1856 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

88 SSas 8 spruch nichtig erklärt wird,

8 8.

neue Schiedsrichter

die Festsetzung über den Gegenstand an

oder nach Besinden zur Ergänzung und noch⸗

maligen Festsetzung an dieselben Schiedsrichter zu verweisen.

Ein Rechtsmittel findet gegen den Schiedsspruch nicht statt,

sondern nur gegen die Entscheidung des Gerichtshofes, welcher der⸗

selbe als

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schaft stehende Personen betheiligt sind, zeichneten Art, und ist darüber vom

Grundlage gedient htt.

8 §. 8. Wö“ GA“ Gehört zu einer Verlassenschaft, bei welcher unter Vormund⸗ ein Gut der in §. 2 be⸗ Erblasser nicht besonders ver⸗

fügt worden, so soll das Vormundschaftsgericht verpflichtet sein, eine

gütliche Auseinandersetzung unter den Erben zu befördern, welche

dahin zielt, daß das Gut einem Erben ungetheilt, unter Be⸗

dingungen übertragen werde, welche denselben bei angemessener Be⸗

rücksichtigung des Interesses der setzen,

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den Grundsätzen des

im Regierungsbezirke,

Pflegebefohlenen in den Stand das Gut auch ferner der Familie zu erhalten. Hierbei soll es als Regel gelten, daß überall da, wo nicht be⸗ sondere Umstände es rechtfertigen, auf Zahlung eines höheren Preises zu bestehen, die Ueberlassung des Gutes gegen eine nach §. 3 festgestellte Taxe mit billigen Zahlungs⸗ 6) den gedachten Bedingungen entspreche.

as

bei anderen Gütern im Kreise angesesse⸗ nen Sachverständigen einzuholen und bei der Beschlußfassung zu berücksichtigen. .“ 18 v11G 84 9. ““

Wenn ein Landgut zu einer ehelichen Gütergemeinschaftsmasse gehört, und nach dem Tode des einen Ehegatten die Auseinander⸗ setzung des Ueberlebenden mit den Erben des Verstorbenen erfolgt,

so sollen für diese Auseinandersetzung die im §. 8 für den Fall

der Erbtheilung gegebenen Vorschriften gleichfalls maßgebend sein.

Das Vormundschaftegericht ist also ermächtigt, eine unter den

Theilungs⸗Interessenten abgeschlossene Auseinandersetzung zu ge⸗ nehmigen, durch welche das Gut entweder dem überlebenden Ehe⸗

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atten oder einem der Erben ungetheilt gegen eine nach den rundsätzen des §. 3 festgestellte Tare mit billigen Zahlungsfristen

(§. 6) übertragen wird.

Diese Begünstigung tritt jedoch für den überlebenden Ehegatten nur alsdann ein, wenn er das Gut in die Ehe gebracht hatte, oder dasselbe ihm, beziehungsweise ihm in Gemeinschaft mit seinem verstorbenen Ehegatten durch Erbgang zugefallen, oder unter Leben⸗

weise von ihm in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten, durch Kauf,

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Tausch u. s. w. erworben war. Ürkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

von Raumer. Gr. von Waldersee.

.1n5⸗

verordnen, mit Zustimmun Monarchie, was folgt:

tigen Lehngange) besessene Lehngüter können in

Gegeben Sanssouci, den 4. Juni 1856.

Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simones. von Westphalen. von Bodelschwingh. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

1“

Gesetz vom 10. Juni 1856 betreffend die er⸗ leichterte Umwandlung Alt⸗Vorpommerscher und Hinterpommerscher Lehne in Familien ⸗Fidei⸗ ko

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von Gnaden, König

Wir Friedrich Wilhelm, von Preußen ꝛc. ꝛc. g beider

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Häuser des Landtages 1

Unserer

b ““ §. 1. 5 1“ Alt⸗Vorpommersche und Hinterpommersche, lehnmäßig (im rich⸗ gange) be güter beständige Familien⸗ ideikommisse für die zur Lehnssueccession berechtigten Familienglieder

umgewandelt werden, wenn sie mindestens einen Reinertrag von zweitausend Thalern jährlich, nach einem landüblichen Wirthschafts⸗

anschlage, gewähren. gabe der Vorschriften der §§. 52

d b

dem Fideikommißbesitzer wenigstens Eintausend Thaler jährlich freien Verwendung bleiben. 8.

