftonff sg⸗ füder fcait, wenn die Stadtverordneten die. Wahl ver⸗ weigern oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwäh⸗

llten.

Die Beigeordneten werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bür⸗ germeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten⸗ Versammlung in Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regierungs⸗ Präsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in oͤffent⸗ licher Sitzung der Stadtverordneten⸗Versammlung 1X1“X“

it e.

Von den Geschäften der Stadtverordneten⸗Versammlung. Die Stadtverordneten⸗Versammlung hat über alle Gemeinde⸗Angele⸗ genheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht aus schließlich dem Bürger⸗ meister überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde⸗Angelegenheiten darf die Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträͤge der Auf⸗ sichtsbehörde, an sie gewiesen sind. Die Stadtverordneten find an keinerlei Instruction oder Aufträge der Wähler oder der Wahlbezirke gebunden.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung darf ihre Beschlüͤsse in keinem Falle selbst ausführen. Sie kontrolirt die Verwaltung und ist daher be⸗ rechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde⸗Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernen⸗ nen, zu denen der Bürgermeister, wenn er nicht selbst hinzutreten will, einen Beigeordneten abzuordnen befugh 88114XX“ Die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung werden nach Stim⸗ menmehrheit gefaßt. Den Vorsitz in der Stadtverordneten⸗Versammlung führt der Bür⸗ germeister und bei dessen Verhinderung der stellvertretende Beigeordnete mit vollem Stimmrechte und bei Stimmengleichheit mit entscheidender

Wer in der Stadtverordneten⸗Versammlung nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich ach der Zahl der Stimmenden sestagcject. 119.“* 88

8 ꝑ“

Die Stadtverordneten versammeln sich, so oft es die Geschäfte erfor⸗

ern. Die Zusammenberufung derselben geschieht durch den Vorfitzen⸗ en; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder ver⸗ langt wird. S. 38. 1

Die Art und Weise der Zu ammenberufung wird ein⸗ für allemal von der Stadtverordneten⸗Versammlung festgestellt. 8 Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher Raßdohen.. 4 Durch Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Ge⸗ genstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten angezeigt werden.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Haͤlfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon fnche

statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 8

22 An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadt⸗ gemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der

Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Bürger⸗ meister oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde an dem Beschluß Theil zu nehmen nicht befugt ist, die Regierung für die Wah⸗ rung des Gemeinde⸗Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen beson⸗ deren Vertreter für die Stadtgemeinde zu bestellen.

Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen Magistratspersonen aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regie⸗ rung auf Antrag der Stadtverordneten⸗Versammlung einen Vertreter der Gemeinde zur Führung des Prozesses zu bezeichnen; jeder Vertreter hat den von der Stadtverordneten⸗Versammlung vorgeschlagenen Anwalt zu bestellen. . EeEöö

Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schänken gehalten werden.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die

Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffent⸗ liche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.

§. 44.

Die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung sind mit Anfüh⸗ rung der dabei gegenwärtig gewesenen Mitglieder in ein besonderes Buch einzutragen und sowohl von dem Vorsitzenden, als von wenigstens drei Mitgliedern zu unterschreiben.

Der Stadtverordneten⸗Versammlung bleibt überlassen, eine Geschäfts⸗ Ordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; die Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine ge⸗ wisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus⸗ schließung aus der Versammlung bestehen. -

Ist der Bürgermeister mit den Beschlüssen über diesen Gegenstand nicht einverstanden, so tritt das in §. 53, Nr. 2 vorgeschriebene Ver⸗ fahren ein.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung beschließt über die Benutzung des Gemeinde⸗Vermögens; die Declaration vom 26. Juli 1847. (Ge⸗ setz-Sammlung S. 327) bleibt für die betreffenden Landestheile maß⸗

ebend.

1 Streitigkeiten über die Theilnahme an den Gemeindenutzungen wer⸗ den, so weit sie nicht auf einen speziellen Rechtstitel sich gründen, im Verwaltungswege durch die Aufsichts⸗Behörde entschieden. 8

Ueber das Vermögen, ihrer Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten⸗Versammlung nur insofern beschließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.

Auf das Vermögen der Corporationen und Stiftungen, so wie auf dasjenige, welches einzelnen Klassen von Einwohnern angehört, haben die Mitglieder der Gemeinde als solche keinen Anspruch.

In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens de Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen.

§K. 46.

Die Genehmigung der Negierung ist erforderlich: 88

1) zur Veräußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten;

2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welch einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwert haben, namentlich von Archiven; zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand belastet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird; zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald Weide, Haide, Torfstich und dergleichen); zur Anstellung von Prozessen uͤber Berechtigungen der Stadtge meinde, oder über die Substanz des Gemeinde⸗Vermögens, oder zu Vergleichen über Gegenstände dieser Art; zu einseitigen Verzichtleistungen und zu Schenkungen seitens der Stadtgemeinde.

