1856 / 136 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1) die Handhabung der Ortspolizei; S 4* 9) die eecagasns eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei; —9) die Vexrichtungen eines Polizei⸗Anwalts, vorbehaltlich der Befugniß der Behörde, in den Fällen 2 und 3 andere Beamte

mit diesen Geschäͤften zu beauftragen. Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Vertretung der Polizei⸗Anwaltschaft bei dem Gerichte auch für die uͤbrigen Gemeinden des Gerichtsbezirks übertragen

werden. Bürgermeister, wie auch andere Beamte, denen die Wahr⸗ nehmung der Polizei⸗Anwaltschaft bei den Gerichten obliegt, erhalten von den Gemeinden des Polizeigerichts⸗Bezirks, welche im Uebrigen nicht zu ihrem Amtsbereich gehören, eine vrtera8 die Regierung festzusetzende verhältnißmäßige Entschä⸗ II. alle vrtichen Geschäfte der Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und all⸗ gemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch das Führen der Per⸗ soöoonenstands⸗Register, sofern nicht andere Behörden dazu bestimmt a Führung der Personenstands⸗Register können durch die Behöͤrde

auch andere Gemeindebeamte beauftragt werden. 11 Litel VI.

Von den Gehältern und Pensionen. 8

Der Normal⸗Etat aller Besoldungen wird von dem Bürgermeister entworfen und von der Stadtverordneten⸗Versammlung festgesetzt. 1

Ist ein Normal⸗Besoldungs⸗Etat überhaupt nicht oder nur für einzelne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. 1“

Hinfichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Beigeordneten unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmi⸗ gung der Regierung. Die Regierung ist eben so befugt als verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwaltung angemes⸗ senen Besoldungsbeträge bewilligt werden.

Den Beigeordneten, sofern ihnen nicht eine Besoldung besonders bei⸗ gelegt ist (§. 30), können mit Genehmigung der Regierung feste Entschä⸗ digungsbeträge bewilligt werden. .

Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Nemuneration, und ist nur die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen ö 888 1“

8 3 1

Den nicht auf Lebenszeit angestellten Bürgermeistern und besoldeten Beigeordneten sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienst⸗ unfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Dienstperiode nicht wieder bestellt werden, folgende Pensionen zu gewähren: 8

ein Viertel des Gehalts nach sechsjähriger Dienstzeit, die Hälfte des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeii, zwei Drittel des Gehalts nach vierundzwanzigjaͤhriger Dienstzeit.

Die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenszeit angestellt sind, erhalten, insofern nicht mit den Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwen⸗ dung kommen.

Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Bei⸗ geordneten und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so weit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei,

E11

88 .64. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September be⸗ wirkt sein. Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen. 1 Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend fuͤr die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind,

estgesetzt werden. festgesez §. 65.

Ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Bürger meister ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderun⸗ gen werden der Stadtverordneten⸗Versammlung bei der Rechnungs Abnahme zur Erklärung vorgelegt.

1“ Tt w vII.;

Von der Einrichtung der städtischen Verfassung mit kollegialischem Magistrat.

§. 66.

In Städten, wo die Gemeinde⸗Vertretung durch einen, nach zwei⸗ mal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenomme ner Berathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Ge⸗ nehmigung der Regierung die städtische Verfassung mit kollegialischem Magistrat, welcher die Obrigkeit der Stadt ist, die städtischen Gemeinde⸗

Theil nimmt, eingerichtet werden. 6

ten der Titel I. bis VII. mit folgenden Modificationen Anwendung:

Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten, oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen (Stadträthe, Rathsherren, Rathsmänner) und, wo das Bedürf⸗

niß es erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitgliedern

(Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath u. s. w.). Es gehören zum Magistrat: v n Stadtgemeinden von weniger als 10,000 Einwohnern 2 Schöffen, 9 8 10,000 bis 20,000 2 1 und 8 20,000 und mehr p “] Durch statutarische Anordnungen können abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistrats⸗Mitglieder getroffen werden.