Von diesem Reinertrage müssen, unter Maß⸗ und 53 II. 4. Allg. Landrechts, ) zur

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g 2 §. 2. v“ 8 1“ 88 9 Erfolgt die Umwandlung (§. 1) nur für die, durch die Lehn⸗ olge vor den Agnaten und Mitbelehnten berufenen Descendenten es Besitzers, so bedarf es einer Zuziehung der Agnaten und Mit⸗

elehnten nichF. WI1 8

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Vormundschaftsgericht hat hierüber zuvor das Gutachten von zwei mit Gütern der nämlichen Kategorie bei Rittergütern

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Spoll die Umwandlung auch für die Agnaten und Mitbelehnten geschehen, so genügt zur Gültigkeit der Stiftung für sämmtliche Agnaten und Mitbelehnten die Zustimmung der im Lehns⸗ und Successionsregister eingetragenen Häupter der vorhandenen Lehns⸗ linien (Declaration vom 11. Juli 1845, Gesetz⸗Sammlung 482). Der Stifter ist berechtigt, diese Eingetragenen durch den Fideikommiß⸗ richter zu einem Termine von sechsmonatlicher Frist unter der Verwar⸗ nung, daß die Nichterschienenen für zustimmend erachtet werden, vorladen zu lassen, und zwar die dem Aufenthalte nach bekannten durch be⸗ sondere Verordnungen, die übrigen durch Ediktalien, welche mittelst Aushanges an der Gerichtsstelle und dreimaliger Einrückung in zwei Zeitungen, von denen eine die der Proͤvinz, mit angemessenen Zwischenräumen bekannt gemacht werden. Es ist hinreichend, wenn die Vorladung aus der beabsichtigten Fideikommiß⸗Stiftung den deeh des Stifters und der zum Fideikommiß zu widmenden Güter enthält.

Fehlt die Zustimmung eines oder mehrerer der Eingetragenen, so kann dennoch die Stiftung resp. Bestätigung des Fideikommisses, jedoch dann nur mit Vorbehalt der Lehnrechte der Dissentirenden und ihrer Linien, erfolgen. Auch sind in solchem Falle die erst nach den Dissentirenden zur Lehnfolge berechtigten Agnaten und Mitbelehnten an die von ihnen oder ihren Vorfahren gegebene Zustimmung nicht gebunden, sobald die Dissentirenden inzwischen das Gut nach Lehnrechten und nicht als Fideikommiß angenommen haben.

Die Stempelgebühren zur Fideikommiß⸗Stiftungs⸗Urkunde wer⸗ den auf den dritten Theil desjenigen Betrages ermäßigt, welcher nach den bestehenden Gesetzen sonst zu entrichten sein würde.“

6 S

den oder von Todeswegen zugewendet, oder von ihm, beziehungs⸗

sind aufgehoben. 8 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Sanssouci, den 10. Juni 1856.

Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee Für den Minister für die landwirth⸗ 8 schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

um für Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Deer bisher bei der Direction der Ostbahn zu Bromberg diätarisch beschäftigt gewesene Regierungs⸗Assessor le Juge ist al Mitglied derselben angestellt worden. .“

Bekanntmachung vom 19. Juni 1856 betreffend

die Allerhöchste Bestätigung des zweiten Nach⸗

trages vom 4. November 1855 zu den Statuten

der unter der Firma „Kaltwasser⸗Heilanstalt im

Laubachsthale bei Coblenz“ bestehenden Actien⸗

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Majestät haben den zweiten Nachtrag vom 4. No⸗

Des Königs 5 vember 1855 zu den Statuten der unter der Firma „Kaltwasser⸗

Heilanstalt im Laubachsthale bei Coblenz“ bestehenden Actien⸗ Gesellschaft mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. d. M. zu bestäti⸗ gen geruhet. Dies wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die Actiengesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß der gedachte Allerhöchste Erlaß und der zweite Nachtrag der Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Coblenz veröffentlicht werden wird. Berlin, den 19. Juni 1856.

Der Minister für Handel, Ge-⸗ Der Minister der geistlichen, werbe und öffentliche Arbeiten. Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ von der Heydt. Angelegenheiten. 1“ b 8 v. Raumer.