Zu Prozessen gegen den Fiskus und zu Regreßklagen gegen Mit⸗ glieder der Staatsbehörden ist eine Genehmigung der Regierung nicht erforderlich.

§. 47.

Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken ꝛc. (§. 46, Nr. 1) darf nur im Wege der Licitation auf Grund einer Taxe stattfinden.

Zur Gültigkeit der Licitation gehört:

1) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung und ortsübliche Be⸗

kanntmachung;

2) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung

ooder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt; 3) eine Frift von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Licitationstermine, und 4) 98ng dieses Termins durch eine Justiz⸗ oder Magistrats⸗ person. Bei Veräußerung von Grundstücken, welche nicht mit Gebäuden be⸗ setzt sind, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuerkataster die Stelle der Taxe vertreten und, wenn der Katastral⸗Reinertrag solcher

Die Sitzungen

welches nicht der Gemeinde⸗Corporation in

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Grundstücke zwei Thaler nicht übersteigt, die unter 2) erwähnte Bekannt⸗ machung unterbleiben.

Das Ergebniß der Licitation ist der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung mitzutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt werden.

In besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus freier Hand, so wie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird.

Zum Nachweise, daß die Vorschrift dieses Paragraphen erfüllt wor⸗ den, genügt die Bestätigung des Vertrages durch die Regierung.

Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadtgemein⸗ den müssen öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hier⸗ von sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehöͤrde gestattet.

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Durch Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung kann die Erhe⸗ bung eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde (§. 4. des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 Nr. 2317) abhängig gemacht werden.

Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von denen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung eines selbstständigen Hausstandes eine Abgabe (Eintritts⸗ oder Haus⸗ standsgeld) gefordert und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem Bürgerrecht (§. 5) abhängig gemacht werden.

Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§. 46 Nr. 4) kann außerdem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder

neben derselben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht

werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Buͤrgerrechts niemals bedingt wird.

Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Beamte und Geistliche, welchen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr Aufenthalt im Stadtbezirke angewiesen ist, sind zur Entrichtung des Ein⸗ zugsgeldes und des Hausstandsgeldes nicht verbunden.

Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Be⸗ stimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.

§. 49.

Soweit die Einnahmen aus dem städtischen Vermögen nicht hinreichen,

uUm die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde er⸗ forderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen. Diese können bestehen: J. in Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen elten: 1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet werden;

2) bei Zuschlägen zur Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer muß derjenige Theil des besteuerten Gesammt⸗Einkommens, welcher aus außerhalb der Gemeinde belegenen Grundeigenthum oder aus außerhalb belegenen gewerblichen Anlagen fließt und in der

Gemeinde, wo das Grund⸗Eigenthum oder die gewerblichen An⸗ lagen liegen, einer besonderen Gemeindebesteuerung nach dem Einkommen unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrags

von den Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnorts freige⸗

lassen werden. Erreicht der hiernach freizulassende Steuerbetrag eine Höhe, welche den in der Gemeinde des Wohnorts zu erhe⸗ benden Steuerzuschlägen gleichkommt oder dieselben uͤbersteigt, so dürfen in dem letzteren Zuschläge nur von demjenigen Theile der Hauptsteuer erhoben werden, welcher auf das von der ander⸗ weiten Gemeindebesteuerung befreite Einkommen fällt; 3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung der Gewerbesteuer, so wie der letzten Klassensteuerstufe, be⸗ darf es dieser Genehmigung nicht; b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern;

II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen.

Bei besonderen Kommunal⸗Einkommensteuern ist jedenfalls die sub I. 2. erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden direkten Kommu⸗ nal⸗Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Genehmi⸗ gung der Regierung unterworfen.

Gegen Uebertretungen der, über die Erhebung von Kommunalsteuern zu erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative können durch besondere Verordnung Strafen bis auf Hoͤhe von zehn Thalern vorgesehen werden.; s

Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Lei⸗ stung von Diensten (Hand⸗ und Spanndiensten) Behufs Ausfübrung von Gemeindearbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abge⸗ schaͤtzt, die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Gemeinde⸗Ab⸗ gaben oder in deren Ermangelung nach dem Maßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Ge⸗ nehmigung der Negierung. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Ab⸗ schätzung an die Gemeindekasse e abl werden.