3 n den Personen, welche nicht Magistratspersonen sein können (§. 29), gehören auch die Stadtverordneten. 8. 70. v“ -

Außer dem Bürgermeister werden die übrigen besoldeten Magistrats⸗ Mitglieder ebenfalls auf zwölf Jahre, dagegen die unbesoldeten Beigeord⸗ neten und die Schöffen auf sechs Jahre von der Stadtverordneten⸗Ver⸗ sammlung gewählt. Auch kann die Wahl des Bürgermeisters und der besoldeten Magistratspersonen auf Lebenszeit erfolgen.

Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erstemal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Auͤsscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen findet die Bestimmung im §. 20. Anwendung.

Die Wahlen aller Magistrats⸗Mitglieder bedürfen der Bestätigung, wobei die im §. 32. hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten ent⸗ haltenen Vorschriften auch hier Anwendung finden, jedoch in Bezug auf die übrigen besoldeten Magistrats⸗Mitglieder und die Schöffen mit der Maßgabe, daß deren Bestätigung beziehungsweise Ernennung in allen

söbes die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet der erufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen.

Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats⸗ oder Gemeindedienste ein Einkommen oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten fion, sein früheres Einkommen übersteigen. 11“

EI1 11““ 3 Hs ö1“

Von dem Gemeind FaHenlov,11— §. 60.

Hüs AUHeber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Vor⸗ aus bestimmen lassen, entwirft der Bürgermeister jährlich spätestens im Nobvember einen Haushalts⸗Etat. Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in einem oder mehreren von dem Bürgermeister zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von der Stadtberordneten⸗Versammlung festgestellt. Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht. Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedbürfen der Genehmigung der Stadtverordneten⸗Versammlung.

Die Gemeinde⸗Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (§. 50), so wie die Einzugs⸗, Eintritts⸗ und Einkaufsgelder (§. 48) und die sonstigen Gemeindegefälle werden von den Säumigen im Steuer⸗Execu⸗ tionswege beigetrieben.

Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Juni des folgenden Jahres zu legen und dem Bürgermeister einzureichen. Dieser emsrfanoch dngegn reciiren und solche mit seinen Erinnerungen und

de 2 Ve Prü⸗ e. Canssac SeNeeh neten⸗Versammlung zur Prüfung, Feststellung ach erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während vier⸗ zehn Tage zur Einsicht der Gemeindegleder offen gelehe

Städten, ohne Unterschied der Größe, der Regierung zusteht. §. 72. Die Stadtverordneten⸗Versammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, so wie einen Stellvertreter desselben, aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von der Stadtverordneten⸗Versammlung

nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öͤffentlicher Sitzung hierzu von dem

Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. Diese Wahl erfolgt in dem §. 31. vorgeschriebenen Verfahren. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen unter Anzeige des Gegenstandes der Verathung eingeladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadtverordneten können verlangen, daß Abgeord⸗ nete des Magistrats dabei anwesend find. 88 Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.

Dem Magistrat müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ Die in §§. 5. 6. 13. 18. 19. 20. 21. 26. 41. 53. 55. 56. 60. 61. 62, 64. und 80. bezeichneten Rechte und Pflichten des Bürgermeisters gehen unter der Geschäftsleitung Seitens des letzteren auf den Magistrat uͤber, mit der Maßgabe, daß Alinea 2. Nr. 2. §. 53. in Wegfall kommt, daß auch hier die Ausfertigungen der Urkunden (Nr. 8. §. 53.) Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gül⸗ tig unterschrieben werden, ferner daß die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗ Versammlung in allen Angelegenheiten, bei denen nach dem Gesetz dem Magistrat die Ausführung zukommt, der Zustimmung des letzteren be⸗ dürsen. Dieser Zustimmung bedürfen auch die von der Stadtverordneten⸗ Versammlung nach §§. 19 und 44 gefaßten Beschlüsse wegen Feststellung der Liste der stimmfaͤhigen Bürger und wegen Abfassung der Geschaͤfts⸗ Ordnung. 8 b Versagt der Magistrat die Zustimmung, so hat er die Gründe Versagung der Stadtverordneten⸗Versammlung mitzutheilen. 828 2 hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von gS- Magistrate als der Stadtverordneten⸗Versammlung die Einsetzung schei⸗ gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Ent

pflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befugni

Angelegenheiten verwaltet und an der Vertretung der Stadtgemeinde

Wird eine Einrichtung dieser Art getroffen, so finden die Vorschrif⸗

zeichnen hat.

Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche für sie aus der Aus⸗

auch auf die übrigen besoldeten Mitglieder des Magistrats Anwendung.

Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von

dung der Regierung einzuholen. Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen, wenn von der Stadtverord⸗ neten⸗Versammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugniß über⸗ chreitet, gesetz⸗ oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde⸗ nteresse verletzt.

Einzelne der in §. 57 unter I. und II. erwähnten Geschäfte des Bürgermeisters können mit Genehmigung der Regierung einem anderen Magistrats⸗Mitgliede übertragen venzen.

Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.

Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen⸗ gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der ercr e ist ver⸗

se überschreitet, gesetz⸗ oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde⸗Inter⸗ esse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen.

Der Beigeordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Gegenstände, welche das Privat⸗Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Be⸗ rathung aus dem

In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung, behufs der Bestätigung oder ander⸗ weiten Beschlußnahme, Bericht erstatten.

§. 77. Zlur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts⸗ weige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können beson⸗ dere Deputationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder

heiten wird „so weit nicht durch bie Vorschriften dieses Gese 8s an A 8 deres ausdrücklich bestimmt ist, bei Städten von mehr als voe Ein⸗ b wohnern von der Regierung, bei den übrigen Städten in erster Instanz von dem Landrathe, in zweiter Instanz von der Regierung ausgeübt. 5. 82

Gegen die Entscheidung der Stadtbehörden findet, wo die Aufsicht“ dem Landrathe zusteht, der Rekurs an den den ünhe⸗ sonst aber uf 88 Regierung statt; gegen die Entscheidung des Landraths ist der Rekurs an die Regierung und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an 8 Ober, einmt zuläfsig.

er Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Be .haea hu. ee- scheidung eingelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurse durch Bestimmungen dieses Gesetzes an andere Fristen geknüpft ist 2 83 8

Wenn die Stadtverordneten⸗Versammlung einen Beschluß gefaß welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz⸗ oder 9e- 8 5 das Staatswohl verletzt, so ist die Aufsichts⸗Behörde eben so befugt als verpflichtet, den Vorstand der Stadt zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten⸗ Versammlung zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Negierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.

84

V Wenn die Stadtverordneten⸗Versammlung es unterläßt oder vertsei⸗ gert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen 8 (halts⸗Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Negierung unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Etat von Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest. 8

§. 85.

In den Fällen der §§. 83 und 84 steht der Stadtverordnete Versammlung gegen die Entscheidung der Regierung der Nekurs an den Ober⸗Präsidenten innerhalb zehn Tagen zu. v

aus Mitgliedern beider Stadtbehörden, oder aus letzteren und aus stimm⸗ fähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist ein übereinstimmender Beschluß beider er- forderlich. V

5 diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtver⸗ V ordneten und stimmfähigen Bürger von der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung gewählt, die Magistrats⸗Mitglieder dagegen von dem Bürger⸗ meister ernannt, welcher auch unter den letzteren den Vorsitzenden zu be⸗

Schöͤffen erhalten weder Gehalt noch Nemuneration, und ist nur die

richtung von Aufträgen entstehen. Die Bestimmungen in §§. 58 und 59 und hinsichtlich der Gehälter und Pensionen der Bürgermeister und besoldeten Beigeordneten finden

IitIX.