Das 34ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter

Nr. 4453, das Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in

Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften

Gemeinde Preist im Kreise Bitburg des Regierungs⸗ Bezirks Trier. Vom 30. April 1856; unter 4454. das Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Losheim im Kreise Merzig des Regierungs⸗ Bezirks Trier. Vom 7. Mai 1856; unter »„ 4455. das Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Semeinde Nieder⸗Losheim, im Kreise Merzig, des Regierungsbezirks Trier. Vom 7. Mai 1856; unter 4456. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Mai 1856, betreffend ddie Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Grenze des Kreises Salzwedel gegen Neuendorf über Calbe ga. d. M. bis zur Kreisgrenze gegen Wernstedt; unter 4457. den Allerhöchsten Erlaß vom 17. Mai 1856, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für die Unter⸗ haltung einer Guts⸗ und Gemeinde⸗Chaussee im Oscherslebener Kreise des Regierungs⸗Bezirks Magde⸗ burg, von Eilenstedt zum Anschlusse an die Chaussee von Halberstadt über Röderhof, Eilsdorf und Schlan⸗ stedt nach dem Neuen Damme bei Neu⸗Wegersleben und über diese Chaussee hinaus bis Dingelstedt; unter 8. den Allerhöchsten Erlaß vom 26. Mai 1856, betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Zinten über Groß⸗Klingbeck nach Ludwigsort im Kreise Heiligen⸗ 4 beil; und unter 4459. die Bekanntmachung über die unterm 21. Mai 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung des Statuts des Tennenberg⸗Peilauer Actien⸗Chausseebau⸗Vereins vom 4. Jult 188.. Berlin, den 28. Juni 1856. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Nr.

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Angekommen: Der außerordentliche Gesandte und bevoll⸗ mächtigte Minister am Königlich schwedischen Hofe, Kammerherr Graf von Westphalen, von Dresden.

öAbgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Gustav von

Isenburg und Büdingen, nach Hannover. Der Prinz Alexander Czartoryski, nach Posen.

Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 16ten Division, von Gayl, nach Stendal.

Der General⸗-⸗Major und Commandeur der 14ten Kavallerie⸗ Brigade, von Sobbe, nach Düsseldorf.

Der Ober⸗Jägermeister, Graf von der Asseburg⸗ Falken⸗ stein, nach Meisdorf.

Beerlin, 27. Juni. Seine Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Wirklichen Geheimen Rath von Humboldt die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers von Rußland Majestät ihm verliehenen Alexander⸗-Newsky⸗Ordens, so wie des von des Großherzogs von Oldenburg Königliche Hoheit ihm ver⸗ liehenen Ehren⸗Groß⸗Kreuzes mit der goldenen Krone vom Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu

Preußen. Sanssouci, 27. Juni. Ihre Majestäten

der König und die Königin machten gestern gegen Abend

zu Dampfschiff vom Neuen Garten aus eine Fahrt nach der Pfauen⸗ Insel und nahmen daselbst den Thee ein. Zu dem Diner in Sans⸗ souci, an welchem Ihre Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin von Sachsen Theil nahmen, war auch der eben angekommene Graf Orloff geladen.

Sachsen. Gotha, 24. Juni. Gestern ist der hiesige Son⸗ derlandtag durch den Staatsminister v. Seebach vertagt worden; da jedoch mit dem Schlusse dieses Monats das Mandat der Ab⸗ geordneten überhaupt zu Ende ist, so wird der Landtag⸗ nicht wieder einberufen werden. Vor der Vertagung wurde noch ein Gesetz über die rechtlichen Verhältnisse der Lehnsgüter angenommen.

Hessen. Kassel, 26. Juni. Heute Morgen um 8 ¾Hf und 9 ¼ Uhr wurden nach einander beide Kammern der Stände durch den Minister des Innern im Allerhöchsten Auftrage, in Berücksich⸗ tigung der herangekommenen Bade⸗ und Erntezeiten, unter Ver⸗ sicherung höchstlandesherrlicher Huld, auf drei Monate vertagt.

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Baden. Karlsruhe, 25. Juni. Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen ist heute Vormittag zu einem Besuche der Großherzoglichen Familie hier eingetroffen und hat Nachmittags die Reise nach Baden fortgesetzt. (Karlsr. Ztg.)

Oesterreich. Wien, 25. Juni. Se. Majestät der Köni Otto von Griechenland ist heute um halb 10 8. Abends hie⸗ eingetroffen, und im Palais des Erzherzogs Albrecht abgestiegen, wo Se. Majestät der König feierlich empfangen wurde.

„— 25. Juni. Die heutige „Oesterreichische Correspondenz“ be⸗ richtigt eine Mittheilung der „Turiner lithographirten Correspon⸗ denz“ und sagt: daß zwischen dem Botschafter Oesterreichs, Colloredo, und dem französischen Gesandten, Reyneval, in Rom ein aufrichtiges Einvernehmen herrsche.

Die „Oesterreichische Correspondenz“ berichtet ferner, daß die Erwiderung Toskanas und der übrigen italienischen Staaten auf die österreichische Cirkular⸗Depesche entschieden günstig laute.

(Tel. Dep.)

Die „Wien. Z.“ meldet amtlich, daß Se. Majestät 89 Naiser unter dem 22. Juni d. J. dem Feldmarschall Alfred Fürsten zu Windischgrätz die Annahme der ihm von Sr. Majestät dem König von Preußen zu Theil gewordenen Ernennung zum Chef des Königlichen 2ten Dragoner⸗Regiments bewilligt hat.