5 Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom

21. Oezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen Regle⸗

*" 52. I““ v“

Der Gemeindeeinnehmer wird von der Stadtverordneten⸗Versamm⸗

lung gewählt, welche auch die von demselben, so wie von anderen Ge⸗ meindebeamten zu leistenden Cautionen zu bestimmen hat.

Die Wahl, so wie die Bestimmung der Caution des Gemeindeeinneh⸗ mers bedarf der Genehmigung tsbehörde. v1““ 1“ E]]

8 FIüHst G T11““

H“ Fe; 8 Bürgermeisters. 8 Der Bürgermeister hat als Ortsobrigkei ZGemeinde⸗ . ccodh Ueacente fslzein⸗ Geschafbrig eit und Gemeinde⸗Verwaltungs⸗

) die Gesetze und Verordnungen so wie die Verfügungen i

vorgesetzten Behörden auszuführen und den vens Cecch afergahn 1 bei der staͤdtischen Verwaltung zu leiten und zu beaufsichtigen;

2) 1en 89 Ehes Versammlung vorzubereiten ‚„sofern er dieselben nicht förmlich beanstandet ü u. vung g egech ht förmlich beanstandet, zur Ausfüh S Wenn von der Stadtverordneten⸗Versamml in Be⸗ Sne schluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse Fraarhge h. He poder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde⸗Interesse

verletzt, so ist der Bürgermeister verpflichtet, die Ausführung des

Beschlusses der Stadtverordneten⸗Versammlung zu beanstanden und

wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Beschlusse beharrt,

1 die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Dasselbe zilt für den Fall, wenn der Bürgermeister die Erneunung des gewaͤhl⸗ ten Einnehmers (§. 52) beanstanden zu müssen glaubt;

3) sur saebe chin emesna t s e zu verwalten und diejenigen -ew e b r erwalt 8 5 ; 14 1 lacha⸗ 8 esondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beauf⸗

) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die au 1“ oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten 3 dehdn s 828 beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rech⸗ nungs⸗ und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen sitg Kassenrevision ist den Stadtverordneten Kenntniß zu geben, damit sie

eein Mitglied oder mehrere abordnen können, um diesem Geschaäͤfte

bbeizuwohnen. Bei außerordentlichen Kassenrebisionen kann ein Mit⸗ glied der Stadtverordneten⸗Versammlung zugezogen werden;

5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten, die Gemeinde in Prozessen zu vertreten und ihre Rechte zu wahren;

6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber ver⸗ nommen und hinsichtlich der Polizeibeamten, die nach §. 4 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 erforder⸗ liche Bestätigung der Aufsichtsbehörde eingeholt worden ist, anzu⸗ stellen und dieselben, einschließlich des Gemeindeeinnehmers (8. 52)

1 beaufsichtigen. Die Anstellung kann, soweit es sich nicht um voorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit erfolgen;

7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren;

8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwech⸗ sel zu führen und die Gemeinde⸗Urkunden in der Urschrift zu voll⸗

ziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gäültig unterzeichnet; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichts⸗ bbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in heglaubigter Form der ge⸗

dachten Ausfertigung beigefügt werden; 1

9) die städtischen Gemeinde⸗Abgaben und Dienste nach den Gesetzen uund Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (ollen) aufzustellen, vollstreckbar zu erklären und die Beitreibung zu verfügen. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar eceerklaärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sinl.

8 J. 54. e114“

Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts⸗ zweige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können beson⸗ dere Deputationen entweder blos aus Stadtverordneten, oder aus letzte⸗ ren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden.

Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Bürgermeister untergeordnet sfind, werden die Stadt⸗ verordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordneten⸗Ver⸗ sammlung gewählt. Den Vorsitz fuͤhrt der Bürgermeister oder der von ihm hierzu beauftragte Beigeordnete.

„Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen Verhaͤltnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden Verwaltungs⸗Deputationen getroffen werden.

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Alle Stadtgemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Be⸗ völkerung werden von dem Bürgermeister, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen worden sind, in Ortsbezirke eingetheilt.

Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der Stadtberordneten-Versammlung aus den stimmfähigen Bürgern des Be⸗ zirks auf sechs Jahre erwählt und vom Bürgermeister bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksbor⸗ stehers ein Stellvertreter desselben angestellt.

Die Bezirksvorsteher sind Organe des Bürgermeisters und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Ge⸗ schäften des Bezirks zu s.

Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten⸗Versammlung mit dem Haushalts⸗Etat beschäftigt, hat der Bürgermeister in öffentlicher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde⸗Angelegen⸗ heiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage berhor im hen Gemeinde bekannt gemacht.

7. I

Der Bürgermeister hat 1 näherer Bestimmung der Gesetze auch noch folgende Geschäfte zu besorgen: .““ 1

I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behöͤrden