dem Ausscheiden aus denselben wegen Verlustes des 1 E1““ rg errechts. I1““ 8 Ein st verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. Zur Ablehnung oder zur früberen Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter über sechszig Jahre; 4) die früber stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten S die nächsten drei Jahre; ““ 5) die Verwaltung eines andern öffentlichen Amts; V 6) ärztliche oder wundärztliche Praxis; 7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen. Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine un⸗ besoldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzuneh⸗ men, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu ver⸗ sehen, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen that⸗ sächlich entzieht, kann durch Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig er⸗ klärt und um ein Achtel bis ein Viertel stäͤrker zu den direkten Gemeinde⸗ Abgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Ib; der Aufsichtsbehörde (§. 81). z5. 80

Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Fall des ruhenden Bürger⸗ rechts tritt die Suspension ein (§. 7). V

Die zu den bleibenden Verwaltungs⸗Deputationen gewählten stimm⸗ fähigen Bürger und andern von der Stadtverordneten⸗Versammlung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten können von dem Bürgermeister in Uebereinstimmung mit der Stadtverordneten⸗Ver⸗ sammlung auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte entbun⸗ den werden.

Vpon der Oberaufsicht die Stadtberwaltung.

e-. Aufsicht des Staats übe e städtischen Gemeinde⸗Angelegen⸗

Durch Königliche Verordnung kann auf den Antrag des Staats⸗ Ministeriums eine Stadtberordneten⸗Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs⸗Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten sind deren Ver⸗ richtungen durch besondere, von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen. 8

1“ In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister und der sonstigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.

v1ö1ö1“” ie HIIMra.

Ausführungs⸗ und Uebergangs⸗Bestimmungen.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen.

Der durch Einführung der Gemeinde⸗Ordnung bom 11. März 1850 beseitigte Census, welcher für die Meistbeerbten in den einzelnen Ge⸗ meinden bestand, ist für die Erwerbung des Bürgerrechts, vorbehaltlich anderweiter Festsetzung, gemäß §. 5 der gegenwärtigen Städte⸗Ordnung, wieder hergestellt.

§. 9.

In den nicht im Bürgermeisterei⸗Verbande mit anderen Gemeinden befindlichen Städten, wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte⸗Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde⸗Ordnung; die auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister und Beigeordneten, so wie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtverordnete, ver bleiben jedoch in ihren Stellen bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, so weit sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsansprüche.

Für die mit anderen Gemeinden im Bürgermeisterei⸗Verbande be⸗ findlichen Städte kommen die Vorschriften des §. 90 ebenfalls zur An⸗ wendung, nachdem sie aus diesem Bürgermeisterei⸗Verbande ausgeschieden sein werden, vorbehaltlich der hierbei als nothwendig sich ergebenden, von dem Minister des Innern zu ee näheren Anordͤnungen.

Alle Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern und Einkünften

belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsanspruͤche. Wo die Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht beendigt ist und die Gemeinde⸗Ordnung vom 23. Juli 1845 noch in Wirksamkeit sich befindet, tritt an Stelle der letzteren die gegen⸗ wärtige Städte⸗Ordnung ebenfalls nach ihrer Verkündigung in Kraft. Es bleiben hierbei die bisherigen Gemeindebeamten und Mitglieder der Gemeinde⸗Vertretungen, ihrer Anstellung gemäß, bis zum Ablauf der Periode, für welche sie bestellt worden, in ihren Stellen.

Ist jedoch bei Einführung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. Maͤrz 1850 von dem in §. 29 berliehenen Wahlrecht schon Gebrauch gemacht, so bedürfen die Wahlen der Bürgermeister und der Beigeordneten der Bestätigung, insoweit diese seither noch nicht ertheilt ist.

Wird ein Bürgermeister in Folge dessen nicht beibehalten, so hat er den in der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 §. 157 bezeichneten Pensionsanspruch.

§. 94.

Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände und derjenigen Besitzer von Standesherrlichkeiten, welchen gleichartige Befugnisse besonders verliehen sind in Beziehung auf das Gemeinde⸗