Niederlande. Amsterdam, 25. Juni. Die „Staats⸗ Courant“ theilt heute die Antwort mit, die der Minister des Aus⸗ wärtigen in Folge der an die niederländische Regierung von Sei⸗ ten der Mächte, deren Vertreter am 16. April zu Paris die be⸗ kannte Erklärung bezüglich der Ausübung des Seerechts in Kriegs⸗ zeiten unterzeichneten, ergangenen Aufforderung zum Beitritte un⸗ term 7. Juni den betreffenden hiesigen Gesandtschaften zustellen ließ. Der Minister versichert darin, daß die niederländische Re⸗ gierung mit vollster Befriedigung die ihr gemachte Mit⸗ theilung empfangen habe, da sie, obgleich Niederland den in der Erklärung ausgesprochenen Grundsätzen stets gehul⸗ digt habe, doch die hohe Wichtigkeit der ihnen jetzt durch die pariser Konfer enz gewordenen Anerkennung sehr wohl zu würdigen wisse. Er beeile sich daher, auf Befehl und im Namen seines Monarchen den Beitritt Niederlands zu besagter Erklärung hiermit anzuzeigen, indem er zugleich die Hoffnung ausspreche, daß die Annahme der darin aufgestellten Grundsätze eine allgemeine werden und ihre Handhabung stets unverbrüchlich stattfinden möge. Nach einer Depesche aus dem Haag vom heutigen Datum ist gestern dase lbst Herr Gevers Deynoot statt des bisherigen Deputir⸗ ten Groen van Prinsterer, eines Haupt⸗Vertreters der antiliberalen Partei, zum Mitgliede der Zweiten Kammer gewählt worden. Er siegte über seinen Mitbewerber Groen, nach einer Abstimmung durch Ballotage, mit der bedeutenden Mehrheit von 150 Stimmen.

Großbritannien und Irland. London, 25. Junt. In Buckingham Palace war gestern Nachmittags Sitzung des Ge⸗ heimen Rathes und Cour. In der Geheimraths⸗Sitzung leisteten Viscount Sydney den Eid als Lord⸗Statthalter von Kent und der Earl von Shaftesbury den Eid als Lord⸗Statthalter der Graf⸗ schaft Dorsetshire. Während der Cour hatten J. D. Bligh bei Gelegenheit seiner Rückkehr von seinem Gesandtschafts⸗Posten in Hannover, Herr Crampton, Herr Magenis, außerordentlicher Ge⸗ sandter und bevollmächtigter Minister am schwedischen Hofe, aus Anlaß seiner Rückkehr von Stockholm, Viscount Palmerston, Sir G. Grey und Lord Clarendon Audienz bei Ihrer Majestät. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen stattete gestern Nachmittags der Gräfin von Neuilly einen Besuch in Claremont ab.

Die „London Gazette“ veröffentlicht die Koͤniglichen Erlasse, durch welche Admiral Sir Edmund Lyons unter dem Namen Baron Lyons von Christchurch zum Peer des Vereinigten König⸗ reichs und Sir Baldwin Walker zum Baronet erhoben wird.

Dasselbe Blatt enthält eine Anzeige der Admiralität, durch welche die Summe von 10,000 Pfd. St., welche im März 1850 als Belohnung für denjenigen oder diejenigen ausgesetzt wurde, denen es gelänge, Auskunft über das Schicksal der von Sir John Franklin befehligten Expedition zu geben, dem Dr. James Rae und seinen Gefährten zuerkannt wird.

Der Bischof von London und der Bischof von Durham haben ihre Stellen niedergelegt, ersterer wegen seines zerrütteten Gesund⸗ heits⸗Zustandes. 3

Die Blätter melden den vorgestern in London erfolgten des Generals Sir J. Wilson. Der Verstorbene diente im Ja

796 in Westindien und wohnte der Einnahme von St. Lucie, Belagerung von Morne Fortunce und der Einnahme von Vinlent bei. Im Juli desselben Jahres ward er gefangen genom⸗ men und nach Guadeloupe gebracht. Nachdem er seine Freiheit dald darauf wiedererlangt hatte, gerieth er im Januar 1797 im La⸗ Mancha⸗Kanale abermals in Gefangenschaft, 1798 war er dei Einnahme von Minorca zugegen, 1800 nahm er an der Expedittom gegen Cadiz und im folgenden Jahre an dem Feldzuge in Aegypien Theil. Von 1808 an machte er den Halbinsel⸗Krieg dis zum Ende